{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2003-12-03", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2003-00341_2003-12-03.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=203870&W10_KEY=13823298&nTrefferzeile=44&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1d93638fbc9f263a3d5558fcf3213a32"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2003.00341"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 03.12.2003  VB.2003.00341"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 03.12.2003  VB.2003.00341"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 03.12.2003  VB.2003.00341"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unterschutzstellung / Rechtsverweigerung | Beschwerde gegen einen Aufsichtsentscheid, der im Anschluss an einen im ordentlichen Verfahren ergangenen und unangefochten gebliebenen Beschluss der Baurekurskommission getroffen wurde. Die Z\u00fcrcher Verfahrensgesetzgebung kennt kein spezielles f\u00f6rmliches Rechtsmittel gegen Rechtsverweigerung und Rechtsverz\u00f6gerung. F\u00e4lle, in denen gem\u00e4ss verwaltungsgerichtlicher Praxis Rekurs erhoben werden kann (E. 1.1). Die unterschiedliche Praxis, je nachdem, ob die Anwendung von kantonalem oder Bundesrecht in Frage steht, vermag nicht zu befriedigen, und eine \u00dcberpr\u00fcfung der bisherigen Praxis ist bei sich bietender Gelegenheit ins Auge zu fassen. Der Beschwerdef\u00fchrer h\u00e4tte gegen den Nichteintretensbeschluss der Baurekurskommission Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben m\u00fcssen. Nachdem jener Beschluss jedoch unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, ist es ausgeschlossen, dass \u00fcber den Umweg einer Aufsichtsbeschwerde diese Frage dem Verwaltungsgericht gleichwohl unterbereitet werden kann. Subsidiarit\u00e4t der Aufsichtsbeschwerde gegen\u00fcber einem ordentlichen Rechtsmittel (E. 1.2 und 1.3). Der angefochtene Aufsichtsentscheid ist schliesslich auch keine letztinstanzliche Anordnung einer Verwaltungsbeh\u00f6rde, gegen die gem\u00e4ss \u00a7 41 VRG Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden kann. Nichteintreten (E. 2). Trotz falscher Rechtsmittelbelehrung erscheint es angesichts der Umst\u00e4nde nicht als unbillig, dem Beschwedef\u00fchrer die Kosten aufzuerlegen (E. 3)."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:24:32", "Checksum": "794faafedb85ffc7692ba8cfabd10cd1"}