I.
A, geboren 1970,
Schweizer Bürger, und B, geboren 1974, ausländischer Staatsangehöriger,
stellten beim Migrationsamt des Kantons Zürich am 8. April 2003 ein Gesuch um
Aufenthaltsbewilligung für B zum Verbleib beim schweizerischen Lebenspartner.
Die Direktion für Soziales und Sicherheit verneinte einen Rechtsanspruch auf
die Bewilligung und wies das Begehren in einem gestützt auf Art. 4 des
Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer (ANAG) nach freiem Ermessen getroffenen Entscheid vom 18. Juli
2003 ab.
II.
Gegen diese
Verfügung rekurrierten A und B an den Regierungsrat, welcher den Rekurs am 17.
September 2003 abwies, soweit er nicht gegenstandslos war.
III.
Mit Beschwerde
an das Verwaltungsgericht vom 28./29. Oktober 2003 verlangten A (als
Beschwerdeführer 1) und B (als Beschwerdeführer 2) die Aufhebung der
erstinstanzlichen Verfügung sowie des Rekursentscheids und beantragten den
Regierungsrat einzuladen, dem Beschwerdeführer 2 eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Bezüglich der Nebenfolgen stellten sie das
Begehren, ihnen für die Rechtsmittelverfahren eine angemessene Entschädigung
zu bezahlen. Ihren weiter gestellten Antrag, dem Beschwerdeführer 2 den Aufenthalt
in der Schweiz während des Verfahrens vorsorglich zu bewilligen, wies der
Abteilungspräsident mit Verfügung vom 3. November 2003 ab. Im Auftrag des Regierungsrats
ersuchte die Staatskanzlei, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Direktion
für Soziales und Sicherheit hat sich nicht vernehmen lassen.
Die 4. Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist auf dem Gebiet der Fremdenpolizei
zulässig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen
steht (§ 43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Dies ist der Fall
bei Entscheiden betreffend Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen, auf
deren Erteilung die ausländische Person einen bundes- oder völkerrechtlichen
Anspruch hat (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes
vom 16. Dezember 1943).
1.2 Einen
bundes- oder völkerrechtlichen Anspruch auf Erteilung einer fremdenpolizeilichen
Bewilligung hat eine Person mit ausländischer Staatsangehörigkeit dann, wenn
ihr ein solcher gestützt auf eine Sondernorm des Landes- oder
Staatsvertragsrechts eingeräumt wird (BGE 128 II 145 E. 1.1.1
mit Hinweisen). In allen anderen Fällen entscheiden die zuständigen Behörden
über die Bewilligung des Aufenthalts im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften
und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen (Art. 4 ANAG).
1.3 Die
Beschwerdeführer berufen sich auf die Garantie des Privatlebens gemäss Art. 8
Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) in Verbindung mit dem
Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV und leiten daraus
einen Anspruch des Beschwerdeführers 2 auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seinem Lebenspartner, dem Beschwerdeführer 1,
ab.
Die beiden Vorinstanzen werteten das Verhältnis der
Beschwerdeführer als zu wenig gefestigt, um daraus einen Anspruch auf Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer 2 gemäss Art. 8
Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ableiten zu können.
1.4 Wegen der
Unmöglichkeit, durch Heirat einen Anspruch nach Art. 7 Abs. 1 oder Art. 17
Abs. 2 ANAG zu begründen, kann sich die um eine Bewilligung ersuchende ausländische
Person, welche eine gefestigte gleichgeschlechtliche Beziehung zu einer in der
Schweiz lebenden Person mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht unterhält, auf
den Schutz des Privatlebens berufen (BGE 126 II 425 E. 4c).
Bei der Verweigerung einer erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
ist von einem Eingriff in das Privatleben jedoch nur dann auszugehen, wenn sie
eine Beeinträchtigung von einer gewissen Schwere bedeutet, was eine
qualifizierte Partnerschaft voraussetzt. Wie hinsichtlich des Familienlebens im
Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK (BGE 122 II 1 E. 1e,
109 Ib 183 E. 2a+b) muss eine nahe, echte und tatsächlich
gelebte Beziehung bestehen. Um eine gefestigte Beziehung annehmen zu können,
die unter den Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw.
Art. 13 Abs. 1 BV fällt, spielt nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung die Dauer der Beziehung bzw. des gemeinsamen Haushalts eine ausschlaggebende
Rolle. Daneben ist die Intensität der Partnerschaft aufgrund zusätzlicher
Faktoren – wie etwa der Art und des Umfangs einer vertraglichen Übernahme gegenseitiger
Fürsorgepflichten, des Integrationswillens und der Integrationsfähigkeit bzw.
der Akzeptanz in den jeweiligen Familien und im Bekannten- bzw. Freundeskreis
der Betroffenen – zu belegen (BGE 126 II 425 E. 4c/bb;
einschränkend Martin Bertschi/Thomas Gächter, Der Anwesenheitsanspruch aufgrund
der Garantie des Privat- und Familienlebens, in ZBl 104/2003, S. 225 ff.,
S. 261). Bei der Frage der Beziehungsdauer und auch der Dauer einer
gemeinsamen Haushaltführung ist nicht auf einen bestimmten Mindestzeitrahmen
abzustellen. Entsprechend ist in der neuen Fassung der Weisung des Bundesamts
für Ausländerfragen (heute: Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung
[IMES]) betreffend die Aufenthaltsbewilligung gleichgeschlechtlicher
Partnerinnen und Partner (BFA, Weisungen und Erläuterungen über Einreise,
Aufenthalt und Arbeitsmarkt, 2. A., Bern, Januar 2004, Nr. 557,
www.auslaender.ch) auf die Festlegung einer Mindestdauer für die Beziehung
verzichtet worden (gemäss einer früheren Fassung wurde für die Annahme eines
gefestigten Verhältnisses unter anderem eine Beziehungsdauer von in der Regel
mindestens vier Jahren vorausgesetzt). In einem Entscheid über die Ausnahme von
den Höchstzahlen stellte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
zudem klar, dass an die Dauer des Zusammenlebens keine unrealistischen
Anforderungen gestellt werden dürften, wenn die Möglichkeiten des Zusammenlebens
durch die geografische Distanz von vornherein beschränkt seien. Weiter dürfe
für die Annahme einer gefestigten Paarbeziehung nicht auch auf die Akzeptanz
im Familien- und Freundeskreis abgestellt werden, da vielerorts auch heute noch
Vorbehalte gegen homosexuelle Verbindungen bestünden. Letztlich sei nicht
allein entscheidend, ob das äussere Erscheinungsbild auf eine gefestigte
Partnerschaft hinweise. Von Bedeutung sei ebenso die unmissverständliche
Willensäusserung der Partner und das erkennbare Bemühen, eine Paarbeziehung
jetzt und künftig zu leben. Unsicherheiten, mit welchen derartige
Absichtserklärungen behaftet seien, könnten allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt,
wenn die Verlängerung der Bewilligung zu beurteilen sei, berücksichtigt werden
(Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, 30. August 2001, A3-0120115,
auszugsweise wiedergegeben in ZBl 104/2003, S. 274 ff.; zum Ganzen
VGr, 30. Juli 2003, VB.2003, 00117, E. 1c+4b, www.vgrzh.ch).
1.4.1
Die Beschwerdeführer haben sich laut eigenen Angaben im Januar 2000 in
einer Diskothek in Zürich kennen gelernt. Gemäss den bei den Akten liegenden
Passkopien verliess der Beschwerdeführer 2 die Schweiz am 24. Januar 2000,
kehrte jedoch am 4. Mai 2000 für knapp drei Monate hierher zurück. Weitere
hiesige Aufenthalte weist sein Pass für die Zeiträume vom 20. Dezember
2000 bis 15. März 2001 sowie vom 3. Juli bis 29. September 2001
aus. Im selben Jahr weilte er unter falschem Namen ein weiteres Mal in der
Schweiz, wobei er am 20. Dezember 2001 im Zürcher Kino R verhaftet und
fünf Tage darauf ins Land V ausgeschafft wurde. Unter seinem richtigen
Namen kam der Beschwerdeführer 2 am 8. Februar 2002 erneut hierher, laut
Angaben seiner Rechtsvertreterin wiederum für drei Monate. Am 6. Oktober
2002 reiste er ein weiteres Mal in die Schweiz, wo er über die Gültigkeitsdauer
des Visums hinaus bis zur neuerlichen Festnahme am 13. März 2003 offenbar
beim Beschwerdeführer 1 wohnte. Am 16. März 2003 erfolgte seine
Rückschaffung in die Heimat. Wegen seiner wiederholten illegalen Aufenthalte in
der Schweiz und der Verwendung eines gefälschten Passes im Jahr 2001
bestraften ihn die Bezirksanwaltschaft W am 13. März 2003 mit 35 Tagen
Gefängnis und die Bezirksanwaltschaft X am 27. Juni 2003 mit 90 Tagen
Gefängnis und einer Busse von Fr. 500.-; in beiden Fällen gewährten die
Behörden den bedingten Strafvollzug. Am 14. März 2003 verfügte das Bundesamt
für Ausländerfragen gegen den Beschwerdeführer 2 eine dreijährige Einreisesperre.
Schliesslich weilte der Beschwerdeführer 2 während der behördlich
verfügten Suspension der Einreisesperre im Juni 2003 nochmals in der Schweiz;
entsprechend dem Aufenthaltszweck schloss er am 16. Juni 2003 mit dem Beschwerdeführer 1
im Sinn von § 2 Abs. 1 lit. d des kantonalen Gesetzes über die
Registrierung gleichgeschlechtlicher Paare vom 21. Januar 2002 eine
Partnerschaftsvereinbarung im Notariat Y ab. Der in Z wohnhafte Beschwerdeführer 1
weilte gemäss den Unterlagen im Herbst 2001, 2002 und 2003 jeweils für knapp drei
Wochen Ferien im Land V.
1.4.2 Wie sich
aus diesen Ausführungen, den schriftlichen Aussagen von Verwandten und
Bekannten sowie verschiedenen Fotos schliessen lässt, führen die Beschwerdeführer
trotz der räumlichen Trennung eine enge Beziehung. Der Beschwerdeführer 2
ist im Familien- und Bekanntenkreis des Beschwerdeführers 1 eingeführt und
ist als dessen Partner bekannt. Insbesondere haben ihn Mutter und Grossmutter
des Beschwerdeführers 1 offensichtlich akzeptiert und – wie sie ausführen
– ins Herz geschlossen. Wie gesehen hat sich der Beschwerdeführer 2 in den
vergangenen Jahren sehr oft beim Beschwerdeführer 1 in der Schweiz
aufgehalten und letzterer hat zudem seine Ferien seit 2001 in der Heimat des Beschwerdeführers 2
verbracht; er hat dort auch dessen Familie kennen gelernt. Im abgeschlossenen
Partnerschaftsvertrag haben sie gegenseitige Fürsorgepflichten übernommen.
Zudem sind seit 11. April 2003 Zahlungen des Beschwerdeführers 1 auf das
Konto des Beschwerdeführers 2 im Umfang von rund
Fr. 5'000.- aktenkundig. Vor diesem Hintergrund ist heute trotz der räumlichen
Trennung von einer engen und intensiven Partnerschaft auszugehen.
1.4.3 Die
Beziehung dauert laut Angaben der Beschwerdeführer seit anfangs des Jahres
2000. Es bestehen zwar Anhaltspunkte dafür, dass die Partnerschaft nicht schon
seit dem ersten Kontakt andauert. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang
darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer 2 Ende 2001 aus wirtschaftlichen
Gründen sexuelle Kontakte zu anderen Personen eingegangen war. Die Verwandten
des Beschwerdeführers 1 führen jedoch aus, dieser sei seit anfangs des
Jahres 2000 mit dem Beschwerdeführer 2 zusammen beziehungsweise in diesen
verliebt. Auch wenn die Beziehung in den ersten beiden Jahren offenbar mehr
lockerer Art war, besteht kein Anlass, an der Darstellung von Mutter, Grossmutter
und Schwester, dergemäss die Beziehung inzwischen seit rund vier Jahren
andauert, ernsthaft zu zweifeln.
Die Vorinstanz erwähnt in diesem Zusammenhang, dass die
Beziehung jedenfalls bis Ende 2001 zu wenig gefestigt gewesen sei, um daraus
einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abzuleiten.
Zweifellos ist es richtig, dass die Beziehung seinerzeit nicht genügend
intensiv war, um eine gefestigte Partnerschaft anzunehmen. Dies bedeutet jedoch
nicht, dass der Zeitraum der mehr losen Freundschaft heute ausser Acht zu
lassen wäre. Bei der Beurteilung der Frage, ob heute eine gefestigte Beziehung
vorliegt, spielt es durchaus eine Rolle, dass die Beschwerdeführer bereits seit
anfangs des Jahres 2000 befreundet sind.
Weiter ist zu beachten, dass eine ausländische Person, die sich unter
Missachtung fremdenpolizeilicher Vorschriften in der Schweiz aufhält, nicht
besser gestellt werden darf als eine sich korrekt verhaltende Person. Auf der
anderen Seite darf sie bei der Beurteilung der Beziehungsintensität aber auch
nicht schlechter gestellt werden. Selbst wenn die illegalen hiesigen
Aufenthalte des Beschwerdeführers 2 unberücksichtigt bleiben, liegt dennoch
eine langjährige Beziehung vor.
1.4.4
Schliesslich stellt die Vorinstanz die Integrationsfähigkeit bzw. den
Integrationswillen des Beschwerdeführers 2 in Frage. Die beiden
strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers 2 sprechen wohl gegen
eine problemlose Eingliederung. Indessen kann nicht ausser Acht gelassen
werden, dass er die deutsche Sprache erlernt und somit einen wichtigen
Grundstein für die Integration in die hiesigen Verhältnisse gesetzt hat. Wird
ausserdem die Zuneigung, welche die Familie des Beschwerdeführers 1 dessen
Freund entgegenbringt, in Betracht gezogen, so ist von durchaus intakten
Integrationsaussichten zu sprechen.
1.4.5 Insgesamt
ist das Vorliegen einer gefestigten Beziehung, die unter den Schutz des Privatlebens
gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV fällt, zu
bejahen. Mithin besteht für den Beschwerdeführer 2 ein grundsätzlicher
Anwesenheitsanspruch, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Nach Art. 8
Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff in das nach Absatz 1 geschützte Rechtsgut
statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt,
die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die
öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die
Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum
Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer
notwendig erscheint. Nichts anderes ergibt sich aus Art. 36 BV, wonach
jede Beschränkung eines verfassungsmässigen Rechts grundsätzlich einer
gesetzlichen Grundlage bedarf (Abs. 1), im öffentlichen Interesse liegen
muss (Abs. 2) und mit Bezug auf das erstrebte Ziel nicht
unverhältnismässig sein darf (Abs. 3); der Kernbereich des Rechts ist auf
jeden Fall zu wahren (Abs. 4).
2.2 Art. 4
ANAG, der die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in das Ermessen der
Fremdenpolizeibehörden stellt, ist unter Beachtung der gesamten Ordnung des
Ausländerrechts zu verstehen. Verweigerungen von Aufenthaltsbewilligungen
können etwa den im schweizerischen Ausländerrecht anerkannten Zielen des
Schutzes des Landes vor Überfremdung, der Erhaltung des Gleichgewichts auf dem
inländischen Arbeitsmarkt, der Aufrechterhaltung eines ausgewogenen
Verhältnisses zwischen dem Bestand der schweizerischen und der ausländischen
Wohnbevölkerung, der Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die
Eingliederung der hier wohnenden und arbeitenden Ausländer sowie der Verbesserung
der Arbeitsmarktstruktur und einer möglichst ausgeglichenen Beschäftigung
dienen. Diese Interessen sind auch unter dem Gesichtswinkel von Art. 8 Abs. 2
EMRK legitim (vgl. BGE 126 II 425 E. 5b/bb, mit zahlreichen Hinweisen).
2.3 Alle diese
genannten wirtschaftlichen Interessen können grundsätzlich gegen den Aufenthalt
des Beschwerdeführers 2 vorgebracht werden. Hinzu kommt, dass er in der Schweiz
straffällig und zu insgesamt rund vier Monaten Gefängnis verurteilt wurde. Deshalb
besteht auch ein öffentliches Sicherheitsinteresse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers 2.
Dazu ist allerdings festzuhalten, dass die Gefahr für die Wiederholung einschlägiger
Straftaten im Fall der Gewährung des Aufenthaltsrechts weitgehend entfallen
dürfte. Dies um so mehr, als der Beschwerdeführer 2 im Verwandten- und Freundeskreis
des Beschwerdeführers 1 integriert ist. Wenn auch das öffentliche
Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers 2 aus wirtschaftlicher
und sicherheitspolitischer Sicht insgesamt nicht unerheblich ist, so überwiegen
doch die privaten Interessen der beiden Beschwerdeführer an der Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung. Angesichts der grossen räumlichen Distanz zwischen der
Schweiz und dem Land V erscheint es als schwerer Eingriff in das
Privatleben, wenn die Beziehung im Wesentlichen auf Ferienbesuche reduziert wird.
Da der Beschwerdeführer 1 in der Schweiz verwurzelt ist, kann es ihm
sodann nicht zugemutet werden, die Beziehung zum Beschwerdeführer 2 im
Land V zu leben. Anders als in BGE 126 II 425 geht es vorliegend nicht
darum, dass ein gesuchstellendes Paar aus dem Ausland, wo es bisher zusammen
gewohnt hat, in die Schweiz übersiedeln will. Die Interessenabwägung muss
somit zur Gewährung der Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer 2
und zur Gutheissung der Beschwerde führen.
3.
3.1 Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Rekurs- und Beschwerdeverfahren der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 13
N. 28).
3.2 Da die
Streitsache verhältnismässig schwierige Rechts- und Tatfragen aufgeworfen hat,
rechtfertigt sich auch die Ausrichtung einer Parteientschädigung an die
obsiegenden Beschwerdeführer (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Mit einer
solchen sind aber höchstens die notwendigen Rechtsverfolgungskosten zu
vergüten. Weiter sieht das Gesetz lediglich eine angemessene Entschädigung der
Umtriebe vor. Grundsätzlich ist es deshalb der obsiegenden Partei zuzumuten,
einen Teil der Aufwendungen selbst zu tragen; ein Anspruch auf kostendeckende
Entschädigung besteht nicht (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 36). Gemäss § 12
Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997
wird die Parteientschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der
Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen.
Die Beschwerdeführer beziffern ihren Entschädigungsanspruch
mit Fr. 3'385.10 für das Rekurs- und Fr. 5'056.10 für das Beschwerdeverfahren.
Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint eine Entschädigung von
Fr. 1'000.- für das Rekurs- und Fr. 2'500.- für das Beschwerdeverfahren,
jeweils inklusive Mehrwertsteuer, als angemessen.
Demgemäss entscheidet die 4. Kammer:
1. In Gutheissung
der Beschwerde werden die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Juli
2003 und der Beschluss des Regierungsrats vom 17. September 2003 aufgehoben.
Die Beschwerdegegnerin wird eingeladen, dem Beschwerdeführer 2 im Sinn der
Erwägungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
2. Die Kosten des
vorinstanzlichen Verfahrens von Fr. 1'630.- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Diese wird verpflichtet, den Beschwerdeführern für das Rekursverfahren
eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen)
zu bezahlen.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'560.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden der
Beschwerdegegnerin auferlegt.
5. Die Beschwerdegegnerin
wird verpflichtet, den Beschwerdeführern für das Verfahren vor
Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'500.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
6. Gegen kann innert Tagen, von Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim
Bundesgericht erhoben werden.
7. …