|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
I. A, geboren 1946, Bürger des Landes P, wird seit 1996 von der Fürsorgebehörde der Stadt Zürich unterstützt, ergänzend zu den Einnahmen aus seiner selbständigen Tätigkeit als Übersetzer. Im Rahmen der in regelmässigen Abständen vorzunehmenden Überprüfung der Verhältnisse setzten die Sozialen Dienste Zürich, mit Leistungsentscheid vom 22. August 2002 ihre Leistungen für die Zeit vom 19. August 2002 bis 18. August 2003 neu fest, denen sie ein monatliches Existenzminimum von Fr. 3'149.50 sowie monatliche Einnahmen von Fr. 1'000.- zugrundelegten. Dagegen erhob A Einsprache, worin er verlangte, sein Existenzminimum als Dolmetscher sowie Englischlehrer sei um Fr. 1'000.- zu erhöhen, was die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission mit Entscheid vom 20. Mai 2003 ablehnte. II. Im dagegen erhobenen Rekurs vom 3. Juli 2003 verlangte A unter anderem, sein Existenzminimum sei auf Fr. 4'000.- oder effektiv zu erhöhen. Ferner sei er persönlich anzuhören und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Mit Beschluss vom 2. Oktober 2003 wies der Bezirksrat Zürich den Rekurs ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war, und nahm die Verfahrenkosten auf die Staatskasse. III. Gegen den Entscheid des Bezirksrats erhob A am 3. November 2003 Beschwerde am Verwaltungsgericht, worin er erneut um persönliche Anhörung ersuchte und im Wesentlichen beanstandete, dass sein Existenzminimum nicht genügend erhöht worden sei. Mit Präsidialverfügung vom 5. November 2003 erstreckte ihm der Abteilungspräsident die Frist zum Einreichen einer verbesserten Beschwerdeschrift um 10 Tage und hernach letztmals bis 27. November 2003. Am 3. Dezember 2003 ging die verbesserte Beschwerdeschrift vom 27. November 2003 am Gericht ein. In der Vernehmlassung vom 19. Dezember 2003 beantragte der Bezirksrat Zürich die Abweisung der Beschwerde, unter Hinweis auf den angefochtenen Beschluss und die Akten. Denselben Antrag stellte die Fürsorgebehörde der Stadt Zürich in der Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2004, unter Hinweis auf ihren Entscheid vom 20. Mai 2003 und auf den angefochtenen Entscheid.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Die Berechtigung des Beschwerdeführers zur Beschwerde ergibt sich aus seiner direkten Betroffenheit durch den angefochtenen Beschluss (§ 70 in Verbindung mit § 21 lit. a VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 21 ff.). Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf das Rechtsmittel einzutreten. 1.2 Der Beschwerdeführer verlangt, es sei sein Existenzminimum auf Fr. 4'000.- oder effektiv zu erhöhen (gemäss von ihm eingelegten Belegen). Er bittet weiter darum, beim Obergericht zu intervenieren, damit sein Name wieder auf die Liste der Dolmetscher für Englisch gesetzt werde. Ferner soll den Verantwortlichen klar gemacht werden, dass die Nichtberücksichtigung seiner Muttersprache Englisch der Grund für seine Fürsorgebedürftigkeit sei. Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozial- und Jugendhilfe, ist der Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von 12 Monaten gleichzusetzen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 38 N. 5; RB 1998 Nr. 21). Dies ergibt vorliegend einen Streitwert von etwa Fr. 10'200.- (errechneter Bedarf: Fr. 3'149.50, verlangter Bedarf: Fr. 4'000.-, Differenz rund Fr. 850.-). Der Antrag, wonach der Bedarf "effektiv" zu erhöhen sei, ist betragsmässig weder bestimmt noch bestimmbar (dazu RB 1998 Nr. 15; Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 3) und führt nicht dazu, von einem höheren Streitwert auszugehen. Soweit eine Intervention des Verwaltungsgerichts beim Obergericht verlangt wird, kommt der Beschwerde kein Streitwert zu, doch ist dieser Antrag von untergeordneter Bedeutung. Fragen von grundsätzlicher Bedeutung liegen sodann keine vor. In Würdigung dieser Umstände ist daher der Einzelrichter zuständig. 2. 2.1 In der Eingabe vom 11. Februar 2004 verlangt der Beschwerdeführer einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, da er in Not sei und sich selber nicht verteidigen könne, und er wiederholt den Antrag um unentgeltliche Rechtspflege, der sinngemäss schon aus der Beschwerdeschrift hervorgeht. 2.1.1 Nach § 16 Abs. 1 und 2 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung haben sie überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Der Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand besteht aber nur, wenn die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1 VRG erfüllt und – kumulativ – die gesuchstellenden Privaten nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Letzterwähntes ist anzunehmen, sobald die Interessen des Gesuchstellers in schwer wiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern. Daneben sind auch in der Person des Gesuchstellers liegende Gründe zu berücksichtigen, so etwa die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 39, 41). 2.1.2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann jederzeit während eines hängigen Verfahrens gestellt werden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 12). Das nach Ablauf der Beschwerdefrist gestellte Gesuch des Beschwerdeführers ist daher zu behandeln. Allerdings weist die vorliegende Streitsache weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten auf, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderten, geht es doch letztlich um die Berechnung des Existenzminimums nach den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, welche von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe erlassen worden sind (SKOS-Richtlinien, in der Fassung vom Dezember 2003). Zudem handelt es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine prozessunerfahrene Partei, hat er doch bereits am 25. März 1997, 21. Dezember 1999 und am 14. März 2000 in ähnlichem Zusammenhang auf Einsprache hin einen Entscheid der Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission und am 14. September 2000 einen solchen des Bezirksrats Zürich erwirkt. Gegen den letzterwähnten Entscheid gelangte er sogar ans Verwaltungsgericht. Im Übrigen genügt die verbesserte Beschwerdeschrift den gesetzlichen Anforderungen, enthält sie doch sachbezogene Anträge und eine Begründung dafür (§ 54 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 3 f., 6). Der Beschwerdeführer erweist sich damit keineswegs als unbeholfene Prozesspartei. Damit fehlt es an einer der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. Der Hinweis darauf, dass sich der Beschwerdeführer "in Not" befinde, bezieht sich offensichtlich auf seine finanziellen Verhältnisse, insbesondere auf geschuldete Mieten für das von ihm benützte Büro, was die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im vorliegenden Verfahren jedoch nicht rechtfertigt. 2.2 Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer, persönlich vom Gericht angehört zu werden. Bereits in der Präsidialverfügung vom 5. November 2003 wurde er darauf hingewiesen, dass das Gericht eine mündliche Anhörung im damaligen Verfahrensstadium als nicht notwendig erachte. Auch nach Eingang der verbesserten Beschwerdeschrift erscheint eine mündliche Anhörung des Beschwerdeführers nicht angezeigt. Das rechtliche Gehör kann mündlich oder schriftlich gewährt werden. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf mündliche Äusserung besteht jedoch nicht (Reinhold Hotz, St. Galler Kommentar, Zürich etc. 2002, Art. 29 VB N. 28; BGE 127 V 491 E. 1b). Eine mündliche Anhörung drängt sich nur dort auf, wo persönlichkeitsbezogene Verhältnisse zu beurteilen sind, namentlich, wenn der persönliche Eindruck von der Partei und Auskünfte über deren Lebensweise für die zu treffende Entscheidung wesentlich sind (z.B. bei Anordnung einer Beirat- oder Beistandschaft, BGE 117 II 132 E. 3; Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 20). Solche Verhältnisse liegen hier nicht vor, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. 2.3 Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, das Verwaltungsgericht habe sich dafür einzusetzen, dass er wieder auf die vom Obergericht geführte Liste der Dolmetscher für die Sprache Englisch – seine Muttersprache – gesetzt werde. Ferner sei den Verantwortlichen klar zu machen, dass er wegen der willkürlichen Streichung von der Dolmetscherliste für Englisch fürsorgebedürftig sei. Wann er von der Dolmetscherliste gestrichen worden ist, gibt der Beschwerdeführer nicht an. Die Sozialen Dienste der Stadt Zürich ersuchten schon mit Schreiben vom 31. März 2003 die Fachgruppe Dolmetscherwesen am Obergericht darum, das Gesuch des Beschwerdeführers vom 28. November 2002 um Wiederaufnahme ins Dolmetscherverzeichnis nochmals wohlwollend zu prüfen, was bis anhin offenbar nicht geschehen ist. Die Streichung liegt demnach schon länger zurück. Nach der auf 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Dolmetscherverordnung vom 26./27. November 2003 (DolmetscherV) ist eine Fachgruppe unter dem Vorsitz des Vertreters des Obergerichts für das Dolmetscherverzeichnis verantwortlich (§ 2 Abs. 2, § 3 DolmetscherV). Wer darin aufgenommen werden möchte, muss sich schriftlich bei der Zentralstelle bewerben und die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen (§ 9 DolmetscherV). Gegen Entscheide der Fachgruppe ist der Rekurs an die Verwaltungskommission des Obergerichts zulässig (§ 21 DolmetscherV). Das Verwaltungsgericht hat daher keine Möglichkeit, die verlangte "Intervention" beim Obergericht vorzunehmen und ist dafür auch nicht zuständig. Auf das Begehren ist nicht einzutreten. 3. 3.1 In Art. 12 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird der ursprüngliche Anspruch auf Existenzsicherung unter der Bezeichnung "Recht auf Hilfe in Notlagen" verankert (BGE 121 I 367 E. 2b, c). Einem Bedürftigen dürfen demnach diejenigen Mittel, die für ein menschenwürdiges Leben notwendig sind, unter keinen Umständen entzogen werden (Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. A., Bern 1999, S. 178 f.; Margrith Bigler-Eggenberger, St. Galler Kommentar, Zürich etc. 2002, Art. 12 BV N. 10 ff.). Gemäss § 14 des (kantonalen) Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) und § 16 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familie nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann. Grundlage der Bemessung der Unterstützung stellen nach § 17 SHV die SKOS-Richtlinien dar. Zum durch die Verfassung geschützten Existenzminimum gehören demnach der Grundbedarf I für den Lebensunterhalt, die medizinische Grundversorgung und die Wohnungskosten. Der Grundbedarf II soll die regional differenzierte Erhöhung des Grundbedarfs I auf ein Niveau bezwecken, das eine Teilhabe am sozialen und gesellschaftlichen Leben erleichtert (SKOS-Richtlinien, Kap. A.6 und B.2.4; Sozialhilfe-Behördenhandbuch in der Fassung vom Januar 2004, herausgegeben vom Sozialamt des Kantons Zürich, Ziffer 2.1.3/S. 3). Der Grundbedarf II geht daher über den verfassungsrechtlich geschützten Existenzbedarf hinaus. 3.2 Nach dem Gesagten besteht eine (wirtschaftliche) Notlage nicht bereits darin, dass eine Person das ihrer Ausbildung entsprechende Einkommen nicht erzielt oder die von ihr gewünschte oder ihrer Ausbildung angemessene Lebenshaltung nicht verwirklichen kann. Entsprechend kann eine Person auch nicht die pauschale Festsetzung eines ihrer Ausbildung oder ihrer beruflichen Tätigkeit nach eigenem Gutdünken angemessen Existenzminimums verlangen. Massgebend ist vielmehr, ob ihr die Mittel für ein menschenwürdiges Dasein fehlen oder nicht. Dies wiederum entscheidet sich daran, ob sie ihren Grundbedarf zum Leben nach der Formel "Bedarf minus Eigenmittel" decken kann. Der Bedarf umfasst gemäss den SKOS-Richtlinien auf das Notwendige beschränkte normierte Beträge (für Unterhalt/Wohnung/Bekleidung/Versicherungen) sowie zusätzliche Leistungen, die über den Existenzbedarf hinausgehen können, sofern sie begründet sind (z.B. besondere Erwerbsunkosten, Mehrkosten der Verpflegung). Gewährleistet wird damit ein zwar bescheidenes, jedoch allgemein übliches Lebenshaltungsniveau (dazu Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. A., Bern etc. 1999, S. 134 ff.). 3.3 Wirtschaftliche Hilfe können auch Erwerbstätige beanspruchen, soweit ihr Einkommen für den Lebensunterhalt nicht ausreicht. Dabei unterscheiden Gesetz und Verordnung grundsätzlich nicht zwischen der wirtschaftlichen Hilfe für selbständig und für unselbständig Erwerbende. Dem Grundsatz nach werden daher auch Selbständigerwerbende unterstützt. Hier gilt es jedoch zu vermeiden, dass das Gemeinwesen auf Dauer das Betriebsrisiko einer nicht Gewinn bringenden selbständigen Erwerbstätigkeit zu tragen hat. Daher muss die wirtschaftliche Tätigkeit von Selbständigerwerbenden langfristig Erfolg und eine anhaltende Selbständigkeit versprechen (Charlotte Alfirev-Bieri, Leistungen der Sozialhilfe für Selbständigerwerbende, ZeSo 94/1997, S. 129). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Lebenskosten seien gestiegen, so beispielsweise die Mietkosten seines Büros von Fr. 650.- monatlich auf Fr. 750.-, zuzüglich Nebenkosten. Der Beschwerdeführer hat auf 1. März 2001 ein neues Büro an der L-Strasse in Zürich gemietet, wo er schon seit dem 30. September 1994 über ein Büro im Erdgeschoss verfügte. Im Entscheid vom 25. März 1997 hatte die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission allerdings angeordnet, dass der Mietzins für eine Wohnung ab 1. Juli 1997 nur dann in die Bedarfsberechnung des Beschwerdeführers einbezogen werde, wenn der Betrag von Fr. 800.- nicht überschritten werde. Zudem würden ab 1. Oktober 1997 Mietkosten von höchstens Fr. 300.- monatlich für ein Unterrichtslokal (Büro) berücksichtigt, sofern der Beschwerdeführer jeweils bis zum 15. des Monats über seine Einkünfte Rechenschaft ablege. Falls er seine Unterrichtstätigkeit in die eigene Wohnung verlege, würde der Mietzins nur dann in der Bedarfsberechnung berücksichtigt, wenn er den Betrag von Fr. 1'100.- nicht überschreite. Im Wissen darum, dass das Unterrichtslokal oder Büro nicht mehr als Fr. 300.- an Miete kosten durfte, schloss der Beschwerdeführer dennoch auf 1. März 2001 einen neuen Mietvertrag für ein Büro ab, der eine viel zu hohe Miete umfasste. Im Entscheid der Einzelfallkommission vom 5. März 2002 wurde der Beschwerdeführer erneut darauf hingewiesen, dass die Mietkosten für die Wohnung und das zusätzliche Büro Fr. 1'100.- nicht übersteigen dürften. Auch dies führte jedoch nicht dazu, dass der Beschwerdeführer sein zu teures Büro am an der L-Strasse in Zürich aufgab und ein günstigeres suchte, wozu ihm seither gewiss reichlich Zeit zur Verfügung gestanden hätte. Seine Lehrtätigkeit verlegte er auch nicht in die Wohnung. Der Beschwerdeführer ist offenkundig nicht bereit, diesbezüglich seine Kosten zu senken, was indessen nicht vom Staat zu kompensieren ist. So hat es auch der Beschwerdeführer zu vertreten, wenn noch Miet- und/oder Nebenkosten für das gemietete Büro offen sind und er nun vom Vermieter bedrängt wird. Nachdem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer – bei einer Miete von Fr. 833.- monatlich für die Wohnung – Fr. 267.- für das Unterrichtslokal im Bedarf angerechnet hat, hat sie den ihr zustehenden Freiraum bis zur längst festgelegten Grenze von Fr. 1'100.- ausgenützt. Auf mehr hat der Beschwerdeführer nicht Anspruch. 4.2 Die Vorinstanz hat im Bedarf des Beschwerdeführers verschiedene Beträge für die Ausübung seiner Erwerbstätigkeit berücksichtigt. Ob der Beschwerdeführer mit seiner Tätigkeit längerfristig seinen Lebensunterhalt würde bestreiten können (ablehnend dazu der Entscheid der Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission vom 20. Mai 2003), braucht an dieser Stelle nicht geprüft zu werden. Der Beschwerdeführer hält aber die Unterstützung seiner Erwerbstätigkeit für zu gering. 4.2.1 Erwerbstätige Hilfesuchende haben Anspruch auf die Erwerbsunkostenpauschale und zusätzlich auf Vergütung der tatsächlichen mit der Erwerbstätigkeit zusammenhängenden und nicht im Grundbedarf enthaltenen Kosten. Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte mit Fr. 250.- für allgemeine Erwerbsunkosten den Betrag bei Vollzeitbeschäftigung, der bei Teilzeitarbeit entsprechend zu kürzen wäre (SKOS-Richtlinien, Kap. C.3). Nachdem der Beschwerdeführer selber von starken Einkommensschwankungen ausgeht und sein Einkommen als "meistens tief" bezeichnet, ist davon auszugehen, dass er keiner Vollzeitbeschäftigung nachgeht. Dies ergibt sich auch daraus, dass er überwiegend als Übersetzer für die Sprachen S, T und U auf Deutsch oder Englisch eingesetzt wurde, wofür nur ein begrenzter Bedarf besteht. Mit der Berücksichtigung des Betrags von Fr. 250.- für allgemeine Erwerbsunkosten wurde der Beschwerdeführer daher bevorzugt behandelt. Für auswärtige Mahlzeiten berücksichtigte die Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 160.-, was mindestens 16 Mahlzeiten pro Monat entspricht, sind doch dafür Fr. 8.- bis Fr. 10.- einzusetzen (SKOS-Richtlinien, Kap. C.3). Auch dies entspricht einem nahezu vollen Arbeitspensum (rund 22 Arbeitstage pro Monat). Da im Grundbedarf I bereits ein Anteil für Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren enthalten ist (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.1), sind nur die Mehrkosten auswärtiger Verpflegung zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für die Fahrkosten, wofür die Beschwerdegegnerin Fr. 80.- berücksichtigte; auch Verkehrsauslagen (insbesondere öffentlicher Nahverkehr) sind bereits im Grundbedarf inbegriffen (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.1). Schliesslich rechnete die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer noch Fr. 150.- als besondere Erwerbsunkosten (freiberufliche Tätigkeit) an. Dies ergibt den Betrag von total Fr. 640.- monatlich, womit die Beschwerdegegnerin die Erwerbsunkosten recht grosszügig berücksichtigte. Sind die monatlichen Gesamteinnahmen tiefer als Fr. 640.-, werden Unkosten sowie Spesen höchstens im Umfang der ausgewiesenen Einnahmen in die Bedarfsberechnung einberechnet. 4.2.2 Der Beschwerdeführer macht in verschiedener Hinsicht geltend, dass seine Erwerbsunkosten nicht vollumfänglich von der Fürsorgebehörde gedeckt würden. Das ist aber auch nicht vorgesehen, obliegt es doch wie bereits erwähnt nicht dieser Behörde, das Betriebsrisiko einer nicht Gewinn bringenden selbständigen Erwerbstätigkeit des Unterstützten zu übernehmen (zum Beispiel die Büromiete, vorne E. 4.1). Inwiefern der Beschwerdeführer auf ein Halbtaxabonnement angewiesen ist, legt er nicht dar. Aus dem Schreiben des Bundesamtes für Flüchtlinge in Bern, für das der Beschwerdeführer offenbar auch als Übersetzer tätig ist, geht hervor, dass die Reisezeit mit Fr. 33.10 pro Stunde entschädigt wird. Wie oft er nach Bern oder sonst wohin für seine Dolmetscherarbeit reisen muss, gibt er nicht an, sodass die Notwendigkeit eines Halbtaxabonnements nicht dargetan ist. Dies ergibt sich auch anhand des konkreten Beispiels einer Reise nach Bern: Die kürzeste Verbindung nach Bern mit dem Zug dauert eine Stunde und neun Minuten; ein Ticket zweiter Klasse für Hin- und Rückweg kostet rund Fr. 83.-. Die reine Zugfahrt würde mit rund Fr. 76.- entschädigt (Fr. 33.10 pro Stunde Reisezeit); hinzu kommt der Weg vom Bahnhof bis an den Ort des Übersetzungsauftrags. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer daraus erwähnenswerte Reisekosten anfallen. Für schriftliche Übersetzungen braucht er aber wohl nicht herumzureisen. Auch nach der kantonalen Dolmetscherverordnung wird die Reisezeit entschädigt, und zwar mit maximal 30 Minuten pro Weg (Anfahrts- und Rückweg) zum Übersetzungstarif von Fr. 70.- pro Stunde (Entschädigungstarif zur Dolmetscherverordnung, Anhang Ziffer 1 lit. a und b). Damit ist davon auszugehen, dass die Reisekosten durch die Dolmetscher-Entschädigung weit gehend gedeckt werden. Zusätzlich steht ihm der Betrag von Fr. 80.- monatlich für Reisespesen zur Verfügung (vorne E. 4.2.1). Ferner führt der Beschwerdeführer Kosten für Fotokopien und Telefonkosten an, die ihm im Verkehr mit den verschiedenen Behörden, für die er Übersetzungen tätige, anfielen und die er von seinen Berufsauslagen nicht abziehen dürfe. In welchem Ausmass und wofür der Beschwerdeführer Kopien selber erstellen und bezahlen muss, legt er nicht dar. Ebenso wenig wird ausgeführt, wie hoch seine Telefonauslagen im Verkehr mit den Behörden sind, die mit Telefonrechnungen oder mit dem Verbrauch von Pre-Pay-Karten leicht belegbar wären. Dabei ist davon auszugehen, dass die Behörden zuerst den Beschwerdeführer (auf ihre Rechnung) für Übersetzungsaufträge kontaktieren und ihm den Auftrag erläutern. Telefonische Terminvereinbarungen verschlingen dagegen kaum grosse Summen an Telefongebühren. Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass in seinem Bedarf Fr. 150.- für besondere Erwerbsunkosten berücksichtigt wurden, die für ausserordentliche Telefonkosten verwendet werden könnten. Ferner enthält die Dolmetscherentschädigung auch eine Entschädigung für Spesen, womit sämtliche Spesen und Aufwendungen als abgegolten gelten (§ 18 Abs. 5 DolmetscherV). Inwiefern sich der Beschwerdeführer an Klassenlagern beteiligten müsste, legt er nicht dar. Ferner hat die Fürsorgebehörde für die Unterstützung der im Land P lebenden Mutter des Beschwerdeführers nicht aufzukommen. 4.2.3 Insgesamt hat der Beschwerdeführer daher nicht dartun können, dass die Beschwerdegegnerin seine Erwerbsunkosten ungenügend berücksichtigt habe. Wie bereits dargelegt, richten sich die Bedürftigkeit und die daraus zu leistende wirtschaftliche Hilfe nicht danach, welches Einkommen ein Ansprecher theoretisch erzielen könnte oder seiner Ausbildung entsprechen würde. Demnach ist auch nicht die Differenz zwischen dem tatsächlich erzielten und dem im Idealfall erzielbaren Einkommen auszugleichen (vorne E. 3.2). 5. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Eine Nichtigerklärung des angefochtenen Entscheides fällt ausser Betracht, fehlt es doch an einem Nichtigkeitsgrund (dazu Kölz/Bosshart/Röhl, § 5 N. 28 ff.). Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Sein Begehren muss als offenkundig aussichtslos angesehen werden, weshalb ihm die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (§ 16 Abs. 1 VRG; vorne E. 2.1.1). Praxisgemäss kann aber in Fällen, in denen ein Beschwerdeführer in engen finanziellen Verhältnissen lebt, die Gerichtsgebühr angepasst werden. Eine Entschädigung hat der Beschwerdeführer nicht verlangt, und eine solche stünde ihm bei diesem Verfahrensausgang auch nicht zu (§ 70 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Verfahren werden abgewiesen.
und entscheidet:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. … |