I.
Mit
Verfügung vom 7. Februar 2003 befahl das Baupolizeiamt der Gemeinde X der Hauseigentümerin D
bis zum 28. Februar 2003 zwei der im Hof der Liegenschaft L-Strasse
(Kat.-Nr. 01, Areal "M") gelb markierten Parkfelder zu
beseitigen, Halter von widerrechtlich auf dem Areal "M" parkierten
Fahrzeugen zu verzeigen sowie den eigenen Mitarbeitern und Kunden das
widerrechtliche Parkieren auf dem Areal zu untersagen und diese Massnahme
durchzusetzen (Dispositivziffer I). In den Ziffern II und III der Verfügung wurde
für den Unterlassungsfall die Ersatzvornahme durch das Strasseninspektorat der Gemeinde X
sowie die Einleitung eines Strafverfahrens angedroht.
II.
Gegen diese Verfügung erhoben neben der Hauseigentümerin auch die Erben
von E, A und B, mit Eingabe vom 10. März 2003 Rekurs bei der Baurekurskommission.
Die Baurekurskommission vereinigte die Verfahren und hiess die Rekurse mit
Entscheid vom 25. September 2003 teilweise gut, soweit sie darauf eintrat; im
Übrigen wies sie diese ab. Die Verfügung des Baupolizeiamts der Gemeinde X
wurde aufgehoben, und die Akten wurden zu weiteren Abklärungen und zum
Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die
Kosten des Verfahrens wurden A und B zu je einem Zehntel, unter solidarischer
Haftung eines jeden für einen Fünftel des Gesamtbetrags, sowie der Hauseigentümerin
und der Gemeinde X zu je zwei Fünftel auferlegt (Dispositivziffer III).
III.
Dagegen liessen A und B mit Eingabe vom 24. Oktober 2003 rechtzeitig
Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Sie beantragten die Aufhebung von
Dispositivziffer III des Entscheides der Baurekurskommission, soweit ihnen die
Kosten auferlegt wurden. Diese Kosten seien dem Baupolizeiamt der Gemeinde X
aufzuerlegen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Baupolizeiamts.
Die Vorinstanz schloss am 7. November 2003 auf Abweisung der Beschwerde.
Das Baupolizeiamt der Gemeinde X verzichtete am gleichen Tag auf
Vernehmlassung.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Die Kosten- wie auch die Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens sind
grundsätzlich selbständig mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht
weiterziehbar, soweit sich die Beschwerde auch in der Hauptsache als zulässig
erweist (§ 43 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 [VRG] e contrario). Das ist vorliegend der Fall, sodass auf
die Beschwerde einzutreten ist. Weil der Streitwert den Betrag von
Fr. 20'000.- nicht übersteigt, ist gemäss § 38 Abs. 2 VRG der
Einzelrichter zur Behandlung der Beschwerde funktionell zuständig.
2.
Die Beschwerdeführer wehren sich gegen die Auflage von je einem Zehntel
der Verfahrenskosten durch die Vorinstanz, weil – nach ihrem
Dafürhalten – die Rückweisung nur aufgrund der mangelhaften Abklärungen des
Beschwerdegegners notwendig geworden sei. Hingegen wird die Höhe der
vorinstanzlichen Verfahrenskosten nicht beanstandet. Im Streit liegt somit
einzig die Kostenauflage durch die Vorinstanz.
3.
3.1 Gemäss §
13 VRG können die Verwaltungsbehörden für ihre Amtshandlungen Gebühren und
Kosten auferlegen (Abs. 1 Satz 1). Mehrere am Verfahren Beteiligte tragen die
Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen (Abs. 2 Satz 1). Kosten, die
ein Beteiligter durch Verletzung von Verfahrensvorschriften oder durch nachträgliches
Vorbringen solcher Tatsachen und Beweismittel verursacht, die er schon hätte
früher geltend machen können, sind ihm ohne Rücksicht auf den Ausgang des
Verfahrens zu überbinden (Abs. 2 Satz 2). Als unterliegend im Sinn von § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG gilt jener Verfahrensbeteiligte, der angesichts des
Verfahrensausgangs mit seinem Begehren nicht durchdringt. Demnach gilt als
Regel für die Kostenverlegung das Unterliegerprinzip, an dessen Stelle jedoch
in bestimmten Fällen das Verursacherprinzip tritt (RB 1970 Nr. 1;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 14 f. und 20 f.).
3.2 Dem
Verwaltungsgericht kommt in der Regel nur eine Rechtskontrolle und keine Ermessenskontrolle
zu (§ 50 Abs. 2 lit. c VRG). Weil die Festsetzung und Verlegung
der Verfahrenskosten weit gehend nach Ermessen erfolgt, kann das
Verwaltungsgericht deshalb nur prüfen, ob die Vorinstanz dabei ihr Ermessen
missbräuchlich und somit rechtsverletzend gehandhabt hat. Eine
Angemessenheitsüberprüfung ist ausgeschlossen (RB 1985 Nr. 3;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 13 und 37, § 50 N. 91 Alinea 7).
3.3 Die
Vorinstanz begründet die teilweise Verlegung der Kosten auf die Beschwerdeführer
damit (E. 9), dass diese mit ihrem Antrag nicht vollständig obsiegt hätten. Da
nicht nur eine vollständige Entfernung aller Markierungen auf der Parzelle
Kat.-Nr. 01, sondern auch eine bedarfsgerechte Anzahl markierter Felder
für den Güterumschlag und für Fahrzeuge behinderter Personen in Frage komme,
hätten die Beschwerdeführer mit ihrem Antrag auf Entfernung aller gelb
markierten Abstellplätze nur teilweise obsiegt.
Anderseits kommt die
Vorinstanz zum Schluss (E. 6e), das Markieren von Abstellplätzen sei nicht
unzulässig. Falls jedoch Markierungen angebracht würden, müsse der tatsächliche
Bedarf an Plätzen für den Güterumschlag und für Behinderte ermittelt werden.
Der Beschwerdegegner habe nicht dargelegt, auf welcher Grundlage er die Anzahl
auf zwei Felder festgelegt habe, weshalb es dem Befehl zur Beseitigung von zwei
Feldern an einer genügenden Begründung fehle. Der Beschwerdegegner hätte, so
die Vorinstanz, entweder die Beseitigung aller Felder verlangen müssen oder
vorgängig eine genaue Bedarfsabklärung durchführen und gestützt darauf die
Anzahl der notwendigen Felder bestimmen müssen.
3.4 Hält die
Vorinstanz eine eingehende Untersuchung zur benötigten Anzahl markierter Felder
auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 für notwendig, kann sie diese Unterlassung
des Beschwerdegegners nicht heranziehen, um nach Massgabe des
Unterliegerprinzips die Verlegung eines Teils der Verfahrenskosten auf die
Beschwerdeführer zu begründen. Tut sie dies, geht sie offenbar davon aus, dass
der Bedarf für mindestens ein markiertes Feld gegeben ist, und nimmt damit das
Ergebnis der Abklärung vorweg. Zudem ist zu berücksichtigen, dass bei
Vorliegen einer solchen Untersuchung möglicherweise auch Antrag und Begründung
der Beschwerdeführer anders ausgefallen wären.
Bei dieser Sachlage hätte die Vorinstanz die auf die Beschwerdeführer
verlegten Kostenanteile gemäss Verursacherprinzip dem Beschwerdegegner
auferlegen müssen, da dieser die Grundlagen für den Entscheid über die
zulässige Anzahl markierter Felder hätte erarbeiten (lassen) müssen. Damit
ergibt sich, dass die von der Baurekurskommission getroffene Kostenauflage
rechtsverletzend ist. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und ist
der Beschwerdegegner zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung an
die obsiegende anwaltschaftlich vertretene Partei zu verpflichten (§ 17
Abs. 2 lit. a VRG). Als angemessen erweisen sich Fr. 500.-.
Demgemäss
entscheidet der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird
gutgeheissen. Ziffer III des Entscheides der Baurekurskommission vom 25.
September 2003 wird soweit aufgehoben, als damit den Beschwerdeführern Kosten
auferlegt wurden.
Dieser Kostenanteil von einem Fünftel wird dem
Beschwerdegegner auferlegt.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner
auferlegt.
4. Der Beschwerdegegner wird
verpflichtet, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von
Fr. 500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen, zahlbar innert
30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.
5. …