I.
Der Stadtrat Zürich verzichtete mit
Beschluss vom 1. März 2000 auf die definitive Unterschutzstellung der
Geschäfts- und Wohnhäuser Vers.Nrn. 01, 02 und 03 auf den Grundstücken
Kat.Nrn. 10, 11 und 12 an der L-Strasse sowie M-Strasse und entliess die –
im Eigentum der Firma D stehenden – Gebäude aus dem Inventar der Schutzobjekte
von kommunaler Bedeutung. Dieser Beschluss wurde am 17. März 2000 im kantonalen
und städtischen Amtsblatt publiziert.
II.
Mit Rekurs vom 28. Juli 2003 beantragten
die Baugesellschaft B AG und A den Stadtratsbeschluss vom 1. März 2000
aufzuheben und die aus dem Inventar entlassenen Gebäude definitiv unter Schutz
zu stellen. Zur Rekursfrist führten sie aus, sie hätten erstmals im
Zusammenhang mit einem Bauvorhaben vom angefochtenen Beschluss erfahren und hierauf
an die städtischen Behörden ein Zustellungsbegehren gestellt. Der Stadtratsbeschluss
vom 1. März 2000 sei ihnen hierauf am 15. Juli 2003 zugestellt worden, sodass
die 30-tägige Rekursfrist gewahrt sei.
Die Baurekurskommission I trat am 12.
September 2003 infolge Verspätung auf den Rekurs nicht ein.
III.
Mit Beschwerde vom 16. Oktober 2003
beantragten die Baugesellschaft B AG und A dem Verwaltungsgericht, den
Rekursentscheid vom 12. September 2003 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen,
auf den Rekurs einzutreten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für Rekurs-
und Beschwerdeverfahren.
Die Baurekurskommission I stellte den
Antrag, die Beschwerde abzuweisen. Die Firma D sowie der Stadtrat Zürich
schlossen ebenfalls auf Abweisung des Rechtsmittels und verlangten zudem die
Zusprechung einer Parteientschädigung.
Die Ausführungen der Parteien in ihren
Rechtsschriften werden, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen
wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Streitgegenstand des
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bildet allein die Frage, ob die
Baurekurskommission I zu Recht auf den Rekurs der Beschwerdeführer nicht
eingetreten ist. Die formell unterlegenen Rekurrenten sind befugt, den
Nichteintretensentscheid mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anzufechten und
geltend zu machen, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf ihr Rechtsmittel nicht
eingetreten (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999,
Vorbem. zu §§ 19 - 28 N. 98).
2.
Zur
Rechtzeitigkeit des Rekurses führte die Vorinstanz in ihrem Rekursentscheid
aus, obschon Anordnungen grundsätzlich individuell zu eröffnen seien, kenne die
Praxis der Verwaltungs- und Verwaltungsrechtspflegebehörden Fälle, in denen
dies nicht möglich sei. Diesen trage § 10 Abs. 3 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) Rechnung, indem er
den Behörden das Mittel der amtlichen Publikation zur Verfügung stelle. Die
Veröffentlichung sei angebracht, wenn zahlreiche Personen von einer Anordnung
betroffen seien. Als Richtgrösse sei von zehn Personen auszugehen. Ausserhalb
von Massenverfahren erweise sich die amtliche Publikation als zweckmässig, wenn
sich der Kreis der Betroffenen ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht
vollzählig bestimmen lasse. Ein solcher Anwendungsfall stelle in der Praxis das
Unterschutzstellungsverfahren dar. Sowohl Schutzanordnungen als auch
Entlassungen aus dem Inventar mit Verzicht auf Unterschutzstellung seien mit
Angaben der Objektsbezeichnung und mit Rechtsmittelbelehrung in den amtlichen
Publikationsorganen zu veröffentlichen.
Diesen
Ausführungen halten die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerdeschrift entgegen,
sie hätten laut § 10 Abs. 1 lit. b und c VRG Anspruch auf eine
persönliche schriftliche Mitteilung. Schon anlässlich der Behandlung des
Provokationsgesuches der Grundeigentümerin hätten neben anderen die
Beschwerdeführer als am Verfahren Beteiligte und interessierte Nachbarn erkannt
werden müssen. § 10 Abs. 3 VRG lege abschliessend fest, in welchen
Fällen (Vorhandensein "zahlreicher" oder von Personen
"unbekannten Aufenthalts" sowie Unmöglichkeit der vollständigen
Bestimmung der Betroffenen ohne unverhältnismässigen Aufwand) anstelle einer
individuellen Eröffnung die amtliche Publikation Platz greifen dürfe. Dies
könne bei Unterschutzstellungen und Inventarentlassungen zutreffen, müsse aber
nicht generell so sein. In der Rekursschrift sei ausgeführt worden, dass vorliegend
nur sieben Grundeigentümer in Betracht gekommen wären, denen die Anordnung
persönlich hätte mitgeteilt werden sollen. Dem Mitarbeiterstab des Stadtrates
wäre es unter allen Umständen zuzumuten gewesen, sich auf dem Grundbuchamt
Zürich die Adressen der sieben Grundeigentümer mitteilen zu lassen.
3.
3.1
Gemäss § 22 Abs. 1 VRG ist ein Rekurs
innert 30 Tagen seit der Mitteilung oder mangels eines solchen, seit der
Kenntnisnahme der angefochtenen Anordnung bei der Rekursinstanz schriftlich
einzureichen. Wie die Vorinstanz zurecht ausführt, greift vorliegend die für
das Baubewilligungsverfahren geltende Sonderbestimmung von § 315 Abs. 1
des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) nicht ein. Die
Frage, wie der angefochtene Beschluss des Stadtrates Zürich vom 1. März 2000 zu
eröffnen war, richtet sich vielmehr nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.
3.2
§ 10 Abs. 1 VRG bestimmt, wer Anspruch
auf eine individuelle schriftliche Eröffnung einer Anordnung hat. Dazu gehören
gemäss lit. a der Gesuchsteller und laut lit. b "die weiteren am
Verfahren Beteiligten". Die Beschwerdeführer sind weder Gesuchsteller noch
gehören sie zu den am Verfahren Beteiligten. Zu den letzteren gehören Personen,
welche formell am betreffenden Verfahren teilnehmen wie die Gesuchsgegner,
beigeladene Parteien, weitere Mitbeteiligte und Vorinstanzen
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 6).
Gemäss § 10 Abs. 1 lit. c
VRG soll die Erledigung einer Angelegenheit auch "anderen Personen auf Ihr
Gesuch hin" schriftlich eröffnet werden, sofern diese durch die materielle
Erledigung einer Angelegenheit berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung haben. Ein solches Zustellungsgesuch haben die
Beschwerdeführer erst am 10. Juli 2003 gestellt. Es fragt sich, ob bereits die
Publikation vom 17. März 2000 gegenüber den Beschwerdeführern als
rechtswirksame Eröffnung der angefochtenen Verfügung zu gelten hat.
3.3
Gemäss § 10 Abs. 3 VRG kann in gewissen
Fällen vom Grundsatz der individuellen Eröffnung abgewichen und eine Anordnung
amtlich veröffentlicht werden. Die Publikation ist nach dieser Bestimmung dann
zulässig, wenn von der Anordnung zahlreiche Personen oder Personen mit
unbekanntem Aufenthaltsort betroffen sind, wenn sich die Betroffenen ohne
unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen lassen oder wenn die Anordnung
nicht zugestellt werden kann. Zurecht hat die Vorinstanz festgehalten, dass sowohl
Schutzanordnungen als auch Entlassungen aus dem Inventar mit Verzicht auf eine
Unterschutzstellung in der Praxis ein Anwendungsfall von § 10 Abs. 3 VRG
bilden. Denn der Kreis der von einer solchen Anordnung "Betroffenen"
ist regelmässig nicht vollständig bestimmbar. Hierzu gehören nicht nur
allfällige Grundeigentümer näherer oder weiter entfernter Grundstücke, sondern grundsätzlich
auch Mieter (wie der Beschwerdeführer Nr. 2), Dienstbarkeitsberechtigte
usw. und nicht zuletzt entsprechend § 338a Abs. 2 PBG rekursberechtigte
Natur- und Heimatschutzorganisationen. Der Einwand der Beschwerdeführer, es
wäre dem Stadtrat zuzumuten gewesen, die Namen der sieben – rekursberechtigten –
Grundeigentümer zu erfragen, stösst von vornherein ins Leere, weil der Kreis
rechtsmittellegitimierter Personen sich nicht auf die Grundeigentümerschaft
benachbarter Liegenschaften beschränkt. Die im Kommentar Kölz/Bosshart/Röhl (§ 10
N. 58) genannte Richtgrösse von zehn Personen bezieht sich auf
Massenverfahren, also auf Verfahren, bei welchen eine individuelle Zustellung
an einen bestimmten Personenkreis wegen deren Zahl einen unverhältnismässigen
Aufwand erfordern würde. Bei Schutzanordnungen oder Inventarentlassungen mit
Verzicht auf Unterschutzstellung ist indessen der grundsätzlich zum Rekurs
berechtigte Personenkreis wie gezeigt offen. Der Verweis der Beschwerdeführer
auf den Entscheid RB 1999 Nr. 10 ist unbehelflich, ging es doch in jenem
Fall um die Anfechtung eines privaten Gestaltungsplanes durch den Eigentümer
eines im Gestaltungsplangebiet gelegenen Grundstückes, also um einen
Grundeigentümer, der durch die betreffende Anordnung direkt in seiner
Rechtsstellung berührt war und damit als am Verfahren Beteiligter im Sinn von § 10
Abs. 1 lit. b VRG galt.
Die Publikation des angefochtenen
Stadtratsbeschlusses vom 1. März 2000 im kommunalen und kantonalen Amtsblatt
vom 17. März 2000 stellte damit gemäss § 10 Abs. 3 VRG eine
rechtsgenügende Eröffnung und Mitteilung dar. Der drei Jahre später eingereichte
Rekurs der heutigen Beschwerdeführer erweist sich als verspätet. Zurecht ist
die Vorinstanz auf dieses Rechtsmittel nicht eingetreten.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind
die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung
steht ihnen vor vornherein nicht zu. Hingegen ist eine solche gestützt auf § 17
Abs. 2 lit. b VRG den Beschwerdegegnern zuzusprechen. Angemessen ist
eine Parteientschädigung von je Fr. 1'500.-.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'590.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden je
zur Hälfte den Beschwerdeführern auferlegt, unter solidarischer Haftung eines
jeden für die ganzen Kosten.
4. Die Beschwerdeführer Nrn. 1 und 2 werden je
verpflichtet, den Beschwerdegegnern Nrn. 1 und 2 je den Betrag von 750.-
zu bezahlen, total Fr. 1'500.- an jeden Beschwerdegegner (MWSt. inbegriffen),
zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheides.
5. …