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I. A bezog bis September 2002 von der Sozialbehörde X wirtschaftliche Hilfe von monatlich Fr. 166.60. Ab Oktober 2002 stellte die Sozialbehörde die Unterstützung ein. Ein Gesuch um Wiederaufnahme der Unterstützung lehnte sie am 2. April 2003 aufgrund folgender für den Monat März 2003 angestellter Bedarfsberechnung ab:
Mietzins ½ von Fr. 1'090.- Fr. 545.- Grundbedarf I ½ von Fr. 1'576.- Fr. 788.- Grundbedarf II ½ von Fr. 158.- Fr. 79.- Medikamente (nicht kassenpflichtig) Fr. 420.80 Diätkosten Fr. 404.- Zusatzversicherungen SWICA Fr. 30.20 Total Bedarf Fr. 2'267.- ./. IV-Rente Fr. 1'439.- ./. Zusatzleistungen (EL) Fr. 1'210.- Fr. 2'469.-
Überschuss 1 Fr. 382.- Krankenkassenprämie (KVG) Fr. 232.10 Überschuss 2 Fr. 149.90
II. Dagegen erhob A am 10. April 2003 Rekurs an den Bezirksrat Y. Sie machte geltend, nach ihrer Berechnung ergebe sich ein monatliches Defizit von Fr. 113.90. Allein die HIV-Medikamente kosteten monatlich Fr. 1'340.75, wovon sie jeweils 10 %, also Fr. 135.- bis zur Rückerstattung im Rahmen der Ergänzungsleistungen bevorschussen müsse. In Anbetracht ihrer gesundheitlichen Probleme würde ihr ein Betrag von monatlich Fr. 300.- bis Fr. 500.- sehr helfen. Der Bezirksrat Y wies den Rekurs am 3. September 2003 ab. Er stellte im Wesentlichen die gleiche Bedarfsberechnung wie die Sozialbehörde an, berücksichtigte aber zusätzlich einen Betrag von Fr. 125.- für Franchise und Selbstbehalt bei der Zusatzversicherung. III. Mit Beschwerde vom 7. Oktober 2003 beantragte A dem Verwaltungsgericht, die Sozialbehörde X sei zu verpflichten, ihr rückwirkend ab Oktober 2002 Sozialhilfeleistungen in angemessener Höhe zu erbringen. Ferner ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Der Bezirksrat Y verzichtete auf eine Stellungnahme. Die Sozialhilfebehörde X ersuchte am 3. November 2003 um Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach § 19c Abs. 2 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Deren Behandlung fällt aufgrund des Fr. 20'000.- nicht übersteigenden Streitwerts in die Zuständigkeit des Einzelrichters (§ 38 Abs. 2 VRG). 1.2 Gemäss § 54 VRG muss die Beschwerde einen Antrag und eine Begründung enthalten. Beide Elemente sind Gültigkeitsvoraussetzungen des Rechtsmittels. Aus dem Antrag muss ersichtlich sein, wie das Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern ist; mit diesem Erfordernis soll sichergestellt werden, dass bereits bei Einleitung des Beschwerdeverfahrens hinreichend bestimmt ist, was Streitgegenstand dieses Verfahrens bildet. In finanziellen Streitigkeiten muss der Antrag daher grundsätzlich betragsmässig bestimmt oder bestimmbar sein (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 54 N. 3). Das gilt auch in Sozialhilfestreitigkeiten (RB 2000 Nr. 25). Der vorliegenden Beschwerdeschrift kann ein ziffernmässig bestimmter oder bestimmbarer Antrag nicht entnommen werden. Ob der nunmehr durch eine rechtskundige Person vertretenen Beschwerdeführerin gestützt auf § 56 Abs. 1 VRG in Verbindung mit § 23 Abs. 2 VRG eine Nachfrist zur Einreichung einer verbesserten Beschwerdeschrift anzusetzen wäre, ist fraglich, denn diese Vorschrift will in erster Linie sicherstellen, dass auf Eingaben rechtsunkundiger Personen nicht eingetreten wird, ohne dass ihnen zuvor Gelegenheit zur Abfassung einer formgültigen Beschwerdeschrift geboten wird (Kölz/Bosshart/Röhl, § 56 N. 6). Obwohl ein ziffernmässig bestimmter oder bestimmbarer Antrag fehlt, kann jedoch im vorliegenden Fall von einer formgültigen Beschwerde ausgegangen werden, weil sich der Streitgegenstand aufgrund der Beschwerdebegründung wenn auch betragsmässig nicht genau, so doch gleichwohl hinreichend eingrenzen lässt. 1.3 Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage der Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe in der Fassung vom Dezember 2002 (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.
Nach den genannten Richtlinien setzt sich das individuelle Unterstützungsbudget aus der materiellen Grundsicherung, bestehend aus dem Grundbedarf I und II für den Lebensunterhalt, den Wohnkosten und der medizinischen Grundversorgung einerseits und aus situationsbedingten Leistungen anderseits zusammen (SKOS-Richtlinien, Ziff. A.6). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin, die seit Jahren an einer HIV-Infektion, einer Hepatitis-Erkrankung und einer Nahrungsmittel-Allergie (Weizen/Laktose) leidet, lebt mit ihrer Mutter zusammen. Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, dass für die Bemessung des Grundbedarfs die Ansätze für einen Zweipersonen-Haushalt anwendbar sind (SKOS-Richtlinien, Ziff. B.2.2 und B.2.4). Die Beschwerdeführerin bestreitet die von der Sozialhilfebehörde vorgenommene und vom Bezirksrat bestätigte Berechnung in erster Linie bezüglich der Wohnkosten, der Haushaltskosten und der Ernährungsauslagen. 3.2 Hinsichtlich der Wohnkosten verlangte die Beschwerdeführerin in ihrem Rekurs an den Bezirksrat gemäss (erneut) beigelegter Aufstellung nicht mehr als die Anrechnung des "Mietanteils" von Fr. 545.-, welchen bereits die Beschwerdegegnerin in deren Bedarfsrechnung berücksichtigt hatte. Mit der Beschwerde verlangt sie erstmals, unter diesem Titel einen zusätzlichen Betrag zwischen Fr. 90.- und Fr. 120.- für Wohnnebenkosten zu berücksichtigen. Sie beruft sich dabei auf die Ansätze gemäss beigelegtem "Merkblatt für unverheiratete Paare" der Arbeitsgemeinschaft Schweizerischer Budgetberatungsstellen (Merkblatt ASB). - Im Beschwerdeverfahren sind neue Begehren unzulässig, soweit damit der Streitgegenstand verändert wird (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 3; zur differenzierteren Handhabung dieses Grundsatzes im erstinstanzlichen Rekursverfahren vgl. Kölz/Bosshart/ Röhl, § 20 N. 37). Letzteres trifft hier zu; auf das neue Begehren ist daher nicht einzutreten. Wie angemerkt werden kann, ist das von der Beschwerdeführerin eingereichte Merkblatt ASB für die Berechnung des sozialhilferechtlichen Bedarfs nicht massgebend (vgl. nachstehend E. 3.3). 3.3 Die Beschwerdeführerin verlangte im Rekursverfahren die Anrechnung eines Betrags von monatlich Fr. 400.-, welchen sie ihrer Mutter gemäss beiliegender Bestätigung als Entschädigung für deren Haushaltsführung bezahlen müsse. 3.3.1 Der Bezirksrat lehnte dies ab. Es sei nicht nachvollziehbar, wie sich dieser Betrag zusammensetze. Die Rekurrentin mache nicht geltend, sie sei ausserstande, den Haushalt selber zu führen bzw. ihrer Mutter dabei zu helfen. Als "Haushaltanteil" angemessen sei ein Betrag von Fr. 200.-, welcher aus der Pauschale für den Grundbedarf zu decken sei. Die Beschwerdeführerin macht geltend, infolge ihrer Krankheiten sei sie nicht in der Lage, bei der Führung des Haushalts wesentlich mitzuhelfen. Bei der Berechnung der diesbezüglichen Entschädigung sei vom beigelegten Merkblatt ASB auszugehen. Danach habe bei ungleicher Belastung mit Haushaltsarbeiten der stärker belastete Partner mit einem Arbeitsaufwand von täglich 1 bis 1,5 Stunden zu rechnen, was bei einem Stundenansatz von Fr. 20.- bis Fr. 25.- monatlich Fr. 560.- bis Fr. 1'050.- ausmache. Weil die Mutter der Beschwerdeführerin nicht nur stärker, sondern praktisch ausschliesslich mit der Haushaltsführung belastet sei, rechtfertige sich die Anrechnung des maximalen Betrags von monatlich Fr. 1050.-. 3.3.2 Von der Sozialhilfe zu unterstützenden Personen, die mit engen Angehörigen in gemeinsamem Haushalt wohnen, ist es zuzumuten, sich an der Haushaltsführung mit eigener Arbeit so zu beteiligen, dass sie hierfür den Angehörigen keine Entschädigung schulden. Anders verhält es sich dort, wo die zu unterstützende Person krankheitsbedingt sich an der Haushaltsführung nur beschränkt oder gar nicht beteiligen kann. Zwar kann auch in solchen Situationen angesichts der Subsidiarität der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 2 SHG) sowie der Verwandtenunterstützungspflicht erwartet werden, dass enge Angehörige, wie hier die Mutter der Beschwerdeführerin, derartige Dienstleistungen bis zu einem gewissen Grad ohne Verrechnung eines Entgelts, das dann von der Sozialhilfe zu tragen wäre, erbringen (vgl. § 25 Abs. 2 SHG). Allerdings darf die Sozialhilfebehörde die Verweigerung einer Leistung nicht ausschliesslich mit der Verwandtenunterstützungspflicht begründen, da sonst die Regelung von § 25 Abs. 1 SHG, wonach die Behörde die Verwandtenunterstützungspflicht grundsätzlich auf dem Zivilweg geltend zu machen hat, unterlaufen würde (vgl. VGr, 20. März 2003, VB.2003.00048 E. 3b, www.vgrzh.ch). Soweit solche Kosten von der Sozialhilfe zu übernehmen sind, sind sie bei der Bedarfsbemessung als situationsbedingte Leistungen zu berücksichtigen. Letztere umfassen auch krankheits- und behinderungsbedingte Spezialkosten, und zu diesen gehören auch krankheits- und behinderungsbedingte Folgekosten; in Ziff. C.2 der SKOS-Richtlinien wird diesbezüglich auf die "analog" anzuwendende Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen vom 29. Dezember 1997 (ELKV, SR 831.301.1) verwiesen (vgl. Art. 13 ELKV). Für die Bemessung des als derartige Entschädigung allenfalls anrechenbaren Betrags ist jedoch das von der Beschwerdeführerin eingereichte Merkblatt ASB von vornherein nicht anwendbar. In Betracht fiele allenfalls die analoge Anwendung jener Ansätze, welche gemäss Ziff. F.5.2 der SKOS-Richtlinien massgebend für die Bemessung des Entgelts sind, das sich eine unterstützte Person gemäss § 16 Abs. 3 SHV als Einkommen anrechnen lassen muss, wenn sie den Haushalt auch für andere, nicht unterstützte Personen führt (vgl. VGr, 11. Mai 2000, VB.2000.00072 E. 2b; 20. März 2003, VB.2003.00048 E. 5a; beide unter www.vgrzh.ch); empfohlen wird diesbezüglich die Anrechnung eines Betrags von Fr. 550.- bis Fr. 900.-. 3.3.3 Wenn der Bezirksrat zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführerin anfallende Kosten für die Haushaltsführung durch die Mutter seien zwar grundsätzlich zu berücksichtigen, jedoch nur in einem als angemessen erscheinenden Betrag von Fr. 200.-, welcher durch die Pauschale des Grundbedarfs abgedeckt sei, so ist dies nicht haltbar. Denn sind solche Kosten – als Folge der Krankheit der Beschwerdeführerin bzw. der damit verbundenen Unfähigkeit, selber den Haushalt zu führen – zu berücksichtigen, sind sie durch die Pauschale des Grundbedarfs nicht gedeckt. Der angefochtene Rekursentscheid ist daher in diesem Punkte aufzuheben und die Sache gestützt auf § 64 Abs. 1 VRG zur ergänzenden Untersuchung an den Bezirksrat zurückzuweisen. Laut dem mit der Beschwerde neu eingereichten ärztlichen Zeugnis vom 22. September 2003 leidet die Beschwerdeführerin wegen ihrer "Grundkrankheit" (womit offensichtlich die HIV- sowie die Hepatitis-Infektion gemeint sind) an einer allgemeinen Schwäche, so dass "hauptsächlich" die Mutter für sie den Haushalt besorgen muss. Der Bezirksrat wird bei der Neubeurteilung zu prüfen haben, ob und inwieweit aufgrund dieses Zeugnisses und allfälliger weiterer Erhebungen anzunehmen ist, der Beschwerdeführerin könne die Mithilfe bei der Haushaltsführung nicht zugemutet werden; wird eine – erhebliche (vgl. E.3.3.2) – Mithilfe als unzumutbar erachtet, ist der diesbezügliche Kostenaufwand (als Entgelt für die Haushaltsführung durch die Mutter) – soweit er nicht im Rahmen der Zusatzleistungen zur IV-Rente geltend gemacht werden kann – zu schätzen. In diesem Zusammenhang wird der Bezirksrat auch die von der Beschwerdegegnerin erstmals in der Beschwerdeantwort vorgebrachte Behauptung zu überprüfen und zu würdigen haben, wonach die Beschwerdeführerin aus dem ihr aufgrund der IV samt Ergänzungsleistungen zur Verfügung stehenden monatlichen Betrag von Fr. 2'469.- die Ausgaben eines ihr gehörenden Autos bestreite. 3.4 Gemäss ihrer der Beschwerdegegnerin eingereichten Aufstellung benötigt die Beschwerdeführerin monatlich ca. Fr. 300.- für Nahrung ("Fleisch, Gemüse, Salate etc.") sowie Fr. 719.60 für "Spezialnahrung". Die Beschwerdegegnerin ging ihn ihrem Beschluss vom 2. April 2003 davon aus, dass im Grundbedarf I bereits ein Durchschnittsbetrag von Fr. 315.20 pro Person und Monat für Ernährung enthalten sei. Von dem in der Aufstellung der Beschwerdeführerin enthaltenen Betrag von Fr. 719.60 berücksichtigte sie daher einen Teilbetrag von Fr. 404.- zusätzlich zur gewährten Pauschale des Grundbedarfs I. Im Rekurs hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Aufstellung und damit auch an dem darin enthaltenen zusätzlichen Betrag von Fr. 300.- fest. Der Bezirksrat lehnte dieses Begehren ab. Ausgehend davon, dass die angewendeten Pauschalen für den Grundbedarf I und II von insgesamt Fr. 867.- die Auslagen für Essen, Kleidung, Körperpflege, Transport und Freizeit abdeckten, erscheine der hier von der Beschwerdegegnerin allein für die Ernährung berücksichtigte Betrag von insgesamt Fr. 719.60 (wovon Fr. 315.20 als Bestandteil der Pauschale) auch dann als angemessen, wenn berücksichtigt werde, dass die Rekurrentin teilweise Spezialnahrungsmittel benötige. Aus der eingereichten Liste gehe nämlich hervor, dass die Rekurrentin diese Nahrungsmittel nicht zusätzlich, sondern als Ersatz für jene Nahrungsmittel benötige, bei denen eine Allergie bestehe. Zudem enthalte die Liste verschiedene Nahrungsmittel, welche im angeführten Umfang von einer Person nicht in einem Monat verbraucht würden; das gelte etwa für die Posten Süssstoff, Fruchtzucker, Konfitüre, Öl und Bouillon. In der Beschwerde wiederholt die Beschwerdeführerin ihre Ausführungen in der Rekursschrift und legt ein ärztliches Zeugnis vom 22. September 2003 bei, gemäss welchem – wie schon laut dem Zeugnis vom 19. Dezember 2002 – sie aus verschiedenen medizinischen Gründen auf Spezialdiät angewiesen sei, deren Kosten trotz intensiver Bemühungen von der Krankenkasse nur teilweise übernommen würden. Mit den diesbezüglichen Erwägungen des Bezirksrats setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander, weder mit dessen zutreffenden Hinweis, dass die Pauschalen des Grundbedarfs bereits die Kosten einer "gewöhnlichen" (nicht auf Diät ausgerichteten) Ernährung umfassen, noch mit dessen Sachverhaltswürdigung, wonach die in der eingereichten Liste enthaltenen Spezialnahrungsmittel gewisse Grundnahrungsmittel nicht ergänzten, sondern ersetzten. Bei dieser Sachlage besteht für das nach § 50 Abs. 1 VRG auf Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht kein Anlass, die diesbezügliche Beurteilung der Vorinstanz in Frage zu stellen; deren Auffassung, der zusätzlich für Ernährung geltend gemachte Betrag von Fr. 300.- pro Monat sei nicht ausgewiesen, ist jedenfalls nicht rechtsverletzend. 3.5 Gegen die Verweigerung wirtschaftlicher Unterstützung brachte die Beschwerdeführerin vor Bezirksrat auch vor, von den HIV-Medikamenten, die monatlich Fr. 1’340.75 kosteten, müsse sie jeweils 10 %, also Fr. 135.-, bis zur Rückerstattung im Rahmen der Ergänzungsleistungen bevorschussen. Zu Recht hat der Bezirksrat darin keinen bei der sozialhilferechtlichen Bedarfsberechnung zu berücksichtigenden Kostenaufwand erblickt. Es kann diesbezüglich auf seine zutreffenden Ausführungen (Rekursentscheid E. 5.5) verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). 3.6 Falls der Bezirksrat zum Schluss gelangt, bei der Bedarfsberechnung sei als Kostenaufwand der Beschwerdeführerin ein Entgelt für die Haushaltsführung durch die Mutter anzurechnen (vgl. E. 3.3.3), so ist zweierlei zu beachten. Schon aus prozessualen Gründen ist höchstens eine Entschädigung von Fr. 400.-, wie sie schon im Rekursverfahren unter diesem Titel verlangt worden ist, anzurechnen. Soweit die Beschwerdeführerin die Anrechnung einer höheren Entschädigung verlangt, liegt darin eine unzulässige Veränderung des Streitgegenstands. Sodann wären allfällige Sozialhilfeleistungen nicht – wie in der Beschwerde verlangt – rückwirkend ab Oktober 2002 (Zeitpunkt der Einstellung der früher geleisteten Hilfe) zuzusprechen, sondern erst ab jenem (nicht aktenkundigen) Zeitpunkt, in welchem die Beschwerdeführerin ausdrücklich erneut um wirtschaftliche Unterstützung ersucht hat. 4. Die Beschwerdeführerin ersucht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss § 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG ist privaten Prozessparteien, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Diese Voraussetzungen sind hier aufgrund der vorliegenden Akten und gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erfüllt. Dem Gesuch ist daher zu entsprechen. Ein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes hat die Beschwerdeführerin nicht gestellt; die dazu erforderlichen zusätzlichen Voraussetzungen (§ 16 Abs. 2 VRG) wären denn auch nicht ohne Weiteres gegeben. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten zur Hälfte der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 70 in Verfbindung mit § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG).
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt;
und entscheidet:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an den Bezirksrat Y zurückgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
3. Die Gerichtskosten werden zur Hälfte der Beschwerdegegnerin auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. 4. … |