I.
Am 10. Februar 2003 verweigerte der
Gemeinderat X den Eheleuten A und B die baurechtliche Bewilligung für die
bereits vollzogene Umnutzung des Eltern- und des Kinderzimmers im ersten
Obergeschoss des Wohnhauses L-Strasse (Kat.-Nr. 01) in zwei Massageräume
und ordnete die Schliessung des Erotikbetriebs an.
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Baurekurskommission am 5. September 2003 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 13. Oktober 2003
liessen A und B dem Verwaltungsgericht beantragen, Bewilligungsverweigerung und
Rekursentscheid aufzuheben und den Gemeinderat zur Bewilligungserteilung
anzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Rekurs- und das
Beschwerdeverfahren.
Die Vorinstanz am 21. Oktober und der
Gemeinderat X am 19. Dezember 2003 beantragten Abweisung der Beschwerde, letzterer
zudem die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Mit Replik und Duplik vom 1. März bzw. 5.
April 2004 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die
streitbetroffene Einfamilienhaus-Liegenschaft befindet sich in der Wohnzone
W2/30% gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemeinde X vom 24. September 1993
(BZO). Die in Wohnzonen zulässige Nutzweise regelt die Bauordnung wie folgt:
"Art. 17
Mit Ausnahme der Zonen W1/20% und
W2/30% sind in allen Zonen ausser Wohnungen auch Betriebe und andere Nutzungen
zulässig, sofern diese
- ihrem
Wesen nach
- von
der Funktion her
- in
der Massstäblichkeit der baulichen Erscheinung
- von
den Auswirkungen auf die Nutzungsordnung und die Umwelt
in die entsprechende Zone passen und
nur beschränkte Immissionen aufweisen.
Art. 18
In den Wohnzonen sind lediglich
nichtstörende Betriebe und Nutzungen gestattet.
In den Wohnzonen mit
Gewerbeerleichterungen sind mässig störende Betriebe zulässig."
Aus diesen Bestimmungen und ihrem
Zusammenhang ergibt sich, wie die Baurekurskommission zutreffend erkannt hat,
dass in den Wohnzonen W1/20% und W2/30% keine Betriebe, sondern ausschliesslich
Wohnbauten zulässig sind. Dieser Nutzung sind aber gemäss § 52 Abs. 1 des
Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) auch Arbeitsräume
zuzurechnen, die mit einer Wohnung zusammenhängen und in einem angemessenen
Verhältnis zur eigentlichen Wohnfläche stehen. Diese Bestimmung wurde geschaffen,
um freiberuflich Tätigen die Ausübung ihres Berufs im eigenen Haus oder in der
eigenen Wohnung zu ermöglichen, wobei der Gesetzgeber nicht in erster Linie an
Prostituierte, sondern an Ärzte, Architekten, Anwälte, Grafiker und dergleichen
dachte (vgl. Protokoll der Kommission des Kantonsrats für das Planungs- und
Baugesetz, 1975, S. 214; Antrag des Regierungsrats zu einem Gesetz über
die Neuordnung des Planungs- und Baurechts, Amtsblatt 1973, Textteil, S. 1818).
Es handelt sich um eine Sonderregelung, die entsprechend ihrer Zielsetzung nur
eingreift, wenn der oder die Freiberufliche am Ort, wo die Vergünstigung
beansprucht wird, auch tatsächlich wohnt und dort den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen
hat (VGr, 23. April 1981, BEZ 1981 Nr. 3).
Unter den Begriff des Betriebs fällt die
Zusammenfassung personeller und sachlicher Mittel für einen wirtschaftlichen
Zweck (Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht,
3. A., Zürich 2003, Ziff. 11.2.2.2); insbesondere gehören dazu auch
Dienstleistungsbetriebe und die so genannten freien Berufe wie Ärzte,
Rechtsanwälte und dergleichen (VGr, 9. Dezember 1998, BEZ 1999 Nr. 1;
Robert Wolf/Erich Kull, Das revidierte Planungs- und Baugesetz (PBG) des
Kantons Zürich, Bern 1992, Rz. 160).
2.
Ein Massagesalon ist ungeachtet der Zahl
der Beschäftigten ein Betrieb im Sinn des Planungs- und Baurechts und deshalb
in der Zone W2/30% der Gemeinde X unzulässig. Dass die jeweils zwei selbständig
arbeitenden Masseusen bisher nicht negativ aufgefallen sein sollen und sich
ihre Kunden "ruhig und anständig" verhalten, ist insofern nicht von
Bedeutung.
Es kann sich deshalb nur fragen, ob die
grundsätzlich zonenwidrige Nutzung gestützt auf § 52 Abs. 1 PBG
zulässig ist. Die Vorinstanz hat dies verneint. Gemäss den von der örtlichen
Baubehörde eingereichten Unterlagen hätten in der streitbetroffenen Liegenschaft
sechs verschiedene Frauen ihre Dienste angeboten, die offenkundig nicht alle
dort wohnen und arbeiten könnten. Aber auch wenn entsprechend den Angaben in
der Rekursschrift dort nur jeweils zwei Masseusen ihre Dienstleistungen
anbieten würden, sei nicht ersichtlich, dass diese an der L-Strasse ihren
Wohnsitz hätten; im Telefonbuch finde sich unter dieser Adresse nur der Eintrag
"Gesundheitspraxis G".
Die Beschwerdeführenden wiederholen ihre
bereits im Rekursverfahren vorgebrachte Sachdarstellung, dass an der L-Strasse
lediglich zwei Masseusen ihrem Gewerbe nachgingen, die dort auch wohnen würden
und in X angemeldet seien.
Diese in keiner Weise belegten Behauptungen
lassen die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die Vorinstanz
weder als falsch noch als unvollständig erscheinen. Abgesehen davon, dass die
Beschwerdeführenden im ganzen bisherigen Verfahren die beiden Masseusen, die in
der streitbetroffenen Liegenschaft wohnen und den Mittelpunkt ihrer
Lebensbeziehungen haben sollen, noch nie namentlich genannt haben, stehen diese
Behauptungen auch im Widerspruch zu den von der Beschwerdegegnerin in der
Beschwerdeantwort dargelegten und von den Beschwerdeführenden nicht
bestrittenen Meldeverhältnissen. Gemäss Abfrage vom 17. Dezember 2003
sind an der L-Strasse in X nur E und F angemeldet.
Die Beschwerde erweist sich damit als
offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.
3.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des
Verfahrens, bei dem es bekanntermassen um beträchtliche wirtschaftliche
Interessen geht, den Beschwerdeführenden zu gleichen Teilen und unter solidarischer
Haftung aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]). Sie sind überdies zu einer Parteientschädigung
von Fr. 2'000.- (einschliesslich MwSt.) an die Gegenpartei zu verpflichten
(§ 17 Abs. 2 lit. b VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellungskosten,
Fr. 4'140.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte unter solidarischer
Haftung für den Gesamtbetrag auferlegt.
4. Die
Beschwerdeführenden werden unter solidarischer Haftung zu einer Parteientschädigung
von Fr. 2'000.- (inkl. MwSt.) an die Beschwerdegegnerin verpflichtet,
zahlbar innert 30 Tagen von der Rechtskraft des Entscheids an gerechnet.
5. …