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Geschäftsnummer: VB.2003.00397  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.04.2004
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung


Plakatwerbestellen: Einordnung und Verkehrssicherheit

Wird bei doppelseitig beworbenen Plakatwerbestellen eine Seite bei der Überprüfung durch die Vorinstanz aus Gründen der Verkehrssicherheit verweigert, braucht die andere Seite nicht mehr gesondert auf ihre Bewilligungsfähigkeit hin geprüft zu werden, wenn sich aufgrund der freibleibenden Rückseite der Plakatträger neue Fragen der Positionierung und insbesondere der Einordnung ergeben, die im Rahmen eines separaten Bewilligungsverfahrens zu beantworten sind (E. 4.1). Die Strassenreklamevorschriften der SSV (Art. 95 ff. SSV) sind, soweit nicht Sondervorschriften vorgehen, auch auf Plakatwerbestellen im Bereich der öffentlich zugänglichen Verkehrsflächen von Tankstellen anwendbar (E.4.2). Bei der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs "Verkehrssicherheit" spielen örtliche und technische Verhältnisse ein beträchtliche Rolle, weshalb der lokalen Bewilligungsbehörde ein Ermessensspielraum zukommt. Die Vorinstanz hat diese Verhältnisse eingehend erhoben und gewürdigt und ist sodann nachvollziehbar zum Schluss gelangt, dass die Verkehrssicherheit durch die streitbetroffenen Plakatwerbestellen gefährdet wird, weshalb ihr Entscheid zu bestätigen ist (E. 4.3). Abweisung.
 
Stichworte:
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
EINORDNUNG
ERMESSENSSPIELRAUM
PLAKATWERBESTELLE
TANKSTELLE
VERKEHRSSICHERHEIT
Rechtsnormen:
§ 238 Abs. I PBG
Art. 95 Abs. II SSV
Art. 96 SSV
Art. 96 Abs. I SSV
Art. 96 Abs. VII SSV
Art. 6 Abs. I SVG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

Mit Reklamegesuch vom 26. Juni 2002 suchte die A GmbH um die Bewilligung für insgesamt 14 Plakatwerbestellen für wechselnde Fremdwerbung auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 in der Industriezone I 5 an der Feldstrasse in Regensdorf nach. Für sechs Werbestellen erteilte der Bauvorstand Regensdorf am 5. August 2002 der A GmbH die Baubewilligung. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2002 wurde die Bewilligung für die übrigen acht Plakatwerbestellen verweigert. Der Gemeinderat machte für die Verweigerung im Wesentlichen verkehrssicherheitsrechtliche Gründe geltend.

II.  

Gegen diese Verfügung liess die A GmbH am 22. Januar 2003 Rekurs an die Baurekurskommission I erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Baubewilligung zu erteilen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gemeinde Regensdorf.

Eine Delegation der Baurekurskommission I führte am 20. Mai 2003 im Beisein der Parteien einen Augenschein auf dem streitbetroffenen Grundstück durch. Mit Entscheid vom 19. Sep­tember 2003 wurde der Rekurs abgewiesen.

III.  

Mit Eingabe vom 23. Oktober 2003 liess die A GmbH Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragte – unter Wiederholung der vor Vorinstanz gestellten Anträge – die Aufhebung des Entscheids der Baurekurskommission I, unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Baurekurskommission I am 7. November und die Gemeinde Regensdorf am 19. November 2003 beantragten Abweisung der Beschwerde.

Auf die Parteivorbringen sowie die Erwägungen der Vorinstanz wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – nachfolgend Bezug genommen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss die Durchführung eines Augenscheins. Im vorliegenden Fall hat bereits eine Delegation der Baurekurskommission einen solchen durchgeführt. Auf das Ergebnis dieses Lokaltermins darf auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren abgestellt werden (RB 1995 Nr. 12). Da sich der massgebliche Sachverhalt aufgrund dieses Augenscheins, der eingereichten Pläne und der fotografischen Dokumentationen mit hinreichender Deutlichkeit aus den Akten ergibt, kann auf die Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen Augenscheins verzichtet werden.

2.  

Das in der Industriezone I 5 gelegene Baugrundstück Kat.-Nr. 01 liegt im Geviert Ostring-Wehntalerstrasse-Feldstrasse. In der südwestlichen, an den Verkehrskreisel Ostring-Feldstrasse angrenzenden Hälfte des Grundstücks befindet sich eine Tankstelle mit dazugehörigem Tankstellen-Shop. In der nordöstlichen, wiederum durch den Ostring sowie die diesen unterquerende Wehntalerstrasse begrenzten Hälfte sind eine Waschstrasse, daran anschliessend Staubsaugboxen und gegenüber einzelne Waschboxen installiert. Auf der vierten Seite stösst ein Einkaufszentrum an, dessen Zufahrt teilweise über die Tankstelle erfolgt. In dieser Umgebung will die Bauherrschaft insgesamt 14 Plakatwerbetafeln für wechselnde Fremdwerbung erstellen. Die bereits bewilligten, mehrheitlich einseitig beworbenen Tafeln haben in vier Fällen das Format B200 (120 x 170 cm), im Übrigen das Format B12 (271,5 x 128 cm). Zusätzlich sollen sieben doppelseitig beworbene Tafeln im Format B12 sowie eine, nur einseitig beworbene Tafel im Format B200 errichtet werden.

Streitig ist vor Verwaltungsgericht, ob die kommunale Baubehörde die Baubewilligung für diese acht Plakatwerbestellen zu Recht aus Gründen der Verkehrssicherheit verweigert hat.

3.  

3.1 Die Vorinstanz hat unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit vor allem diejenige Seite der doppelseitigen Plakatwerbestellen geprüft, die auf den angrenzenden Strassenraum (Ostring, Wehntaler- und Feldstrasse) einwirken, und im Ergebnis die Verweigerung bestätigt. Die zum Tankstellenbereich gerichteten Seiten der Werbestellen hat sie nicht mehr gesondert geprüft, da sie sich auf den Standpunkt stellte, dass die Bewilligungsfähigkeit bloss einseitig plakatierter Werbestellen nicht Gegenstand des Verfahrens sei. Bei einer derart geänderten Ausgangslage sei eine neue Baueingabe erforderlich, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass die einseitigen Plakatwerbestellen gleich positioniert würden und da die Ausgestaltung der "nackten" Rückseiten der Werbestellen nicht feststehe. Letzteres werfe die von der kommunalen Baubehörde offen gelassene Frage der Einordnung auf.

Die kommunale Baubehörde hat die Plakatstellen gestützt auf Art. 96 der Signalisations­verordnung vom 5. September 1979 (SSV) verweigert. Die Vorinstanz fand demgegenüber, dass sich das Erfordernis der Verkehrssicherheit bereits aus dem kantonalen Recht ergebe (§ 240 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]) und hat die Anwendbarkeit der SSV auf die zum Tankstellenbereich gerichteten Seiten der Werbestellen ebenfalls offen gelassen.

3.2 Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss, dass für die Verweigerung der Plakattafeln, soweit sie auf den Innenbereich des Tankstellenareals ausgerichtet sind, keine rechtsgenügende Überprüfung durch die Rekursinstanz erfolgt sei. Es sei für die Plakatwerbestellen, welche auf den Innenbereich ausgerichtet seien, nachzuweisen, inwieweit von diesen eine Gefährdung des Verkehrs ausgehe. Sie bestreitet aber auch, dass die Verkehrssicherheit durch die auf den Ostring, die Feldstrasse und die Wehntalerstrasse ausgerichteten Plakatstellen beeinträchtigt werde. Diese Einwände sind allerdings eine blosse Wiederholung des vor Vorinstanz Vorgebrachten. Die Beschwerdeführerin rügt sodann, die Rekursinstanz habe zu Unrecht entschieden, bei einer einseitigen Plakatierung ergebe sich eine erneute Gesuchspflicht. Wenn das Gesuch der Beschwerdeführerin von der Bewilligungsbehörde mit einer untauglichen Begründung abgelehnt worden sei, müsse der Bewilligungsentscheid aufgehoben und die Bewilligung erteilt werden. Die Rekursinstanz könne nicht neue Verweigerungsgründe einbeziehen, die von der kommunalen Bewilligungsbehörde nicht angeführt worden seien. Es treffe sodann nicht zu, dass eine bloss einseitige Plakatierung zu Einordnungsproblemen führe. Die neutrale Farbgebung der Rückwand der Plakatwerbestelle sei geeignet, den Tankstellenbetrieb von der Umgebung abzuschirmen und dadurch eine gewisse Beruhigung zu erzielen.

4.  

4.1 Es ist nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz bei der Überprüfung der strittigen Standorte auf die zum Strassenraum gewandte Seite der Werbestellen beschränkt hat und bezüglich der zum Tankstellenareal gerichteten Flächen nicht auch noch geprüft hat, ob von ihnen eine Gefährdung der Verkehrssicherheit ausgeht. Selbst wenn eine Plakatierung der zum Tankstellenareal gerichteten Flächen der Werbestellen aus Verkehrssicherheitsgründen nicht zu beanstanden wäre, wirft eine einseitige Plakatierung der Werbestellen angesichts der freibleibenden Rückseite neue Probleme auf, die im Rahmen eines separaten Bewilligungsverfahrens zu prüfen wären. Das hat die Vorinstanz richtig erkannt. Auch Plakatwerbestellen in einer Industriezone haben – wenn auch in weniger strengem Mass wie in einer Wohn- oder Mischbauzone – den Anforderungen an eine befriedigende Einordnung im Sinn von § 238 Abs. 1 PBG zu genügen (RB 1980 Nr. 122; BEZ 1983 Nr. 12). Dabei sind die Gestaltung der Rückseite hinsichtlich Farbe und Material sowie Vorkehrungen zur Verhinderung "wilder" Plakatierungen von grosser Bedeutung. Da der kommunalen Bewilligungsbehörde bei der Anwendung der Ästhetikvorschrift von § 238 PBG ein erheblicher Ermessensspielraum zukommt, ist ihrem Entscheid nicht vorzugreifen.

4.2 Das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) ordnet den Verkehr auf den öffentlichen Strassen (Art. 1 Abs. 1 SVG). Strassen sind die von Motorfahrzeugen, motorlosen Fahrzeugen oder Fussgängern benützten Verkehrsflächen. Öffentlich sind diese, wenn sie nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen (Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV]). Massgeblich ist dabei nicht, ob die Strasse in privatem oder öffentlichem Eigentum steht, sondern ob sie dem allgemeinen Verkehr dient. Letzteres trifft zu, wenn sie einem unbestimmbaren Personenkreis zur Verfügung steht, selbst wenn die Benutzung nach Art oder Zweck eingeschränkt ist (BGE 101 IV 173; 104 IV 105 E. 3; 109 IV 131 E. 2). Daraus ergibt sich, dass eine jedermann zugängliche Tankstelle als öffentliche Strasse im Sinne des SVG gilt. Gemäss Art. 95 Abs. 2 SSV befinden sich Strassenreklamen im Bereich öffentlicher Strassen, wenn sie vom Strassenbenützer wahrgenommen werden können. Somit haben – was von der Vorinstanz offen gelassen worden war – auch die auf den Innenbereich der Tankstelle gerichteten Plakatstellen ohne weiteres als im Bereich öffentlicher Strassen befindliche Strassenreklamen zu gelten (Manfred Küng, Strassenreklamen im Verkehrs- und Baurecht, Bern/Stuttgart 1991, S. 50, unter Hinweis auf den Parkplatz eines Einkaufszentrums [BGE 100 IV 59 E. 1]). Die Vorschriften der SSV über Strassenreklamen klammern Tankstellen nicht aus, sie beauftragen aber das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) mit dem Erlass von Weisungen über Strassenreklamen bei Tankstellen (Art. 96 Abs. 7 SSV). Die einschlägige Weisung des UVEK vom 28. Februar 2000 verweist bezüglich allgemeiner Strassenreklamen ihrerseits auf die Schweizer Norm (SN) 640 625c der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute, Fassung vom November 1988, welche jedoch nur die Anzeige der Treibstoffmarke, die Preisanzeigen der Treibstoffsorten sowie zulässige zusätzliche Tafeln regelt. Für alle andern Strassenreklamen im Bereich von Tankstellen gelten gemäss Ziff. 3 SN 640 625c die allgemeinen Reklamevorschriften der SSV (Art. 95 ff. SSV).

Art. 6 Abs. 1 SVG untersagt Reklamen, welche namentlich durch Ablenkung der Strassenbenützer die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten. Art. 96 Abs. 1 lit. a–h SSV bezeichnen unzulässige Arten von Strassenreklamen. Diese Aufzählung ist nicht erschöpfend (BGE 99 Ib 377 E. 2 Abs. 2). Die dort genannten Fälle lassen lediglich eine im Bewilligungsverfahren zu prüfende verminderte Verkehrssicherheit vermuten (Küng, S. 51 f.).

4.3 Gemäss Art. 100 Abs. 1 SSV bedarf das Anbringen von Strassenreklamen der Bewilligung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde. Zu Recht nicht beanstandet wurde, dass den lokalen Bewilligungsbehörden bei der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "Verkehrssicherheit" ein mit der Kenntnis der örtlichen und technischen Verhältnisse zu rechtfertigender Ermessensspielraum zukommt (Pra 90/2001 Nr. 130 E. 3b). Wenn die Vorinstanz diese Verhältnisse, wie im vorliegenden Fall, eingehend (durch Augenschein) erhebt und anschliessend würdigt, verfügt sie dabei ebenfalls über einen gewissen Spielraum. Aufgrund von § 50 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) darf das Gericht diesen Spielraum nicht frei überprüfen (RB 1979 Nr. 23; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, § 50 N. 87 mit weiteren Hinweisen). Die Baurekurskommission ist im angefochtenen Entscheid (E. 4 und 5) nachvollziehbar zum Schluss gelangt, dass die Verkehrssicherheit durch die Plakatwerbestellen Pos. 3, 4, 6, 9, 10, 15, 20, 22 wegen ihrer Platzierung und Häufung gefährdet wird. Dass die Vorinstanz ihre Prüfung gestützt auf § 240 PBG vorgenommen hat, schadet nichts, da dieser Bestimmung keine über das Bundesrecht hinausgehende Bedeutung für die Verkehrssicherheit zukommt. (Dagegen spricht jedenfalls, dass gemäss Art. 100 Abs. 2 SSV ergänzende kantonale Vorschriften über Strassenreklamen nur vorbehalten bleiben, soweit sie dem Schutz des Landschafts- und Ortschaftsbilds dienen oder das Bewilligungsverfahren regeln.) Auf ihre zutreffenden Erwägungen kann deshalb verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Angesichts der Zurückhaltung bei der Überprüfung solcher technischer Fragen ist der angefochtene Entscheid insoweit zu bestätigen.

5.  

Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Diesem Ausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Die Bemühungen des Beschwerdegegners in diesem Verfahren gehen nicht über das hinaus, was üblicherweise in Bausachen als Gegenstand des Verwaltungshandelns zu klären ist. Namentlich ging es nur um die Erstattung einer dreiseitigen Beschwerdeantwort, die sich weit gehend an die Vorbringen im Rekursverfahren hält. Der Antrag des Beschwerdegegners auf eine Parteientschädigung ist daher abzuweisen (§ 17 Abs. 2 VRG; RB 1981 Nr. 5, 1986 Nr. 5).

 

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.
3'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 3'060.--     Total der Kosten.

 

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

 

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

 

5.    Soweit eine Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen, von dessen Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht erhoben werden.

 

6.    …