|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2003.00334  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.03.2004
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Familiennachzug


Familiennachzug/Rechtsmissbrauchsverbot

Der Beschwerdeführer 1, aus Mazedonien, verheiratet mit einer Landsfrau, sechs Kinder, lebt seit 1984 in der Schweiz und besitzt die Niederlassungsbewilligung. Seine Ehefrau lebt seit 1992 bei ihm im Kanton Zürich. Zwei der Kinder, Beschwerdeführerin 2 und Beschwerdeführer 3 (geb. 1987, Zwillinge), waren von 1992-1994 bereits einmal in der Schweiz und kehrten dann zwecks Einschulung nach Mazedonien zurück. Die ebenfalls um Familiennachzug ersuchende Tochter (Beschwerdeführerin 4, geb. 1985) lebt seit ihrer Geburt in Mazedonien. Der Familiennachzug minderjähriger Kinder zu Eltern, die in der Schweiz zusammenleben, unterliegt weniger strengen Voraussetzungen als der Nachzug zu einem einzelnen Elternteil; er steht nur unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Das Gesuch um Familiennachzug der drei Kinder ist vorliegend nicht rechtsmissbräuchlich, da es den Eltern nicht allein um das wirtschaftliche Fortkommen der Kinder geht, sondern ein Zusammenleben der Familie beabsichtigt ist. Gutheissung der Beschwerde, Zusprechung einer Parteientschädigung.
 
Stichworte:
AUSBILDUNGSMÖGLICHKEITEN
EHE
ELTERN
ELTERNTEIL
FAMILIENGEMEINSCHAFT
FAMILIENNACHZUG
GESCHWISTER
KIND/-ER
KINDERNACHZUG
NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
RECHTSMISSBRAUCH
SCHULEINTRITT
VOLLJÄHRIGKEIT
ZUSAMMENLEBEN
Rechtsnormen:
Art. 17 Abs. II ANAG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

Der aus dem Land L stammende Staatsangehörige A, geboren 1954, ist seit 1976 mit einer Landsfrau verheiratet. Aus der Ehe sind sechs Kinder hervorgegangen, von denen die älteste, 1979 geborene Tochter in der Schweiz lebt. Drei weitere, 1981, 1983 und 1985 geborene Töchter leben seit ihrer Geburt im Heimatland L.

A lebt seit 1984 im Kanton Zürich und besitzt spätestens seit 1992 die Niederlassungsbewilligung. Im Jahr 1992 reiste seine Ehefrau mit den beiden jüngsten, 1987 geborenen Zwillingen, B und C, zum Ehemann, wo die Kinder die Nie­derlassungs- und die Ehefrau die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann erhielten. Im Jahr 1998 wurde auch der Ehefrau die Niederlassungsbewilligung erteilt.

Am 30. Juni 1994 kehrten die Kinder B und C ins Land L zurück, wo sie, zusammen mit ihrer 1985 geborenen Schwester D, bei den Grosseltern väterlicherseits lebten. Der Grossvater verstarb im Jahr 1997.

Am 18. September 2002 ersuchte A bei der Direktion für Soziales und Sicherheit (Migrationsamt) um die Einreise- und Niederlassungsbewilligung für die drei minderjährigen Kinder B, C und D. Am 10. Dezember 2002 lehnte die Direk­tion das Gesuch ab. Sie erwog, aufgrund des Zeitpunkts des Gesuchs und des Alters der Kinder werde kein gemeinsames Familienleben beabsichtigt, sondern es werde bezweckt, den Kindern bessere Ausbildungs- und Erwerbsmöglichkeiten zu bieten, welcher Zweck vom Familiennachzugsrecht nicht beabsichtigt und das Gesuch deshalb missbräuchlich sei.  

II.  

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat mit der sinngemäss gleichen Begründung am 20. August 2003 ab.

III.  

Am 22. September 2003 liess A in seinem und im Namen seiner Kinder B, C und D durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Sie beantragen die Aufhebung des Beschlusses des Regierungsrats und die Erteilung der Niederlassungsbewilligung für die drei Kinder, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der beschwerdebeklagten Direktion für Soziales und Sicherheit. Während sich diese nicht vernehmen liess, beantragte die Staatskanzlei dem Gericht die Abweisung der Beschwerde unter Verweis auf die Begründung des Regierungsrats.

 

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

 

1.

1.1 Auf dem Gebiet der Fremdenpolizei ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht nur zulässig, wenn durch eine Anordnung einer Verwaltungsbehörde eine Bewilligung verweigert wird, auf welche die betroffenen Personen grundsätzlich einen Rechtsanspruch aus Bundes- oder Völkerrecht haben (§ 43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943; BGE 126 II 425 E. 1; BGE 128 II 145 E. 1.1.1).

1.2 Einen Anspruch auf Nachzug der minderjährigen Kinder kann Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) vermitteln, wenn beabsichtigt wird, dass diese mit ihren Eltern zusammenwohnen. Bei der Prüfung des Anspruchs ist dabei auf das Alter der Kinder im Zeitpunkt der Gesuchstellung abzustellen (BGE 124 II 361 E. 4b). In diesem Zeitpunkt waren alle drei Kinder des Beschwerdeführers Nr. 1 noch nicht volljährig. Da die Beschwerde davon ausgeht, dass ein gemeinsames Familienleben beabsichtigt ist, ist grundsätzlich ein gesetzlicher Rechtsanspruch gegeben.

Ein solcher kann sich zudem aus Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und – hier nicht weitergehend – Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 ergeben. Im Gegensatz zum Anspruch gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ANAG ist jedoch der für den Bestand des Anspruchs massgebliche Sachverhalt im Zeitpunkt der gerichtlichen Beurteilung zu messen (BGE 120 Ib 257 E. 1e und f.). Dies führt dazu, dass für die 1985 geborene Beschwerdeführerin Nr. 4 der Rechtsanspruch aus Konvention und Verfassung verwirkt ist. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen Eltern und Tochter, welches zuliesse, von der Altersgrenze abzusehen (BGE 120 Ib 257), wird weder geltend gemacht noch ist es ersichtlich.

1.3 Mit dieser Einschränkung ist somit auf die Beschwerde einzutreten. Ob sich aufgrund der konkreten Umstände die möglichen Rechtsansprüche verwirklichen lassen, ist Gegen­stand der nachfolgenden materiellen Prüfung (BGE 128 II 145 E. 1.1.5).

2.  

Der Familiennachzug bei Eltern, die in der Schweiz zusammenleben, stellt jene Familienverhältnisse her, die durch Art. 17 Abs. 2 ANAG geschützt werden sollen; Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es, den Eltern zu ermöglichen, ihre gemeinsamen Kinder selbst zu erziehen und zu betreuen. Die Kriterien, welche gemäss der Gerichtspraxis für das Nachzugsrecht eines Elternteils allein gelten, können nicht ohne weiteres auf intakte Familien übertragen werden. Der nachträgliche Familiennachzug durch zusammenlebende Eltern ist deshalb möglich, ohne dass besondere stichhaltige Gründe die beabsichtigte Änderung in den Betreuungsverhältnissen rechtfertigen müssen. Innerhalb der allgemeinen Schranken von Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG ist der Nachzug von gemeinsamen Kindern grundsätzlich jederzeit zulässig; vorbehalten bleibt einzig das Rechtsmissbrauchsverbot. Je länger mit der Ausübung des Nachzugsrechts ohne sachlichen Grund zugewartet wird und je knapper die verbleibende Zeit bis zur Volljährigkeit ist, umso eher kann sich auch bei im Ausland verbliebenen gemeinsamen Kindern zusammenlebender Eltern die Frage stellen, ob wirklich die Herstellung der Familiengemeinschaft beabsichtigt ist oder ob die Ansprüche aus Art. 17 Abs. 2 ANAG zweckwidrig für die blosse Verschaffung einer Niederlassungsbewilligung geltend gemacht werden (BGE 126 II 329 E. 3b).

Die Voraussetzungen, die von der Rechtsprechung für den Nachzug von Kindern zu einem einzelnen in der Schweiz lebenden Elternteil aufgestellt wurden – namentlich das Erfordernis der vorrangigen familiären Beziehung des Kindes zu dem in der Schweiz lebenden Elternteil oder der Wegfall von bisherigen Betreuungsmöglichkeiten in der Heimat, welche einen Nachzug notwendig machen –, sind grundsätzlich nicht auf intakte Familien anwendbar. Denn bei einem Kind getrennt lebender Eltern führt der Umzug in die Schweiz nicht ohne weiteres zu einer Einbindung in eine Familiengemeinschaft, vor allem, wenn das Kind im Ausland vom anderen Elternteil betreut wurde und mit dem Nachzug lediglich die Obhut eines Elternteils durch jene des anderen ersetzt wird (BGE 126 II 329 E. 3a und b).

Im gleichen Entscheid hat das Bundesgericht ausgeführt, dass bei einem im Zeitpunkt des Gesuchs 15 ½-jährigen Kind allein aufgrund des Alters nicht ausgeschlossen werden könne, dass mit dem Gesuch das familiäre Zusammenleben angestrebt werde. Selbst wenn die in der Schweiz lebenden Eltern den Nachzug früher hätten anstreben können, seien sachliche Gründe für die Unterlassung möglich, ohne dass daraus auf Rechtsmissbrauch geschlossen werden müsse. Solche Gründe erblickte das Gericht beispielsweise darin, dass die Grundschulausbildung des Kindes in der Heimat abgewartet wurde, weil die Eltern mit dem Schulwechsel schlechte Erfahrungen gemacht haben. Jedenfalls darf die gesetzliche Altersgrenze nicht ihres Inhalts entleert werden, was aber der Fall wäre, würde man Jugend­lichen bereits zweieinhalb Jahre vor Erreichen des 18. Altersjahrs generell jeglichen Anspruch auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung ihrer Eltern absprechen (BGE 126 II 329 E. 4a und b).

3.  

3.1 Der Regierungsrat befand, der beschwerdeführende Vater hätte bereits spätestens seit 1992 die (rechtliche) Möglichkeit gehabt, seine Familie nachzuziehen. Zwar habe er dies auch getan, seien doch seine Ehefrau und die Beschwerdeführenden Nr. 2 und 3 Ende 1992 eingereist. Bereits im Jahr 1994 seien jedoch die damals 7-jährigen Zwillinge wieder in ihrer Heimat den Grosseltern zur Betreuung und Erziehung übergeben worden; dies im Hinblick auf die beginnende Schulpflicht. Anlässlich des heute zu beurteilenden, acht Jahre später erfolgten Gesuchs sei als Begründung angegeben worden, für die Beschwerdeführenden Nr. 2 und 3 sei beabsichtigt, nach der abgeschlossenen Grundschule in der Schweiz eine Lehrstelle zu suchen. Für die Beschwerdeführerin Nr. 4, welche eine Ausbildung als Schneiderin abgeschlossen habe, werde eine weiter gehende Berufsausbildung angestrebt. Der Regierungsrat hat daraus geschlossen, dass es den Eltern in erster Linie um das wirtschaftliche Fortkommen der Kinder und nicht um das Zusammenleben im Familienrahmen gehe. Hinzu komme, dass die Betreuung in der Heimat im Familienrahmen weiterhin gewährleistet wäre, auch wenn die Grossmutter, wie die Beschwerdeführenden darlegten, alters- und gesundheitsbedingt in dieser Aufgabe eingeschränkt sei. Damit erweise sich das Gesuch als rechtsmissbräuchlich.

3.2 Der Beschwerdeführer Nr. 1 hat tatsächlich in den Befragungen zur dem Gesuch zu­grun­de liegenden Absicht für den Kindernachzug geantwortet, für die ältere Tochter sei eine berufliche Weiterausbildung und für die Zwillinge die Suche nach einer Lehrstelle beabsichtigt. Dass damit kein Zusammenleben als Familie beabsichtigt war, lässt sich diesen Antworten nicht entnehmen. Der Beschwerdeführer Nr. 1 wurde auch nicht speziell dahingehend befragt. Aufgrund der Umstände, insbesondere dem Alter der jüngeren Kinder, durfte er denn auch ohne weiteres davon ausgehen, dass das beabsichtigte Zusammenleben mit den Eltern – wie es für 15-jährige Jugendliche die Regel ist – gegenüber den Behörden keiner besonderen Erwähnung bedurfte. Dass neben der Absicht des Zusammenlebens als Familie auch Vorstellungen zur (ausserfamiliären) Zukunft der Kinder eine Rolle spielten, lässt das Gesuch nicht rechtsmissbräuchlich erscheinen, auch wenn (möglicherweise) mit dem Aufenthalt in der Schweiz bessere Ausbildungs- und Berufsmöglichkeiten als in der Heimat verbunden sind. Wenn die Eltern die jüngeren Kinder im Jahr 1994, nach nur rund eineinhalbjährigem Aufenthalt in der Schweiz, wieder ins Land L zurückschickten, um sie im vertrauten Umfeld die Grundschule absolvieren zu lassen, kann daraus ebenso wenig der Schluss gezogen werden, heute liege den Eltern nichts am Zusammenleben mit ihren Kindern. Immerhin haben die Eltern, offenbar aus einem familiären Bedürfnis heraus, Wert darauf gelegt, ihre (jüngsten) Kinder noch vor der Schulpflicht bei sich zu haben. Ob objektiv eine Einschulung in der Schweiz oder im Land L besser war, braucht nicht entschieden zu werden; jedenfalls lassen sich auch für die gewählte Vari­ante Argumente finden. Beim Entscheid der Eltern erfolgte somit – mit Bezug auf die Beschwerdeführenden Nr. 2 und 3 – ein erster Familiennachzug im frühest möglichen Zeitpunkt, sodann lagen für die Rückreise der Kinder vertretbare Gründe vor und wird die Wie­dereinreise zu einem einleuchtenden Zeitpunkt – Ende der obligatorischen Schulzeit – gewünscht. Insgesamt kann im Verhalten der Eltern eine nachvollziehbare Abwägung der Interessen der Kinder und des Wunschs nach Zusammenleben mit diesen gesehen werden. Dass die wirtschaftliche Zukunft altersbedingt aktuell wird, liegt im Zeitablauf begründet, und dass sich die Eltern darüber Gedanken machen, ist nahe liegend. Daraus kann ihnen nicht vorgeworfen werden, sie schöben die Familienvereinigung als Motiv vor andere Absichten. Ob zudem finanzielle Gründe gegen einen früheren Nachzug sprachen, ist nicht von Bedeutung. Ebenso wenig spielt es eine Rolle, wie sich die Betreuungsverhältnisse in der Heimat darstellen. Weil das Begehren – jedenfalls mit Bezug auf die Beschwerdeführenden Nr. 2 und 3 – nicht rechtsmissbräuchlich ist, kann es auch nicht darauf ankommen, ob die Eltern die Schwierigkeiten für ihre Kinder in einem fremden und sprachungewohnten Umfeld und die Probleme der Ausbildungs- und späteren Erwerbsmöglichkeiten möglicherweise unterschätzen.

3.3 Diese für die Beschwerdeführenden Nr. 2 und 3 geltenden Erwägungen müssten, für sich betrachtet, nicht auch für die im Zeitpunkt des Nachzugsgesuchs 17½-jährige Beschwerdeführerin Nr. 4 zutreffen. Ginge es nur um ihren Nachzug allein, wäre aufgrund ihres Alters und der Tatsache, dass die Eltern sie offenbar nie zu einem früheren Zeitpunkt zu sich holen wollten, die Frage nach dem Rechtsmissbrauch zu prüfen. Weil die Beschwer­de aber mit Bezug auf ihre jüngeren Geschwister gutzuheissen ist, wirkt sich deren Nachzug dahingehend aus, dass die Beschwerdeführerin Nr. 4 als (im Gesuchszeitpunkt) einziges minderjähriges Kind im heimatlichen Haushalt verbleiben müsste. Wenn die Eltern aufgrund dieser (absehbaren) veränderten Verhältnisse beabsichtigen, sie zusammen mit den jüngeren Geschwistern in die Familiengemeinschaft in der Schweiz zu integrieren, kann darin kein Rechtsmissbrauch erblickt werden.

3.4 Weil ein Rechtsanspruch bereits gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ANAG zum Durchbruch gelangt, muss nicht geprüft werden, ob ein solcher auch gestützt auf Art. 8 Abs. 2 EMRK verwirklicht wäre. Die Beschwerde ist vollumfänglich gutzuheissen.

4.  

4.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG) und ist diese zu verpflichten, die Beschwerdeführenden, die auf einen Rechtsbeistand angewiesen waren, angemessen für ihre Umtriebe zu entschädigen (§ 17 Abs. 2 lit. a und b VRG).

4.2 Die Parteientschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen (§ 12 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997). Im Hinblick auf den Zeitaufwand wurde die Vertreterin vom Gericht aufgefordert, ihren Aufwand zu beziffern. Mit Eingabe vom 23. Februar 2004 wird dieser für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'836.90 beziffert, wovon ein angemessener Teil geschuldet ist.

4.3 Mit der Aufhebung des Entscheids des Regierungsrats ist zudem im Sinne dieser Erwägungen auch die Entschädigung an die Beschwerdeführenden für das Rekursverfahren festzusetzen. Die Parteientschädigung für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren ist somit auf insgesamt Fr. 2'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) festzusetzen.

 

 

Demgemäss entscheidet die Kammer:

 

 

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Beschwerdegegnerin wird eingeladen, den Beschwerdeführenden Nr. 2-4 die Niederlassungsbewilligung zu erteilen.

 

2.    Die Rekurskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

 

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.-;     die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.-      Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-      Total der Kosten.

 

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

 

5.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer Nr. 1 für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

6.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

 

7.   …