I.
A. A kam
1965 in Afrika zur Welt. 1987 heiratete sie in X in Afrika den Schweizer B; sie
erwarb dadurch dessen Bürgerrecht; 1991 schied das Bezirksgericht Y die Ehe. A
hatte noch als Ledige 1986 in der alten Heimat C geboren; diese stammt von
einem Dritten; 1994 wurde das Kind hierher nachgezogen. D sodann entsprang 2000
einer Verbindung A's mit einem hiesigen Freund. Beide Töchter sind
verbeiständet. Ihre Mutter lebt von der öffentlichen Fürsorge.
E wurde am 24. Dezember 1984 in Afrika geboren. Ihre Eltern
heissen F und G; Letzterer ist A's Bruder. E wuchs bei der Grossmutter
väterlicherseits auf; in der Heimat genoss sie während sieben Jahren
Primarunterricht. Sie reiste gegen Ende August 1999 als H in die Schweiz ein. A
hatte einen falschen Geburtsschein beschafft; dieser wies sie als Mutter aus.
Darauf erhielt H vom Kanton Zürich die Niederlassungsbewilligung zum
"Verbleib bei der Mutter". Sie besuchte hier für zwei Jahre eine
Sonderklasse E sowie für eines die Oberschule; im August 2002 begann sie eine
ein- bis zweijährige Ausbildung zur Hauswirtschafterin. Seit Herbst 2001 wohnt
sie nicht mehr bei ihrer Tante; sie beansprucht gleichfalls Unterstützung durch
das Gemeinwesen.
A geriet am 11.
September 2002 in Untersuchungshaft. Dort verriet sie die wahre Identität der
angeblichen Tochter H. Sie bejahte zudem folgende Frage: "War H einverstanden,
dass sie als Ihre Tochter hierhin gekommen war und nur hier weilt".
B. Mit
Verfügung vom 24. Februar 2003 widerrief die Direktion für Soziales und Sicherheit
H's Niederlassungsbewilligung; denn diese sei im Sinn von Art. 9
Abs. 4 lit. a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) durch falsche Angaben bzw.
wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen worden. Zugleich
setzte die Direktion zum Verlassen des zürcherischen Kantonsgebiets Frist bis
21. Mai 2003. Die Adressatin dieser Anordnung empfing dieselbe am 27. Februar
2003.
II.
H rekurrierte hiergegen am 20. März 2003. Mit Eingabe vom
27. jenes Monats ergänzte sie das Rechtsmittel.
Eine Untersuchung gegen sie betreffend ANAG-Widerhandlung
war am 10./21. März 2003 eingestellt worden.
Mit kostenfälligem Beschluss vom 3. September 2003 wies der
Regierungsrat den Rekurs ohne Entschädigungsfolge ab (Dispositiv-Ziffern I,
III, V); er beauftragte in Dispositiv-Ziffer II die Direktion für Soziales
und Sicherheit, "der Rekurrentin eine neue Frist zum Verlassen des Kantons
Zürich anzusetzen". Am 26. nämlichen Monats wurde der Entscheid H
zugestellt.
III.
H erhob gegen den regierungsrätlichen Beschluss am 21.
Oktober 2003 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag:
"1. Es sei der
angefochtene Entscheid aufzuheben und der Weiterbestand der
Niederlassungsbewilligung ... zu bestätigen.
2.
unter … Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin [Direktion
für Soziales und Sicherheit]."
Im Auftrag des Regierungsrats liess sich die Staatskanzlei
am 18./19. November 2003 mit dem Schluss vernehmen, "die Beschwerde sei
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist". Die Direktion für Soziales
und Sicherheit verzichtete stillschweigend auf Beschwerdeantwort.
Die 4. Kammer zieht in Erwägung:
1.
Der Regierungsrat hat als Vorinstanz gewaltet (vgl. oben II
Abs. 3). Schon deshalb gilt es die Beschwerde in Dreierbesetzung zu
erledigen (§ 38 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG, LS 175.2]).
2.
§ 43 Abs. 1 lit. h VRG verbietet auf dem
Gebiet der Fremdenpolizei die Beschwerde prinzipiell. Eine solche gestattet
indes Abs. 2 derselben Bestimmung, "[s]oweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
an das Bundesgericht offensteht". Das trifft zu für den Widerruf einer
Bewilligung (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 in Verbindung
mit Art. 101 lit. d des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember
1943 [OG, SR 173.110]). Diesbezüglich lässt sich das Rechtsmittel mithin an die
Hand nehmen; auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erscheinen nämlich
insofern ohne weiteres als erfüllt.
Beschwerdeantrag 1 beschlägt auch Dispositiv-Ziffer II
des vorinstanzlichen Entscheids betreffend Wegweisung. Insoweit gibt es jedoch
kein Rechtsmittel beim Verwaltungsgericht (VGr, 30. April 2003, VB.2003.00124,
E. 2 Ingress, www.vgrzh.ch).
Die Beschwerde beruft sich unter anderem auf Art. 13
lit. f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der
Zahl der Ausländer (BVO, SR 823.21), Art. 44 Abs. 2 und 4 f. des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (SR 142.31) sowie Art. 25 (Abs. 1
lit. g) ANAG. Für die damit angesprochenen BVO-Härtefälle, Verfügungen über
Gewähren oder Verweigern des Asyls bzw. über vorläufige Aufnahme von Ausländern
und für Erteilen resp. Versagen von Bewilligungen, auf die kein Anspruch
besteht, gebricht es dem Verwaltungsgericht aber ebenso an der Zuständigkeit
(vgl. VGr, 11. Juni 2003, VB.2003.00018, E. 1e, www.vgrzh.ch; act. 6;
Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 f. und 5 OG; oben
Abs. 1).
3.
3.1 Aufenthalts-
und Niederlassungsbewilligung lassen sich kraft Art. 9 Abs. 2 bzw. 4
je lit. a ANAG widerrufen, "wenn der Ausländer sie durch falsche
Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen
hat" (RB 1999 Nr. 41 E. 1; Marc Spescha/Peter Sträuli,
Ausländerrecht, Zürich 2001, S. 42; Andreas Zünd, Beendigung der
Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.],
Ausländerrecht, Basel etc. 2002, S. 207 ff., Rz. 6.16 f.,
– alles mit Hinweisen, auch zu den folgenden beiden Abs.).
Das Täuschen der Bewilligungsbehörde hat absichtlich erfolgt
zu sein; Eventualvorsatz genügt (richtig act. 4 E. 2b+c, ebenso zum
Weiteren). Nicht zwingende Voraussetzung bildet, dass bei richtigen Angaben
eine Bewilligung verweigert worden wäre; immerhin muss es sich um wesentliche
Tatsachen handeln, das heisst solche, die den behördlichen Entscheid überhaupt
zu beeinflussen vermochten (vgl. auch BGr, 20. Juni 2002, 2A.57/2002,
E. 2.2, und 21. November 2003, 2A.551/2003, E. 2.1, mit Hinweis –
beides unter www.bger.ch). Den Rechtsinhaberinnen oder Rechtsinhabern lässt
sich dabei das Verhalten zumindest jener Personen anrechnen, zu denen sie in
einer für das Erteilen der Bewilligung erheblichen Beziehung standen (siehe
ferner BGr, 22. Mai 2002, 2A.34/2002, www.bger.ch).
Der Widerruf muss verhältnismässig sein; den
Verwaltungsinstanzen kommt bei diesem Punkt ein gewisses Ermessen zu (BGr, 11.
September 2003, 2A.399/2003, E. 2.2.3, mit Hinweis, www.bger.ch; richtig
act. 2 Blatt 1, 4 E. 4a – beides ebenso zum Folgenden). Dessen
Ausübung überprüft das Verwaltungsgericht laut § 50 VRG in Verbindung mit
Art. 98a sowie 104 OG nur auf Überschreiten oder Missbrauch hin. Beim
Ermessensentscheid analog Art. 11 Abs. 3 ANAG gilt es sinngemäss
auch Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum
Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (SR 142.201)
anzuwenden. Danach erscheinen namentlich als wichtig: "die Schwere des
Verschuldens des Ausländers; die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz; die
ihm und seiner Familie drohenden Nachteile" (Satz 1); allenfalls
genügt eine Verwarnung (Satz 2).
3.2 Die
Beschwerdegegnerin sah hier den gesetzlichen Tatbestand des Erschleichens einer
Bewilligung als erfüllt an (vgl. oben I.B). Zu Recht hat das die Vorinstanz
bestätigt; auf deren Begründung lässt sich nach § 70 in Verbindung mit
§ 28 Abs. 1 Satz 2 VRG zustimmend verweisen.
Insbesondere hat ja die Tante der Beschwerdeführerin
einschlägige Täuschungshandlungen eingestanden. Und solche allein schufen
zwischen den beiden – zwar immerhin, aber – bloss im zweiten Grad Verwandten
vermeintlich einen landesrechtlichen Nachzugsanspruch. Dieser verwirklichte
sich alsdann auch (zum Ganzen sowie nächsten Abs. vorn 3.1 Abs. 2).
Freilich scheint sich die Beschwerdeführerin vor
Verwaltungsgericht das Verhalten ihrer Tante nicht anrechnen lassen zu wollen.
Damit verkennt sie indes die aufgezeigte Rechtslage. Das Argument eigenen guten
Glaubens spielt hierbei noch keine Rolle.
3.3 Der
angefochtene Entscheid bejaht auch die Verhältnismässigkeit des Bewilligungswiderrufs
durch die Beschwerdegegnerin. Vorab lässt sich darauf wiederum beipflichtend
verweisen.
Für den Widerruf einer Bewilligung kommt es innerhalb der
bereits dargelegten Kriterien stark auf den guten oder bösen Glauben der
berechtigten Person an (vgl. zum einen BGE 112 Ib 473 E. 5b ff.; zum
andern Alain Wurzburger, La jurisprudence récente du Tribunal fédéral en matière
de police des étrangers, Bern 1997, S. 60 f.; ferner BGr,
16. März 2000, 2A.366/1999, E. 3c, www.bger.ch; oben 3.1
Abs. 3).
Daneben gibt es noch weitere Gesichtspunkte
(vgl. Peter Kottusch, Das Ermessen der kantonalen Fremdenpolizei und seine
Schranken, ZBl 91/1990, S. 145 ff., 172).
3.3.1 Vor den
Verwaltungsbehörden betonte die Beschwerdeführerin: "Ich war immer im
guten Glauben, dass A meine leibliche Mutter ist". Die Vorinstanz hat das
gestützt auf die eigenen Depositionen der Beschwerdeführerin vom 1. Oktober
2002 in der Strafuntersuchung gegen die Tante zutreffend als Schutzbehauptung
verworfen. Etwa schon auf den dortigen einleitenden Vorhalt : "Wie Sie
wissen, ist Ihre angebliche Mutter… im Gefängnis. Es liegen Aussagen vor, wonach
sie gar nicht ihre Mutter ist. Was sagen Sie dazu?" hatte die
Beschwerdeführerin geantwortet: "Ich sage nichts. Sie müssen meine Mutter
fragen". Guten Glauben der Beschwerdeführerin widerlegen ebenso die
damaligen Auskünfte der Tante und von deren Ex-Freund. Die Beschwerde macht
solch guten Glauben denn auch füglich nicht länger geltend.
Freilich bringt die Beschwerdeführerin nun vor: "… ich
… hatte keinerlei Ahnung, wie die Gesetzgebung in der Schweiz ist";
bereits früher hat sie mit ihren falschen Ausweisdokumenten eigentlich nichts
zu tun gehabt haben wollen. Das stimmt vielleicht. Trotzdem kann sie sich
zumindest nicht auf guten Glauben berufen (siehe Art. 3 Abs. 2 des
Zivilgesetzbuchs [SR 210]; Hans Michael Riemer, Die Einleitungsartikel des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 2. A., Bern und Zürich 2003, S. 35,
132 ff.). Ihr wurden vor Einreise in die Schweiz Nachname und Mutter
ausgewechselt. Dies geschah denn auch genau zum Zweck der Übersiedlung; das
wiederum musste der Beschwerdeführerin klar sein.
Daran ändert die Einstellung der Untersuchung wegen
ANAG-Widerhandlung der Beschwerdeführerin nichts. Das hat schon die Vorinstanz
richtig gesehen. Denn diesbezügliche Verfügungen von Strafverfolgungsorganen
binden die Verwaltungsbehörden nicht (siehe Andreas Donatsch/Niklaus Schmid,
Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1999, § 45
N. 1 ff.). Umgekehrt könnte es sich höchstens nach einem – hier
fehlenden – kriminalgerichtlichen Entscheid in der Sache verhalten (zum Ganzen
René Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,
Ergänzungsband, Basel und Frankfurt am Main 1990, Nr. 49 B VIIIc; Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 1 N. 30 f.; Pierre
Tschannen/Ulrich Zimmerli/Regina Kiener, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern
2000, S. 83 ff.).
3.3.2 Die Beschwerdeführerin reiste erst
vier Monate vor dem 15. Geburtstag hier ein. Sie zählte damals also nicht
"gerade mal vierzehn Jahre". Schon rund drei Jahre nach Erteilen der
Niederlassungsbewilligung trat deren Erschleichen zu Tage und erfolgte der
Widerruf (zum Vor- sowie Nachstehenden oben I.A+B). Diese
unangefochten-gestattet im Land verbrachte Zeit erscheint – verglichen
insbesondere mit jener in der Heimat – als relativ kurz. Bei der angeblichen
Mutter als "nach wie vor sehr wichtige Bezugsperson" wohnte die
Beschwerdeführerin nur etwas über zwei Jahre; in der Schweiz leben an
Verwandten bloss die Tante mit ihren zwei Töchtern, in Afrika jedoch alle
weiteren Angehörigen. Dort verbrachte die Beschwerdeführerin zudem im Jahr 2000
Ferien. Sie kann demnach nicht als ihrer Herkunft schon entfremdet gelten.
Die Beschwerdeführerin kam durchaus mit ihrem
Einverständnis hierher; es ging um Armut und schlechte Aussichten in der Heimat
sowie um – mittlerweile auch genossene bzw. noch stattfindende – Ausbildung und
Arbeitsmöglichkeiten in der Schweiz. Diese indirekt ebenfalls erschlichene
Ausbildung erfolgt auf Kosten der öffentlichen Hand (vgl. oben I.A
Abs. 1 f.). Im Übrigen lässt sich der Beschwerdeführerin eine gewisse
Integrationsleistung und ein – soweit erkennbar – unbescholtener Ruf
bescheinigen.
Vor diesem Hintergrund lässt sich der heute mündigen
Beschwerdeführerin eine Rückkehr in die Heimat zumuten. Das gilt selbst in
Anbetracht der laufenden Ausbildung. Eine blosse Verwarnung ergäbe hier keinen
Sinn. Der vorinstanzlich bestätigte Widerruf der Niederlassungsbewilligung
erscheint mithin als verhältnismässig (vgl. etwa auch BGr, 16. März 2000,
2A.366/1999, E. 4; 22. Mai 2002, 2A.34/2002, E. 3.4; 11. September
2003, 2A.399/2003, E. 2.2.3; 21. November 2003, 2A.551/2003, E. 2.2 –
alles unter www.bger.ch). Die Verwaltungsbehörden haben sich innerhalb ihres
verwaltungsgerichtlich unüberprüfbaren Ermessensbereichs bewegt (siehe oben
3.1 Abs. 3).
3.3.3 Nach alledem ist das Rechtsmittel
im Übrigen abzuweisen.
4.
Als Unterliegende wird die Beschwerdeführerin laut
§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG
kostenpflichtig. Und ohne Obsiegen kann sie gemäss § 17 Abs. 2 VRG
von vornherein keine Parteientschädigung erhalten.
Demgemäss
entscheidet die 4. Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen diesen Entscheid kann
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beim Bundesgericht erhoben werden.
6. …