I.
Am 18. Februar 2003 verweigerte der Gemeinderat X C
un D die baurechtliche Bewilligung für die in Abweichung von der
Erschliessungsbewilligung vom 16. Februar 1999 erstellte Stützmauer auf den
Grundstücken Kat.-Nrn.01 und 02, L-Strasse 10, und befahl er die
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands.
II.
Den gegen diesen Beschluss von C und D erhobenen
Rekurs hiess die Baurekurskommission II nach Durchführung eines
Delegationsaugenscheins am 2. September 2003 gut; der angefochtene
Beschluss wurde aufgehoben und der Gemeinderat zur nachträglichen Erteilung der
Bewilligung unter den allenfalls gebotenen Nebenbestimmungen eingeladen.
III.
Gegen diesen Entscheid erhoben A und B als
Eigentümer der Liegenschaft L-Strasse 11, welche dem Grundstück L-Strasse
10 direkt gegenüber liegt, Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem
Antrag, den Rekursentscheid aufzuheben und den Beschluss des Gemeinderats X
wieder herzustellen. Zur Begründung machten sie sinngemäss geltend, die
Vorinstanz habe die Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch die
streitbetroffene Stützmauer falsch eingeschätzt und nicht berücksichtigt, dass
die Mauer, so wie sie seinerzeit bewilligt worden sei, nur mit Zustimmung der
damaligen Eigentümerin der angrenzenden Wegparzelle Kat.-Nr. 03, der Erbengemeinschaft
F, habe erstellt werden können. Die Beschwerdeführerin A habe als Mitglied der
Erbengemeinschaft F nur der seinerzeit bewilligten und nicht der in der Folge
gebauten Stützmauer zugestimmt.
Die Vorinstanz beantragte am 11. November 2003 Abweisung
der Beschwerde. Die Beschwerdegegner liessen gleichentags beantragen, die
Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen, soweit überhaupt
darauf einzutreten sei. Der Gemeinderat X als Mitbeteiligter liess sich nicht
vernehmen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gemäss
§ 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) gegeben
und mit dem Rekursentscheid, der die Bauverweigerung des Gemeinderats X vom
18. Februar 2003 aufgehoben hat, liegt eine gemäss § 48 Abs. 1 VRG
anfechtbare Anordnung vor. Die Beschwerdeführenden haben im Rahmen des
Baubewilligungsverfahrens rechtzeitig die Zustellung des baurechtlichen Entscheids
im Sinn von § 315 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom
7. September 1975 (PBG) verlangt, sodass ihnen gemäss § 316 PBG der
Zugang zum Rechtsmittelverfahren grundsätzlich offen steht. Umstritten ist
dagegen ihre Legitimation zur Anfechtung des Rekursentscheids; die
Beschwerdegegner anerkennen wohl eine genügend enge nachbarliche Raumbeziehung,
machen jedoch geltend, die Anfechtenden hätten es unterlassen darzulegen,
inwiefern sie der Entscheid in konkreten eigenen Interessen beeinträchtige.
1.1
Nach § 338a Abs. 1 PBG ist zu Rekurs und
Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Nach der
Rechtsprechung hängt die Rechtsmittelbefugnis des Nachbarn in Bausachen davon
ab, ob für ihn einerseits eine hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung zum
Baugrundstück besteht und ob er anderseits durch die Erteilung der
Baubewilligung mehr als irgendjemand anders oder die Allgemeinheit in eigenen Interessen
berührt ist (RB 1995 Nr. 9; RB 1980 Nrn. 7 und 8; Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 41; François Ruckstuhl,
Der Rechtsschutz im zürcherischen Planungs- und Baurecht, ZBl 86/1985, 295 f.).
Eine hinreichend enge räumliche Beziehung zum
Baugrundstück ist gegeben, wenn sich das streitige Bauvorhaben im Sinn des
geltend gemachten Anfechtungsinteresses auszuwirken vermag (RB 1982 Nrn. 17,
18 und 19). In eigenen Interessen qualifiziert berührt ist der Nachbar dann,
wenn der Ausgang des Verfahrens, in das er sich einschalten will, seine
Interessenssphäre zu beeinflussen vermag, er mithin einen praktischen Nutzen
aus der erfolgreichen Anfechtung zöge bzw. einen Nachteil abzuwenden vermöchte,
den der angefochtene Verwaltungsakt für ihn zur Folge hätte. Ein
schutzwürdiges Anfechtungsinteresse hat der Nachbar nur, falls die Auswirkungen
des bekämpften Bauvorhabens auf seine Liegenschaft nach Art und Intensität so
beschaffen sind, dass sie auch bei objektivierter Betrachtungsweise als
Nachteil empfunden werden müssen (RB 1985 Nr. 8; BGr, 2. November
1983, ZBl 85/1984, 379).
Wie für jede andere Prozessvoraussetzung muss auch
für die Rekurs‑ und Beschwerdebefugnis von Amtes wegen geprüft werden,
ob sie ausgewiesen sei (RB 1980 Nr. 8; Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 29).
Die Prüfung von Amtes wegen entbindet den Anfechtenden aber nicht davon, sich
um die Substanziierung der Sachumstände zu kümmern, welche seine Legitimation
begründen (RB 1980 Nr. 8; RB 1982 Nr. 19 = BEZ 1982 Nr. 40; RB
1989 Nr. 10; Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 29 und 41; Ruckstuhl, S. 297).
An den Nachweis eigener Interessen dürfen aber dann keine hohen Anforderungen
gestellt werden, wenn aufgrund der bestehenden Sach‑ und Rechtslage ohne
weiteres ersichtlich ist, dass die Bewilligung der streitigen Baute in ihrer
konkreten Ausgestaltung den Nachbarn unmittelbar berührt (RB 1995 Nr. 9;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 35 und 41). Trifft das nicht zu, so ist
es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, nach allfälligen Beeinträchtigungen
des Rekurrenten zu forschen. Vielmehr bleibt es diesem überlassen, die für die
Begründung der Legitimation erforderliche enge räumliche Beziehung und schutzwürdigen
Interessen aufzuzeigen (RB 1986 Nr. 10, 1980 Nr. 8;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 41; Ruckstuhl, S. 297).
1.2
Die Beschwerdeführenden sind nicht nur Eigentümer
einer Liegenschaft, welche direkt an den als verkehrsgefährlich gerügten
Einmündungsbereich anstösst, sondern die Beschwerdeführerin A ist auch Mitglied
der Erbengemeinschaft F, die gemäss Darstellung in der Rekursschrift
Eigentümerin der Strassenparzelle Kat.-Nr. 04 ist. In diese Strassenparzelle
mündet der Zufahrtsweg Kat.-Nr. 03 ein, und es ist dieser Einmündungsbereich,
in welchem nach Auffassung der Beschwerdeführenden die Verkehrssicherheit wegen
der streitbetroffenen Stützmauer nicht mehr gewährleistet ist. Auf Grund dieser
Aktenlage ist offenkundig, dass zumindest die Beschwerdeführerin A als Mitglied
der Gesamteigentümerin an der Strassenparzelle Kat.-Nr. 04 durch die
befürchtete Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit im Einmündungsbereich zu
dieser Strasse in besonderer Weise betroffen ist. Auf die Beschwerde ist
deshalb einzutreten.
2.
2.1
Das Verwaltungsgericht hat sich in RB 1997 Nr. 5
mit der Frage des Einbezugs des Nachbarn in ein Rekursverfahren, in welchem
eine Bauverweigerung angefochten wird, eingehend auseinander gesetzt. Es ist
zusammenfassend zum Schluss gekommen, dass der Nachbar, der den baurechtlichen
Entscheid rechtzeitig verlangt hat, seine Rechte bereits im Rekursverfahren
gegen die Bauverweigerung müsse geltend machen können, und dass er deshalb
einen Anspruch auf Beiladung habe; da der Nachbar diesen Anspruch nur
wahrnehmen könne, wenn er überhaupt vom Rekursverfahren Kenntnis habe, sei ihm
möglichst früh von der Rechtsmittelerhebung Kenntnis zu geben, nämlich
zweckmässigerweise durch die Zustellung der Eingangsverfügung, wodurch die
potenziell Rechtsmittelbefugten die Möglichkeit erhielten, ein
Beiladungsgesuch zu stellen. In RB 1984 Nr. 15 ist entschieden worden,
dass auf diese Mitteilung ausnahmsweise verzichtet werden kann, wenn die
Gesuchsteller bereits im Zustellungsgesuch ihre Einwände vorgebracht haben,
diese Stellungnahmen der Rekursinstanz vorliegen und die Gesuchsteller selber
keine Verfahrensbeteiligung wünschen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 111).
2.2
Wie sich auf Grund der Rekursakten ergibt, sind die
Beschwerdeführenden in keiner Weise in das Rekursverfahren mit einbezogen
worden und erhielten sie zu keinem Zeitpunkt die Gelegenheit, dem Verfahren
beizutreten. Es sind den Akten auch keinerlei Hinweise darauf zu entnehmen,
dass sie bereits im Zustellungsgesuch ihre Einwände vorgebracht und/oder
ausdrücklich oder konkludent auf eine Verfahrensbeteiligung verzichtet haben.
Damit ist im Rekursverfahren ihr Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung vom 18. April 1999) verletzt worden, weshalb der
dergestalt zustande gekommene Rekursentscheid ohne weiteres aufzuheben ist.
3.
Wurde zu Unrecht auf eine Sache nicht eingetreten,
so ist gemäss § 64 Abs. 1 VRG die Angelegenheit in der Regel an die
Vorinstanz zurückzuweisen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 64 N. 2). Dasselbe
muss gelten, wenn eine Partei zu Unrecht nicht ins Rekursverfahren beigeladen
wurde. Die Akten sind deshalb an die Baurekurskommission II zurückzuweisen,
die der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Beteiligung am Rekursverfahren wird
geben müssen.
4.
Da bei diesem Ausgang keine Partei vollständig
obsiegt, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je ¼ den
Beschwerdeführenden 1.1 und 1.2 sowie den Beschwerdegegnern 1.1 und 1.2
(jeweils unter solidarischer Haftung für ½) aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2
VRG). Über die Verlegung der Rekurskosten wird die Baurekurskommission im zweiten
Rechtsgang zu entscheiden haben. Parteientschädigungen sind bei diesem Ausgang
des Verfahrens nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der
Entscheid der Baurekurskommission II wird aufgehoben und die Akten werden
zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Baurekurskommission II
zurückgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'090.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden zu je ¼ den Beschwerdeführenden 1.1 und 1.2 sowie den
Beschwerdegegnern 1.1 und 1.2 (jeweils unter solidarischer Haftung für ½)
auferlegt.
4. Parteientschädigungen werden nicht
zugesprochen.
5. …