|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2003.00386  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.03.2004
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Unterschutzstellung


Die amtliche Publikation von Unterschutzstellungsverfügungen und Inventarentlassungen mit definitivem Verzicht auf Unterschutzstellung stellt gegenüber Dritten eine rechtsgenügende Eröffnung dar (E. 3.3). Abweisung
 
Stichworte:
AMTLICHE VERÖFFENTLICHUNG
DENKMALPFLEGE
ERÖFFNUNG DER VERFÜGUNG
INVENTARENTLASSUNG
PUBLIKATION
SCHUTZANORDNUNG
Rechtsnormen:
§ 211 PBG
§ 10 Abs. III VRG
Publikationen:
BEZ 2004 Nr. 25 S. 12
RB 2004 Nr. 62
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

Der Stadtrat Zürich verzichtete mit Beschluss vom 1. März 2000 auf die definitive Unterschutzstellung der Geschäfts- und Wohnhäuser Vers.Nrn. 01, 02 und 03 auf den Grund­stücken Kat.Nrn. 10, 11 und 12 an der L-Strasse sowie M-Strasse und entliess die – im Eigentum der Firma D stehenden – Gebäude aus dem Inventar der Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung. Dieser Beschluss wurde am 17. März 2000 im kantonalen und städtischen Amtsblatt publiziert.

II.  

Mit Rekurs vom 28. Juli 2003 beantragten die Baugesellschaft B AG und A den Stadtratsbeschluss vom 1. März 2000 aufzuheben und die aus dem Inventar entlassenen Gebäude definitiv unter Schutz zu stellen. Zur Rekursfrist führten sie aus, sie hätten erstmals im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben vom angefochtenen Beschluss erfahren und hierauf an die städtischen Behörden ein Zustellungsbegehren gestellt. Der Stadtratsbeschluss vom 1. März 2000 sei ihnen hierauf am 15. Juli 2003 zugestellt worden, sodass die 30-tägige Rekursfrist gewahrt sei.

Die Baurekurskommission I trat am 12. September 2003 infolge Verspätung auf den Rekurs nicht ein.

III.  

Mit Beschwerde vom 16. Oktober 2003 beantragten die Baugesellschaft B AG und A dem Verwaltungsgericht, den Rekursentscheid vom 12. September 2003 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf den Rekurs einzutreten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für Rekurs- und Beschwerdeverfahren.

Die Baurekurskommission I stellte den Antrag, die Beschwerde abzuweisen. Die Firma D sowie der Stadtrat Zürich schlossen ebenfalls auf Abweisung des Rechtsmittels und verlangten zudem die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften werden, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bildet allein die Frage, ob die Baurekurskommission I zu Recht auf den Rekurs der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist. Die formell unterlegenen Rekurrenten sind befugt, den Nichteintretensentscheid mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anzufechten und geltend zu machen, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf ihr Rechtsmittel nicht eingetreten (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19 - 28 N. 98).

2.  

Zur Rechtzeitigkeit des Rekurses führte die Vorinstanz in ihrem Rekursentscheid aus, obschon Anordnungen grundsätzlich individuell zu eröffnen seien, kenne die Praxis der Verwaltungs- und Verwaltungsrechtspflegebehörden Fälle, in denen dies nicht möglich sei. Diesen trage § 10 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) Rechnung, indem er den Behörden das Mittel der amtlichen Publikation zur Verfügung stelle. Die Veröffentlichung sei angebracht, wenn zahlreiche Personen von einer Anordnung betroffen seien. Als Richtgrösse sei von zehn Personen auszugehen. Ausserhalb von Massenverfahren erweise sich die amtliche Publikation als zweckmässig, wenn sich der Kreis der Betroffenen ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen lasse. Ein solcher Anwendungsfall stelle in der Praxis das Unterschutzstellungsverfahren dar. Sowohl Schutzanordnungen als auch Entlassungen aus dem Inventar mit Verzicht auf Unterschutzstellung seien mit Angaben der Objektsbezeichnung und mit Rechtsmittelbelehrung in den amtlichen Publikationsorganen zu veröffentlichen.

Diesen Ausführungen halten die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerdeschrift entgegen, sie hätten laut § 10 Abs. 1 lit. b und c VRG Anspruch auf eine persönliche schriftliche Mitteilung. Schon anlässlich der Behandlung des Provokationsgesuches der Grundeigentümerin hätten neben anderen die Beschwerdeführer als am Verfahren Beteiligte und interessierte Nachbarn erkannt werden müssen. § 10 Abs. 3 VRG lege abschliessend fest, in welchen Fällen (Vorhandensein "zahlreicher" oder von Personen "unbekannten Aufenthalts" sowie Unmöglichkeit der vollständigen Bestimmung der Betroffenen ohne unverhältnismässigen Aufwand) anstelle einer individuellen Eröffnung die amtliche Publikation Platz greifen dürfe. Dies könne bei Unterschutzstellungen und Inventarentlassungen zutreffen, müsse aber nicht generell so sein. In der Rekursschrift sei ausgeführt worden, dass vorliegend nur sieben Grundeigentümer in Betracht gekommen wären, denen die Anordnung persönlich hätte mitgeteilt werden sollen. Dem Mitarbeiterstab des Stadtrates wäre es unter allen Umständen zuzumuten gewesen, sich auf dem Grundbuchamt Zürich die Adressen der sieben Grundeigentümer mitteilen zu lassen.

3.  

3.1 Gemäss § 22 Abs. 1 VRG ist ein Rekurs innert 30 Tagen seit der Mitteilung oder mangels eines solchen, seit der Kenntnisnahme der angefochtenen Anordnung bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Wie die Vorinstanz zurecht ausführt, greift vorliegend die für das Baubewilligungsverfahren geltende Sonderbestimmung von § 315 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) nicht ein. Die Frage, wie der angefochtene Beschluss des Stadtrates Zürich vom 1. März 2000 zu eröffnen war, richtet sich vielmehr nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.

3.2 § 10 Abs. 1 VRG bestimmt, wer Anspruch auf eine individuelle schriftliche Eröffnung einer Anordnung hat. Dazu gehören gemäss lit. a der Gesuchsteller und laut lit. b "die weiteren am Verfahren Beteiligten". Die Beschwerdeführer sind weder Gesuchsteller noch gehören sie zu den am Verfahren Beteiligten. Zu den letzteren gehören Personen, welche formell am betreffenden Verfahren teilnehmen wie die Gesuchsgegner, beigeladene Parteien, weitere Mitbeteiligte und Vorinstanzen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 6).

Gemäss § 10 Abs. 1 lit. c VRG soll die Erledigung einer Angelegenheit auch "anderen Personen auf Ihr Gesuch hin" schriftlich eröffnet werden, sofern diese durch die materielle Erledigung einer Angelegenheit berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben. Ein solches Zustellungsgesuch haben die Beschwerdeführer erst am 10. Juli 2003 gestellt. Es fragt sich, ob bereits die Publikation vom 17. März 2000 gegenüber den Beschwerdeführern als rechtswirksame Eröffnung der angefochtenen Verfügung zu gelten hat.

3.3 Gemäss § 10 Abs. 3 VRG kann in gewissen Fällen vom Grundsatz der individuellen Eröffnung abgewichen und eine Anordnung amtlich veröffentlicht werden. Die Publikation ist nach dieser Bestimmung dann zulässig, wenn von der Anordnung zahlreiche Personen oder Personen mit unbekanntem Aufenthaltsort betroffen sind, wenn sich die Betroffenen ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen lassen oder wenn die Anordnung nicht zugestellt werden kann. Zurecht hat die Vorinstanz festgehalten, dass sowohl Schutzanordnungen als auch Entlassungen aus dem Inventar mit Verzicht auf eine Unterschutzstellung in der Praxis ein Anwendungsfall von § 10 Abs. 3 VRG bilden. Denn der Kreis der von einer solchen Anordnung "Betroffenen" ist regelmässig nicht vollständig bestimmbar. Hierzu gehören nicht nur allfällige Grundeigentümer näherer oder weiter entfernter Grundstücke, sondern grundsätzlich auch Mieter (wie der Beschwerdeführer Nr. 2), Dienstbarkeitsberechtigte usw. und nicht zuletzt entsprechend § 338a Abs. 2 PBG rekursberechtigte Natur- und Heimatschutzorganisationen. Der Einwand der Beschwerdeführer, es wäre dem Stadtrat zuzumuten gewesen, die Namen der sieben – rekursberechtigten – Grundeigentümer zu erfragen, stösst von vornherein ins Leere, weil der Kreis rechtsmittellegitimierter Personen sich nicht auf die Grundeigentümerschaft benachbarter Liegenschaften beschränkt. Die im Kommentar Kölz/Bosshart/Röhl (§ 10 N. 58) genannte Richtgrösse von zehn Personen bezieht sich auf Massenverfahren, also auf Verfahren, bei welchen eine individuelle Zustellung an einen bestimmten Personenkreis wegen deren Zahl einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde. Bei Schutzanordnungen oder Inventarentlassungen mit Verzicht auf Unterschutzstellung ist indessen der grundsätzlich zum Rekurs berechtigte Personenkreis wie gezeigt offen. Der Verweis der Beschwerdeführer auf den Entscheid RB 1999 Nr. 10 ist unbehelflich, ging es doch in jenem Fall um die Anfechtung eines privaten Gestaltungsplanes durch den Eigentümer eines im Gestaltungsplangebiet gelegenen Grundstückes, also um einen Grundeigentümer, der durch die betreffende Anordnung direkt in seiner Rechtsstellung berührt war und damit als am Verfahren Beteiligter im Sinn von § 10 Abs. 1 lit. b VRG galt.

Die Publikation des angefochtenen Stadtratsbeschlusses vom 1. März 2000 im kommunalen und kantonalen Amtsblatt vom 17. März 2000 stellte damit gemäss § 10 Abs. 3 VRG eine rechtsgenügende Eröffnung und Mitteilung dar. Der drei Jahre später eingereichte Rekurs der heutigen Beschwerdeführer erweist sich als verspätet. Zurecht ist die Vor­instanz auf dieses Rechtsmittel nicht eingetreten.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung steht ihnen vor vornherein nicht zu. Hingegen ist eine solche gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. b VRG den Beschwerdegegnern zuzusprechen. Angemessen ist eine Parteientschädigung von je Fr. 1'500.-.

 

Demgemäss entscheidet die Kammer:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      90.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'590.--     Total der Kosten.

 

3.    Die Gerichtskosten werden je zur Hälfte den Beschwerdeführern auferlegt, unter solidarischer Haftung eines jeden für die ganzen Kosten.

 

4.    Die Beschwerdeführer Nrn. 1 und 2 werden je verpflichtet, den Beschwerdegegnern Nrn. 1 und 2 je den Betrag von 750.- zu bezahlen, total Fr. 1'500.- an jeden Beschwerdegegner (MWSt. inbegriffen), zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheides.

 

5.    …