{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "24.03.2004", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2003-00364_24-03-2004.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=204106&W10_KEY=4467141&nTrefferzeile=93&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "81b9047877b874f5242fa06f3544676a"}, "Num": [" VB.2003.00364"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 04..2.24.0  VB.2003.00364"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 04..2.24.0  VB.2003.00364"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 04..2.24.0  VB.2003.00364"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Massgebende H\u00f6henlage des \"gewachsenen Bodens\" f\u00fcr die Berechnung der Geb\u00e4udeh\u00f6he und Ausn\u00fctzung (Baumassenziffer) sowie Qualifikation des Untergeschosses eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage. Intertemporale Anwendung von \u00a7 234 PBG Ermittlung der zul\u00e4ssigen Geb\u00e4udeh\u00f6he und Qualifikation des Untergeschosses. Im vorliegenden Fall ist, nach Ablauf von mehr als 50 Jahren seit Erstellung der abzubrechenden Baute, gem\u00e4ss der Definition des gewachsenen Bodens in \u00a7 5 Abs. 1 ABauV auf den bei der Einreichung des aktuellen Baugesuchs bestehenden, also heutigen Verlauf des Bodens abzustellen (E. 3.2 und 3.3). Berechnung der zul\u00e4ssigen Geb\u00e4udeh\u00f6he. Die maximale Geb\u00e4udeh\u00f6he wird bei weitem nicht ausgesch\u00f6pft (E. 3.5). Frage der negativen Pr\u00e4judizierung der zuk\u00fcnftigen Ortsplanung. Intertemporale Anwendung von \u00a7 234 PBG (E. 4.2). Das Untergeschoss ist nicht anrechenbar, und das Bauprojekt entspricht auch der BZO gem\u00e4ss \u00c4nderungsentwurf (E. 4.2.1). Der Beschluss der Baurekurskommission, die \u00dcberschreitung der zul\u00e4ssigen Baumasse im Hinblick auf die neue BZO um 6,5 % f\u00fchre nicht dazu, dass dem streitigen Projekt die allenfalls sp\u00e4ter geltende Baumassenziffer entgegengehalten werden m\u00fcsse, ist nicht rechtsverletzend (E. 4.2.2). Die Vorspr\u00fcnge des Attikageschosses sind zur massgeblichen Geb\u00e4udel\u00e4nge hinzuzuz\u00e4hlen (E. 5.2). Das rechtliche Geh\u00f6r wurde der Beschwerdef\u00fchrerin im Rekursverfahren vollumf\u00e4nglich gew\u00e4hrt (E. 6.2). Die Baurekurskommission hat die R\u00fcge, das Bauprojekt verletze die Einordnungsvorschrift von \u00a7 238 Abs. 1 PBG, verworfen und ihre Rechtsauffassung im Rekursentscheid hinreichend begr\u00fcndet. Unter diesen Umst\u00e4nden brauchte sie nicht noch explizit auf das Begehren einzugehen, die Liftaufbaute sei zu verbieten (E. 6.3). Die Pl\u00e4ne sind korrekt (E. 6.4). Teilweise Gutheissung (E. 7)."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:15:38", "Checksum": "6196504a90a9a36cc7ef65ca0d49fa1f"}