{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "04.12.2003", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2003-00348_04-12-2003.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=203899&W10_KEY=4467142&nTrefferzeile=85&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f7e2a7d3b03ed24276a1dfc3debd3ed9"}, "Num": [" VB.2003.00348"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 03..2.04.1  VB.2003.00348"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 03..2.04.1  VB.2003.00348"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 03..2.04.1  VB.2003.00348"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Keine Anwendug der SKOS-Richtlinien bei der Bemessung der Sozialhilfe auf vorl\u00e4ufig aufgenommene Ausl\u00e4nder: Wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung wird der Fall von der Kammer behandelt (E. 1). Die Ausrichtung von F\u00fcrsorgeleistungen an vorl\u00e4ufig aufgenommene Ausl\u00e4nder (Ausweis F) richtet sich nach kantonalem Recht (E. 2.1). Die \u00a7\u00a7 5a und 5b SHG betreffend Asylf\u00fcrsorge sind erst seit 1. Januar 2003 in Kraft. In der Stadt Z\u00fcrich bemisst sich die wirtschaftliche Hilfe an Asylsuchende nach den Unterst\u00fctzungsrichtlinien 2000 (E. 2.2). In der Stadt Z\u00fcrich bemisst sich die wirtschaftliche Hilfe an Asylsuchende und vorl\u00e4ufig Aufgenommene grunds\u00e4tzlich nach den Unterst\u00fctzungsrichtlinien 2000 (E. 2.3).  Beim Beschwerdef\u00fchrer handelt es sich um einen vorl\u00e4ufig aufgenommenen Ausl\u00e4nder ohne Fl\u00fcchtlingseigenschaft. F\u00fcr die Ausrichtung und Bemessung von F\u00fcrsorgeleistung ist daher weder aufgrund der Fl\u00fcchtlingskonvention noch aufgrund des Asylgesetzes eine Gleichstellung mit Inl\u00e4ndern geboten (E. 4). Schon bei Erlass von \u00a7 17 SHV galt die Rechslage, dass die Kantone f\u00fcr die Ausrichtung von F\u00fcrsorgeleistungen an vorl\u00e4ufig Aufgenommene zust\u00e4ndig waren, wof\u00fcr sie vom Bund pauschal entsch\u00e4digt wurden. Angesichts der schon damals bestehenden Verflechtung des kantonalen Rechts mit der bundesrechtlichen Entsch\u00e4digungsregelung kann angenommen werden, dass der kantonale Verordnungsgeber beim Erlass von \u00a7 17 SHV im Asylbereich nicht \u00fcber die Entsch\u00e4digungsregelung des Bundes hinausgehen wollte. Der Beschwerdef\u00fchrer kann sich demnach nicht auf \u00a7 17 SHV berufen (E. 5.1). Unbehelflich ist auch der Einwand, aus den am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen \u00a7\u00a7 5a und 5b SHG lasse sich e contrario ableiten, dass zumindest bis Ende 2002 im Asylbereich die allgemeinen Bestimmungen der kantonalen Sozhialhilfegesetzgebung anwendbar blieben (E. 5.2). Es ist nicht rechtsverletzend, wenn dem Beschwerdef\u00fchrer im Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeist\u00e4ndung verweigert worden ist, dies aber nur deswegen, weil f\u00fcr jenes Verfahren bez\u00fcglich der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ein strengerer Massstab anzulegen ist. Angesichts der Komplexit\u00e4t der sich stellenden Rechtsfragen ist jeoch ein Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand f\u00fcr das Rekursverfahren und das jetzige Beschwerdeverfahren zu bejahen (E. 7.4.3)."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:16:04", "Checksum": "f604df61fdd35035f2c822952dfa8d71"}