|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2003.00365  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.02.2004
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Befehl


Legitimation; Beiladung der Beschwerdeführenden vor Vorinstanz

Beschwerdelegitimation gemäss § 338a Abs. 1 PBG bejaht, da die Beschwerdeführenden durch das streitige Bauvorhaben in qualifizierter Weise in ihren Interessen berührt werden (E. 1). Anspruch der Beschwerdeführenden, die den baurechtlichen Entscheid im Sinne von § 315 Abs. 1 PBG rechtzeitig verlangt haben, auf Beiladung im Rekursverfahren. Gehörsverletzung durch Rekursinstanz (E. 2). Rückweisung (E. 3). Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
BEILADUNG
GEHÖRSVERWEIGERUNG
LEGITIMATION
NACHBAR
RECHTSMITTELBEFUGNIS
REKURSVERFAHREN
ÜBRIGES ZU ART. 8,9,29 FF. BV
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
§ 315 Abs. I PBG
§ 338a Abs. I PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

Am 18. Februar 2003 verweigerte der Gemeinderat X C un D die baurechtliche Bewil­ligung für die in Abweichung von der Erschliessungsbewilligung vom 16. Februar 1999 erstellte Stützmauer auf den Grundstücken Kat.-Nrn.01 und 02, L-Strasse 10, und befahl er die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands.

II.  

Den gegen diesen Beschluss von C und D erhobenen Rekurs hiess die Baurekurskom­mission II nach Durchführung eines Delegationsaugenscheins am 2. September 2003 gut; der angefochtene Beschluss wurde aufgehoben und der Gemeinderat zur nachträglichen Erteilung der Bewilligung unter den allenfalls gebotenen Nebenbestimmungen eingeladen. 

III.  

Gegen diesen Entscheid erhoben A und B als Eigentümer der Liegenschaft L-Strasse 11, welche dem Grundstück L-Strasse 10 direkt gegenüber liegt, Beschwerde an das Verwal­tungsgericht mit dem Antrag, den Rekursentscheid aufzuheben und den Beschluss des Gemeinderats X wieder herzustellen. Zur Begründung machten sie sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe die Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch die streitbetroffene Stützmauer falsch eingeschätzt und nicht berücksichtigt, dass die Mauer, so wie sie seinerzeit bewilligt worden sei, nur mit Zustimmung der damaligen Eigentümerin der angrenzenden Wegparzelle Kat.-Nr. 03, der Erbengemeinschaft F, habe erstellt werden können. Die Beschwerdeführerin A habe als Mitglied der Erbengemeinschaft F nur der seinerzeit bewilligten und nicht der in der Folge gebauten Stützmauer zugestimmt.

Die Vorinstanz beantragte am 11. November 2003 Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegner liessen gleichentags beantragen, die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Der Gemein­derat X als Mitbeteiligter liess sich nicht vernehmen.

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gemäss § 41 des Verwaltungs­rechts­pflege­gesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) gegeben und mit dem Rekursentscheid, der die Bauverweigerung des Gemeinderats X vom 18. Februar 2003 aufgehoben hat, liegt eine gemäss § 48 Abs. 1 VRG anfechtbare Anordnung vor. Die Beschwerde­führenden haben im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens rechtzeitig die Zustellung des baurechtlichen Entscheids im Sinn von § 315 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. Sep­tember 1975 (PBG) verlangt, sodass ihnen gemäss § 316 PBG der Zugang zum Rechtsmittel­verfahren grundsätzlich offen steht. Umstritten ist dagegen ihre Legitimation zur Anfech­tung des Rekursentscheids; die Beschwerdegegner anerkennen wohl eine genügend enge nachbarliche Raumbeziehung, machen jedoch geltend, die Anfechtenden hätten es unter­lassen darzulegen, inwiefern sie der Entscheid in konkreten eigenen Interes­sen beein­trächtige.

1.1 Nach § 338a Abs. 1 PBG ist zu Rekurs und Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Nach der Rechtsprechung hängt die Rechtsmittelbefugnis des Nach­barn in Bausachen davon ab, ob für ihn einerseits eine hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung zum Baugrundstück besteht und ob er anderseits durch die Erteilung der Baubewilligung mehr als irgendjemand anders oder die Allgemeinheit in eigenen Interes­sen berührt ist (RB 1995 Nr. 9; RB 1980 Nrn. 7 und 8; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 41; François Ruckstuhl, Der Rechtsschutz im zürcherischen Planungs- und Baurecht, ZBl 86/1985, 295 f.).

Eine hinreichend enge räumliche Beziehung zum Baugrundstück ist gegeben, wenn sich das streitige Bauvorhaben im Sinn des geltend gemachten Anfechtungsinteresses auszu­wirken vermag (RB 1982 Nrn. 17, 18 und 19). In eigenen Interessen qualifiziert berührt ist der Nachbar dann, wenn der Ausgang des Verfahrens, in das er sich einschalten will, seine Interessenssphäre zu beeinflussen vermag, er mithin einen praktischen Nutzen aus der erfolgreichen Anfechtung zöge bzw. einen Nachteil abzuwenden vermöchte, den der ange­fochtene Verwaltungsakt für ihn zur Folge hätte. Ein schutzwürdiges Anfechtungsinteresse hat der Nachbar nur, falls die Auswirkungen des bekämpften Bauvorhabens auf seine Liegenschaft nach Art und Intensität so beschaffen sind, dass sie auch bei objektivierter Betrachtungsweise als Nachteil empfunden werden müssen (RB 1985 Nr. 8; BGr, 2. Novem­ber 1983, ZBl 85/1984, 379).

Wie für jede andere Prozessvoraussetzung muss auch für die Rekurs‑ und Beschwerde­befugnis von Amtes wegen geprüft werden, ob sie ausgewiesen sei (RB 1980 Nr. 8; Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 29). Die Prüfung von Amtes wegen entbindet den Anfechtenden aber nicht davon, sich um die Substanziierung der Sachumstände zu küm­mern, welche seine Legitimation begründen (RB 1980 Nr. 8; RB 1982 Nr. 19 = BEZ 1982 Nr. 40; RB 1989 Nr. 10; Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 29 und 41; Ruckstuhl, S. 297). An den Nachweis eigener Interessen dürfen aber dann keine hohen Anforderungen gestellt werden, wenn aufgrund der bestehenden Sach‑ und Rechtslage ohne weiteres ersichtlich ist, dass die Bewilligung der streitigen Baute in ihrer konkreten Ausgestaltung den Nachbarn unmittelbar berührt (RB 1995 Nr. 9; Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 35 und 41). Trifft das nicht zu, so ist es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, nach allfälligen Beein­trächtigungen des Rekurrenten zu forschen. Vielmehr bleibt es diesem überlassen, die für die Begründung der Legitimation erforderliche enge räumliche Beziehung und schutz­würdigen Interessen aufzuzeigen (RB 1986 Nr. 10, 1980 Nr. 8; Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 41; Ruckstuhl, S. 297).

1.2 Die Beschwerdeführenden sind nicht nur Eigentümer einer Liegenschaft, welche direkt an den als verkehrsgefährlich gerügten Einmündungsbereich anstösst, sondern die Beschwerdeführerin A ist auch Mitglied der Erbengemeinschaft F, die gemäss Darstellung in der Rekursschrift Eigentümerin der Strassenparzelle Kat.-Nr. 04 ist. In diese Strassen­parzelle mündet der Zufahrtsweg Kat.-Nr. 03 ein, und es ist dieser Einmündungs­bereich, in welchem nach Auffassung der Beschwerdeführenden die Verkehrssicherheit wegen der streitbetroffenen Stützmauer nicht mehr gewährleistet ist. Auf Grund dieser Aktenlage ist offenkundig, dass zumindest die Beschwerdeführerin A als Mitglied der Gesamteigen­tümerin an der Strassenparzelle Kat.-Nr. 04 durch die befürchtete Beein­trächtigung der Verkehrssicherheit im Einmündungsbereich zu dieser Strasse in besonderer Weise betroffen ist. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.

2.  

2.1 Das Verwaltungsgericht hat sich in RB 1997 Nr. 5 mit der Frage des Einbezugs des Nachbarn in ein Rekursverfahren, in welchem eine Bauverweigerung angefochten wird, eingehend auseinander gesetzt. Es ist zusammenfassend zum Schluss gekommen, dass der Nachbar, der den baurechtlichen Entscheid rechtzeitig verlangt hat, seine Rechte bereits im Rekursverfahren gegen die Bauverweigerung müsse geltend machen können, und dass er deshalb einen Anspruch auf Beiladung habe; da der Nachbar diesen Anspruch nur wahrnehmen könne, wenn er überhaupt vom Rekursverfahren Kenntnis habe, sei ihm möglichst früh von der Rechtsmittelerhebung Kenntnis zu geben, nämlich zweckmässiger­weise durch die Zustellung der Eingangsverfügung, wodurch die potenziell Rechtsmittel­befugten die Möglichkeit erhielten, ein Beiladungsgesuch zu stellen. In RB 1984 Nr. 15 ist entschieden worden, dass auf diese Mitteilung ausnahmsweise verzichtet werden kann, wenn die Gesuchsteller bereits im Zustellungsgesuch ihre Einwände vorgebracht haben, diese Stellungnahmen der Rekursinstanz vorliegen und die Gesuchsteller selber keine Verfahrensbeteiligung wünschen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 111).

2.2 Wie sich auf Grund der Rekursakten ergibt, sind die Beschwerdeführenden in keiner Weise in das Rekursverfahren mit einbezogen worden und erhielten sie zu keinem Zeit­punkt die Gelegenheit, dem Verfahren beizutreten. Es sind den Akten auch keinerlei Hin­weise darauf zu entnehmen, dass sie bereits im Zustellungsgesuch ihre Einwände vor­gebracht und/oder ausdrücklich oder konkludent auf eine Verfahrensbeteiligung verzichtet haben. Damit ist im Rekursverfahren ihr Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999) verletzt worden, weshalb der dergestalt zustande gekommene Rekursentscheid ohne weiteres aufzuheben ist.

3.  

Wurde zu Unrecht auf eine Sache nicht eingetreten, so ist gemäss § 64 Abs. 1 VRG die Angelegenheit in der Regel an die Vorinstanz zurückzuweisen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 64 N. 2). Dasselbe muss gelten, wenn eine Partei zu Unrecht nicht ins Rekursverfahren beigeladen wurde. Die Akten sind deshalb an die Baurekurskommission II zurückzu­weisen, die der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Beteiligung am Rekursverfahren wird geben müssen.

4.  

Da bei diesem Ausgang keine Partei vollständig obsiegt, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je ¼ den Beschwerdeführenden 1.1 und 1.2 sowie den Beschwerdegegnern 1.1 und 1.2 (jeweils unter solidarischer Haftung für ½) aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Über die Verlegung der Rekurskosten wird die Baurekurskommission im zweiten Rechtsgang zu entscheiden haben. Parteientschädigungen sind bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

 

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.        Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid der Baurekurskommission II wird aufgehoben und die Akten werden zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Baurekurskommission II zurückgewiesen.

 

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      90.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'090.--     Total der Kosten.

 

3.    Die Gerichtskosten werden zu je ¼ den Beschwerdeführenden 1.1 und 1.2 sowie den Beschwerdegegnern 1.1 und 1.2 (jeweils unter solidarischer Haftung für ½) auferlegt.

 

4.    Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

 

5.   …