I.
Die
Sempacherstrasse zweigt nordwestlich der Burgwies von der Forchstrasse
bergwärts ab, kreuzt den Kapfsteig sowie die Hofackerstrasse und mündet beim
Klusplatz in die Witikonerstrasse. Aufgrund einer Verfügung des Polizeidepartements
der Stadt Zürich vom 10. Februar 1969 gilt auf der Sempacherstrasse ein Einbahnverkehrsregime,
wonach der Verkehr von der Forchstrasse Richtung Kapfsteig, vom Kapfsteig
Richtung Hofackerstrasse und von der Hofackerstrasse Richtung Klusplatz (das
letztgenannte Teilstück für Motorwagen und Motorräder nur für Zubringerdienst)
gestattet ist. Mit (offenbar nie in Kraft getretener) Verfügung vom 4. Mai
1998 sollte dieses Regime insoweit geändert werden, als der Verkehr im
Teilstück Kapfsteig – Hofackerstrasse in umgekehrter Richtung (das heisst
Richtung Kapfsteig) zugelassen werden sollte. Mit Verfügung vom 8. Februar 1999
ordnete das städtische Polizeidepartement erneut eine Änderung des
Verkehrsregimes auf der Sempacherstrasse an. Danach sollte der Verkehr mit
Fahrzeugen (ausgenommen Fahrräder und Motorfahrräder) vom Kapfsteig nach der
Forchstrasse sowie vom Kapfsteig nach der Zufahrt zur Liegenschaft Nr. X
untersagt werden; damit würde der Abschnitt zwischen dieser
Liegenschaftszufahrt und der Hofackerstrasse wieder beidseitig befahrbar; das
Einbahnverkehrsregime würde auf den Abschnitt zwischen Zufahrt zur Liegenschaft
Nr. X und Einmündung in die Forchstrasse beschränkt; dies jedoch in zwei
Teilstücken mit gegenläufiger Ausrichtung auf den Kapfsteig, sodass in Richtung
Hofackerstrasse kein Durchgangsverkehr mehr zugelassen wäre. Für gewisse
Liegenschaften wäre damit die Zufahrt mit Motorfahrzeugen und Motorrädern nur
noch von der Hofackerstrasse her möglich, hingegen die Wegfahrt sowohl in
nordwestlicher Richtung zur Hofackerstrasse wie auch in südöstlicher Richtung
zum Kapfsteig und über diesen zur Forchstrasse.
II.
Gegen die am 11. Februar 1999 amtlich publizierte
Verfügung vom 8. Februar 1999 erhob unter anderen die D & Co.,
die an der Sempacherstrasse einen Geschäftsbetrieb führt, am 26. Februar 1999
Einsprache, welche sie am 21. April 1999 ergänzte. Der Stadtrat wies die
Einsprache am 8. September 1999 ab, wobei er auf das erst am 21. April 1999
gestellte, als verspätet gewürdigte Begehren nicht eintrat. Den dagegen am 8.
Oktober 1999 erhobenen Rekurs hiess der Statthalter des Bezirkes Zürich am 22.
Dezember 1999 gut, soweit er darauf eintrat; er wies die Sache zur weiteren
Behandlung an den Stadtrat zurück. Dieser wies die Einsprache am 8. März 2000
erneut ab.
Den hiergegen am 12. April 2000 erhobenen Rekurs wies der
Statthalter am 10. August 2000 ab, soweit er auf das Rechtsmittel eintrat
und dieses nicht gegenstandslos geworden war. Die D & Co. zog den
Rekursentscheid am 6. September 2000 an den Regierungsrat weiter. Dieser
vereinigte das Rechtsmittel mit jenen anderer Rekurrenten; er wies die Rekurse
am 23. Juli 2003 ab, soweit er darauf eintrat; die Rekurskosten, worunter eine
Staatsgebühr von Fr. 4'000.-, auferlegte er zu einem Viertel der D & Co.
III.
Mit Beschwerde vom 18. September 2003 beantragte die D & Co.
dem Verwaltungsgericht, die vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben und
entsprechend dem Einsprachebegehren vom 21. April 1999 das bisherige
Verkehrsregime auf der Sempacherstrasse zu belassen; falls diesem Begehren
nicht entsprochen werde, sei das vorgesehene neue Verkehrsregime "in
absoluter korrekter, vollumfänglich verständlicher Form neu aufzulegen";
für die prozessualen Umtriebe vor allen mit der Sache befassten Instanzen
einschliesslich Verwaltungsgericht sei die Beschwerdeführerin mit insgesamt Fr. 8'981.-
zu entschädigen.
Die Staatskanzlei namens des Regierungsrats sowie der Stadtrat von
Zürich beantragten Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin ersuchte
mit Eingabe vom 13. Oktober 2003 um Durchführung eines Augenscheins.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1.
Gemäss § 41
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8.
Juni 1997 (VRG) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen
letztinstanzliche Anordnungen von Verwaltungsbehörden, soweit nicht dieses oder
ein anderes Gesetz eine abweichende Zuständigkeit vorsieht oder eine Anordnung
als endgültig bezeichnet. Eine von § 41 VRG abweichende Zuständigkeit
sieht unter anderem § 42 VRG vor; danach ist die Beschwerde unzulässig
gegen (verwaltungsintern) letztinstanzliche Anordnungen, die unmittelbar bei
einer Verwaltungsbehörde oder einer Rekurskommission des Bundes angefochten werden
können.
Bei der streitbetroffenen Verfügung vom 8. Februar 1999 handelt es
sich nach zutreffender Beurteilung des Regierungsrats
(Rekursentscheid E. 7c) um eine funktionelle Verkehrsanordnung im Sinn
von Art. 3 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958
(SVG). Während nach der früheren Fassung von Art. 3 Abs. 4 Satz 3
SVG gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide über solche Massnahmen
Beschwerde an den Bundesrat geführt werden konnte und sie daher nach § 42
VRG der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung entzogen blieben, ist gemäss der
neuen Fassung vom 14. Dezember 2001 (AS 2002 2767, in Kraft seit dem 1. Januar
2003) die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht möglich, womit
nach der Grundordnung von § 41 VRG auch gegen solche Massnahmen zuvor Beschwerde
an das Verwaltungsgericht erhoben werden kann. In diesem Sinn hat das
Verwaltungsgericht die Beschwerde bereits in zwei Fällen als zulässig erklärt,
in denen der Regierungsrat gestützt auf § 19a Abs. 1 VRG als erste
Rekursbehörde Verkehrsanordnungen der zuständigen kantonalen Direktion beurteilt
hatte (VGr, 27. Mai 2003, VB.2003.00039, E. 1; 19. Juni 2003, VB.2003.00095,
E. 1a; beide Entscheide einsehbar auf www.vgrzh.ch).
Im vorliegenden Fall hat der Regierungsrat als zweite
Rekursinstanz entschieden; als erste Rekursinstanz wirkte gestützt auf § 19
Abs. 1 VRG der Statthalter, weil die Verfügungsbefugnis nicht bei einer
kantonalen Amtsstelle, sondern bei einer kommunalen Behörde lag. Gegen
Rekursentscheide des Statthalters ist der Weiterzug an den Regierungsrat nur
zulässig, wenn die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ausgeschlossen ist (§ 19c
Abs. 2 VRG). Bei In-Kraft-Treten der Neufassung von Art. 3 Abs. 4
Satz 3 SVG am 1. Januar 2003 war das Rekursverfahren vor dem
Regierungsrat bereits pendent. Dieser erachtete sich daher
intertemporalrechtlich noch zur Behandlung des Rekurses als zuständig, obwohl
er davon ausging, dass sein Rekursentscheid an das Verwaltungsgericht weiter
gezogen werden könne. Dieses Vorgehen war rechtmässig. Der Umstand, dass der
Regierungsrat aus intertemporalrechtlichen Gründen den Rekurs noch behandelt
hat, schliesst den Weiterzug dieses zweitinstanzlichen Rekursentscheids an das
Verwaltungsgericht nicht aus. Denn dessen Zuständigkeit ergibt sich hier unmittelbar
aus dem Bundesrecht, das heisst daraus, dass ab 1. Januar 2003 gegen
letztinstanzliche kantonale Entscheide betreffend funktionelle
Verkehrsanordnungen nicht mehr die Beschwerde an den Bundesrat, sondern die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig ist. Damit ist ab
1. Januar 2003 für solche Streitigkeiten nicht nur der Ausschlussgrund gemäss § 42
VRG weggefallen, sondern zugleich Art. 98a des Bundesrechtspflegegesetzes
vom 16. Dezember 1943 in der Fassung vom 4. Oktober 1991 (OG) massgebend
geworden, wonach als letzte kantonale Instanz eine richterliche Behörde
zu entscheiden hat.
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
Gemäss § 27a
VRG (eingefügt am 8. Juni 1997) entscheiden
verwaltungsinterne Rekursinstanzen sowie Rekurskommissionen innert 60 Tagen
nach Abschluss der Sachverhaltsermittlungen (Abs. 1). Kann diese Frist
nicht eingehalten werden, wird den Parteien unter Angabe der Gründe mitgeteilt,
wann der Entscheid vorliegen wird (Abs. 2). Diese Vorschrift hat der
Regierungsrat im vorliegenden Rekursverfahren krass missachtet. Über den am 6.
September 2000 eingereichten Rekurs entschied er am 23. Juli 2003; das
Vernehmlassungsverfahren war mit der Einreichung der Stellungnahme des
Stadtrats vom 16. Oktober 2000 abgeschlossen. In der Beschwerdevernehmlassung
macht die Staatskanzlei zwar geltend, der Entscheid sei innerhalb 60 Tagen seit
Abschluss der Sachverhaltsermittlungen getroffen worden. Welche
Sachverhaltsermittlungen damit gemeint sind, wird jedoch nicht darlegt, und aus
den vorliegenden Akten ist nicht ersichtlich, dass solche Ermittlungen nach
Vorliegen der Stellungnahme des Stadtrats vom 16. Oktober 2000 überhaupt
noch vorgenommen worden sind. Die Missachtung von § 27a VRG ist indessen
entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, die hieraus die Unwirksamkeit
des Rekursentscheids ableitet, nicht mit derartigen Verwirkungsfolgen verbunden
(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 27a N. 10). Die einer
Rechtsverzögerung gleichkommende Verfahrensabwicklung durch den Regierungsrat
bzw. die Staatskanzlei ist zu beanstanden; anderseits ist auch darauf
hinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin, die sich ja einer Änderung des
bestehenden Verkehrsregimes widersetzt, hieraus kein Nachteil erwachsen ist.
3.
Die
Beschwerdeführerin verlangt erneut, dass die mit einer missverständlichen
Formulierung publizierte Anordnung vom 8. Februar 1999 nochmals – in korrekter
Form – publiziert werde, bevor hierüber im Rechtsmittelverfahren materiell entschieden
werde.
Der am 11. Februar 1999 publizierte Text war
unbestrittenermassen mangelhaft. Dies war denn auch der Grund, weshalb der
Statthalter in seinem ersten Rekursentscheid vom 22. Dezember 1999 die Sache
zur erneuten Behandlung an den Stadtrat zurückwies, damit dieser die im ersten
Einspracheentscheid vom 8. September 1999 wegen Verspätung nicht behandelten
materiellen Einwendungen der heutigen Beschwerdeführerin noch prüfe. Im zweiten
Rekurs an den Statthalter verlangte die Beschwerdeführerin wiederum eine neue
Ausschreibung, was der Statthalter in seinem Rekursentscheid vom 10. August
2000 mit der Begründung ablehnte, mit dem weiteren Verfahrensablauf sei eine
Beurteilung der erhobenen materiellen Einwendungen gewährleistet worden,
weshalb der heutigen Beschwerdeführerin aus der ursprünglich mangelhaften
Publikation kein Rechtsnachteil erwachsen sei. Der Regierungsrat hat diese
Betrachtungsweise geschützt. Die Beschwerdeführerin bringt zu ihrem erneut
gestellten Begehren um Wiederholung der Ausschreibung nichts vor, was dessen
zutreffende Erwägungen entkräften würde.
4.
Gemäss Art. 3
Abs. 3 SVG können die Kantone auf Strassen, die nicht dem allgemeinen
Durchgangsverkehr geöffnet sind, den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr
vollständig untersagen oder zeitlich beschränken. Nach Art. 3 Abs. 4
SVG können "andere" Beschränkungen oder Anordnungen erlassen werden,
soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und
Luftverschmutzung, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des
Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen
liegende Gründe dies erfordern (Satz 1). Aus solchen Gründen können insbesondere
in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt
werden (Satz 2). Art. 3 Abs. 4 SVG belässt damit den Kantonen
für so genannte funktionelle ("andere") Verkehrsbeschränkungen einen
weiten Rahmen; neben solchen aus Gründen des Umweltschutzes kommen alle
Massnahmen in Betracht, die der Verkehrssicherheit und -regelung im weitesten Sinne
dienen (vgl. BGE 106 IV 201), etwa dem Schutz der Anwohner vor übermässigem
Berufsverkehr.
Nach Art. 107 Abs. 5 Satz 1
der eidgenössischen Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
ist entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (dazu BGE 105 IV 66)
bei örtlichen Anordnungen auf bestimmten Strassenstrecken jene Massnahme zu
wählen, welche den Zweck mit den geringsten Einschränkungen erreicht. Nach der
gefestigten Praxis des Regierungsrats ist beim Erlass von Verkehrsanordnungen auf
Gemeindestrassen der Auffassung der Organe des Gemeinwesens, welchem die
Hoheit über die fragliche Verkehrsfläche zusteht, wesentliches Gewicht
beizumessen. Das entspricht der Regelung in der kantonalen
Signalisationsverordnung vom 21. November 2001, wonach dauernde Verkehrsanordnungen
auf Gemeindestrassen auf Antrag der zuständigen Gemeindebehörde verfügt werden
(§ 4 Abs. 2) und wonach in den Städten Zürich und Winterthur die
diesbezügliche Verfügungsbefugnis an die städtischen Behörden delegiert ist (§ 27).
Bei der Überprüfung solcher Massnahmen im Rechtsmittelverfahren kommt dem
Regierungsrat, wovon dieser im vorliegenden Fall zutreffend ausgegangen ist
(Rekursentscheid E. 8), nach § 20 VRG auch eine Ermessens- und Zweckmässigkeitskontrolle
zu, während das Verwaltungsgericht nach § 50 VRG auf die Rechtskontrolle beschränkt
ist.
5.
5.1 Mit
der Verkehrsanordnung vom 8. Februar 1999 wird in erster Linie bezweckt, die
als Quartierstrasse klassierte Sempacherstrasse, welche
innerhalb der formell rechtskräftigen Tempo-30-Zone "Mühlehalde"
liegt, vom Verkehr zu entlasten und damit zur mit der Einführung von
Tempo-30-Zonen in Hirslanden angestrebten Verkehrsberuhigung beizutragen;
insbesondere soll der "Schleichweg" über die Sempacherstrasse zur
Umfahrung der Verkehrsregelungsanlage bei der Verzweigung Freie-/Hofackerstrasse
unterbunden werden. Im Zusammenhang mit den Einwendungen anderer Rekurrenten
(Anwohnern der Freie- und der Hofackerstrasse) erwog der Regierungsrat, diese
Zielsetzung werde mit der streitbetroffenen Anordnung erreicht und die
befürchtete Mehrbelastung auf der Freie- und der Hofackerstrasse lasse die
Massnahme nicht als unzweckmässig oder unverhältnismässig erscheinen.
Die Beschwerdeführerin wehrt sich mit anderen Argumenten gegen das
neue Verkehrsregime auf der Sempacherstrasse. Dieses hat zur Folge, dass die
Zufahrt zu ihrer Liegenschaft mit Motorfahrzeugen – und damit auch mit den
ihren dortigen Geschäftsbetrieb beliefernden Lastwagen – statt wie bisher von
der Forchstrasse her neu von der Hofackerstrasse her erfolgen muss; die
Wegfahrt kann sowohl in nordwestlicher Richtung zur Hofackerstrasse wie auch in
südöstlicher Richtung zum Kapfsteig und über diesen zur Forchstrasse erfolgen. Letzteres
für Lastwagen allerdings nur, sofern das heute geltende Fahrverbot für schwere
Lastwagen am Kapfsteig beseitigt wird.
Dazu hat der Statthalter – der Argumentation des Stadtrats in dessen
Einspracheentscheid vom 8. März 2000 weit gehend folgend – im Wesentlichen
erwogen, grösseren Lastwagen könne zwar das Einbiegen von der Hofacker- in die
Sempacherstrasse Schwierigkeiten bereiten, weshalb eine kurzzeitige Beeinträchtigung
des Verkehrsflusses auf der Hofackerstrasse nicht auszuschliessen sei. Die
Situation sei jedoch nicht anders als an anderen Orten, an welchen Lastwagen
zum Abliefern von Gütern von Durchgangstrassen in Quartierstrassen einbiegen
müssten. Die Rekurrentin habe nicht substanziiert dargelegt, dass diesbezüglich
bei der Verzweigung Hofacker-/Sempacherstrasse besonders problematische
Zustände auftreten könnten. Die geltend gemachten Schwierigkeiten bei der
Zufahrt von Lastwagen nach dem neuen Verkehrsregime bestünden ja schon heute
bei der Wegfahrt der Lastwagen, welche nach dem heutigen Verkehrsregime von der
Sempacherstrasse in die Hofackerstrasse einbögen. Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin sei sodann nach dem neuen Verkehrsregime nicht mit
erheblichen Schwierigkeiten bei der Wegfahrt der Lastwagen zu rechnen. Mit der
Aufhebung des Verbotes für schwere Lastwagen am Kapfsteig werde neben der
Möglichkeit, die Lastwagen auf bzw. vor dem Vorplatz der Liegenschaft der
Rekurrentin zu wenden, eine weitere Möglichkeit für die Wegfahrt zur Verfügung
stehen. Unbegründet seien die Befürchtungen, wonach die Wegfahrt der Lastwagen
über den steil abfallenden unteren Kapfsteig in die Forchstrasse bei
winterlichen Verhältnissen gefährlich und nicht zu verantworten sei. Der
Kapfsteig, der schon heute von nicht dem Lastwagenverbot unterstehenden
Fahrzeugen benützt werde, sei bei genügender Vorsicht der Lenker auch von
Lastwagen im Winter befahrbar. Zudem messe das städtische Tiefbauamt dem Winterdienst
an der Steilstrecke des Kapfsteigs eine vorrangige Bedeutung zu; falls die
Situation infolge von Glatteisbildung für den Fahrverkehr zu gefährlich werden
sollte, würde der Kapfsteig unverzüglich gesperrt und eine entsprechende
Umleitung signalisiert. Aufgrund dieser Beurteilung der tatsächlichen
Verhältnisse bleibe die Erschliessung der Liegenschaft der Rekurrentin und
damit auch die ungestörte Fortführung des dortigen Gewerbebetriebs
gewährleistet; die streitbetroffene Massnahme erweise sich damit auch bezüglich
ihrer Auswirkungen auf die Liegenschaft der Rekurrentin als zweck- und verhältnismässig.
Der Regierungsrat hat sich dieser Argumentation seiner Vorinstanz im
Wesentlichen angeschlossen und die städtischen Behörden zudem bei ihren
Erklärungen (vgl. Einspracheentscheid vom 8. März 2000) behaftet, wonach
das Verbot schwerer Lastwagen am Kapfsteig beseitigt werden könne und wonach
die heutigen Markierungen vor der Liegenschaft der Rekurrentin bei Bedarf so
angepasst werden sollen, dass Wendemanöver für anliefernde Lastwagen möglich
seien.
Die Beschwerdeführerin rügt erneut, dass den von ihr geltend
gemachten Schwierigkeiten bei der Zu- und Wegfahrt der ihre Liegenschaft
beliefernden Lastwagen nicht Rechnung getragen werde. Die Vorinstanzen hätten
diese Schwierigkeiten in Abrede gestellt, ohne sich aufgrund eines Augenscheins
einen Eindruck von den örtlichen Verhältnissen zu verschaffen.
5.2
Aus den vorliegenden Fotos ergibt sich, dass die
Wegfahrt über den Kapfsteig in Richtung Forchstrasse sowie auch jene aufgrund
eines Wendemanövers in Richtung Hofackerstrasse für grössere Lastwagen tatsächlich
nicht unproblematisch ist, wobei die vorliegenden Akten allerdings keine
hinreichende Entscheidungsgrundlage bilden. Die Würdigung des Regierungsrats
beruht diesbezüglich auf einer ungenügenden Klärung des Sachverhalts. Das gilt
auch hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schwierigkeiten
bei der Zufahrt der Lastwagen im Einmündungsbereich Hofacker-/Sempacherstrasse.
Der Rekursentscheid ist daher aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Untersuchung
an den Regierungsrat zurückzuweisen (§ 64 Abs. 1 VRG).
Bei der ergänzenden Untersuchung sowie beim hierauf
zu treffenden Neuentscheid wird der Regierungsrat die folgenden Gesichtspunkte
einbeziehen müssen: Vorab ist zu ermitteln, ob die Geschäftsliegenschaft der
Beschwerdeführerin an der Sempacherstrasse heute noch von derart gossen
Lastwagen beliefert wird; trifft dies zu, ist auch zu klären, ob bei der Belieferung
ohne erhebliche Betriebserschwernisse auf kleinere Fahrzeuge umgestellt werden
könnte. Wäre dies zu verneinen, sind die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
Schwierigkeiten bezüglich der Zu- und Wegfahrt von Lastwagen näher zu
überprüfen, wozu ein Augenschein zweckmässig ist. Sollten sich die geltend
gemachten Schwierigkeiten bewahrheiten, so wird abzuwägen sein, ob sie im Rahmen
der auf dieser tatsächlichen Grundlage neu vorzunehmenden Interessenabwägung
von der Beschwerdeführerin hinzunehmen seien, weil den für das neue Verkehrsregime
sprechenden Argumenten gleichwohl grösseres Gewicht zukomme. Dieser Interessenabwägung
hat das Verwaltungsgericht nicht vorzugreifen; denn sie beinhaltet auch die Betätigung
von Ermessen, die dem auf Rechtskontrolle beschränkten Verwaltungsgericht nicht
zusteht; anderseits beruht die bisherige Interessenabwägung des Regierungsrats
wie erwähnt auf einer ungenügenden Ermittlung des Sachverhalts.
Mit der weiteren Rüge der Beschwerdeführerin, dass Anwohner der
Sempacherstrasse längere und kompliziertere Wege für die Zu- und Wegfahrt in
Kauf nehmen müssten, haben sich bereits der Stadtrat im Einspracheentscheid vom
8. März 2000 sowie der Statthalter im Rekursentscheid vom 10. August 2000 auseinandergesetzt.
Beim jetzigen Stand des Verfahrens hat sich das Verwaltungsgericht mit dieser
Rüge nicht zu befassen.
6.
Bei diesem
Verfahrensausgang ist auch die die Beschwerdeführerin
betreffende Kostenauflage des Regierungsrats aufzuheben; über die Rekurskosten
sowie die Kostenauflagen seiner Vorinstanzen hat der Regierungsrat in seinem
Neuentscheid zu befinden. Die Gerichtskosten sind den Parteien je zur Hälfte
aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Weil beim
jetzigen Stand des Verfahrens keine Partei als unterliegend im Sinn von § 17
Abs. 2 VRG gelten kann, ist schon aus diesem Grund keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen. Die Sache wird zur ergänzenden Untersuchung im Sinne der
Erwägungen an den Regierungsrat zurückgewiesen.
2. Über die Rekurskosten sowie die
Kostenauflagen seiner Vorinstanzen hat der Regierungsrat im neuen Entscheid zu
befinden.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden den Parteien
je zur Hälfte auferlegt.
5. Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
6. …