I.
Mit Reklamegesuch vom 26. Juni 2002 suchte
die A GmbH um die Bewilligung für insgesamt 14 Plakatwerbestellen für
wechselnde Fremdwerbung auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 in der
Industriezone I 5 an der Feldstrasse in Regensdorf nach. Für sechs Werbestellen
erteilte der Bauvorstand Regensdorf am 5. August 2002 der A GmbH die
Baubewilligung. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2002 wurde die Bewilligung für
die übrigen acht Plakatwerbestellen verweigert. Der Gemeinderat machte für die
Verweigerung im Wesentlichen verkehrssicherheitsrechtliche Gründe geltend.
II.
Gegen diese Verfügung liess die A GmbH
am 22. Januar 2003 Rekurs an die Baurekurskommission I erheben und beantragen,
es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Baubewilligung zu
erteilen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen, unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gemeinde Regensdorf.
Eine Delegation der Baurekurskommission I
führte am 20. Mai 2003 im Beisein der Parteien einen Augenschein auf dem streitbetroffenen
Grundstück durch. Mit Entscheid vom 19. September 2003 wurde der Rekurs
abgewiesen.
III.
Mit Eingabe vom 23. Oktober 2003 liess
die A GmbH Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragte – unter
Wiederholung der vor Vorinstanz gestellten Anträge – die Aufhebung des
Entscheids der Baurekurskommission I, unter entsprechenden Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Die Baurekurskommission I am 7. November
und die Gemeinde Regensdorf am 19. November 2003 beantragten Abweisung der
Beschwerde.
Auf die Parteivorbringen sowie die
Erwägungen der Vorinstanz wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich –
nachfolgend Bezug genommen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerdeführerin beantragt
sinngemäss die Durchführung eines Augenscheins. Im vorliegenden Fall hat
bereits eine Delegation der Baurekurskommission einen solchen durchgeführt. Auf
das Ergebnis dieses Lokaltermins darf auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren
abgestellt werden (RB 1995 Nr. 12). Da sich der massgebliche
Sachverhalt aufgrund dieses Augenscheins, der eingereichten Pläne und der
fotografischen Dokumentationen mit hinreichender Deutlichkeit aus den Akten
ergibt, kann auf die Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen Augenscheins
verzichtet werden.
2.
Das in der Industriezone I 5 gelegene
Baugrundstück Kat.-Nr. 01 liegt im Geviert Ostring-Wehntalerstrasse-Feldstrasse.
In der südwestlichen, an den Verkehrskreisel Ostring-Feldstrasse angrenzenden
Hälfte des Grundstücks befindet sich eine Tankstelle mit dazugehörigem
Tankstellen-Shop. In der nordöstlichen, wiederum durch den Ostring sowie die
diesen unterquerende Wehntalerstrasse begrenzten Hälfte sind eine Waschstrasse,
daran anschliessend Staubsaugboxen und gegenüber einzelne Waschboxen
installiert. Auf der vierten Seite stösst ein Einkaufszentrum an, dessen
Zufahrt teilweise über die Tankstelle erfolgt. In dieser Umgebung will die
Bauherrschaft insgesamt 14 Plakatwerbetafeln für wechselnde Fremdwerbung
erstellen. Die bereits bewilligten, mehrheitlich einseitig beworbenen Tafeln haben
in vier Fällen das Format B200 (120 x 170 cm), im Übrigen das Format B12 (271,5
x 128 cm). Zusätzlich sollen sieben doppelseitig beworbene Tafeln im Format B12
sowie eine, nur einseitig beworbene Tafel im Format B200 errichtet werden.
Streitig ist vor Verwaltungsgericht, ob
die kommunale Baubehörde die Baubewilligung für diese acht Plakatwerbestellen
zu Recht aus Gründen der Verkehrssicherheit verweigert hat.
3.
3.1
Die Vorinstanz hat unter dem Aspekt der
Verkehrssicherheit vor allem diejenige Seite der doppelseitigen Plakatwerbestellen
geprüft, die auf den angrenzenden Strassenraum (Ostring, Wehntaler- und Feldstrasse)
einwirken, und im Ergebnis die Verweigerung bestätigt. Die zum
Tankstellenbereich gerichteten Seiten der Werbestellen hat sie nicht mehr
gesondert geprüft, da sie sich auf den Standpunkt stellte, dass die Bewilligungsfähigkeit
bloss einseitig plakatierter Werbestellen nicht Gegenstand des Verfahrens sei. Bei
einer derart geänderten Ausgangslage sei eine neue Baueingabe erforderlich, da
nicht davon ausgegangen werden könne, dass die einseitigen Plakatwerbestellen
gleich positioniert würden und da die Ausgestaltung der "nackten"
Rückseiten der Werbestellen nicht feststehe. Letzteres werfe die von der
kommunalen Baubehörde offen gelassene Frage der Einordnung auf.
Die kommunale Baubehörde hat die
Plakatstellen gestützt auf Art. 96 der Signalisationsverordnung vom 5.
September 1979 (SSV) verweigert. Die Vorinstanz fand demgegenüber, dass sich
das Erfordernis der Verkehrssicherheit bereits aus dem kantonalen Recht ergebe
(§ 240 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]) und
hat die Anwendbarkeit der SSV auf die zum Tankstellenbereich gerichteten Seiten
der Werbestellen ebenfalls offen gelassen.
3.2
Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss, dass für
die Verweigerung der Plakattafeln, soweit sie auf den Innenbereich des
Tankstellenareals ausgerichtet sind, keine rechtsgenügende Überprüfung durch
die Rekursinstanz erfolgt sei. Es sei für die Plakatwerbestellen, welche auf
den Innenbereich ausgerichtet seien, nachzuweisen, inwieweit von diesen eine
Gefährdung des Verkehrs ausgehe. Sie bestreitet aber auch, dass die
Verkehrssicherheit durch die auf den Ostring, die Feldstrasse und die
Wehntalerstrasse ausgerichteten Plakatstellen beeinträchtigt werde. Diese
Einwände sind allerdings eine blosse Wiederholung des vor Vorinstanz
Vorgebrachten. Die Beschwerdeführerin rügt sodann, die Rekursinstanz habe zu
Unrecht entschieden, bei einer einseitigen Plakatierung ergebe sich eine erneute
Gesuchspflicht. Wenn das Gesuch der Beschwerdeführerin von der Bewilligungsbehörde
mit einer untauglichen Begründung abgelehnt worden sei, müsse der
Bewilligungsentscheid aufgehoben und die Bewilligung erteilt werden. Die
Rekursinstanz könne nicht neue Verweigerungsgründe einbeziehen, die von der
kommunalen Bewilligungsbehörde nicht angeführt worden seien. Es treffe sodann
nicht zu, dass eine bloss einseitige Plakatierung zu Einordnungsproblemen
führe. Die neutrale Farbgebung der Rückwand der Plakatwerbestelle sei geeignet,
den Tankstellenbetrieb von der Umgebung abzuschirmen und dadurch eine gewisse
Beruhigung zu erzielen.
4.
4.1
Es ist nicht zu beanstanden, dass sich die
Vorinstanz bei der Überprüfung der strittigen Standorte auf die zum
Strassenraum gewandte Seite der Werbestellen beschränkt hat und bezüglich der
zum Tankstellenareal gerichteten Flächen nicht auch noch geprüft hat, ob von
ihnen eine Gefährdung der Verkehrssicherheit ausgeht. Selbst wenn eine Plakatierung
der zum Tankstellenareal gerichteten Flächen der Werbestellen aus
Verkehrssicherheitsgründen nicht zu beanstanden wäre, wirft eine einseitige
Plakatierung der Werbestellen angesichts der freibleibenden Rückseite neue
Probleme auf, die im Rahmen eines separaten Bewilligungsverfahrens zu prüfen
wären. Das hat die Vorinstanz richtig erkannt. Auch Plakatwerbestellen in einer
Industriezone haben – wenn auch in weniger strengem Mass wie in einer Wohn-
oder Mischbauzone – den Anforderungen an eine befriedigende Einordnung im Sinn
von § 238 Abs. 1 PBG zu genügen (RB 1980 Nr. 122; BEZ 1983 Nr. 12). Dabei
sind die Gestaltung der Rückseite hinsichtlich Farbe und Material sowie
Vorkehrungen zur Verhinderung "wilder" Plakatierungen von grosser Bedeutung.
Da der kommunalen Bewilligungsbehörde bei der Anwendung der Ästhetikvorschrift
von § 238 PBG ein erheblicher Ermessensspielraum zukommt, ist ihrem
Entscheid nicht vorzugreifen.
4.2
Das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958
(SVG) ordnet den Verkehr auf den öffentlichen Strassen (Art. 1 Abs. 1 SVG).
Strassen sind die von Motorfahrzeugen, motorlosen Fahrzeugen oder Fussgängern
benützten Verkehrsflächen. Öffentlich sind diese, wenn sie nicht
ausschliesslich privatem Gebrauch dienen (Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verkehrsregelnverordnung
vom 13. November 1962 [VRV]). Massgeblich ist dabei nicht, ob die Strasse in
privatem oder öffentlichem Eigentum steht, sondern ob sie dem allgemeinen
Verkehr dient. Letzteres trifft zu, wenn sie einem unbestimmbaren Personenkreis
zur Verfügung steht, selbst wenn die Benutzung nach Art oder Zweck eingeschränkt
ist (BGE 101 IV 173; 104 IV 105 E. 3; 109 IV 131 E. 2). Daraus ergibt sich,
dass eine jedermann zugängliche Tankstelle als öffentliche Strasse im Sinne des
SVG gilt. Gemäss Art. 95 Abs. 2 SSV befinden sich Strassenreklamen im
Bereich öffentlicher Strassen, wenn sie vom Strassenbenützer wahrgenommen
werden können. Somit haben – was von der Vorinstanz offen gelassen worden war –
auch die auf den Innenbereich der Tankstelle gerichteten Plakatstellen ohne
weiteres als im Bereich öffentlicher Strassen befindliche Strassenreklamen zu
gelten (Manfred Küng, Strassenreklamen im Verkehrs- und Baurecht,
Bern/Stuttgart 1991, S. 50, unter Hinweis auf den Parkplatz eines Einkaufszentrums
[BGE 100 IV 59 E. 1]). Die Vorschriften der SSV über Strassenreklamen klammern Tankstellen
nicht aus, sie beauftragen aber das Eidgenössische Departement für Umwelt,
Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) mit dem Erlass von Weisungen über
Strassenreklamen bei Tankstellen (Art. 96 Abs. 7 SSV). Die einschlägige Weisung
des UVEK vom 28. Februar 2000 verweist bezüglich allgemeiner
Strassenreklamen ihrerseits auf die Schweizer Norm (SN) 640 625c der
Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute, Fassung vom November 1988,
welche jedoch nur die Anzeige der Treibstoffmarke, die Preisanzeigen der Treibstoffsorten
sowie zulässige zusätzliche Tafeln regelt. Für alle andern Strassenreklamen im
Bereich von Tankstellen gelten gemäss Ziff. 3 SN 640 625c die allgemeinen
Reklamevorschriften der SSV (Art. 95 ff. SSV).
Art. 6 Abs. 1 SVG untersagt Reklamen,
welche namentlich durch Ablenkung der Strassenbenützer die Verkehrssicherheit
beeinträchtigen könnten. Art. 96 Abs. 1 lit. a–h SSV bezeichnen unzulässige
Arten von Strassenreklamen. Diese Aufzählung ist nicht erschöpfend (BGE 99 Ib
377 E. 2 Abs. 2). Die dort genannten Fälle lassen lediglich eine im Bewilligungsverfahren
zu prüfende verminderte Verkehrssicherheit vermuten (Küng, S. 51 f.).
4.3
Gemäss Art. 100 Abs. 1 SSV bedarf das Anbringen von
Strassenreklamen der Bewilligung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde.
Zu Recht nicht beanstandet wurde, dass den lokalen Bewilligungsbehörden bei der
Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "Verkehrssicherheit"
ein mit der Kenntnis der örtlichen und technischen Verhältnisse zu
rechtfertigender Ermessensspielraum zukommt (Pra 90/2001 Nr. 130 E. 3b). Wenn
die Vorinstanz diese Verhältnisse, wie im vorliegenden Fall, eingehend (durch Augenschein)
erhebt und anschliessend würdigt, verfügt sie dabei ebenfalls über einen gewissen
Spielraum. Aufgrund von § 50 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG) darf das Gericht diesen Spielraum nicht frei überprüfen (RB 1979 Nr. 23;
Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, § 50 N. 87 mit weiteren Hinweisen). Die Baurekurskommission
ist im angefochtenen Entscheid (E. 4 und 5) nachvollziehbar zum Schluss
gelangt, dass die Verkehrssicherheit durch die Plakatwerbestellen Pos. 3, 4, 6,
9, 10, 15, 20, 22 wegen ihrer Platzierung und Häufung gefährdet wird. Dass die
Vorinstanz ihre Prüfung gestützt auf § 240 PBG vorgenommen hat, schadet
nichts, da dieser Bestimmung keine über das Bundesrecht hinausgehende Bedeutung
für die Verkehrssicherheit zukommt. (Dagegen spricht jedenfalls, dass gemäss
Art. 100 Abs. 2 SSV ergänzende kantonale Vorschriften über Strassenreklamen nur
vorbehalten bleiben, soweit sie dem Schutz des Landschafts- und Ortschaftsbilds
dienen oder das Bewilligungsverfahren regeln.) Auf ihre zutreffenden Erwägungen
kann deshalb verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG).
Angesichts der Zurückhaltung bei der Überprüfung solcher technischer Fragen ist
der angefochtene Entscheid insoweit zu bestätigen.
5.
Zusammenfassend ist die Beschwerde
abzuweisen. Diesem Ausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Kosten
des Verfahrens zu tragen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Die
Bemühungen des Beschwerdegegners in diesem Verfahren gehen nicht über das
hinaus, was üblicherweise in Bausachen als Gegenstand des Verwaltungshandelns
zu klären ist. Namentlich ging es nur um die Erstattung einer dreiseitigen
Beschwerdeantwort, die sich weit gehend an die Vorbringen im Rekursverfahren
hält. Der Antrag des Beschwerdegegners auf eine Parteientschädigung ist daher
abzuweisen (§ 17 Abs. 2 VRG; RB 1981 Nr. 5, 1986 Nr. 5).
Demgemäss
entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde
wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'060.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten
werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Soweit eine Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht wird, kann
gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen, von dessen Zustellung an gerechnet,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht erhoben werden.
6. …