{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "30.06.2004", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2003-00345_30-06-2004.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=204327&W10_KEY=4467141&nTrefferzeile=14&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "2e9abf053c52384a934bf127af6ba118"}, "Num": [" VB.2003.00345"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 04..2.30.0  VB.2003.00345"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 04..2.30.0  VB.2003.00345"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 04..2.30.0  VB.2003.00345"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung und Sondernutzungskonzession | Erweiterung Einkaufszentrum \"Sonnenhof\" in B\u00fclach: G\u00fcltigkeit der Stammbewilligung, Baubeginn. Gem\u00e4ss \u00a7 322 PBG erl\u00f6schen baurechtliche Bewilligungen nach drei Jahren, wenn nicht vorher mit der Ausf\u00fchrung begonnen worden ist. Der Aushub bzw. der Abbruch einer bestehenden Baute bildet zwar ein gewichtiges Indiz f\u00fcr den Baubeginn, doch darf nicht ausschliesslich auf dieses einzelne \u00e4ussere Merkmal abgestellt werden; vielmehr sind s\u00e4mtliche objektiven und subjektiven Gesichtspunkte mit zu ber\u00fccksichtigen, um zu beurteilen, ob die Arbeiten mit dem Willen zur z\u00fcgigen Realisierung der geplanten Baute und nicht lediglich zur bewilligungserhaltenden Fristwahrung vorgenommen worden sind (E. 2.1). Im vorliegenden Fall wurden von einem Aushub, der insgesamt eine Kubatur von 40'000 m3 aufweist, zur Hauptsache nur 2410 m3 ausgebaggert und weggef\u00fchrt. Wenige Tage vor Ablauf der Baubewilligung wurden die Bauarbeiten eingestellt, die Baumaschinen abtransportiert und die Aushubstelle eingez\u00e4unt (E. 2.2). Die Bauherrschaft r\u00e4umte selbst ein, an einem raschen Baubeginn sei ihr nur deshalb gelegen, weil andernfalls die Baubewilligung erl\u00f6scht w\u00e4re. Aufgrund der gesamten Umst\u00e4nde ist davon auszugehen, dass selbst die f\u00fcr das Bauvorhaben notwendigen Aushubarbeiten nicht ohne gr\u00f6ssere Unterbrechungen h\u00e4tten zu Ende gef\u00fchrt werden k\u00f6nnen. Die von der Bauherrschaft getroffenen Massnahmen zielten somit in erster Linie darauf ab, die G\u00fcltigkeit der Baubewilligung zu verl\u00e4ngern. Dies entspricht nicht dem Sinn der gesetzlichen Befristung. Die Aushubarbeiten sind nicht als Baubeginn im Sinn von \u00a7 322 PBG zu betrachten, weshalb die Stammbewilligung verfallen ist (E. 2.4). Abweisung"}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:23:34", "Checksum": "c2d283af2120f80dbed747eba023e5c4"}