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Geschäftsnummer: VB.2003.00421  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.03.2004
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 30.05.2005 gutgeheissen und den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgehoben.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG


Bewilligung für den Neubau einer Gemeinschaftsschiessanlage dreier Gemeinden: Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Die in einer Distanz von 500 bis 1200 m zur geplanten Schiessanlage wohnenden Anwohner sind aufgrund der zu erwartenden Lärmimmissionen zur Beschwerde legitimiert (E. 2). Die Rüge der Gehörsverletzung (keine Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels) ist unbegründet (E. 3.1). Dem beantragten Augenschein wird nicht stattgegeben (E. 3.2). Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG: Für Schiessanlagen besteht grundsätzlich eine negative Standortgebundenheit, da sie kaum innerhalb der Bauzone realisiert werden können. Da sie keinen bestimmten Standort brauchen, verlangt die Rechtsprechung in solchen Fällen eine Standortevaluation (E. 4). Standpunkte der Vorinstanz und der Beschwerdeführenden (E. 5). Das Projekt ist am vorgesehenen Standort mit den lärmschutzrechtlichen Vorschriften vereinbar (E. 6). Die Verkehrssicherheit im Zusammenhang mit der Zu- und Wegfahrt zur geplanten Anlage ist gewährleistet (E. 7). Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des Natur- und Heimatschutzgesetzes (E. 8.1). Der Standort des umstrittenen Projekts befindet sich in einem Gebiet, das im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler aufgeführt ist. Das Projekt wurde von der kantonalen Natur- und Heimatschutzkommission begutachtet (E. 8.2). Auf die Einholung eines Gutachtens der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission kann verzichtet werden (8.3). Dem streitigen Projekt stehen keine Anliegen des Natur- und Heimatschutzes entgegen (E. 8.4). Die Beschwerdeführer begründen den Vorwurf der ungenügenden Standortevaluation damit, dass die Vorinstanzen zu Unrecht die Möglichkeit verworfen hatten, die bestehende Schiessanlage zu sanieren (E. 9.1). Der Bau von Schiessanlagen steht im öffentlichen Intersse (E. 9.2). Die Interessensabwägung ergibt, dass der Bau der neuen Schiessanlage der Sanierung der bestehenden vorzuziehen ist (E. 9.3). Abweisung der Beschwerde (E. 9.5). Kostenfolge (E. 10).
 
Stichworte:
AUGENSCHEIN
AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN
GEHÖRSVERWEIGERUNG
LÄRM
LÄRMIMMISSION
LEGITIMATION
NATUR- UND HEIMATSCHUTZ
SCHIESSANLAGE
STANDORT
STANDORTGEBUNDENHEIT
VERKEHRSSICHERHEIT
ZWEITER SCHRIFTENWECHSEL
Rechtsnormen:
Art. 6 NHG
Art. 7 NHG
Art. 24 RPG
§ 21 lit. a VRG
Publikationen:
BEZ 2004 Nr. 22 S. 5
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

Der aus den Gemeinden Bauma, Wila und Wildberg bestehende Zweckverband Schiessanlage Kohltobel (im Folgenden Zweckverband) plant die Erstellung einer neuen Schiessanlage im Kohltobel (Gemeinde Bauma) ca. 800 m nordöstlich des Weilers Blitterswil in unmittelbarer Nähe der nach Sternenberg führenden Staatsstrasse. Der Standort befindet sich ausserhalb der Bauzone im Landschaftsgebiet "Hörnli-Bergland" (Quellgebiete der Töss und der Murg), welches seit 1996 als Objekt Nr. 1420 Bestandteil des gestützt auf Art. 5 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) erlassenen Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler vom 10. August 1977 (VBLN, SR 451.11) bildet. Die neue Schiessanlage soll die drei bestehenden sanierungsbedürftigen Anlagen in den drei Gemeinden ersetzen. Die Baudirektion erteilte hierfür am 18. Dezember 2001 die erforderlichen wasserbaupolizeilichen Bewilligungen, am 8. Februar 2002 die raumplanungsrechtliche Ausnahmebewilligung nach Art. 24 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG in der Fassung vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. September 2000, SR 700) und am 14. Februar 2002 die strassenpolizeiliche Bewilligung. Die Volkswirtschaftsdirektion bewilligte am 28. Januar 2002 gestützt auf Art. 5 des Waldgesetzes vom 4. Oktober 1991 (WaG, SR 921.0) die Rodung von 1'290 m2 Wald unter Anrechnung eines flächengleichen Ersatzes an bereits ausgeführten Auf­forstungen. Der Gemeinderat Bauma erteilte für das Vorhaben am 27. Februar 2002 die baurechtliche Bewilligung nach § 318 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG, LS 700.1).

II.  

Gegen die baurechtlichen Bewilligungen der Baudirektion vom 8. Februar 2002 und des Gemeinderats Bauma vom 27. Februar 2002 erhoben zwölf Personen bzw. Ehepaare, deren Grundstücke rund 500 bis 1'200 m von der geplanten Anlage entfernt liegen, am 15. April 2002 Rekurs. Der Regierungsrat wies das Rechtsmittel am 24. September 2003 ab; die Rekurskosten von Fr. 4'535.- auferlegte er den Rekurrierenden zu je einem Zwölftel.

III.  

Dagegen erhoben acht der zwölf unterlegenen Rekurrenten am 3. November 2003 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten Aufhebung des Rekursentscheids, eventuell Rückweisung der Sache an den Regierungsrat zur Neubeurteilung. Ferner verlangten sie die Durchführung eines Augenscheins unter Anordnung eines Probeschiessens, die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels, die Einholung eines Gutachtens der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) betreffend die Beeinträchtigung des BLN-Objekts Nr. 1420, eines Gutachtens der Baudirektion betreffend Zumutbarkeit einer Sanierung der Schiessanlage "Dillhaus" in der Gemeinde Bauma sowie eines Gutachtens der SUVA betreffend die gesundheitlichen Auswirkungen des Schiessbetriebs auf die Benützer der Sternenbergstrasse S-4 sowie der umliegenden Wanderwege; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft.

Für den Regierungsrat ersuchte die Staatskanzlei am 2. Dezember 2003 um Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat Bauma stellte am 30. Januar 2004 den nämlichen Antrag; zudem ersuchte er um Zusprechung einer Prozessentschädigung. Der Zweckverband schloss sich diesem Antrag an. 

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

 

1.  

Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Der Regierungsrat hat die Rekurslegitimation der Rekurrierenden bejaht. Deren Grundstücke lägen grösstenteils rund 500 bis 1'200 m von der geplanten Schiessanlage entfernt in den Weilern Ürschen, Sülch, Blitterswil, Manzenhueb und Matt. Die dort von der Eidgenössischen Materialprüfungsanstalt (EMPA) unter Verwendung eines Schiesstunnels durchgeführten Lärmmessungen hätten Werte von 39 bis 46 dB ergeben. Geplant seien jährlich rund 50 Schiesshalbtage mit insgesamt rund 60'000 Schüssen. Damit stehe fest, dass die Rekurrenten an ihren Wohnorten verhältnismässig oft während einiger Stunden von Schiesslärm betroffen würden und dass dieser Lärm für sie deutlich wahrnehmbar wäre. Der Schiesslärm hebe sich klar vom geringen Geräuschpegel der ländlichen Gegend ab. Die Immissionen auf den Grundstücken der Rekurrenten wirkten sich unter diesen Gegebenheiten störend aus.

2.2 Gemäss § 21 lit. a VRG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. In gleicher Weise umschreibt § 338a Abs. 1 Satz 1 PBG die Rekurslegitimation. Anwohner in der Umgebung einer Anlage sind wegen Lärmbelastung rekursberechtigt, wenn sie in der Nähe wohnen, den Lärm deutlich, das heisst von den Immissionen abhebbar wahrnehmen und dadurch in ihrer Ruhe gestört werden. Nicht erforderlich ist, dass auf der betroffenen Liegenschaft der Immissionsgrenzwert oder gar der Alarmwert überschritten wird. Massgebend ist, ob nach den Umständen des Einzelfalles die Lärm verursachende Tätigkeit zu Immissionen auf den Grundstücken der Rekurrenten führt, die von ihrer Art und Intensität so beschaffen sind, dass sie auch bei objektivierter Betrachtungsweise als Nachteil empfunden werden müssen (betreffend Schiessanlagen: BGE 110 Ib 99; BGr, 9. Juni 1992, URP 1992, S. 624, E. 2; VGr, 18. November 1998, URP 1999, S. 275, E. 1; betreffend andere Lärmimmissionen: BGr, 3. April 2001, ZBl 103/2002, S. 370). Von diesen Grundsätzen ist zutreffend auch die Vorinstanz ausgegangen.

2.3 Der Beschwerdegegner 2 anerkennt die vorinstanzlichen Ausführungen zur Rekurslegitimation nicht vorbehaltlos; mit seinen diesbezüglichen Vorbringen (Beschwerdeantwort Ziff. 8-11) wird indessen die Bejahung der Rekurslegitimation bezüglich der heutigen Beschwerdeführenden nicht ausdrücklich als rechtswidrig gerügt; einzig hinsichtlich der Beschwerdeführenden 8 (Rekurrenten 12) wird geltend gemacht, diese dürften angesichts der Distanz von 1'600 m zwischen ihrem Grundstück und dem geplanten Anlagestandort "kaum" legitimiert sein. Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben, da jedenfalls die Legitimation der Beschwerdeführenden 1-7 (Rekurrenten 1-6 und 8) zu Recht bejaht worden ist.

3.  

3.1 Eine Gehörsverweigerung erblicken die Beschwerdeführenden darin, dass im Rekursverfahren entgegen ihrem diesbezüglichen Antrag vom 26. Mai 2003 kein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt worden sei. In jener Eingabe hatten sie einen zweiten Schriftenwechsel mit der Begründung verlangt, aufgrund der in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2003 angenommenen Änderung vom 4. Oktober 2002 (AS 2003 3957) des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG, SR 510.10), welche die gesetzliche Grundlage für die Realisierung der Armee XXI bilde, werde sich die Zahl der Schützen zur Erfüllung der obligatorischen Schiesspflicht ab dem Jahr 2003 voraussichtlich um 60 bis 70 % reduzieren, weshalb sich das streitige Projekt nicht mehr mit der Erfüllung der obligatorischen Schiesspflicht rechtfertigen lasse.

Die gesetzliche Regelung des ausserdienstlichen Schiesswesens und insbesondere der ausserdienstlichen Schiesspflicht (vgl. Art. 62 Abs. 2, Art. 63 und Art. 133 MG, alle drei von der Gesetzesänderung vom 4. Oktober 2002 nicht betroffen; ferner Schiessanlagen-Ver­ordnung vom 27. März 1991 [SchAV], SR 510.512; Schiessordnung vom 27. Februar 1991 [SO] bzw. ab 1. Januar 2004 Schiessverordnung vom 5. Dezember 2003 [SV], AS 2003 5119, SR 512.31) ist ein Gesichtspunkt, dem bei der materiellen Beurteilung im Rahmen der erforderlichen Interessensabwägung Bedeutung zukommt (vgl. dazu hinten E. 9.2; ferner Rekursentscheid E. 13). Auf den Umstand, dass sich im Zuge der Realisierung der Armee XXI die Zahl der Schützen mit ausserdienstlicher Schiesspflicht mutmasslich verringern werde, hatten die Rekurrenten bereits in der Rekursschrift vom 15. April 2002 hingewiesen. Die darauf Bezug nehmenden Ausführungen der Baudirektion in der Rekursantwort vom 19. Juli 2002 boten jedenfalls keinen Anlass zur Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. Die Rüge der Gehörsverweigerung ist unbegründet.   

3.2 Die tatsächlichen Verhältnisse, die für die Beurteilung der streitbetroffenen Anlage bzw. der dagegen erhobenen Rügen massgebend sind, ergeben sich aus den vorliegenden Akten. Der Regierungsrat durfte daher ohne Gehörsverweigerung die Durchführung des beantragten Augenscheines ablehnen. Das gilt unabhängig davon, ob seine allgemeinen Ausführungen darüber, unter welchen Voraussetzungen ein Augenschein zur Sachverhaltsermittlung erforderlich ist, die diesbezügliche Rechtsprechung bis in die letzten Einzelheiten zutreffend wiedergeben. Aus dem gleichen Grund (hinreichend klare Aktenlage) erübrigt sich ein Augenschein des Verwaltungsgerichts.

4.  

Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG kann nur erteilt werden, wenn der Zweck der Baute einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert (lit. a) und dem Vorhaben keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b). Für Schiessanlagen besteht grundsätzlich eine negative Standortgebundenheit, da sie kaum innerhalb einer Bauzone realisiert werden können (BGr, 18. September 2002, 1A.183/2001, E. 6.7.1 mit Hinweisen, www.bger.ch). Sie erfordern jedoch zumeist nicht einen ganz bestimmten Standort; in solchen Fällen verlangt die Rechtsprechung eine Standortevaluation, die zum Schluss führt, dass keine besser geeigneten Standorte für die projektierte Anlage zumutbar sind; nicht erforderlich ist hingegen eine absolute Standortgebundenheit in dem Sinn, dass eine Anlage nur zulässig wäre, wenn überhaupt kein anderer Standort in Betracht fällt (BGE 112 Ib 39 E. 5a). Die Prüfung, ob ernsthaft in Betracht fallende Alternativstandorte für eine Schiessanlage besser geeignet wären, fällt teilweise mit der umfassenden Interessenabwägung nach Art. 24 lit. b RPG zusammen (BGr, 10. November 1993, URP 1994, S. 12, E. 5b; BGE 119 Ib 463 E. 6c; BGr, 12. April 1996, URP 1996, S. 650, E. 4c).

Soweit einzelne Aspekte der nach Art. 24 lit. b RPG erforderlichen allgemeinen Interessenabwägung durch positives Verfassungs- und Gesetzesrecht geregelt werden, ist vorab zu klären, ob das Bauvorhaben mit diesen Sondernormen vereinbar ist; erst, wenn diese das Projekt nicht verhindern, ist eine koordinierte Interessenabwägung nach Art. 24 lit. b RPG vorzunehmen (Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 4. A., Bern 2002, S. 211 f.). So ist grundsätzlich auch bei der Überprüfung im Rechtsmittelverfahren vorzugehen, wobei hier allerdings das Prüfungsprogramm auch durch die vorgebrachten Rügen bestimmt wird (bezüglich der Errichtung einer Schiessanlage vgl. etwa BGE 112 Ib 39 E. 2).

5.  

5.1 Der Regierungsrat hat vorab geprüft, ob das Vorhaben mit den Bestimmungen des Lärmschutzes – gemäss dem Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01) und der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV, SR 814.41) – vereinbar sei. Er berücksichtigte in diesem Zusammenhang nicht nur die Lärmimmissionen der geplanten Anlage in Bauma (Kohltobel), sondern auch jene der bestehenden, jedoch sanierungsbedürftigen Anlagen in Bauma (Dillhaus), Wila und Wildberg; er gelangte zum Schluss, dass die geplante Anlage die Planungswerte bei allen relevanten Punkten und damit auch an den Wohnorten der Rekurrenten deutlich einhalte, während die bestehenden Schiessanlagen Wildberg, Wila und Bauma, welche allesamt unmittelbar an Wohnquartiere angrenzten, die lärmschutzrechtlichen Voraussetzungen klarerweise nicht erfüllten (Rekursentscheid E. 5). Der auf der angrenzenden Sternenbergstrasse sowie auf der projektierten Parkplatzausfahrt zu erwartende Schiesslärm sei ebenfalls nicht zu beanstanden, weshalb das Projekt auch den Anforderungen der Verkehrssicherheit genüge (Rekursentscheid E. 7). Im Zusammenhang mit der Frage, ob die geplante Anlage standortgebunden sei, prüfte der Regierungsrat auch den Einwand der Rekurrenten, die bestehende Schiessanlage Dillhaus in der Gemeinde Bauma sei zu sanieren; er verwarf diesen Einwand und bejahte die Standortgebundenheit der geplanten neuen Anlage (Rekursentscheid E. 9). Im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 24 lit. b RPG befasste sich der Regierungsrat in erster Linie mit den Einwendungen der Rekurrenten, das Projekt sei nicht mit den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes – insbesondere einer ungeschmälerten Erhaltung des BLN-Objektes Nr. 1420 – vereinbar und es lasse sich angesichts der Änderung des Militärgesetzes vom 4. Oktober 2002 bzw. der darauf beruhenden Umsetzung der Armeereform XXI nicht mit Interessen der Landesverteidigung rechtfertigen. Er verwarf diese Einwendungen und gelangte zum Schluss, dass das Interesse an der ungeschmälerten Erhaltung des BLN-Objektes Nr. 1420 nicht überwiege (Rekursentscheid E. 11-14).

5.2 Die Beschwerdeführenden werfen der Baudirektion bzw. dem Regierungsrat als Rekursinstanz in erster Linie vor, keine hinreichende Standortevaluation vorgenommen, das heisst, keine Alternativstandorte geprüft zu haben; eine gehörige Standortevaluation hätte ihrer Meinung im vorliegenden Fall auch die Prüfung der Frage umfasst, ob nicht anstelle der geplanten Anlage im Kohltobel die bestehende Anlage in Dillhaus saniert werden solle; in diesem Zusammenhang rügen sie eine ungenügende Ermittlung des Sachverhalts (Beschwerdeschrift Ziff. III/4-7, S. 9-18). Sodann erneuern sie ihren Einwand, dass das Projekt unvereinbar mit der gebotenen ungeschmälerten Erhaltung des BLN-Objektes Nr. 1420 sei und dass jedenfalls zu dieser Frage gestützt auf Art. 7 Abs. 2 NHG ein Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission hätte eingeholt werden müssen bzw. eingeholt werden müsse (Beschwerdeschrift Ziff. III/8-9, S. 18-23). Demnach scheitere das Projekt schon an den massgebenden Bestimmungen des Natur- und Landschaftsschutzes und des Lärmschutzes, jedenfalls aber wegen einer ungenügenden Interessenabwägung nach Art. 24 lit. b RPG (so abschliessend Beschwerdeschrift Ziff. III/11, S. 23).

6.  

Die lärmrechtliche Beurteilung der projektierten Schiessanlage durch die Vorinstanzen stützt sich auf einen Untersuchungsbericht der EMPA vom 15. Juni 2001. Diese Fachstelle führte am 28. Februar, 5. Mai und 13. Juni 2001 bei verschiedenen Witterungsverhältnissen am Standort des Bauvorhabens Schiessversuche mit und ohne Schallschutztunnels durch, deren Immissionen an fünf nahe gelegenen Orten gemessen wurden. Die Lärmprognose basiert auf einer Pegelkorrektur K = - 11.2 dB, welche sich aus den be­rücksichtigten Betriebsdaten (Dwerktags = 40 Schiesshalbtage [SHT], Dsonntags = 10 SHT, M = 60'000 Schuss, Auslastung ca. 50 %, verwendete Munition mit Stgw57 38 % bzw. Stgw90 62 %) ergibt. Unter Verwendung von Schallschutztunnels ergaben sich Werte von 46 dB in Ürschen, 33 dB in Sülch, 42 dB in Blitterswil, 44 dB in Manzenhueb und 39 dB in Matt. Damit werden die massgeblichen Planungswerte, die gemäss Anhang 7 LSV für die ES II (Blitterswil, Kernzone) 55 dB und für die ES III (übrige Messorte, alle in der Landwirtschaftszone) 60 dB betragen, eingehalten (vgl. Rekursentscheid E. 5b). Das Projekt ist demnach  am vorgesehenen Standort mit den lärmschutzrechtlichen Vorschriften insoweit vereinbar. Der pauschale Einwand, das Vorsorgeprinzip nach Art. 11 Abs. 2 USG werde mit der Einhaltung der Planungswerte "häufig nicht … respektiert" (Beschwerdeschrift Ziff. III/7e/ee, S. 16), rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Weil die Schussbahn teilweise in sehr kleinem Abstand zur parallel verlaufenden Kantonsstrasse angelegt ist, wurde an verschiedenen Punkten entlang der Strasse zusätzlich Pegelmessungen durchgeführt, wobei pro Punkt jeweils drei bis vier Schuss mit dem Sturmgewehr (Stgw) 90 und 57 durch Schiesstunnels abgegeben wurden. Es ergaben sich C-bewertete Spitzenpegel Lpeak(C) zwischen 132.4 und 137.8 (Stgw57) bzw. zwischen 130.2 und 135.4 (Stgw90), womit der Grenzbereich der bei 140 dB(C) angenommenen Gehörgefährdung nur knapp nicht erreicht wird. Eine Gehörgefährdung nach dem Kriterium des über eine Stunde aufsummierten Schallenergiepegels SEL kann jedoch weit gehend ausgeschlossen werden; bei Pegeln, welche im Mittel nicht über 100 Dezibel liegen, müssen rund 300 Schuss aufsummiert werden, damit der Grenzwert von 125 dB(A) erreicht wird. Eine Gehörgefährdung kann damit insbesondere auch für Spaziergänger auf den umliegenden Wanderwegen ausgeschlossen werden, weil nicht damit zu rechnen ist, dass sie sich so lange im Bereich der Anlage aufhalten werden. Sodann ergaben sich A-bewertete Maximalpegel Lmax (A, fast) zwischen 106.0 und 108.9 (Stgw 57) bzw. zwischen 102.4 und 105.9. Diese Grösse dient dazu, bei Situationen mit militärischen Schiessen in Strassennähe das Auftreten von Schreckreaktionen bei den Strassenbenützern abzuschätzen, wobei ein Maximalpegel von 100 dB(A) nach Möglichkeit vermieden werden soll. Im Hin­blick auf diese Messresultate hält der Untersuchungsbericht abschliessend fest, die auf der angrenzenden Kantonsstrasse auftretenden sehr hohen Pegel seien zwar für die Benützer der Strasse aller Voraussicht nach nicht gehörgefährdend; um Schreckreaktionen zu vermeiden, seien jedoch flankierende Massnahmen, wie etwa Warntafeln ratsam. In der strassenpolizeilichen Bewilligung vom 14. Februar 2002 wurde denn auch die nachträgliche Anbringung solcher Warntafeln vorbehalten. Was in der Beschwerdeschrift (Ziff. III/7e/ee, S. 17) dagegen vorgebracht wird, vermag diese Beurteilung nicht zu entkräften. Insbesondere erübrigt sich angesichts dieser Untersuchungsergebnisse die Einholung eines Gutachtens der SUVA über die gesundheitlichen Auswirkungen des Schiessbetriebs auf die Benützer der Sternenbergstrasse und der umliegenden Wanderwege.     

Was die Beschwerdeführenden im Weiteren mit Bezug auf den Lärmschutz vorbringen, bezieht sich auf die stillzulegende Anlage Dillhaus, die nach ihrer Meinung saniert werden sollte (vgl. dazu E. 9.3).

7.  

Mit Bezug auf die Anforderungen der Verkehrssicherheit im Zusammenhang mit der Zu- und Wegfahrt zur geplanten Anlage wiederholen die Beschwerdeführenden lediglich ihre diesbezüglichen Rekursvorbringen gegen die strassenpolizeiliche Bewilligung vom 14. Fe­bruar 2002. Nach zutreffender Beurteilung des Regierungsrats (Rekursentscheid E. 7) sind diese Einwendungen nicht stichhaltig.

8.  

Die Beschwerdeführenden rügen erneut, dass mit der Bewilligung des Vorhabens Art. 6 und 7 NHG verletzt worden seien.

8.1 Gemäss Art. 6 NHG wird durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient (Abs. 1 in der Fassung vom 18. Juni 1999, in Kraft seit 1. Januar 2000). Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhal­tung im Sinne der Inventare darf bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe (als welche die Bewilligung einer Schiessanlage gilt) nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegen­stehen (Abs. 2). Ist für die Erfüllung einer Bundesaufgabe der Bund zuständig, so beurteilt das zuständige Bundesamt, ob ein Gutachten durch die eidgenössische Fachkommission einzuholen ist; ist der Kanton zuständig, so obliegt diese Beurteilung der kantonalen Fachstelle (Art. 7 Abs. 1 NHG in der Fassung vom 18. Juni 1999). Kann bei der Erfüllung der Bundesaufgabe ein in einem Bundesinventar enthaltenes Objekt erheblich beeinträchtigt werden oder stellen sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen, so verfasst die Kommission zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten. Aus diesem muss hervorgehen, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen sei (Art. 7 Abs. 2 NHG in der Fassung vom 18. Juni 1999).

8.2  Der Standort des Vorhabens befindet sich innerhalb des Perimeters des BLN-Objektes Nr. 1420 "Hörnli-Bergland" (Quellgebiete der Töss und der Murg). Das Objekt umfasst eine Fläche von 16046 ha und erstreckt sich über Teile der Kantone St. Gallen (sieben Gemeinden), Thurgau (drei Gemeinden) und Zürich (zehn Gemeinden, unter anderem Bauma, Wila und Sternenberg). Bedeutung kommt ihm zu als siedlungsfeindliche, waldreiche, fluviatil geformte Molasselandschaft der "Hörnlischüttung" mit mannigfaltigen Oberflächenformen infolge unterschiedlicher Verwitterung von Nagelfluh- und Mergelschichten, als reich gegliedertes Bergland mit ausserordentlich vielfältigen Lebensräumen. Es finden sich naturnahe Waldbestände auf feuchten und trockenen Standorten in schlecht zugänglichen Gebieten, Wildheu-Bergmatten, Berg-Magerweiden, Adlerfarn-Streufluren, kleinflächig verbreitete Flachmoore und Quellfluren, bemerkenswerte Kolonien vieler Alpenpflanzen und viele Vogelarten, insbesondere Rauhfuss- und Greifvögel. Es gilt als wichtiges Wandergebiet mit schönen Aussichtspunkten.

Die von den Vorinstanzen unter dem Gesichtswinkel des Natur- und Landschaftsschutzes vorgenommene Beurteilung stützt sich auf ein Gutachten der kantonalen Natur- und Heimatschutzkommission (NHK) vom 10. Juli 1992. Dieses Gutachten war im Rahmen eines früheren Projektes, welches an der Urnenabstimmung 1994 – wie auch ein zweites Projekt an der Urnenabstimmung 1996 – scheiterte, eingeholt worden. Im Gutachten wird ausgeführt, beim Kohltobel handle es sich um ein kaum besiedeltes, jedoch mit der Kantonsstrasse nach Sternenberg gut erschlossenes Seitental. Das Bestreben, einen gut erschlossenen Standort in ausreichender Entfernung vom Siedlungsgebiet zu wählen, gerate hier in Konflikt mit der Erhaltung dieser stark bewaldeten, reizvollen Kultur- und Naturlandschaft. Dem gewählten Standort wird unter Hinweis auf die von der Gemeinde Bauma geltend gemachten Schwierigkeiten bei der Suche nach einem geeigneten Standort stillschweigend zugestimmt, allerdings mit der Bemerkung, "grundsätzlich" sollte es möglich sein, derartige Neuanlagen für grössere Gemeindeverbände gemeinsam zu erstellen und geeignete Standorte zum Beispiel am Rande von Industriezonen oder entlang von Bahnlinien oder Strassen zu finden. Gegenüber dem konkreten Bauprojekt werden verschiedene Einwendungen erhoben, weshalb bei der Detailplanung folgende Punkte zu beachten seien: Minimalisierung des Raumprogrammes, Vermeidung von Kunstbauten (Stützmauern) bzw. deren Ersatz durch Steilböschungen, Wahl unauffälliger Materialien bei den Schiessblenden, die überdies wenn möglich abzudecken seien, Verzicht auf Kunstbauten beim Parkplatz.

Dieser Kritik wurde in der Folge Rechnung getragen. Das heute streitige Projekt weist gegenüber dem damals beurteilten folgende Änderungen auf: Reduktion des Bauvolumens von 1811 m3 auf 1646 m3, Reduktion der Erdbewegungen von 7000 m3 auf 200 m3 durch veränderte Höhenlage des Schussfeldes und durch Konstruktion eines Kugelfanges ohne Aufschüttung eines Erddammes, Reduktion der Rodungen von 2600 m2 auf 1200 m2, Einsatz von einfahrbaren Lärmschutztunnels statt festmontierter Lärmschutz-Blenden, Bau der gesamten Anlage samt Parkplatz auf der linken Seite der Sternenbergstrasse, damit der Lauf des Lochbaches geschont werden kann.

8.3 Nach Auffassung der Baudirektion und des Regierungsrats durfte auf die Einholung eines Gutachtens der ENHK verzichtet werden, weil das streitige Projekt das BLN-Objekt Nr. 1420, gemessen an dessen Schutzzielen, weder erheblich beeinträchtige noch in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen aufwerfe (Rekursentscheid E. 12b). Dieser Beurteilung ist zuzustimmen. Sie stützt sich auf das Gutachten der NHK vom 10. Juli 1992, welche in diesem Zusammenhang als kantonale Fachstelle gelten kann (zur Beurteilung der Erforderlichkeit eines Gutachtens der eidgenössischen Fachkommission durch die zuständige kantonale Stelle vgl. Jörg Leimbacher in: Kommentar NHG, Zürich 1997, Art. 7 N. 6). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass bei Erstattung des Gutachtens im Jahre 1992 das fragliche Gebiet noch nicht als BLN-Objekt inventarisiert war. Das gleiche Gebiet war nämlich damals Bestandteil des "Inventars der zu erhaltenden Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung" (KLN-Objekt Nr. 2.29), dessen Perimeter mit jenem des 1998 inventarisierten BLN-Objekts Nr. 1420 identisch war und namentlich auch das Kohltobel umfasste (zur Bedeutung des KLN-Inventars als Vorläufer des BLN-Inventars vgl. Leimbacher, Art. 5 N. 24). Das war denn auch offenkundig mit ein Grund, weshalb 1992 im Zusammenhang mit dem damaligen Projekt am gleichen Standort das Gutachten der NHK eingeholt wurde.

Wie der Regierungsrat sodann zutreffend erwogen hat, ist bei der Beurteilung der Auswirkungen des Projekts auf das Schutzobjekt zu berücksichtigen, dass Letzteres schon wegen seiner grossen räumlichen Ausdehnung von 16046 ha zahlreiche Einzelobjekte umfasst, die als solche nicht geschützt sind. Von Bedeutung sind daher vor allem allfällige Auswirkungen in der näheren Umgebung des Projekts, im vorliegenden Fall also Auswirkungen im Kohltobel. Das Projekt ist nicht derart einschneidend, dass mit dessen Realisierung die Charakteristik dieses Seitentals verloren ginge. Dieses ist denn auch nicht Bestandteil von kantonalen bzw. überkommunalen Schutzmassnahmen. Wenn überhaupt, bewirkt demnach das Projekt nur eine geringfügige Beeinträchtigung an den im BLN-Objekt Nr. 1420 genannten Schutzzielen. Es darf auch berücksichtigt werden, dass sich im geschützten Gebiet noch weitere Schiessanlagen befinden, so in Turbenthal/Neubrunn, in Turbenthal/Schmid­rüti, in Sternenberg sowie in Fischenthal/Strahlegg; insofern stellen sich mit der Bewilligung einer neuen Anlage keine grundsätzlichen Fragen.

8.4 Aus dem Gesagten ergibt sich zugleich, dass dem streitigen Projekt nicht Anliegen des Natur- und Landschaftsschutzes entgegenstehen, welche von vornherein und zwingend – das heisst ohne Berücksichtigung und Abwägung der weiteren für und wider das Projekt sprechenden Interessen – eine Verweigerung der Bewilligung nach Art. 24 RPG gebieten würden.

8.5 Der Regierungsrat hat sodann das Projekt auch als vereinbar mit § 238 Abs. 1 und 2 PBG gewürdigt, wonach bei der Gestaltung von Bauten und Anlagen sowie ihres Umschwungs eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht werden muss und auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes besonders Rücksicht zu nehmen ist (Rekursentscheid E. 12d). Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden. Sie werden durch die pauschale Behauptung, die gegenüber dem früheren von der NHK begutachteten Projekt vorgenommenen Änderungen erfüllten die damaligen Auflagen der NHK nicht (Beschwerdeschrift Ziff. III/10, S. 23), nicht entkräftet.

9.  

9.1 Die Beschwerdeführenden werfen der Baudirektion in erster Linie vor, keine genügende Standortevaluation vorgenommen zu haben. Dem ist vorab entgegenzuhalten, dass die nähere Prüfung von Alternativstandorten voraussetzt, dass solche ernsthaft in Betracht fallen. Aus dem Umstand allein, dass der Bewilligungsentscheid der Baudirektion keine Erwägungen zu möglichen Alternativstandorten enthält, lässt sich jedenfalls nicht auf eine mangelhafte Standortevaluation schliessen. Im Gutachten der NHK vom 10. Juli 1992 wird auf die Schwierigkeiten bei der Suche nach einem geeigneten Standort für eine Schiessanlage hingewiesen. Es darf daher angenommen werden, dass die Gemeinde Bauma bei der Standortevaluation anfänglich auch andere Möglichkeiten in Betracht gezogen, diese jedoch wegen mangelnder Eignung nicht weiter verfolgt hat. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass Schiessanlagen negativ standortgebunden sind, das heisst auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen sind. Insofern besteht eine andere Ausgangslage als bei Bauvorhaben, die nur relativ standortgebunden, das heisst nicht absolut zwingend auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen sind; bei Vorhaben mit relativer Standortgebundenheit genügen besonders gewichtige Gründe, die den beanspruchten Standort gegenüber Standorten innerhalb der Bauzone als erheblich vorteilhafter erscheinen lassen (Hänni, S. 209); in solchen Fällen muss bereits bei der Prüfung der Stand­ortgebundenheit eine Evaluation erfolgen, welche ernsthaft in Betracht fallende Standorte innerhalb der Bauzone umfasst. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Soweit sich die bisherige Rechtsprechung mit dem Erfordernis einer Standortevaluation in Zusammenhang mit Schiessanlagen befasst hat, ging es in erster Linie um die Frage, ob nicht die Benützung einer fremden Schiessanlage oder die Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage ausserhalb des Gebiets der das betreffende Projekt auflegenden Gemeinde vorzuziehen sei (BGE 112 Ib 39 E. 5a; BGr, 1A.183/2001, E. 6.7.5). Das vorliegend streitige Projekt betrifft gerade die Errichtung einer Gemeinschaftsanlage, welche die bisherigen sanierungsbedürftigen Schiessanlagen in drei Gemeinden ersetzen soll. Ihren Vorwurf ungenügender Standortevaluation begründen die Beschwerdeführenden nicht damit, dass ein ernsthaft in Betracht fallender Alternativstandort für eine neue Anlage in einer dieser drei Gemeinden zu Unrecht verworfen worden sei. Sie machen einzig geltend, die Vorinstanzen hätten ohne hinreichende Sachverhaltsabklärung und daher zu Unrecht die Möglichkeit verworfen, die bestehende Schiessanlage Dillhaus in Bauma zu sanieren. Auf diesen Vorwurf ist im Rahmen der nachfolgenden Interessenabwägung, das heisst, im Zusammenhang mit den für und wider das Vorhaben sprechenden Interessen einzugehen. Zu berücksichtigen sind namentlich die Anliegen der Erhaltung oder zumindest Schonung der naturnahen Landschaft, die Anliegen des Umweltschutzes, insbesondere des Lärmschutzes sowie die Interessen der betroffenen Nachbarn. Diesen Interessen stehen jene der Landesverteidigung gegenüber (BGE 128 II 1 E. 3d).

9.2 Der Bau von Schiessanlagen liegt grundsätzlich im öffentlichen Interesse (BGr, 1A.183/2001, E. 6.7.4 mit Hinweis auf BGE 114 Ia 114 E. 4b, auch zum Folgenden). Gemäss Art. 63 MG müssen Angehörige der Armee ausserdienstliche obligatorische Schie­ss­übungen bestehen. Ferner unterstützt der Bund gemäss Art. 62 Abs. 2 MG die anerkannten Schiessvereine für die mit Ordonnanzwaffen und mit Ordonnanzmunition durchgeführten Schiessübungen. Gemäss Art. 3 Abs. 1 SO (in Kraft bis 31. Dezember 2003) sowie gemäss Art. 4 SV (in Kraft ab 1. Januar 2004) gelten als Schiessübungen und Ausbildungskurse im Interesse der Landesverteidigung nicht nur die obligatorischen Programme (mit Einschluss der Nachschiess- und Verbliebenenkurse), sondern auch weitere Schiessübungen (Feldschiessen, Vereinstrainings, Schiesswettkämpfe und Vorübungen zu den Bundesübungen, Schiesswettkämpfe der militärischen Verbände und Vereine, Schiesskurse wie etwa Schützenmeisterkurse, Jungschützenleiterkurse, sowie Jungschützenkurse und -wettkämpfe). Auch diese Schiessanlässe liegen im öffentlichen Interesse. Nicht im öffentlichen Interesse liegen demgegenüber die rein zivilen, sportlichen Schiessen (vgl. BGE 120 Ib 89 nicht publ. E. 5b, 119 Ib 463 E. 5d und 6a, 117 Ib 20 E. 5, ferner BGr, 4. Juli 1991, 1A.105/1990, E. 3b; Hansjörg Seiler in: Kommentar USG, Zürich 2001, Art. 5 N. 28). Ent­gegen der Ansicht der Beschwerdeführenden besteht somit ein öffentliches Interesse an der 300-m-Anlage, und zwar für weit mehr als nur für die obligatorischen Übungen.

Nach Art. 133 Abs. 1 MG sorgen die Gemeinden dafür, dass die Schiessanlagen, die für die ausserdienstlichen militärischen Schiessübungen sowie die entsprechende Tätigkeit der Schiessvereine benötigt werden, unentgeltlich zur Verfügung stehen. Dies setzt nicht voraus, dass jede Gemeinde eine eigene Schiessanlage besitzt. Nach Art. 125 Abs. 2 MG weisen die Kantone Schiessvereine den Anlagen zu und fördern Gemeinschafts- oder Regional­anlagen. Nach Art. 3 SchAV ist der Zusammenschluss mehrerer Gemeinden zur Errichtung einer Gemeinschaftsschiessanlage anzustreben, damit rationeller gebaut und das vorhandene Gelände besser ausgenützt werden kann. Kann in einer Gemeinde keine Schiessanlage gebaut werden und ist ein Zusammenschluss mit einer anderen Gemeinde nicht möglich, so verordnet gemäss Art. 24 Abs. 1 SO bzw. Art. 29 SV die kantonale Militärbehörde – nach Anhören des eidgenössischen Schiessanlagenexperten und des zuständigen eidgenössischen Schiessoffiziers – die Zuweisung einer fremden Gemeindeschiessanlage oder den Zusammenschluss mehrerer Gemeinden zu einem Zweckverband für die Errichtung einer Gemeinschaftsschiessanlage oder die Errichtung einer Gemeindeschiessanlage auf dem Gebiet einer anderen Gemeinde. Das Bundesrecht verlangt somit, dass die Möglichkeit von Gemeinschaftsanlagen gründlich geprüft wird, bevor eine einzelgemeindliche Schiessanlage bewilligt wird. Eine absolute Pflicht, sich einer Gemeinschaftsanlage anzuschliessen, besteht aber nicht (BGr, 1A.183/2001, E. 6.7.5 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).

Aufgrund dieser auch nach der Revision des Militärgesetzes vom 4. Oktober 2002 unveränderten Regelung kann mit den Vorinstanzen angenommen werden, dass ungeachtet der Armeereform XXI (deren rechtliche Grundlage die genannte Gesetzesrevision bildet) bzw. der damit verbundenen Bestandesreduktion ein hinreichender Bedarf für die vier Schützenvereine aus den drei Gemeinden Bauma, Wila und Wildberg besteht, ihre im öffentlichen Interesse liegenden Schiessübungen in der geplanten, lediglich zehn Zugscheiben umfassenden Anlage Kohlhof durchzuführen.

9.3 Es steht fest, dass die drei bestehenden Schiessanlagen in den Gemeinden Bauma, Wila und Wildberg unmittelbar an Wohnquartiere angrenzen und dass sie in erheblichem Umfang saniert werden müssten (Rekursentscheid E. 6c mit Hinweis auf Untersuchungsbericht der Firma P vom 29. Januar 1990 betreffend Anlage Wildberg, Untersuchungsbericht der Firma P vom 14. Oktober 1993 betreffend Anlage Dillhaus, Sanierungsliste mit Stand am 17. April 2001 betreffend Anlage Wila). Für die Anlage Dillhaus hätten sich die Sanierungskosten bereits 1993 auf mindestens Fr. 500'000.- belaufen. Die Kosten der projektierten Anlage Kohltobel belaufen sich auf insgesamt ca. Fr. 1'340'000.-, wovon die Gemeinde Bauma Fr. 500'000.- zu tragen hat. Entscheidend sind jedoch nicht diese finanziellen Aspekte. Die geplante Errichtung einer Gemeinschaftsanlage ist einer Sanierung der drei bestehenden Anlagen auch unter Lärmschutzaspekten klar vorzuziehen. Es fragt sich höchstens, ob eine solche Gemeinschaftsanlage auch in der bestehenden Anlage Dillhaus realisiert werden könnte, die alsdann zu diesem Zwecke zu sanieren wäre. Unter Lärmschutzaspekten ist jedoch die geplante Neuanlage dem Standort der bestehenden Anlage Dillhaus vorzuziehen, weil Letztere von mehreren Wohnquartieren umgeben ist. Dass einzelne Anwohner in der Umgebung des neuen Anlagestandorts im Kohltobel – darunter die Beschwerdeführenden – den dort zu erwartenden Schiesslärm deutlich wahrnehmen werden, vermag hieran nichts zu ändern. Unter diesen Umständen erübrigen sich nähere Abklärungen über die "Zumutbarkeit einer Sanierung der Schiessanlage Dillhaus", wie dies die Beschwerdeführenden mit dem Begehren um Einholung eines diesbezüglichen Berichts der Baudirektion verlangen.

9.4 Wie erwähnt (vorne E. 8), stehen die sich aus der Lage innerhalb des BLN-Objekts Nr. 1420 ergebenden Anliegen des Natur- und Landschaftsschutzes dem streitigen Projekt nicht zwingend entgegen. Angesichts der aufgezeigten geringen Beeinträchtigungen können sie auch im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 24 lit. b RPG nicht den Ausschlag für eine Bewilligungsverweigerung geben. Dies gilt auch bei Einbezug der geltend gemachten Alternativlösung einer Sanierung der Anlage Dillhaus, welche ausserhalb des Perimeters des Schutzobjekts Nr. 1420 liegt.

9.5 Im Rahmen der dem Verwaltungsgericht nach § 50 VRG einzig zustehenden Rechtskontrolle ist es bei alledem nicht zu beanstanden, dass der Regierungsrat zum Schluss gelangt ist, dem Projekt stünden keine überwiegenden Interessen entgegen. Demnach ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

10.  

Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführenden zu je einem Achtel, unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag, aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht den unterliegenden Beschwerdeführenden nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Eine solche Entschädigung ist jedoch auch dem Gemeinderat Bauma nicht zuzusprechen. Bezüglich des Rekursverfahrens gilt dies schon deswegen, weil der Gemeinderat dagegen keine Beschwerde erhoben hat. Bezüglich des Beschwerdeverfahrens kann auf die zutreffende Erwägung des Regierungsrats (Rekursentscheid E. 15) verwiesen werden. 

 

Demgemäss entscheidet die Kammer:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellungskosten,
Fr. 5'120.--     Total der Kosten.

 

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden zu je einem Achtel, unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag, auferlegt.

 

4.    Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

 

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

 

6.    …