I.
Der ausländische
Staatsangehörige A wurde 1961 im Land P geboren. Dort besuchte er die Grundschule
und absolvierte eine dreijährige Lehre als Automechaniker. Am 20. Dezember
1979 heiratete er die Landsfrau C. Aus der Ehe sind die Kinder D, geboren 1979,
E, geboren 1982, und F, geboren 1991, hervorgegangen. 1981 reiste A in die
Schweiz ein und hielt sich in der Folge immer wieder als Saisonnier hier auf.
Seit 1991 hält er sich ununterbrochen in der Schweiz auf und besitzt seit dem
13. Juni 1996 die Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich. Am
9. Juni 1995 reisten die Ehefrau und die Kinder ebenfalls in die Schweiz
ein. Die Ehefrau besass eine letztmals auf den 8. Oktober 2003 befristete
Aufenthaltsbewilligung, während alle Kinder die Niederlassungsbewilligung erhalten
haben.
A war mit Strafbefehl des Bezirksamtes U vom 27. Mai 1992 wegen
Erleichterns der illegalen Einreise einer visumpflichtigen Ausländerin mit 14
Tagen Gefängnis bedingt unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt
worden.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Y vom 25. März 2002 wurde A der mehrfachen
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 schuldig
gesprochen und mit acht Jahren Zuchthaus sowie zehn Jahren Landesverweisung
unbedingt bestraft. Das Obergericht reduzierte als zweite Instanz mit Urteil
vom 11. Dezember 2002 die Strafe auf fünf Jahre Zuchthaus. Der Vollzug
der auf acht Jahre herabgesetzten Landesverweisung wurde aufgeschoben und die
Probezeit auf vier Jahre angesetzt.
A hatte bis 1995 als Baukranführer bei der Firma H in Z gearbeitet.
Anschliessend war er bis zu seiner Verhaftung am 13. März 2000 als
Lastwagenchauffeur bei der Firma G in W tätig gewesen. Die vorzeitig bedingte
Entlassung aus dem Strafvollzug erfolgte am 12. Juli 2003. Seit 15. März 2003
arbeitet er bei der Firma I in V als Lastwagenchauffeur. Allerdings befindet
er sich zur Zeit zufolge eines Rückenleidens in stationärer Behandlung in der
RehaClinic in X. Noch steht nicht fest, inwieweit er nach der Behandlung wieder
auf seinem Beruf und in welchem Grad arbeitsfähig sein wird.
Am 5. Mai 2003 veranlasste das Migrationsamt der Direktion für Soziales
und Sicherheit die Befragung von A und seiner Ehefrau im Hinblick auf die Ausweisung.
Das rechtliche Gehör wurde den Eheleuten durch die Kantonspolizei Zürich am 15.
Mai bzw. 8. Juli 2003 gewährt.
Darauf beschloss der Regierungsrat des Kantons Zürich am 1. Oktober 2003
die Ausweisung von A für die Dauer von zehn Jahren.
II.
A liess am 6. November 2003 Beschwerde beim Verwaltungsgericht einreichen und beantragen,
in Aufhebung des Entscheides des Regierungsrates vom 1. Oktober 2003 sei
von einer Ausweisung abzusehen. Eine solche sei lediglich anzudrohen. Eventuell
sei die Ausweisung auf vier Jahre zu beschränken, alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zulasten des Regierungsrates.
Die Direktion für Soziales und Sicherheit beantragte dem Gericht namens
des Regierungsrates die Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht ist auf dem Gebiet der Fremdenpolizei zulässig, soweit die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht (§ 43 Abs.
1 lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG]). Dies ist der Fall bei einer Ausweisung, die von einer kantonalen
Behörde aufgrund von Art. 10 f. des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) angeordnet wird (Art. 100
Abs. 1 lit. b Ziff. 4 des Bundesrechtspflegegesetzes [OG] vom 16. Dezember 1943 e contrario).
1.2 Die gegen den
Beschwerdeführer ausgesprochene Ausweisung stützt sich auf seine strafrechtliche
Verurteilung zu fünf Jahren Zuchthaus und damit auf den Ausweisungsgrund von
Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG. Danach kann eine ausländische Person aus der
Schweiz ausgewiesen werden, wenn sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens
gerichtlich bestraft wurde. Bei einer solchermassen begründeten Ausweisung ist
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gegeben, weshalb auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten ist.
1.3 Zudem können Art. 8 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der nicht weiter gehende Art.
13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999, die den Schutz des
Familienlebens garantieren, Grundlage für eine Aufenthaltsbewilligung bilden.
Darauf kann sich der Ausländer berufen, der nahe Verwandte mit gefestigtem Anwesenheitsrecht
– Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung – in der Schweiz hat.
Unter die familiären Beziehungen, die einen Bewilligungsanspruch verschaffen
können, fallen in erster Linie jene zwischen Ehegatten sowie zwischen Eltern
und minderjährigen Kindern, die im gemeinsamen Haushalt leben (vgl. BGE 120 Ib
257 E. 1d, 129 II 215 E. 4). Vorliegend verfügen die Kinder des
Beschwerdeführers über die Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich.
Die beiden Söhne des Beschwerdeführers sind allerdings volljährig. Der
Regierungsrat ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass in der vorliegenden Konstellation
die Beziehung zu den erwachsenen Söhnen nicht mehr in den Schutzbereich von
Art. 8 Abs. 1 EMRK fällt.
2.
Der Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG ist im vorliegenden
Fall unstreitig erfüllt.
Indessen soll die Ausweisung nur verfügt werden, wenn sie nach den
gesamten Umständen als angemessen erscheint (Art. 11 Abs. 3 Satz 1 ANAG). Dabei
ist namentlich auf die Schwere des Verschuldens, auf die Dauer des
Aufenthaltes der ausländischen Person in der Schweiz sowie auf die ihr und ihrer
Familie drohenden Nachteile abzustellen (Art. 16 Abs. 3 Satz 1 der
Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer [ANAV]). Vorzunehmen ist mithin eine sich auf die
gesamten Umstände des Einzelfalls stützende Verhältnismässigkeitsprüfung (BGE 122
II 433 E. 2c, 125 II 521 E. 2b). An eine Ausweisung sind sodann umso strengere
Anforderungen zu stellen, je länger ein Ausländer in der Schweiz anwesend
war (BGE 125 II 521 E. 2b, mit Hinweisen). Eine solche Interessenabwägung
gebietet auch das in Art. 8 EMRK verbürgte Grundrecht auf Schutz des
Familienlebens. Ein Eingriff in diese Rechtsgarantie ist nur insoweit
statthaft, als er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die
in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche
Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung
und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und
Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2
EMRK).
3.
3.1 Gemäss §§ 50 und 51 VRG
kann mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde jede Rechtsverletzung und jede für
den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhaltes angefochten werden. Laut § 50 Abs. 2 lit. c VRG kommt dem Verwaltungsgericht
keine freie Nachprüfung des Ermessens der Verwaltungsbehörde zu, soweit kein
Ermessensmissbrauch bzw. keine Ermessensüberschreitung vorliegt.
3.2 Die Ausweisung soll wie
erwähnt nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen
erscheint. Das Bundesgericht hat ausgeführt, dass die verschiedenen
Gesichtspunkte, auf die bei der Prüfung der Angemessenheit der Ausweisung abzustellen
ist, die richtige Anwendung von Bundesrecht betreffen und insofern frei zu
prüfen seien. Jedoch sei es dem Bundesgericht verwehrt, sein eigenes Ermessen
an die Stelle desjenigen der zuständigen kantonalen Behörde zu setzen (vgl. BGE
114 Ib 1 E. 1b, 122 II 433 E. 2a, 125 II 521 E. 2a). Gemäss Art. 98a Abs.
3 OG haben die von den Kantonen zu bestellenden richterlichen Behörden eine
Überprüfung mindestens im gleichen Umfang wie bei der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zu gewährleisten. Somit ergibt
sich, dass die Frage der Verhältnismässigkeit der Ausweisung im Sinn von Art. 11
Abs. 3 ANAG und Art. 16 Abs. 3 ANAV vom Verwaltungsgericht frei überprüft
werden muss, es ihm als kantonalem Gericht jedoch verwehrt ist, sein eigenes
Ermessen, im Sinn einer Überprüfung der Zweckmässigkeit bzw. Opportunität, an
die Stelle desjenigen der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde zu setzen
(vgl. BGE 116 Ib 353 E. 2b, 122 II 433 E. 2a, 125 II 521 E. 2a).
4.
4.1 Ausgangspunkt und Massstab
für die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist das Urteil des Obergerichtes
des Kantons Zürich vom 11. Dezember 2002. Danach spielte der Beschwerdeführer
bezüglich der Vermittlung eines halben Kilogramms Heroin mit unbekanntem
Reinheitsgrad am 3./4. Juli 1999 eine wichtige Rolle. In diesem Zusammenhang
habe er für die Zahlung des noch nicht zahlungsbereiten Käufers garantiert und
sei nach U zur Übergabe mitgereist. Als sich die Drogen als qualitativ
minderwertig erwiesen hätten, habe er sich persönlich durch Telefonate für die
Rückgabe bzw. das Zustandekommen eines diesbezüglichen Treffens zwischen
Lieferant, Zwischenvermittler und Abnehmer eingesetzt. Ein halbes Jahr später
habe er einem Mittäter Tipps für einen Grenzübertritt mit reduziertem
Kontrollrisiko gegeben und ihm zugesichert, für ein sofortiges Treffen am
Flugplatz Zürich-Kloten nach seiner Ankunft (zwecks Weiterungen im Zusammenhang
mit dem Drogentransport) telefonisch erreichbar zu bleiben. Nach dem Eintreffen
des Kuriers habe er verschiedene Utensilien für den Ausbau der zehn Kilogramm
Heroingemisch mit einem Reinheitsgehalt von immerhin einem Drittel besorgt, an
der Entnahme der Drogen aus den Hohlräumen des Autos massgeblich mitgewirkt und
die Garage auch für die vorübergehende Aufbewahrung der Drogen zur Verfügung
gestellt. Dass das Rauschgift (zufolge der Verhaftung) nicht in den Handel
gelangt sei, reduziere zwar in objektiver Hinsicht das Verschulden. Dazu habe
der Beschwerdeführer aber keinen Beitrag geleistet, was ebenfalls zu
berücksichtigen sei. Mit Bezug auf die Vermittlung der Drogenübergabe in U
habe der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt. Was den späteren Import der
Drogen angehe, so könne dem Beschwerdeführer nicht nachgewiesen werden, dass
er gewusst habe, welche Drogenmenge in die Schweiz transportiert würde. Es sei
ihm aber fraglos klar gewesen, dass keine geringe Menge überführt würde. Als er
dann vom Mittäter, wohl überraschend, um Mitwirkung beim Ausbau der Drogen
gebeten worden sei, habe er (als gelernter Automechaniker) spontan und
bereitwillig zugesagt, mit dem Transporteur sogleich einige notwendige
Hilfsmittel gekauft und sich mit diesem ans Werk gemacht. Nach der Entnahme
der Drogen habe er nichts dagegen gehabt, diese vorerst in seiner Garage zu
belassen. Die Rolle und das Engagement des Beschwerdeführers seien im Rahmen
dieser Drogeneinfuhr mithin durchaus erheblich und die manifestierte kriminelle
Energie gross gewesen. Motiv für die erste Tat sei wohl einzig ein – mehr als
fragwürdiger – Freundschaftsdienst für einen anderen Mittäter gewesen. Dass
er dabei irgendeinen Verdienst erzielt hätte, sei nicht erstellt. Bei der
Mithilfe des Ausbaus der Drogen aber habe er gemäss eigenen Aussagen eine
erkleckliche "Entschädigung" für seine Dienste erwartet. Darin sei
denn auch der Beweggrund seiner Tat gelegen. Er sei im Übrigen weder selbst
Drogenkonsument gewesen noch aus anderen Gründen in einer finanziellen oder
anderweitig begründeten Notlage.
4.1.1 Der Regierungsrat ging
unter anderem davon aus, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten die
öffentliche Ordnung, Sicherheit und Gesundheit in schwer wiegender Weise
verletzt habe. Seine Vorgehensweise habe von einer erheblichen, menschenverachtenden
Gleichgültigkeit gegenüber dem Leben anderer Personen gezeugt. Er habe die öffentliche
Sicherheit und Ordnung stark gefährdet. Darüber hinaus genüge nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung für fremdenpolizeiliche Massnahmen angesichts der Schwere der
potenziellen (Rückfall-)Gefahr bei schwer wiegenden Drogendelikten bereits ein
geringes Restrisiko. Ein solches Restrisiko sei beim Beschwerdeführer
angesichts seines bisherigen Verhaltens nicht hinreichend auszuschliessen. So
habe er sich aus freiem Entschluss am Handel mit illegalen Drogen beteiligt,
ohne dazu aus finanziellen Gründen oder infolge einer eigenen Drogenabhängigkeit
gezwungen gewesen zu sein. Die sicherheitspolitischen Interessen würden ein
energisches Durchgreifen gegenüber Personen gebieten, die nicht gewillt oder
nicht fähig seien, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Die Rückkehr
des Beschwerdeführers ins Heimatland wäre mit einer gewissen, jedoch nicht unzumutbaren
Härte verbunden. Die Ausweisung berühre die Beziehung zur Ehefrau und den
Kindern, wobei nur die Beziehung zur minderjährigen Tochter unter die Schutzbestimmung
gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK falle. Die Ehefrau würde gemäss ihren eigenen Angaben
ihrem Ehemann in das gemeinsame Heimatland folgen. Der Regierungsrat hielt
fest, die zwölfjährige Tochter befinde sich grundsätzlich noch in einem
anpassungsfähigen Alter, sei sie doch als Vierjährige zusammen mit der Mutter
in die Schweiz eingereist. Aufgrund der regelmässigen Ferienaufenthalte im
Heimatland seien ihr die dortigen Verhältnisse nicht unvertraut. Letztlich
könne dies jedoch offen bleiben; angesichts der schwer wiegenden Delinquenz
des Beschwerdeführers gehe das sicherheitspolizeilich begründete öffentliche
Interesse an seiner Fernhaltung seinem privaten Interesse bzw. dem Interesse
seiner Familienangehörigen vor. Sollte sich die Ehefrau entschliessen, mit der
jüngsten Tochter in der Schweiz zu bleiben, hätten sich die Ehegatten, vorab
der Beschwerdeführer, die Trennung selbst zuzuschreiben. Immerhin könnten die
Betroffenen den Kontakt im Rahmen von Besuchen (durch vorübergehende
Einstellung der Ausweisung), Telefonaten und Briefen aufrechterhalten.
4.1.2 Der Beschwerdeführer
liess insbesondere festhalten, der vorinstanzliche Entscheid trage bei der
Güterabwägung dem privaten Interesse am Verbleib in der Schweiz zu wenig Rechnung.
So werde völlig unberücksichtigt gelassen, dass ihm das Obergericht in seinem
Urteil vom 11. Dezember 2002 eine günstige Prognose ausgestellt habe, weshalb
die Landesverweisung aufgeschoben worden sei. Auch habe die Vorinstanz
lediglich auf die Dauer seines Aufenthaltes ab 1991 und nicht schon ab 1981,
als er als Saisonnier eingereist sei, abgestellt. Er weise einen guten
beruflichen und allgemeinen Leumund auf, sei verheiratet und lebe in stabilen
Verhältnissen. Strafrechtlich sei er als Ersttäter zu betrachten. Aus dem Strafvollzug
sei er probeweise entlassen worden. Aus diesen Gründen könne keine schlechte
Prognose gestellt werden. Der Strafvollzug habe bei ihm einen entsprechenden
Eindruck hinterlassen. Es bestehe keine Rückfallgefahr. Auch müsse darauf
hingewiesen werden, dass die persönliche Härte einer Ausweisung für ihn gross
wäre. Er sei in der Zwischenzeit sowohl physisch als auch psychisch erkrankt.
Offenbar als Folge seines Berufes als Lastwagenchauffeur sei dadurch, dass er
schwere Lasten habe tragen müssen, ein "lumbo radiales Syndrom"
ausgelöst worden. Zudem habe der Druck der drohenden Ausweisung psychische
Probleme ergeben, sodass er sich zu einem Facharzt in Behandlung habe begeben
müssen. Gemäss Angaben des Arztes sei er suizidgefährdet. Diese gesundheitlichen
Schwierigkeiten würden eine Rückkehr erschweren. In seinem Heimatland hätte er
nicht die entsprechenden Behandlungsmöglichkeiten und mit den Rückenproblemen
praktisch keine Aussichten, einen Erwerb zu finden. Weiter befinde sich die
zwölfjährige Tochter in der sechsten Klasse. Eine Rückkehr ins Heimatland würde
für sie eine grosse Härte bedeuten, da damit ihre ganze schulische Ausbildung
gefährdet würde. Zudem möchte sie nach Abschluss der Schule eine Informatiklehre
machen, was sie im Land P nicht könnte. Würde sie mit der Mutter in der Schweiz
bleiben, so würde die Familie auseinander gerissen, was auch nicht im Interesse
des Mädchens wäre.
4.2 Vorab ist darauf
hinzuweisen, dass bereits der Strafrichter grundsätzlich die Möglichkeit hat,
die strafrechtliche Landesverweisung anzuordnen, wenn ein Ausländer ein Verbrechen
oder Vergehen verübt. Sieht er hievon ab oder wird im Falle einer bedingten Entlassung
aus dem Strafvollzug die Landesverweisung probeweise aufgeschoben, steht dies
der fremdenpolizeilichen Ausweisung nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG nicht
entgegen (BGE 122 II 433 E. 2b, 114 Ib 1 E. 3a), sind doch die Voraussetzungen
für die beiden Entfernungsmassnahmen nicht identisch. So ist für den Entscheid
über die Gewährung des bedingten Vollzuges einer strafrechtlichen
Landesverweisung auf die Prognose hinsichtlich eines künftigen Wohlverhaltens
des Ausländers in der Schweiz (vgl. Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches [StGB]; BGE 123 IV 107 E. 4a) und für denjenigen über den probeweisen
Aufschub nach Art. 55 Abs. 2 StGB auf die Resozialisierungschancen abzustellen,
wobei regelmässig die Aussichten auf Wiedereingliederung in der Schweiz denjenigen
im Heimatland gegenüberzustellen sind (vgl. BGE 122 IV 56 E. 3a). Demgegenüber
steht für den Entscheid über die fremdenpolizeiliche Ausweisung das allgemeine
Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund (BGE 125 II
105 E. 2c). Der konkreten Prognose über das Wohlverhalten sowie dem
Resozialisierungsgedanken des Strafrechts ist zwar im Rahmen der umfassenden
fremdenpolizeilichen Interessenabwägung ebenfalls Rechnung zu tragen, die
beiden Umstände geben aber nicht den Ausschlag (BGE 125 II 105 E. 2c; Andreas
Zünd, Beendigung der ausländerrechtlichen Anwesenheitsberechtigung, in:
Aktuelle Fragen des schweizerischen Ausländerrechts, St. Gallen 2001, S. 165
f.). Wenn das Obergericht davon ausging, die Taten des Beschwerdeführers würden
zwar schwer wiegen, könnten aber allein nicht dazu führen, dass ihm eine günstige
Prognose mit Bezug auf den Aufschub der Landesverweisung versagt bleibe, so
kann daraus noch nicht auf die Unzulässigkeit einer fremdenpolizeilichen
Ausweisung geschlossen werden (BGr, 10. April 2002, 2A.531/2001, E. 2.2,
www.bger.ch).
4.3 Wie ausgeführt, gelten
desto strengere Anforderungen an die Anordnung einer Ausweisung, je länger ein
Ausländer in der Schweiz war. Zu berücksichtigen ist auch, in welchem Alter der
Ausländer in die Schweiz eingereist ist. Selbst bei einem Ausländer, der
bereits hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz
verbracht hat, ist eine Ausweisung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
aber nicht ausgeschlossen (BGE 122 II 433 E. 2 f.). Erst recht gilt dies für
Ausländer, die – wie der Beschwerdeführer – ihre Kindheit und Jugend im
Heimatland verbracht haben. Der Beschwerdeführer hat sogar die Ausbildung als
Automechaniker und Lastwagenchauffeur im Land P absolviert. Zwar reiste er
zwischen 1981 und 1991 immer wieder als Saisonnier in die Schweiz; während
dieser Zeit blieb aber seine Verbindung zur Heimat schon aufgrund der befristeten
Aufenthalte in der Schweiz aufrecht. Dies erst recht, weil seine Ehefrau und
die Kinder, aber auch seine Eltern und andere Verwandte im Land P lebten. Seit
1991 hält sich der Beschwerdeführer ununterbrochen in der Schweiz auf. Die
Beziehung zur Heimat wurde aber weiterhin gepflegt. Die Ehefrau und die Kinder
reisten denn auch erst Mitte 1995 in die Schweiz ein. Bis zur Verhaftung des
Beschwerdeführers im März 2000 lebte die Familie zusammen. Wenn auch nicht in
Abrede zu stellen ist, dass eine gewisse Integration des Beschwerdeführers
namentlich ab 1991 stattgefunden hat, kann dennoch nicht von einer ausgeprägten
Verwurzelung mit der Schweiz ausgegangen werden. Schon gar nicht kann eine
Verwurzelung angenommen werden, welche mit jener einer hier aufgewachsenen Person
vergleichbar wäre. So hat er prägende Lebensphasen, insbesondere seine Kindheit
und Jugend sowie seine berufliche Ausbildung, im Land P verbracht bzw. abgeschlossen,
sich dort mit einer Landsfrau verheiratet und mit ihr eine Familie gegründet,
wobei die Familie erst 1995 in die Schweiz gezogen ist. Seine aufgrund dieser Umstände
ohnehin nicht mit einem Ausländer zweiter Generation vergleichbare Verwurzelung
wird ausserdem durch den Umstand, dass er im März 2000 verhaftet werden musste
und bis zu seiner bedingten Entlassung im Juli 2003 in Haft und im Strafvollzug
weilte, weiter relativiert. Insbesondere zeigt aber das strafrechtlich
relevante Verhalten des Beschwerdeführers in der Zeitspanne zwischen dem 3./4.
Juli 1999 bis zu seiner Verhaftung im März 2000, dass er sich trotz genügenden
Einkommens und intakter Familienverhältnisse nicht an die hiesige Rechtsordnung
gehalten hat. Ohne Not hat er sich für Drogendelikte erheblicher Schwere hergegeben,
was schliesslich zur fünfjährigen Zuchthausstrafe geführt hat. Von einer
einmaligen Entgleisung kann angesichts der mehrfachen Tathandlungen, welche
sich in einem Zeitraum von mehreren Monaten abgespielt haben, nicht ausgegangen
werden. Der Einwand des Beschwerdeführers, er sei strafrechtlich gesehen ein
Ersttäter, kann daher im vorliegenden Verfahren nicht gleichermassen
berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer war zudem bereits im Jahr 1992 mit
vierzehn Tagen Gefängnis bedingt bestraft worden. Wenn der Regierungsrat
angesichts der Schwere des Verschuldens des Beschwerdeführers im Zusammenhang
mit den Betäubungsmitteldelikten zum Ergebnis gelangte, die Ausweisung des
Beschwerdeführers liege im allgemeinen Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,
so hat er damit weder Ermessen missbraucht noch überschritten. Zu Recht hat die
Vorinstanz auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen, wonach im
Zusammenhang mit Taten, wie sie der Beschwerdeführer begangen hat, im Hinblick
auf den Kampf gegen den Drogenhandel sowie auf die mit diesen Delikten
zusammenhängende Gefährdung der Gesundheit einer Vielzahl von Mensch eine
strenge Praxis zu verfolgen sei. Insbesondere rechtfertige bei schwer wiegenden
Drogendelikten angesichts der Schwere der potentiellen Gefahr schon ein nur
geringes Restrisiko bezüglich erneuter Straftaten eine Ausweisung (vgl. BGE 125
II 521 E. 4a, BGr, 10. April 2002, 2A.531/2001, E. 3.1.1 und 3.1.3 mit weiteren
Hinweisen). Die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte fallen zweifellos
unter diese Kategorie.
Eine Ausweisung des Beschwerdeführers in seine Heimat erscheint als
zumutbar. Dies umso mehr, als er dort nach wie vor über viele
verwandtschaftliche Beziehungen verfügt, im Land P seine Kindheit und Jugend
verbracht und dort die Schulen sowie die berufliche Ausbildung absolviert hat.
Auch wenn ihm die Rückkehr in seine Heimat schwer fällt und er deswegen
psychische Probleme hat, so überwiegen die öffentlichen Interessen an der
Ausweisung des Beschwerdeführers gegenüber seinem privaten Interesse am
Verbleib in der Schweiz. Es kann dem Beschwerdeführer denn auch zugemutet
werden, sich in seiner Heimat beruflich neu zu orientieren bzw. bezüglich
seiner Rückenleiden und psychischen Probleme medizinisch behandeln zu lassen.
Eine allfällige berufliche Neuorientierung zufolge des Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers wäre auch in der Schweiz mit entsprechenden Schwierigkeiten
verbunden.
4.4 Zu beachten sind
allerdings – wie dargelegt – auch die mit einer allfälligen Ausweisung
verbundenen Nachteile, insbesondere auch für die Ehefrau und die minderjährige
Tochter des Beschwerdeführers (Art. 16 Abs. 3 ANAV; Art. 8 Abs. 1 EMRK). Es
muss von einer gelebten Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau und
der Tochter ausgegangen werden. Die Ausweisung könnte somit zu einer Trennung
von seiner Frau und dem minderjährigen Kind führen, sofern sich diese für den
weiteren Verbleib in der Schweiz entscheiden sollten.
Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsfrage ist zu prüfen, ob den hier
wohnenden Familienmitgliedern zugemutet werden kann, der auszuweisenden Person
in den Heimatstaat zu folgen. Dem Ehepartner kann die Nachfolge vorab
zugemutet werden, wenn er dieselbe Staatsangehörigkeit besitzt wie der
Auszuweisende und Kenntnisse von Sprache und Gesellschaft des Heimatstaates
hat. Einem Kind kann namentlich dann zugemutet werden, dem ausgewiesenen
Elternteil zu folgen, wenn es noch in einem anpassungsfähigen Alter ist. Hat
sich das Kind in der Gesellschaft des Gaststaates aber integriert und seit
mehreren Jahren dort bereits die Schule besucht, kann von ihm nicht mehr in
jedem Fall erwartet werden, dem ausgewiesenen Elternteil zu folgen; die
Familientrennung wäre dann EMRK-widrig (Mark E. Villiger, Handbuch der
Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. A., Zürich 1999, § 24 N. 580
f.). Es bleibt aber hinzuzufügen, dass auch bei gegebener Unzumutbarkeit für
die Ehefrau bzw. das Kind eine Ausweisung nicht generell als unverhältnismässig
zu betrachten ist. Die Unzumutbarkeit bedingt jedoch eine umfassende Interessenabwägung
zwischen den Interessen der Familie und den Rechtfertigungsgründen für eine
Ausweisung gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK (BGE 122 II 289 E. 3b, 125 II 633 E. 2e;
VGr, 28. März 2001, VB. 2001.00058 E. 4b/cc, www.vgrzh.ch).
Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist mit den Gepflogenheiten ihrer Heimat
nach wie vor gut vertraut und eine Rückkehr dürfte ihr gestützt auf ihre
eigenen Aussagen nicht allzu schwer fallen. Die 1991 geborene Tochter F hingegen
befindet sich in einem Alter, in welchem erfahrungsgemäss auch bereits ein
Sozialnetz aufgebaut, die allgemeine und die schulische Integration im Gastland
weit fortgeschritten ist und die Rückkehr in die Heimat eine erhebliche Härte
bedeuten würde. Allerdings ist F erst als Vierjährige in die Schweiz gekommen,
sodass auch angesichts der Ferienaufenthalte nicht davon ausgegangen werden
kann, sie habe keinerlei Beziehungen mehr zur Heimat. Mit Bezug auf Ehefrau und
Tochter führt die Ausweisung des Beschwerdeführers somit entweder zur Trennung
vom Ehemann bzw. Vater (wobei solche Trennungen schon vor der Einreise der
Ehefrau und der Kinder Mitte 1995 gelebt worden sind und auch während des
mehrjährigen Strafvollzugs des Beschwerdeführers) oder zu einem Verlust der
bisherigen sozialen Umgebung, was eine erhebliche Härte bedeuten würde.
Diesen den Familienangehörigen und dem Beschwerdeführer selbst drohenden
Nachteilen ist das öffentliche Interesse an der Ausweisung gegenüberzustellen.
Wie ausgeführt, besteht angesichts der schweren Delinquenz des
Beschwerdeführers ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Ausweisung.
Wenn zwar auch die familiären Interessen am Verbleib des Beschwerdeführers in
der Schweiz ernst zu nehmen sind, kann in der vorinstanzlichen Abwägung,
welche von überwiegenden öffentlichen Interessen ausgeht, keine Rechtsverletzung
erblickt werden. Zu Recht hat der Regierungsrat darauf hingewiesen, dass die
Betroffenen – sollten sie sich gegen die gemeinsame Rückkehr in die Heimat entscheiden
– weiterhin Kontakt durch Telefonate, Briefe und Besuche (durch vorübergehende
Einstellung der Ausweisung) aufrecht erhalten können. Die Ausweisung erweist
sich unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände als verhältnismässig und deckt
sich auch mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGr, 13. Juli 2001,
2A.226/2001, www.bger.ch; vgl. auch VGr, 28. März 2001, VB.2001.00058 E. 4c,
www.vgrzh.ch). Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.5 Der Beschwerdeführer
beantragt eventualiter die Herabsetzung der Ausweisung von zehn auf vier Jahre.
Es sei nicht einzusehen, weshalb die Dauer der Ausweisung über jener der
bedingten Landesverweisung liegen soll.
Angesichts der schweren Straftaten des Beschwerdeführers, welche er als
38-jähriger Familienvater ohne Not begangen hat, erscheint die Ausweisung für
die Dauer von zehn Jahren als verhältnismässig und verletzt Bundesrecht nicht
(vgl. auch BGr, 29. Juni 2000, 2A.291/2000, E. 2b, und 15. Januar 2003,
2A.522/2002, E. 1.3 in Verbindung mit E. 2.4, je unter www.bger.ch). Unter
diesen Umständen ist auch der Eventualantrag abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG), dem nach § 17 Abs. 2 VRG von
vornherein keine Parteientschädigung zusteht.
Demgemäss
entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird
nicht zugesprochen.
5. Gegen diesen Entscheid kann
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beim Bundesgericht erhoben werden.
6. …