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Geschäftsnummer: VB.2003.00381  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.05.2004
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Submissionsrecht
Betreff:

Submission


Vereinigt mit VB.2003.00390
Anfechtung des Ausschlusses: Befangenheit und Erfüllung der Eignungskriterien

Auch im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens sind die Ausstandsregeln von § 5a VRG zu beachten. Angebliche Ausstandsgründe sind umgehend nach deren Entdeckung geltend zu machen. Vorliegend hätte der Beschwerdeführer die angebliche Befangenheit des die Submission durchführenden Beraters früher geltend machen können, weshalb sich die diesbezüglichen Vorbringen als verspätet erweisen und somit darauf nicht einzutreten ist (E. 2.2).
Da der Beschwerdeführer die zu den Eignungskriterien administrativer Art zählenden Offertanforderungen, welche in einem Anhang der Submissionsionsunterlagen separat aufgelistet wurden, nur ungenügend erfüllte und damit seinen Eignungsnachweis nicht vollständig erbracht hat, ist sein Ausschluss nicht zu beanstanden (E. 3).
 
Stichworte:
AUSSTAND
AUSSTANDSGRUND
BEFANGENHEIT
EIGNUNGSKRITERIEN
OFFERTMÄNGEL
SUBMISSIONSRECHT
Rechtsnormen:
§ 22 SubmV
§ 5a VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

Mit gemeinsamer Ausschreibung vom 18. Juli 2003 eröffneten die Gemeinden X und Y die im offenen Verfahren durchgeführte Submission zur Erneuerung der amtlichen Vermessung (AV93) Y/X. Die bis zum Eingabetermin eingegangenen acht Angebote wurden vorab einer Eignungsprüfung anhand der in Ziffer 2.1 der Submissionsunterlagen aufgeführten Eignungskriterien unterzogen. Mit sepa­raten Beschlüssen der Gemeinderäte X und Y vom 30. September 2003 wurden drei Angebote, darunter dasjenige des Ingenieur- und Vermessungsbüros Ingenieurbüro A in Z wegen Nichterfüllens der Eignungskriterien vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

II.  

Mit Beschwerde vom 15. Oktober 2003 beantragte das Ingenieur- und Vermessungsbüro A dem Verwaltungsgericht, die Beschlüsse der Gemeinderäte X (Verfahren VB.2003.00381) und Y (Verfahren VB.2003.00390) betreffend Verfahrensausschluss seien aufzuheben und sein Angebot zum weiteren Verfahren zuzulassen. – Die Gemeinden X und Y liessen am 7. November 2003 Abweisung der Beschwerde beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers.

Mit Replik vom 5. Dezember 2003 bzw. Duplik vom 19. Januar 2004 hielten die Parteien an ihren bisherigen Standpunkten fest.

Die Ausführungen der Parteien werden, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen wiedergegeben.

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Die Beschwerden VB.2003.00381 und VB.2003.00390 betreffen denselben Sachverhalt und werfen die nämlichen Rechtsfragen auf. Sie sind daher zu vereinen.

1.2 Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen in der vorliegend noch anwendbaren Fassung vom 25. November 1994 (aIVöB) sowie die § 3 ff. des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 22. September 1996 (aIVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.

1.3 Nicht berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen den Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11). Da das preislich günstigste Angebot vom Beschwerdeführer stammt, hätte dieser, falls seine Rügen begründet sind und er die Zulassung zum Verfahren erreichen kann, eine realistische Chance auf den Zuschlag. Seine Legitimation ist daher grundsätzlich zu bejahen.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer hält den von den Gemeinden mit der Vorbereitung der Submission und der Beurteilung des Submissionsergebnisses beauftragten C für befan­gen, weil er bis Ende 2002 bei der mitofferierenden Firma D beschäftigt war. Der externe Submissionsexperte sei nunmehr zwar als selbstständiger Berater tätig, pflege jedoch nach wie vor ein ausgezeichnetes Verhältnis zu seinem ehemaligen Arbeitgeber und Partner, was ihn vorliegend als befangen erscheinen lasse. Dem halten die Beschwerdegegnerinnen entgegen, der Beschwerdeführer habe diese Rüge erst rund einen Monat nach dem Entdecken der angeblichen Ausstandsgründe und demzufolge verspätet geltend gemacht. Im Übrigen lägen auch keine Ausstandsgründe im Sinn von § 5a Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) vor.

2.2 Im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens sind die Ausstandsregeln von § 5a VRG ebenfalls zu beachten. Eine diesbezügliche Rüge ist auch im öffentlichrechtlichen Vergabeverfahren umgehend geltend zu machen, d.h. grundsätzlich zu dem Zeitpunkt, zu welchem der Betroffene Kenntnis der für eine Befangenheit sprechenden Tatsachen erhält. Ein Untätigbleiben oder eine Einlassung in ein Verfahren im Wissen um das Vorliegen von Ausstandsgründen gilt als Verzicht und führt grundsätzlich zum Verwirken des Anspruchs (BGE 121 I 225 E. 3; Kölz/Bosshart/Röhl, § 5a N. 5, auch zum Folgenden). Nur wenn eine Verfahrenspartei von Umständen, welche ein Ausstandsbegehren begründet erscheinen lassen, erst zusammen mit der Verfügung Kenntnis erhält, kann sie die Verletzung der Ausstandsregeln auch noch im anschliessenden Rechtsmittelverfahren rügen, sofern ihr keine mangelnde Sorgfalt vorzuwerfen ist, sie also die Umstände nicht schon früher hätte erkennen müssen.

Bereits mit den Submissionsunterlagen vom 18. Juli 2003 wurde bekannt gegeben, dass C als externen Berater mit der Durchführung der Submission betraut worden war. Das dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. September 2003 zugestellte Of­fertöffnungs­protokoll enthielt dann die Namen der Mitanbietenden. Somit war ihm bereits ab diesem Zeitpunkt die Teilnahme der Firma D bekannt. Das Ausstandsbegehren gegen den mit der Durchführung der Submission betrauten externen Berater hat er dagegen erst am 15. Oktober 2003 mit der Beschwerde gegen den zwischenzeitlich verfügten Ausschluss seiner Offerte gestellt. Ausstandsgründe sind jedoch, wie gesagt, sofort und nicht erst nach rund einem Monat geltend zu machen. Gründe, welche die entsprechenden Vorbringen dennoch als rechtzeitig erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere macht der Beschwerdeführer selbst nicht geltend, dass er von der früheren Tätigkeit des Submissionsexperten für die besagte Mitbewerberin erst zusammen mit der Ausschlussverfügung Kenntnis erhalten habe. Die Vorbringen zur angeblichen Befangenheit des Submissionsexperten erweisen sich damit als verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Wie es sich mit dem Vorwurf der Befangenheit in materieller Hinsicht verhält, kann vorliegend offen bleiben.

3.  

Die Beschwerdegegnerinnen haben den Beschwerdeführer von der Teilnahme am weiteren Verfahren ausgeschlossen, weil er einzelne Eignungskriterien nicht erfülle.

3.1 Eignungskriterien umschreiben die Anforderungen, welche an die Anbieter gestellt werden, um zu gewährleisten, dass sie zur Ausführung des geplanten Auftrags in der Lage sind (RB 2000 Nr. 70 = BEZ 2000 Nr. 25 mit weiteren Hinweisen). Gemäss § 22 der vorliegend noch anwendbaren alten Submissionsverordnung vom 18. Juni 1997 (aSubmV) betreffen sie insbesondere die finanzielle, wirtschaftliche, fachliche und organisatorische Leistungsfähigkeit. Die Vergabebehörde legt die für den betreffenden Auftrag erforderlichen Eignungskriterien anhand objektiver Merkmale fest und bestimmt die zu erbringenden Nachweise (§ 22 aSubmV). Dabei steht ihr, ebenso wie bei der Festlegung der Zuschlagskriterien (RB 1999 Nr. 62 = BEZ 1999 Nr. 13 E. 3b), ein erheblicher Beurteilungsspielraum zur Verfügung. Die Eignungskriterien und die geforderten Nachweise sind in der Ausschreibung und den Ausschreibungsunterlagen bekannt zu geben (vgl. § 16 Abs. 3 lit. f und § 17 Abs. 1 lit. g aSubmV).

Vorliegend wird das gewählte Verfahren in Kapitel 2 der Submissionsunterlagen vom 18. Juli 2003 beschrieben. Demnach werden die Anbietenden zuerst auf ihre Eignung geprüft. Nur diejenigen Angebote, welche die Eignungskriterien erfüllen, werden zum weiteren Verfahren zugelassen und überhaupt einer Prüfung anhand der Zuschlagskriterien unterzogen. Die für die Vorprüfung massgeblichen Eignungskriterien sind in Ziff. 2.1 aufgelistet. Dabei wird unterschieden zwischen solchen administrativer, rechtlicher und technischer Natur. In administrativer Hinsicht wird insbesondere verlangt, dass das eingereichte Angebot vollständig und korrekt ist und den Offert­anforderungen gemäss Anhang 3 entspricht. Zu den technischen Eignungskriterien wird sodann ausgeführt:

"Der Submissionsteilnehmer hat mit geeigneten Referenzen, aufgeteilt in abgeschlossene und in Arbeit stehende Operate, nachzuweisen, dass er vergleichbare Aufgaben bereits erfolgreich gelöst hat.

Die technische Infrastruktur muss den konkreten Anforderungen der gestellten Aufgaben entsprechen (Einsatz der Orthofotos, GPS, etc.).

Die Gewährleistung der amtlichen Vermessungsschnittstellen AVS für das DM01AVZH und die Mehranforderungen des Kantons Zürich muss schriftlich garantiert sein.

Die verbindliche Beschreibung der Massnahmen zur Erreichung der geforderten Produktequalität und deren Nachweis muss konkret auf die gestellten Aufgaben erfolgen und deren Erfolg aufzeigen."

Gemäss den Offertanforderungen in Anhang 3 der Submissionsunterlagen besteht grundsätzlich Methodenfreiheit. Es wird aber verlangt, dass die Submissionsteilnehmer den vorgesehenen Lösungsweg ebenenweise, detailliert und nachvollziehbar pro vorhandenen Qualitätsstandard in der Offerte beschreiben. Unter Ziffer 3 "Technische Lösung" wird sodann verlangt:

"–  Detaillierte Auftragsanalyse mit Angaben pro Aufgabe bzw. Informationsebene

–   Detaillierter Beschrieb der vorgesehenen Methoden und Hilfsmittel für jede Aufgabe bzw. Informationsebene mit dem expliziten Nachweis, dass damit die geforderte Zuverlässigkeit und Genauigkeit erreicht wird.

–   (…)

–   Detaillierter Beschrieb des technischen Ablaufs pro Aufgabe bzw. Informationsebene inklusive: Datenübernahme und -abgaben, Verifikation, Zusammenarbeit mit externen Stellen (…)

–   Beschrieb der konkreten Zusammenarbeit mit dem Nachführungsgeometer inklusive: Datenaustausch, Dokumentation, Zuständigkeit, etc.

–   Konzept zur Qualitätssicherung mit konkreten, schlüssigen und projektbezogenen Angaben zu: Massnahmen zur Umsetzung der Vorgaben und der offerierten Abläufe, (…), Nachvollziehbarkeit der Produktion, Prüfung der Produkte, etc.

–   (…)"

3.2 Der Beschwerdeführer wendet sich grundsätzlich gegen den von den Beschwerdegeg­nerinnen verlangten hohen Detaillierungsgrad der Offerte. Wohl in keinem anderen Gebiet der Vermessung sei die zu erreichende Qualität des Endprodukts so genau definiert wie in der amtlichen Vermessung. Diese werde in Verordnungen, Weisungen und Rundbriefen im Detail beschreiben und sowohl nach Abschluss der Arbeiten als zum Teil auch arbeitsbegleitend von den zuständigen kantonalen Instanzen im Detail geprüft. Die Arbeit werde nicht abgenommen, wenn der geforderte Qualitätsstandard nicht erreicht werde. Diese zusätzliche betriebsexterne Qualitätskontrolle beziehe sich auch auf das Endprodukt. Die beim Auftraggeber angeblich bestehende grosse Unsicherheit bezüglich der erreichbaren Qualität des Endprodukts sei daher unbegründet.

Die Beschwerdegegnerinnen bestreiten nicht, dass die Qualität des Endprodukts in den geltenden Erlassen festgelegt ist. Sie weisen aber zu Recht darauf hin, dass die Wahl der Methode, wie dieses Endprodukt erreicht werden soll, dem Unternehmer überlassen bleibt. Abgesehen davon, dass die Vergabebehörde ein Interesse daran hat, zu wissen, mit welchen Methoden ihr Endprodukt erstellt wird, kann sie aus dem Methodenbeschrieb auch ersehen, ob der Unternehmer die Aufgabe richtig erfasst hat. Damit treten die Beschwerdegegnerinnen für eine möglichst frühzeitige Qualitätssicherung – ein umsichtiges und zweckmässiges Anliegen – ein. Der frühzeitige Ausschluss möglicher Mängel ist der nachträglichen Behebung von mit der Abnahmeprüfung festgestellten Mängeln klar vorzuziehen, auch wenn der Unternehmer für den geforderten Qualitätsstandard haftet. So gesehen besteht bei ungenügendem Methodenbeschrieb eine Unsicherheit bezüglich der erreichbaren Qualität des Endprodukts. Der Beschrieb der gewählten Methode ist daher für den Vergleich der Angebote in fachlicher (nicht preislicher) Hinsicht von Bedeutung. Angesichts der Vorgabe, dass die Arbeiten durch einen patentierten Ingenieur-Geometer durchzuführen seien, bleiben als Ansatzpunkte für den Angebotsvergleich – abgesehen vom Referenznachweis – im Wesentlichen nur die Angaben zu Methodenwahl und -beschrieb. Es ist folglich nicht zu beanstanden, sondern lag im Ermessensspielraum der Vergabebehörde, wenn sie für die Eignungsprüfung der Angebote hohe Anforderungen an den Detaillierungsgrad der Methodenbeschriebe stellte.

3.3 Gemäss dem der angefochtenen Ausschlussverfügung beiliegenden Prüfprotokoll vom 23. September 2003 erfüllt das Angebot die gestellten Eignungskrite­rien in zwei Punkten nicht. Dabei handelt es sich um die Punkte "Offertanforderungen" (vgl. nachfolgend E. 3.3.1–3.3.3) und "Referenzen" (E. 3.3.4).

3.3.1 Bezüglich der Offertanforderungen wird ausgeführt:

"Technische Lösung:

–   Es ist nicht ersichtlich, wie die systematische Aktualisierung der Bodenbedeckung inkl. LWN erfolgt. Der Hinweis auf die Begehung genügt den Anforderungen der Ausschreibung nicht.

–   Angaben über ÜP-Textpositionen fehlen.

–   Angaben über Mehranforderungen absolut minimal."

Aus der Sicht der Vergabebehörde geht aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen nicht hervor, wie der Arbeitsschritt "systematische Aktualisierung der Bodenbedeckung" konkret geplant sei. Der Hinweis auf die Begehung mit visueller Kontrolle genüge den Anforderungen der Ausschreibung nicht. Eine Feldbegehung allein ermögliche keine systematische Aktualisierung der Bodenbedeckung. Insbesondere werde nicht beschrieben, wie der Vergleich von Grundbuchplan und Orthofoto bzw. mit den neu erfassten Daten systematisch erfolgen soll. Es werde keine Methode genannt, welche nachvollziehbar zum ausgeschriebenen Endprodukt führe. Die verlangte detaillierte Darlegung der vorgesehenen Methode für diese Aufgabe bzw. Informationsebene fehle. Der Beschwerdeführer habe seine Eignung zur Erfüllung dieses wichtigen und zentralen Arbeitsschrittes nicht dargetan.

Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, sein Angebot schränke sich diesbezüglich keineswegs nur auf die Feldbegehung. Wie in der Offerte festgehalten, werde auch das vorhandene Orthofoto mit der heutigen eingetragenen Bodenbedeckung verglichen. Bei Differenzen würden z.B. Waldränder oder Flurwege mit dem Instrument eingemessen und somit aktualisiert. Wie die Fragebeantwortung vorgängig zur Offertstellung ergeben habe, seien vorliegend die Orthofotos digital verfügbar, was einen On-Screen-Vergleich der relevanten Daten erlaube. Angesichts dessen und weil es für Fachleute offenkundig sei, dass ein
Ortho­fotoausdruck auf Papier und daneben ein Planausdruck auf Papier für den nötigen Datenvergleich ohnehin ungeeignet seien, habe man annehmen dürfen, das Vorgehen mittels On-Screen-Vergleich sei selbstverständlich und bedürfe keiner ausdrücklichen Erwähnung.

In seiner Offerte hat der Beschwerdeführer erklärt: "Der bestehende Grundbuchplan und die Orthofotos werden zur Feststellung der Abweichung der Bodenbedeckung verglichen und wo nötig Ergänzungsmessungen angeordnet". Den Beschwerdegegnerinnen ist beizupflichten, dass damit keine Aussage darüber gemacht wird, wie die vorhandenen Orthofotos im Prozess der Aktualisierung der Bodendeckung eingesetzt werden sollen. Es mag nahe liegen, dass der fragliche Datenvergleich "on-screen" und nicht analog erfolgt, wenn wie hier bereits digitale Orthofotos existieren. Dies bleibt letztlich aber eine Annahme. Die Beschwerdegegnerinnen zeigen überzeugend auf, dass zur Ergänzung und Aktualisierung der Bodenbedeckung je nach Ausgangslage andere Methoden möglich und teilweise auch offeriert worden sind: Neben dem erwähnten Vergleich mit den vorhandenen Orthofotos kann das gesamte Gebiet mit einem Feldmessgerät neu vermessen werden oder es kann ein neues Luftbild aufgenommen und ausgewertet werden, was eine nachträgliche Vermessung im Feld weit gehend erübrigt. Der Beschwerdeführer ist somit in diesem unbestritten zentralen Punkt den laut Offertanforderungen verlangten "detaillierte[n] Beschrieb der vorgesehenen Methoden und Hilfsmittel für jede Aufgabe bzw. Informationsebene mit dem expliziten Nachweis, dass damit die geforderte Zuverlässigkeit und Genauigkeit erreicht wird", schuldig geblieben.

3.3.2 Im Weiteren bemängeln die Beschwerdegegnerinnen, dass im Angebot des Beschwerdeführers jegliche Angaben zu den Übersichtsplan-Textpositionen (ÜP-Text­positionen) fehlen. Es geht dabei nicht um die Beschriftung des Grundbuchplans, sondern um die Beschriftung eines Plans in kleineren Massstäben. Die Beschwerdegegnerinnen führen aus, das Erfassen der ÜP-Textpositionen sei im ursprünglichen Datenmodell AV93 noch nicht enthalten gewesen. Der Kanton habe dafür später ein separates Modell geschaffen und dieses in der Weisung Nr. 14 des Amts für Raumordnung und Vermessung (ARV) vom 12. Mai 2000 veröffentlicht. Diese Aufgabenstellung sei noch nicht allen Geometerbüros geläufig und erfordere überdies ein gewisses kartografisches und gestalterisches Flair, damit das Produkt "digitaler Übersichtsplan" im täglichen Gebrauch attraktiv wirke.

Der Beschwerdeführer macht hierzu geltend, Angaben über die ÜP-Textpositionen fehlten, da diese keiner besonderen Erwähnung bedürften. Die Anordnung von Textpositionen sei für Fachleute eine trivial einfache Aufgabe. Die eingesetzten Fachkräfte seien in Kartografie und Plandarstellung geschult und könnten sich eine Qualifikation dieses Arbeitsschrittes auch aufgrund eigener Erfahrung erlauben. Es werde nach den Regeln des ARV gearbeitet. Die massgeblichen Vorgaben seien in der besagten Weisung Nr. 14 des ARV (Übersichtsplan auf der Grundlage von Daten der amtlichen Vermessung) enthalten und für diese Arbeiten verbindlich. In den Submissionsunterlagen sei zudem klar definiert, dass das Erfassen der ÜP-Textpositionen in allen thematischen Ebenen zum Leistungsumfang gehöre. Zusätzlich Kommentare hätten sich daher aus Sicht des Beschwerdeführers erübrigt.

Dem ist mit den Beschwerdegegnerinnen entgegen zu halten, dass gerade weil dieser Arbeitsschritt im Leistungsumfang speziell erwähnt wird, (detaillierte) Angaben zu dessen Ausführung verlangt waren. Wie anspruchsvoll die Aufgabenstellung tatsächlich ist bzw. wie detaillierte Angaben angebracht gewesen wären, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls stellt das Fehlen jeglicher Angaben zur Leistungserbringung einen formellen Mangel dar.

3.3.3 Ferner wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, seine Angaben über Mehranforderungen seien absolut minimal. Bei den Mehranforderungen handelt es sich um folgende Informationsebenen: Nutzungszonen, Grundwasserschutzzonen, Baulinien, Gewässerabstandslinien, Waldabstandslinien und Waldgrenzen gemäss eidgenössischem Waldgesetz.

Der Beschwerdeführer macht hierzu geltend, der Umfang der Mehranforderungen ergebe sich aus § 5 der kantonalen Verordnung über die amtliche Vermessung. Das ARV habe dazu in der Weisung Nr. 12 vom 9. April 1999 eine detaillierte Datenbeschreibung abgegeben. Genauer könne das Produkt beim besten Willen nicht beschrieben werden. Mithin sei klar gewesen, wie das Produkt in qualitativer Hinsicht auszusehen habe. Die Beschwerdegegnerinnen bestätigen, dass das Endprodukt, aber eben nur dieses, vorgegeben sei. Wie dieses Endprodukt erreicht werde, sei jedoch offen. Ein nachvollziehbarer Methodenbeschrieb sei daher auch hier unabdingbar. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, die Aufgabe sei aus der Sicht des Fachmanns nicht anspruchsvoll, sodass es sich für ihn auch erübrigt habe, einen detaillierten Arbeitsbeschrieb abzugeben.

Wie anspruchsvoll eine Aufgabe ist, hängt regelmässig zu einem wesentlichen Teil von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Laut den Beschwerdegegnerinnen sind diese vorliegend insofern besonders, als die Ausgangslage der vorhandenen Informationen bezüglich Mehranforderungen vor allem in X sehr heterogen sei. Es sei für den Auftraggeber von grossem Interesse, ob der Unternehmer diese Ausgangslage erkannt und sich von der Aufgabenstellung ein korrektes Bild gemacht habe. Diese Ausführungen belegen immerhin, dass die Aufgabe nicht als völlig anspruchslos zu qualifizieren ist. Wie anspruchsvoll sie letztlich ist, kann wiederum offen bleiben, war doch die Forderung nach einem detaillierten Methodenbeschrieb für jeden Teilbereich klar vorgegeben. Nachdem der Beschwerdeführer selbst erklärt, auf einen detaillierten Arbeitsbeschrieb verzichtet zu haben, bestätigt sich damit auch die gegnerische Feststellung, wonach seine Angaben absolut minimal ausgefallen seien. Die Beschwerde erweist sich folglich auch in diesem Punkt als unbegründet.

3.3.4 Schliesslich wurde der Ausschluss des Beschwerdeführers noch mit fehlenden "Referenzen bezüglich Mehranforderungen und ÜP-Positionen" begründet.

Der Beschwerdeführer macht hierzu geltend, die vorgelegten Referenzen seien für die ausgeschriebenen Arbeiten mehr als genügend. Unter den angegebenen Referenzen habe man die Gemeinde Z als vergleichbares Beispiel herausgestrichen, weil dort die Mehranforderungen wie auch die ÜP-Textpositionen durch den Beschwerdeführer erarbeitet worden seien. Bei einer Rückfrage auf der Gemeindekanzlei Z wäre dies in Erfahrung zu bringen gewesen.

Nachdem sich die Beschwerde in den übrigen Punkten als nicht stichhaltig erwiesen hat und die Beschwerdegegnerinnen erklären, die mangelhaften Referenzen seien für den Ausschluss nicht ausschlaggebend gewesen, braucht die Frage im vorliegenden Fall an sich nicht mehr geklärt zu werden. Die Vorbringen der Beschwerdegegnerinnen vermögen indessen ohne weiteres zu überzeugen. Wie sie zutreffend feststellen, wurde die Referenz Z bereits im Jahr 1999 fertig gestellt, zu einem Zeitpunkt also, als die Weisung zu den ÜP-Textpositionen noch nicht veröffentlicht und diejenige zu den Mehranforderungen gerade frisch erschienen war. Es ist ihnen beizupflichten, dass unter diesen Umständen aus der Sicht des Auftraggebers kein Grund zur Annahme bestand, mit dieser Referenz könnte auch die Erfüllung der nicht erwähnten Aufgaben "ÜP-Textpositionen" und "Mehranforderungen" belegt werden. Es kann vom Auftraggeber nicht verlangt werden, auch diejenigen Referenzen auf die allfällige Erfüllung weiterer Anforderungen hin zu überprüfen, welche keinerlei Hinweis auf die Erfüllung der spezifischen Aufgabenproblematik enthalten. Vielmehr obliegt es dem Anbieter zu deklarieren, welche Referenzen welche Leistungspunkte betreffen. Vorliegend hätte zumindest erkennbar gemacht werden müssen, dass die fraglichen Arbeiten überhaupt schon einmal ausgeführt worden sind, seit die entsprechenden Vorschriften in Kraft stehen.

3.4 Im Ergebnis lassen sich die Feststellungen der Vergabebehörde zu den fehlenden oder ungenügenden Offertangaben demnach bestätigen. Der Beschwerdeführer hat den geforderten Eignungsnachweis nicht vollständig erbracht, was den Verfahrensausschluss rechtfertigt. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten war.

4.  

Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Zudem hat er den Beschwerdegegnerinnen eine angemessene Entschädigung für die Umtriebe des Beschwerdeverfahrens zu entrichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Bei der Bemessung der Parteientschädigung ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerinnen mit der Beschwerdeantwort im Wesentlichen nur die – ohnehin geschuldete – Begründung des Ausschlusses nachgeholt haben; in Betracht fällt daher vor allem noch der Aufwand, der ihnen mit der Ausarbeitung der Duplik entstanden ist. Als angemessen erweisen sich Fr. 1'000.-.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

       Die Verfahren VB.2003.00381 und VB.2003.00390 werden vereinigt,

und entscheidet:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

 

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    140.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'640.--     Total der Kosten.

 

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

 

4.    Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, den Beschwerdegegnerinnen eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.

 

5.    …