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Geschäftsnummer: VB.2003.00407  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.03.2004
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilferecht: Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Es ist unzutreffend, den Zeitpunkt der Realisierung eines Vermögenswertes dem Beschwerdeführer zu überlassen, andererseits aber bezogen auf die heutige Situation den Vermögensfreibetrag im Falle einer zukünftigen Verwertung zu bestimmen (E. 2.1). Der Beschwerdeführer hat sein Fahrzeug zu verkaufen, da er nicht darauf angewiesen ist (E. 2.2.1). Der Beschwerdeführer hat nichts geltend gemacht, was der Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung entgegen steht (E. 2.2.2.). Der Beschwerdeführer muss den Auszahlungsbetrag seiner Lebensversicherungs-Policen an die Sozialhilfebehörde zurückzuerstatten (2.3). Teilweise Gutheissung der Beschwerde und Kostenfolge (E. 3).
 
Stichworte:
FAHRZEUG
RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT
SOZIALHILFERECHT
VERMÖGENSFREIBETRAG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 20 SHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

I.  

A, seine Ehefrau B sowie die beiden Kinder C und D werden gestützt auf einen am 3. Dezember 2002 gestellten Antrag auf Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe seit dem 1. Dezember 2002 durch die Sozialhilfebehörde der Stadt X unterstützt. Mit Beschluss vom 17. Juni 2003 wurden die Eheleute A und B unter anderem dazu verpflichtet, die Verkaufsbemühungen in Bezug auf ihr Privatfahrzeug fortzuführen, sich über die entsprechenden Bemühungen auszuweisen und bis spätestens 30. Juni 2003 eine Rückerstattungsverpflichtung zu unterzeichnen; sodann wurde festgelegt, dass der aus den Lebensversicherungs-Policen Nr. 01 und 02 zur Auszahlung vorgesehene Betrag von Fr. 21'134.- (richtig: Fr. 21'143.20) vollumfänglich an die wirtschaftliche Hilfe angerechnet wird; A wurde zudem verpflichtet, die Versicherung anzuweisen, diesen Betrag an die Sozialhilfebehörde X zu überweisen (Disp.-Ziff. 5-8).

II.  

Dagegen erhob A am 8. Juli 2003 Rekurs an den Bezirksrat Y, wobei er beantragte, den aus den Lebensversicherungen zur Auszahlung gelangenden Betrag für die Überweisung in die Säule 3a bzw. in eine zukünftige Pensionskasse verwenden zu können; bezüglich des Privatfahrzeuges wies er darauf hin, dass im Verkauf eine Verzögerung erwartet werden müsse, wobei er zudem vorbrachte, jenes für die Tätigkeit innerhalb des Beschäftigungsprogramms bzw. für eine zukünftige Berufsausübung zu benötigen.

Der Bezirksrat Y hiess den Rekurs am 26. September 2003 teilweise gut und ergänzte Disp.-Ziff. 5 bzw. ersetzte Disp.-Ziff. 7 des angefochtenen Beschlusses; zudem setzte er eine neue Frist für die Unterzeichnung der Rückerstattungsverpflichtung an (Disp.-Ziff.
II-IV).

III.  

Gegen diesen Beschluss erhob A am 27. Oktober 2003 Beschwerde an das Verwaltungsgericht, wobei er sinngemäss an denjenigen Anträgen festhielt, welche er gegenüber dem Bezirksrat gestellt hatte. Die Stadt X beantragte sinngemäss Abweisung der Beschwerde, während der Bezirksrat Y auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtete.

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

 

1.  

Das Verwaltungsgericht ist nach § 19c Abs. 2 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde sachlich und funktionell zuständig. Schon aufgrund des den massgebenden Schwellenwert von Fr. 20'000.- übersteigenden Streitwerts ist nicht der Einzelrichter, sondern die Kammer zuständig (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.  

Strittig sind nach den vorinstanzlich bzw. im vorliegenden Verfahren gestellten Anträgen des Beschwerdeführers Disp.-Ziff. 5-8 des Beschlusses der Sozialhilfebehörde vom 17. Juni 2003 bzw. die diese ergänzenden und ersetzenden Ziffern des Beschlusses der Vor­instanz vom 26. September 2003. Nachfolgend ist auf die einzelnen strittigen Punkte nacheinander einzugehen.

2.1 Die Sozialhilfebehörde beschloss in Bezug auf die Lebensversicherung von B, dass auf eine Realisierung des Rückkaufswertes verzichtet werde. Ergänzend beschloss der Bezirksrat im angefochtenen Beschluss, dass bei einer allfälligen Realisierung ein Betrag von (lediglich) Fr. 8'000.- als Vermögensfreibetrag gewertet werde. Dabei erwog er, dass der Beschwerdeführer bzw. seine Ehefrau bereits über einen Betrag von Fr. 2'000.- frei verfügt habe; deshalb komme die Festlegung eines Freibetrages von Fr. 10'000.- nicht in Betracht. Dazu bringt der Beschwerdeführer vor, beim strittigen Betrag von Fr. 2'000.- handle es sich nicht um Sparkapital, sondern um Lohneinkommen; eine Berücksichtigung unter dem Titel Vermögensfreibetrag müsse deshalb ausser Betracht fallen; ohnehin sei ein guter Teil dieses Betrages bereits für den Lebensunterhalt verbraucht worden.

Die Vorinstanz hat den Entscheid der Sozialhilfebehörde, dass auf eine Realisierung des Rückkaufswertes verzichtet werde, nicht aufgehoben. Dennoch wurde im Hinblick auf eine allfällige zukünftige Realisierung festgelegt, dass ein Vermögensfreibetrag von Fr. 8'000.- anzunehmen sei. Die Berechnung des Vermögensfreibetrages, welcher im Rahmen der wirtschaftlichen Hilfe zu berücksichtigen ist, hängt von den konkreten Umständen eines bestimmten Zeitpunktes ab. So variiert er beispielsweise je nach Anzahl der Familienmitglieder. Wenn die Vorinstanz im heutigen Zeitpunkt einerseits die Realisierung des Vermögenswertes dem Entscheid von B überlässt, andererseits aber dennoch bezogen auf die heutige Situation den Vermögensfreibetrag (auch bei einer zukünftigen Verwertung) bestimmt, geht sie unzutreffend vor. Der Vermögensfreibetrag kann erst in jenem Zeitpunkt zutreffend bestimmt werden, in dem eine Realisierung des Vermögenswertes tatsächlich erfolgt, weil in sachverhaltlicher Hinsicht auf die zu jenem Zeitpunkt bestehenden Elemente abzustellen ist. Über die Höhe eines (allfälligen) Vermögensfreibetrages ist im heutigen Zeitpunkt noch nicht zu entscheiden, wenn gar nicht feststeht, ob und gegebenenfalls wann die Realisierung des Rückkaufswertes erfolgt. Insoweit ist Disp.-Ziff. II des vorinstanzlichen Beschlusses ersatzlos aufzuheben. Es wird Sache der Sozialhilfebehörde sein, bei einer (allfälligen) Gewährung der wirtschaftlichen Hilfe im Zeitpunkt der Realisierung des Rückkaufswertes gestützt auf die in jenem Zeitpunkt massgebenden Sachverhaltselemente den Vermögensfreibetrag festzusetzen.

2.2 Die Sozialhilfebehörde verpflichtete die Eheleute A und B dazu, die Verkaufsbemühungen in Bezug auf ihr Privatfahrzeug fortzusetzen sowie eine Rückerstattungsverpflichtung zu unterzeichnen, in welcher sie sich verpflichten, den der dem Sozialdienst vorgelegten Eurotaxbewertung entsprechenden Erlös aus dem Verkauf des Privatfahrzeuges zwecks Anrechnung an geleistete wirtschaftliche Hilfe zu überweisen. Im angefochtenen Beschluss der Vorinstanz wird die Frist zur Unterzeichnung der Rückerstattungsverpflichtung auf fünf Tage nach Rechtskraft des vorinstanzlichen Beschlusses angesetzt. Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, er benötige das Fahrzeug sowohl für die Arbeit im Beschäftigungsprogramm wie auch im Hinblick auf den Wiedereinstieg ins Berufsleben. Beim fraglichen Fahrzeug handelt es sich dabei um einen Chrysler, der für sieben Plätze zugelassen ist.

2.2.1 Wer Leistungen der Sozialhilfe beansprucht, hat zunächst – soweit zumutbar – auf die eigenen Vermögenswerte zurückzugreifen (Subsidiaritätsprinzip; § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]). Was Motorfahrzeuge betrifft, ist festzuhalten, dass solche grundsätzlich zu realisieren, das heisst zu verkaufen sind; eine Ausnahme gilt dann, wenn ein Motorfahrzeug für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zwingend erforderlich ist, wobei auch in diesem Fall nur Anspruch auf ein zweckmässiges (das heisst günstiges) Fahrzeug besteht.

Im vorliegenden Fall bestreitet der Beschwerdeführer den Verkauf des Fahrzeuges letztlich nicht, bringt er doch lediglich vor, der Verkauf ziehe sich in die Länge. Der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 17. Juni 2003 (und der diesen sinngemäss bestätigende vorinstanzliche Beschluss) erweist sich denn auch im Grundsatz ohne weiteres als zutreffend. Was die einzelnen Einwände des Beschwerdeführers betrifft, er benötige ein Fahrzeug, um im Beschäftigungsprogramm tätig sein zu können bzw. eine eigenständigere berufliche Existenz aufbauen zu können, ist Folgendes von Bedeutung: Das Beschäftigungsprogramm setzt nicht voraus, dass der Arbeitsweg mit einem Privatfahrzeug bewältigt werden muss; wenn seitens des Jugendhauses I erwartet werden sollte, dass der Beschwerdeführer bei Partyanlässen bis ca. 02.00 Uhr arbeite, hat der Beschwerdeführer dies dem Beschäftigungsprogramm mitzuteilen, damit dieses eine Beschäftigung organisiert, welche den Besitz eines Motorfahrzeuges nicht voraussetzt. Jedenfalls kann unter Hinweis auf den Einsatz im Beschäftigungsprogramm nicht abgeleitet werden, der Beschwerdeführer benötige zwingend ein Motorfahrzeug. Zur zukünftigen beruflichen Tätigkeit ist zu vermerken, dass die Frage der Notwendigkeit eines Motorfahrzeuges in jenem Zeitpunkt zu prüfen sein wird, in welchem sich die entsprechende Frage erstmals stellt, was im heutigen Zeitpunkt nicht der Fall ist. Damit steht in sozialhilferechtlicher Hinsicht nichts im Wege, vom Beschwerdeführer den Verkauf des Motorfahrzeuges zu verlangen.

2.2.2 Was die Verpflichtung betrifft, eine Rückerstattungsverpflichtung zu unterzeichnen, ergibt sich aus § 20 SHG, dass eine hilfesuchende Person, welche nicht realisierbare Vermögenswerte in erheblichem Umfange hat, die zu gewährenden Leistungen ganz oder teilweise zurückerstatten muss, wenn diese Vermögenswerte realisierbar werden. In der Regel ist die betreffende Person zu verpflichten, eine Rückerstattungsverpflichtung zu unterzeichnen. Im vorliegenden Fall ist nicht erkennbar, weshalb das Unterzeichnen einer Rückerstattungsverpflichtung nicht zumutbar und möglich sein soll. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe bislang die Rückerstattungsverpflichtung nicht unterzeichnet, weil er andernfalls faktisch die Verpflichtung zum Verkauf des Fahrzeuges anerkannt hätte, ist nur deshalb schon nicht mehr von Bedeutung, weil vorliegend die Richtigkeit der Verkaufsverpflichtung bestätigt wird. Weitere Einwände gegen das Unterzeichnen der Rück­erstattungsverpflichtung werden nicht erhoben und sind auch nicht erkennbar. Deshalb erweist sich der vorinstanzliche Beschluss, wonach eine Frist von fünf Tagen nach Ein­tritt der Rechtskraft des vorinstanzlichen Entscheides zur Unterzeichnung der Rückerstattungsverpflichtung angesetzt wird, als zutreffend. Immerhin ist die Sozialhilfebehörde darauf aufmerksam zu machen, dass sie damit rechnen muss, dass der Verkaufserlös trotz da­hingehender Rückerstattungsverpflichtung allenfalls nicht genau dem Erlös gemäss
Euro­taxbewertung entspricht.

2.3 Des Weiteren steht dem Beschwerdeführer aus den Lebensversicherungs-Policen Nr. 01 und 02 per 1. Mai 2003 ein Auszahlungsbetrag von Fr. 21'143.20 zu. Der Beschwerdeführer strebt an, diese Summe im Hinblick auf die Altersvorsorge verwenden zu können, wobei er dies damit begründet, dass er nicht in der Lage sein dürfte, wiederum eine annähernd hohe Summe anzusparen.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag nicht zu begründen, weshalb vom allgemeinen Grundsatz abzuweichen wäre, dass Personen, welche Sozialhilfe beanspruchen, vor­erst auf eigene Vermögenswerte zurückzugreifen haben. Im vorliegenden Fall fällt nur schon ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer über ein Pensionskassenguthaben von rund Fr. 250'000.- verfügt (zur sozialhilferechtlichen Zumutbarkeit, auf dieses zurückzugreifen, vgl. VGr, 15. Dezember 2003, VB.2003.00286). Ausserdem kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seines Alters noch während knapp 20 Jahren im Erwerbsleben stehen kann, was einen weiteren Aufbau der Altersvorsorge mit Selbstverständlichkeit zulassen wird. Damit ergibt sich, dass im Grundsatz der Betrag von Fr. 21'143.20 vorerst einzusetzen ist, bevor wirtschaftliche Hilfe ausgerichtet wird.

Im vorliegenden Fall setzte die wirtschaftliche Hilfe im Dezember 2002 ein. Die Auszahlung des vorgenannten Betrages wurde aber erst per 1. Mai 2003 fällig. Damit liegt der Tatbestand vor, dass im Zeitpunkt, in welchem die wirtschaftliche Hilfe einsetzte – das heisst im Dezember 2002 –, ein noch nicht realisierbarer Vermögenswert bestand, der in der Folge jedoch realisierbar wurde. Dass nach den vorliegenden Akten die Auszahlung bis zum heutigen Zeitpunkt noch nicht vorgenommen wurde, ändert an der Realisierbarkeit nichts; denn es steht dem Beschwerdeführer frei, die Auszahlung des (fälligen) Betrages umgehend zu verlangen. Damit ergibt sich im Ergebnis, dass der Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 21'143.20 der Beschwerdegegnerin zurückzuerstatten hat. Deshalb erweist sich der vorinstanzliche Beschluss, welcher die Rückforderung dieses Betrages vorsieht, als zutreffend.

3.  

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist; der vorinstanzliche Beschluss ist bezüglich Disp.-Ziff. II aufzuheben, im Übrigen jedoch zu bestätigen. Der Beschwerdeführer obsiegt in einem Nebenpunkt, unterliegt jedoch mit seinen übrigen Anträgen. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens zu drei Vierteln dem Beschwerdeführer und zu einem Viertel der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ein Anspruch auf eine Parteientschädigung entfällt (§ 17 Abs. 2 VRG).

 

 

Demgemäss entscheidet die Kammer:

 

 

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer II des Beschlusses des Bezirkrates Y vom 26. September 2003 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

 

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;  die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--   Zustellungskosten,
Fr. 1'060.--   Total der Kosten.

 

3     Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln und der Beschwer­de­gegnerin zu einem Viertel auferlegt.

 

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

 

5.    …