{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2004-01-22", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2003-00395_2004-01-22.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=203941&W10_KEY=13823298&nTrefferzeile=5&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ac745608d98cd7ef8caaef0cbefbeba1"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2003.00395"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 22.01.2004  VB.2003.00395"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 22.01.2004  VB.2003.00395"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 22.01.2004  VB.2003.00395"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bewilligungen | Bewilligung f\u00fcr den Betrieb einer Deponie und zur Annahme von Sonderabf\u00e4llen (Beschwerde der Standortgemeinde und der Deponiebetreiberin gegen einen Beschluss des Regierungsrats, die Sache an die Baudirektion zur\u00fcckzuweisen) R\u00fcckweisungsentscheide sind jedenfalls dann mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechtbar, wenn durch die Zulassung der Beschwerde die M\u00f6glichkeit einer erheblichen Verfahrensverk\u00fcrzung besteht (E. 1.1). Voraussetzungen f\u00fcr die Beschwerde der Gemeinde. Der R\u00fcckweisungsentscheid kann zur Folge haben, dass eine Verlegung des Betriebs an einen anderen Standort ins Auge gefasst wird, bei dem die richt- und nutzungsplanerischen Voraussetzungen bereits erf\u00fcllt sind. Die Gemeinde ist daher nicht in ihrer Planungsautonomie betroffen. Ausserdem ist nicht dargetan, dass sich die Verlegung auf einen grossen Teil der Einwohnerschaft auswirkt. Nichteintreten auf die Beschwerde der Gemeinde (E. 1.2). Der Rekurs der Anwohner ist nicht versp\u00e4tet eingereicht worden, wenn ber\u00fccksichtigt wird, dass unter den konkreten Umst\u00e4nden rekurslegitimierte Anwohner nicht als Adressaten der erstinstanzlichen Verf\u00fcgung aufgef\u00fchrt waren (E. 2). Die Rekurslegitimation ist grunds\u00e4tzlich f\u00fcr jeden der Rekurrierenden einzeln zu pr\u00fcfen, ausser wenn verfahrens\u00f6konomische Gr\u00fcnde einen Verzicht auf eine separate Legitimationspr\u00fcfung nahe legen und daraus f\u00fcr keine Partei ein Nachteil erw\u00e4chst. Fallkonstellationen. Vorliegend ist der Verzicht auf die Pr\u00fcfung der Rekurslegitimation des e i n e n Rekurrenten nicht rechtsverletzend (E. 3.2). Der auf verschiedene umweltrechtliche Bestimmungen gest\u00fctzte Deponiebetrieb geniesst keinen Bestandesschutz (E. 4.4). Wertstoffsortierung und eigentlicher Deponiebetrieb sind aufgrund einer vorab quantitativen Betrachtungsweise (Materialmengen) als eigenst\u00e4ndige Betriebsteile zu betrachten. Die Wertstoffsortierung setzt eine \u00c4nderung der planerischen Grundlagen am bisherigen Standort oder eine Verlegung voraus (E. 4.7). Die Vorinstanz wird zu pr\u00fcfen haben, auf welcher Stufe ein Gestaltungsplan festzusetzen ist und ob ein solcher eine zul\u00e4ssige \"Durchstossung\" der Richtplanung darstellt (E. 4.8.1).\rEine Umweltvertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfung ist notwendig, und zwar bereits im Rahmen der Festsetzung des Gestaltungsplans (E. 4.8.3).\rDer Betrieb kann einstweilen weitergef\u00fchrt werden (E. 5).\rAbweisung (und damit Best\u00e4tigung der R\u00fcckweisung)."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:25:19", "Checksum": "b78f5ed7a8694904c013b633f7da8ba7"}