{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "01.12.2003", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2003-00377_01-12-2003.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=203838&W10_KEY=4467142&nTrefferzeile=96&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1db2067eb9ec53dbde369b406c207f32"}, "Num": [" VB.2003.00377"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 03..2.01.1  VB.2003.00377"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 03..2.01.1  VB.2003.00377"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 03..2.01.1  VB.2003.00377"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Geb\u00fchren f\u00fcr Ben\u00fctzung \u00f6ffentlicher Taxistandpl\u00e4tze | R\u00fcckerstattungsbegehren betreffend Geb\u00fchren f\u00fcr die Ben\u00fctzung der \u00f6ffentlichen Taxistandpl\u00e4tze: Zust\u00e4ndigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Erw\u00e4gungen der Vorinstanz (E. 2). Art. 62 Abs. 2 OR, wonach ohne jeden g\u00fcltigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachtr\u00e4glich weggefallenen Grund erbrachte Leistungen zur\u00fcckzuerstatten sind, ist auch im \u00f6ffentlichen Recht analog anwendbar (E. 3.1). Bei den Geb\u00fchren f\u00fcr das Aufstellen von Taxifahrzeugen auf den vom Polizeiamt zugewiesenen Standpl\u00e4tzen auf \u00f6ffentlichem Grund handelt es sich um Ben\u00fctzungsgeb\u00fchren. Sie sind das Entgelt daf\u00fcr, dass der Bewilligungsinhaber im sachlichen und zeitlichen Umfang der Bewilligungserteilung die \u00f6ffentlichen Standpl\u00e4tze benutzen darf. Die Geb\u00fchren sind daher grunds\u00e4tzlich f\u00fcr die Dauer der erteilten Taxibetriebsbewilligung geschuldet. Wird die mit der Betriebsbewilligung zugestandene Anzahl der Fahrzeuge nicht ausgesch\u00f6pft, so kann dem bei der Geb\u00fchrenerhebung Rechnung getragen werden, aber nur aufgrund einer Anpassung der Betriebsbewilligung; diese ver\u00e4ndert auch die Grundlage f\u00fcr die Erhebung der Ben\u00fctzungsgeb\u00fchren (E. 3.2). Vorliegend wurde die Betriebsbewilligung auf den 1. Oktober 2002 angepasst; somit hat die Stadt zu Recht die Ben\u00fctzungsgeb\u00fchren erst f\u00fcr die Zeit nach dem 1. Oktober 2002 zur\u00fcckerstattet (E. 3.3). Bei der vom Beschwerdef\u00fchrer geltend gemachten Umtriebsentsch\u00e4digung handelt es sich um ein Begehren um Schadenersatz, welches beim Zivilrichter geltend zu machen ist (E. 4). Kostenfolge (E. 5)."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:15:53", "Checksum": "9bbc3720d3fb35a0a210ee1ef714f804"}