I.
Der aus den Gemeinden Bauma, Wila und
Wildberg bestehende Zweckverband Schiessanlage Kohltobel (im Folgenden
Zweckverband) plant die Erstellung einer neuen Schiessanlage im Kohltobel
(Gemeinde Bauma) ca. 800 m nordöstlich des Weilers Blitterswil in unmittelbarer
Nähe der nach Sternenberg führenden Staatsstrasse. Der Standort befindet sich
ausserhalb der Bauzone im Landschaftsgebiet "Hörnli-Bergland" (Quellgebiete
der Töss und der Murg), welches seit 1996 als Objekt Nr. 1420 Bestandteil
des gestützt auf Art. 5 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den
Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) erlassenen Bundesinventars der
Landschaften und Naturdenkmäler vom 10. August 1977 (VBLN, SR 451.11)
bildet. Die neue Schiessanlage soll die drei bestehenden sanierungsbedürftigen
Anlagen in den drei Gemeinden ersetzen. Die Baudirektion erteilte hierfür am
18. Dezember 2001 die erforderlichen wasserbaupolizeilichen Bewilligungen, am
8. Februar 2002 die raumplanungsrechtliche Ausnahmebewilligung nach Art. 24
des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG in der Fassung vom 20. März
1998, in Kraft seit 1. September 2000, SR 700) und am 14. Februar 2002 die
strassenpolizeiliche Bewilligung. Die Volkswirtschaftsdirektion bewilligte am
28. Januar 2002 gestützt auf Art. 5 des Waldgesetzes vom 4. Oktober 1991
(WaG, SR 921.0) die Rodung von 1'290 m2 Wald unter Anrechnung
eines flächengleichen Ersatzes an bereits ausgeführten Aufforstungen. Der
Gemeinderat Bauma erteilte für das Vorhaben am 27. Februar 2002 die
baurechtliche Bewilligung nach § 318 des Planungs- und Baugesetzes vom 7.
September 1975 (PBG, LS 700.1).
II.
Gegen die baurechtlichen Bewilligungen
der Baudirektion vom 8. Februar 2002 und des Gemeinderats Bauma vom 27. Februar
2002 erhoben zwölf Personen bzw. Ehepaare, deren Grundstücke rund 500 bis 1'200
m von der geplanten Anlage entfernt liegen, am 15. April 2002 Rekurs. Der
Regierungsrat wies das Rechtsmittel am 24. September 2003 ab; die Rekurskosten
von Fr. 4'535.- auferlegte er den Rekurrierenden zu je einem Zwölftel.
III.
Dagegen erhoben acht der zwölf
unterlegenen Rekurrenten am 3. November 2003 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht. Sie beantragten Aufhebung des Rekursentscheids, eventuell
Rückweisung der Sache an den Regierungsrat zur Neubeurteilung. Ferner verlangten
sie die Durchführung eines Augenscheins unter Anordnung eines Probeschiessens,
die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels, die Einholung eines Gutachtens
der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) betreffend die
Beeinträchtigung des BLN-Objekts Nr. 1420, eines Gutachtens der
Baudirektion betreffend Zumutbarkeit einer Sanierung der Schiessanlage "Dillhaus" in der
Gemeinde Bauma sowie eines Gutachtens der SUVA betreffend die gesundheitlichen
Auswirkungen des Schiessbetriebs auf die Benützer der Sternenbergstrasse S-4
sowie der umliegenden Wanderwege; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdegegnerschaft.
Für den Regierungsrat ersuchte die Staatskanzlei
am 2. Dezember 2003 um Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat Bauma stellte
am 30. Januar 2004 den nämlichen Antrag; zudem ersuchte er um Zusprechung einer
Prozessentschädigung. Der Zweckverband schloss sich diesem Antrag an.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist nach § 41
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der Regierungsrat hat die Rekurslegitimation der
Rekurrierenden bejaht. Deren Grundstücke lägen grösstenteils rund 500 bis 1'200
m von der geplanten Schiessanlage entfernt in den Weilern Ürschen, Sülch,
Blitterswil, Manzenhueb und Matt. Die dort von der Eidgenössischen
Materialprüfungsanstalt (EMPA) unter Verwendung eines Schiesstunnels
durchgeführten Lärmmessungen hätten Werte von 39 bis 46 dB ergeben. Geplant
seien jährlich rund 50 Schiesshalbtage mit insgesamt rund 60'000 Schüssen.
Damit stehe fest, dass die Rekurrenten an ihren Wohnorten verhältnismässig oft
während einiger Stunden von Schiesslärm betroffen würden und dass dieser Lärm
für sie deutlich wahrnehmbar wäre. Der Schiesslärm hebe sich klar vom geringen
Geräuschpegel der ländlichen Gegend ab. Die Immissionen auf den Grundstücken
der Rekurrenten wirkten sich unter diesen Gegebenheiten störend aus.
2.2
Gemäss § 21 lit. a VRG ist zum Rekurs
berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. In gleicher
Weise umschreibt § 338a Abs. 1 Satz 1 PBG die Rekurslegitimation.
Anwohner in der Umgebung einer Anlage sind wegen Lärmbelastung rekursberechtigt,
wenn sie in der Nähe wohnen, den Lärm deutlich, das heisst von den Immissionen
abhebbar wahrnehmen und dadurch in ihrer Ruhe gestört werden. Nicht
erforderlich ist, dass auf der betroffenen Liegenschaft der Immissionsgrenzwert
oder gar der Alarmwert überschritten wird. Massgebend ist, ob nach den
Umständen des Einzelfalles die Lärm verursachende Tätigkeit zu Immissionen auf
den Grundstücken der Rekurrenten führt, die von ihrer Art und Intensität so
beschaffen sind, dass sie auch bei objektivierter Betrachtungsweise als Nachteil
empfunden werden müssen (betreffend Schiessanlagen: BGE 110 Ib 99; BGr, 9.
Juni 1992, URP 1992, S. 624, E. 2; VGr, 18. November 1998, URP 1999, S. 275,
E. 1; betreffend andere Lärmimmissionen: BGr, 3. April 2001, ZBl 103/2002,
S. 370). Von diesen Grundsätzen ist zutreffend auch die Vorinstanz ausgegangen.
2.3
Der Beschwerdegegner 2 anerkennt die
vorinstanzlichen Ausführungen zur Rekurslegitimation nicht vorbehaltlos; mit
seinen diesbezüglichen Vorbringen (Beschwerdeantwort Ziff. 8-11) wird
indessen die Bejahung der Rekurslegitimation bezüglich der heutigen Beschwerdeführenden
nicht ausdrücklich als rechtswidrig gerügt; einzig hinsichtlich der Beschwerdeführenden
8 (Rekurrenten 12) wird geltend gemacht, diese dürften angesichts der Distanz
von 1'600 m zwischen ihrem Grundstück und dem geplanten Anlagestandort "kaum"
legitimiert sein. Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben, da jedenfalls
die Legitimation der Beschwerdeführenden 1-7 (Rekurrenten 1-6 und 8) zu Recht
bejaht worden ist.
3.
3.1
Eine Gehörsverweigerung erblicken die
Beschwerdeführenden darin, dass im Rekursverfahren entgegen ihrem
diesbezüglichen Antrag vom 26. Mai 2003 kein zweiter Schriftenwechsel
durchgeführt worden sei. In jener Eingabe hatten sie einen zweiten Schriftenwechsel
mit der Begründung verlangt, aufgrund der in der Volksabstimmung vom 18. Mai
2003 angenommenen Änderung vom 4. Oktober 2002 (AS 2003 3957) des Militärgesetzes
vom 3. Februar 1995 (MG, SR 510.10), welche die gesetzliche Grundlage für die
Realisierung der Armee XXI bilde, werde sich die Zahl der Schützen zur
Erfüllung der obligatorischen Schiesspflicht ab dem Jahr 2003 voraussichtlich
um 60 bis 70 % reduzieren, weshalb sich das streitige Projekt nicht mehr mit
der Erfüllung der obligatorischen Schiesspflicht rechtfertigen lasse.
Die gesetzliche Regelung des
ausserdienstlichen Schiesswesens und insbesondere der ausserdienstlichen
Schiesspflicht (vgl. Art. 62 Abs. 2, Art. 63 und Art. 133
MG, alle drei von der Gesetzesänderung vom 4. Oktober 2002 nicht betroffen;
ferner Schiessanlagen-Verordnung vom 27. März 1991 [SchAV], SR 510.512; Schiessordnung
vom 27. Februar 1991 [SO] bzw. ab 1. Januar 2004 Schiessverordnung vom 5.
Dezember 2003 [SV], AS 2003 5119, SR 512.31) ist ein Gesichtspunkt, dem
bei der materiellen Beurteilung im Rahmen der erforderlichen Interessensabwägung
Bedeutung zukommt (vgl. dazu hinten E. 9.2; ferner Rekursentscheid E. 13).
Auf den Umstand, dass sich im Zuge der Realisierung der Armee XXI die Zahl der
Schützen mit ausserdienstlicher Schiesspflicht mutmasslich verringern werde,
hatten die Rekurrenten bereits in der Rekursschrift vom 15. April 2002 hingewiesen.
Die darauf Bezug nehmenden Ausführungen der Baudirektion in der Rekursantwort
vom 19. Juli 2002 boten jedenfalls keinen Anlass zur Anordnung eines zweiten
Schriftenwechsels. Die Rüge der Gehörsverweigerung ist unbegründet.
3.2
Die tatsächlichen Verhältnisse, die für die Beurteilung
der streitbetroffenen Anlage bzw. der dagegen erhobenen Rügen massgebend sind,
ergeben sich aus den vorliegenden Akten. Der Regierungsrat durfte daher ohne
Gehörsverweigerung die Durchführung des beantragten Augenscheines ablehnen. Das
gilt unabhängig davon, ob seine allgemeinen Ausführungen darüber, unter welchen
Voraussetzungen ein Augenschein zur Sachverhaltsermittlung erforderlich ist,
die diesbezügliche Rechtsprechung bis in die letzten Einzelheiten zutreffend
wiedergeben. Aus dem gleichen Grund (hinreichend klare Aktenlage) erübrigt sich
ein Augenschein des Verwaltungsgerichts.
4.
Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24
RPG kann nur erteilt werden, wenn der Zweck der Baute einen Standort ausserhalb
der Bauzone erfordert (lit. a) und dem Vorhaben keine überwiegenden
Interessen entgegenstehen (lit. b). Für Schiessanlagen besteht
grundsätzlich eine negative Standortgebundenheit, da sie kaum innerhalb einer
Bauzone realisiert werden können (BGr, 18. September 2002, 1A.183/2001, E. 6.7.1
mit Hinweisen, www.bger.ch). Sie erfordern jedoch zumeist nicht einen ganz
bestimmten Standort; in solchen Fällen verlangt die Rechtsprechung eine
Standortevaluation, die zum Schluss führt, dass keine besser geeigneten
Standorte für die projektierte Anlage zumutbar sind; nicht erforderlich ist hingegen
eine absolute Standortgebundenheit in dem Sinn, dass eine Anlage nur zulässig wäre,
wenn überhaupt kein anderer Standort in Betracht fällt (BGE 112 Ib 39 E. 5a).
Die Prüfung, ob ernsthaft in Betracht fallende Alternativstandorte für eine
Schiessanlage besser geeignet wären, fällt teilweise mit der umfassenden Interessenabwägung
nach Art. 24 lit. b RPG zusammen (BGr, 10. November 1993, URP 1994, S. 12,
E. 5b; BGE 119 Ib 463 E. 6c; BGr, 12. April 1996, URP 1996,
S. 650, E. 4c).
Soweit einzelne Aspekte der nach Art. 24
lit. b RPG erforderlichen allgemeinen Interessenabwägung durch positives
Verfassungs- und Gesetzesrecht geregelt werden, ist vorab zu klären, ob das
Bauvorhaben mit diesen Sondernormen vereinbar ist; erst, wenn diese das Projekt
nicht verhindern, ist eine koordinierte Interessenabwägung nach Art. 24 lit. b
RPG vorzunehmen (Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht,
4. A., Bern 2002, S. 211 f.). So ist grundsätzlich auch bei der
Überprüfung im Rechtsmittelverfahren vorzugehen, wobei hier allerdings das
Prüfungsprogramm auch durch die vorgebrachten Rügen bestimmt wird (bezüglich
der Errichtung einer Schiessanlage vgl. etwa BGE 112 Ib 39 E. 2).
5.
5.1
Der Regierungsrat hat vorab geprüft, ob das
Vorhaben mit den Bestimmungen des Lärmschutzes – gemäss dem Umweltschutzgesetz
vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01) und der Lärmschutz-Verordnung vom 15.
Dezember 1986 (LSV, SR 814.41) – vereinbar sei. Er berücksichtigte in diesem
Zusammenhang nicht nur die Lärmimmissionen der geplanten Anlage in Bauma
(Kohltobel), sondern auch jene der bestehenden, jedoch sanierungsbedürftigen
Anlagen in Bauma (Dillhaus), Wila und Wildberg; er gelangte zum Schluss, dass
die geplante Anlage die Planungswerte bei allen relevanten Punkten und damit
auch an den Wohnorten der Rekurrenten deutlich einhalte, während die
bestehenden Schiessanlagen Wildberg, Wila und Bauma, welche allesamt
unmittelbar an Wohnquartiere angrenzten, die lärmschutzrechtlichen
Voraussetzungen klarerweise nicht erfüllten (Rekursentscheid E. 5). Der
auf der angrenzenden Sternenbergstrasse sowie auf der projektierten
Parkplatzausfahrt zu erwartende Schiesslärm sei ebenfalls nicht zu beanstanden,
weshalb das Projekt auch den Anforderungen der Verkehrssicherheit genüge (Rekursentscheid
E. 7). Im Zusammenhang mit der Frage, ob die geplante Anlage
standortgebunden sei, prüfte der Regierungsrat auch den Einwand der
Rekurrenten, die bestehende Schiessanlage Dillhaus in der Gemeinde Bauma sei zu
sanieren; er verwarf diesen Einwand und bejahte die Standortgebundenheit der
geplanten neuen Anlage (Rekursentscheid E. 9). Im Rahmen der Interessenabwägung
nach Art. 24 lit. b RPG befasste sich der Regierungsrat in erster
Linie mit den Einwendungen der Rekurrenten, das Projekt sei nicht mit den
Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes – insbesondere einer
ungeschmälerten Erhaltung des BLN-Objektes Nr. 1420 – vereinbar und es
lasse sich angesichts der Änderung des Militärgesetzes vom 4. Oktober 2002 bzw.
der darauf beruhenden Umsetzung der Armeereform XXI nicht mit Interessen der
Landesverteidigung rechtfertigen. Er verwarf diese Einwendungen und gelangte
zum Schluss, dass das Interesse an der ungeschmälerten Erhaltung des
BLN-Objektes Nr. 1420 nicht überwiege (Rekursentscheid E. 11-14).
5.2
Die Beschwerdeführenden werfen der Baudirektion
bzw. dem Regierungsrat als Rekursinstanz in erster Linie vor, keine
hinreichende Standortevaluation vorgenommen, das heisst, keine
Alternativstandorte geprüft zu haben; eine gehörige Standortevaluation hätte
ihrer Meinung im vorliegenden Fall auch die Prüfung der Frage umfasst, ob nicht
anstelle der geplanten Anlage im Kohltobel die bestehende Anlage in Dillhaus
saniert werden solle; in diesem Zusammenhang rügen sie eine ungenügende
Ermittlung des Sachverhalts (Beschwerdeschrift Ziff. III/4-7, S. 9-18).
Sodann erneuern sie ihren Einwand, dass das Projekt unvereinbar mit der
gebotenen ungeschmälerten Erhaltung des BLN-Objektes Nr. 1420 sei und dass
jedenfalls zu dieser Frage gestützt auf Art. 7 Abs. 2 NHG ein Gutachten
der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission hätte eingeholt werden
müssen bzw. eingeholt werden müsse (Beschwerdeschrift Ziff. III/8-9, S. 18-23).
Demnach scheitere das Projekt schon an den massgebenden Bestimmungen des Natur-
und Landschaftsschutzes und des Lärmschutzes, jedenfalls aber wegen einer
ungenügenden Interessenabwägung nach Art. 24 lit. b RPG (so
abschliessend Beschwerdeschrift Ziff. III/11, S. 23).
6.
Die lärmrechtliche Beurteilung der
projektierten Schiessanlage durch die Vorinstanzen stützt sich auf einen
Untersuchungsbericht der EMPA vom 15. Juni 2001. Diese Fachstelle führte am 28.
Februar, 5. Mai und 13. Juni 2001 bei verschiedenen Witterungsverhältnissen am
Standort des Bauvorhabens Schiessversuche mit und ohne Schallschutztunnels
durch, deren Immissionen an fünf nahe gelegenen Orten gemessen wurden. Die
Lärmprognose basiert auf einer Pegelkorrektur K = - 11.2 dB, welche sich aus
den berücksichtigten Betriebsdaten (Dwerktags = 40 Schiesshalbtage [SHT], Dsonntags
= 10 SHT, M = 60'000 Schuss, Auslastung ca. 50 %, verwendete Munition mit
Stgw57 38 % bzw. Stgw90 62 %) ergibt. Unter Verwendung von Schallschutztunnels
ergaben sich Werte von 46 dB in Ürschen, 33 dB in Sülch, 42 dB in Blitterswil,
44 dB in Manzenhueb und 39 dB in Matt. Damit werden die massgeblichen
Planungswerte, die gemäss Anhang 7 LSV für die ES II (Blitterswil,
Kernzone) 55 dB und für die ES III (übrige Messorte, alle in der Landwirtschaftszone)
60 dB betragen, eingehalten (vgl. Rekursentscheid E. 5b). Das Projekt ist
demnach am vorgesehenen Standort mit den lärmschutzrechtlichen Vorschriften
insoweit vereinbar. Der pauschale Einwand, das Vorsorgeprinzip nach Art. 11
Abs. 2 USG werde mit der Einhaltung der Planungswerte "häufig nicht …
respektiert" (Beschwerdeschrift Ziff. III/7e/ee, S. 16), rechtfertigt
keine andere Beurteilung.
Weil die Schussbahn teilweise in sehr
kleinem Abstand zur parallel verlaufenden Kantonsstrasse angelegt ist, wurde an
verschiedenen Punkten entlang der Strasse zusätzlich Pegelmessungen
durchgeführt, wobei pro Punkt jeweils drei bis vier Schuss mit dem Sturmgewehr
(Stgw) 90 und 57 durch Schiesstunnels abgegeben wurden. Es ergaben sich C-bewertete
Spitzenpegel
Lpeak(C) zwischen 132.4 und 137.8 (Stgw57) bzw. zwischen 130.2 und 135.4 (Stgw90),
womit der Grenzbereich der bei 140 dB(C) angenommenen Gehörgefährdung nur knapp
nicht erreicht wird. Eine Gehörgefährdung nach dem Kriterium des über eine
Stunde aufsummierten Schallenergiepegels SEL kann jedoch weit gehend ausgeschlossen
werden; bei Pegeln, welche im Mittel nicht über 100 Dezibel liegen, müssen rund
300 Schuss aufsummiert werden, damit der Grenzwert von 125 dB(A) erreicht
wird. Eine Gehörgefährdung kann damit insbesondere auch für Spaziergänger auf
den umliegenden Wanderwegen ausgeschlossen werden, weil nicht damit zu rechnen
ist, dass sie sich so lange im Bereich der Anlage aufhalten werden. Sodann
ergaben sich A-bewertete Maximalpegel Lmax (A, fast) zwischen 106.0 und 108.9
(Stgw 57) bzw. zwischen 102.4 und 105.9. Diese Grösse dient dazu, bei
Situationen mit militärischen Schiessen in Strassennähe das Auftreten von
Schreckreaktionen bei den Strassenbenützern abzuschätzen, wobei ein
Maximalpegel von 100 dB(A) nach Möglichkeit vermieden werden soll. Im Hinblick
auf diese Messresultate hält der Untersuchungsbericht abschliessend fest, die
auf der angrenzenden Kantonsstrasse auftretenden sehr hohen Pegel seien zwar
für die Benützer der Strasse aller Voraussicht nach nicht gehörgefährdend; um
Schreckreaktionen zu vermeiden, seien jedoch flankierende Massnahmen, wie etwa
Warntafeln ratsam. In der strassenpolizeilichen Bewilligung vom 14. Februar
2002 wurde denn auch die nachträgliche Anbringung solcher Warntafeln vorbehalten.
Was in der Beschwerdeschrift (Ziff. III/7e/ee, S. 17) dagegen vorgebracht
wird, vermag diese Beurteilung nicht zu entkräften. Insbesondere erübrigt sich
angesichts dieser Untersuchungsergebnisse die Einholung eines Gutachtens der
SUVA über die gesundheitlichen Auswirkungen des Schiessbetriebs auf die Benützer
der Sternenbergstrasse und der umliegenden Wanderwege.
Was die Beschwerdeführenden im Weiteren
mit Bezug auf den Lärmschutz vorbringen, bezieht sich auf die stillzulegende
Anlage Dillhaus, die nach ihrer Meinung saniert werden sollte (vgl. dazu E. 9.3).
7.
Mit Bezug auf die Anforderungen der
Verkehrssicherheit im Zusammenhang mit der Zu- und Wegfahrt zur geplanten
Anlage wiederholen die Beschwerdeführenden lediglich ihre diesbezüglichen
Rekursvorbringen gegen die strassenpolizeiliche Bewilligung vom 14. Februar
2002. Nach zutreffender Beurteilung des Regierungsrats (Rekursentscheid E. 7)
sind diese Einwendungen nicht stichhaltig.
8.
Die Beschwerdeführenden rügen erneut,
dass mit der Bewilligung des Vorhabens Art. 6 und 7 NHG verletzt worden
seien.
8.1
Gemäss Art. 6 NHG wird durch die Aufnahme
eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes dargetan,
dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter
Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche
Schonung verdient (Abs. 1 in der Fassung vom 18. Juni 1999, in Kraft
seit 1. Januar 2000). Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne
der Inventare darf bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe (als welche die
Bewilligung einer Schiessanlage gilt) nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr
bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler
Bedeutung entgegenstehen (Abs. 2). Ist für die Erfüllung einer
Bundesaufgabe der Bund zuständig, so beurteilt das zuständige Bundesamt, ob ein
Gutachten durch die eidgenössische Fachkommission einzuholen ist; ist der
Kanton zuständig, so obliegt diese Beurteilung der kantonalen Fachstelle (Art. 7
Abs. 1 NHG in der Fassung vom 18. Juni 1999). Kann bei der Erfüllung der
Bundesaufgabe ein in einem Bundesinventar enthaltenes Objekt erheblich
beeinträchtigt werden oder stellen sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche
Fragen, so verfasst die Kommission zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten.
Aus diesem muss hervorgehen, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie
es zu schonen sei (Art. 7 Abs. 2 NHG in der Fassung vom 18. Juni
1999).
8.2
Der Standort des Vorhabens befindet sich innerhalb
des Perimeters des BLN-Objektes Nr. 1420 "Hörnli-Bergland" (Quellgebiete
der Töss und der Murg). Das Objekt umfasst eine Fläche von 16046 ha und
erstreckt sich über Teile der Kantone St. Gallen (sieben Gemeinden), Thurgau
(drei Gemeinden) und Zürich (zehn Gemeinden, unter anderem Bauma, Wila und
Sternenberg). Bedeutung kommt ihm zu als siedlungsfeindliche, waldreiche,
fluviatil geformte Molasselandschaft der "Hörnlischüttung" mit
mannigfaltigen Oberflächenformen infolge unterschiedlicher Verwitterung von
Nagelfluh- und Mergelschichten, als reich gegliedertes Bergland mit
ausserordentlich vielfältigen Lebensräumen. Es finden sich naturnahe
Waldbestände auf feuchten und trockenen Standorten in schlecht zugänglichen
Gebieten, Wildheu-Bergmatten, Berg-Magerweiden, Adlerfarn-Streufluren,
kleinflächig verbreitete Flachmoore und Quellfluren, bemerkenswerte Kolonien
vieler Alpenpflanzen und viele Vogelarten, insbesondere Rauhfuss- und
Greifvögel. Es gilt als wichtiges Wandergebiet mit schönen Aussichtspunkten.
Die von den Vorinstanzen unter dem
Gesichtswinkel des Natur- und Landschaftsschutzes vorgenommene Beurteilung
stützt sich auf ein Gutachten der kantonalen Natur- und Heimatschutzkommission
(NHK) vom 10. Juli 1992. Dieses Gutachten war im Rahmen eines früheren
Projektes, welches an der Urnenabstimmung 1994 – wie auch ein zweites Projekt
an der Urnenabstimmung 1996 – scheiterte, eingeholt worden. Im Gutachten wird
ausgeführt, beim Kohltobel handle es sich um ein kaum besiedeltes, jedoch mit
der Kantonsstrasse nach Sternenberg gut erschlossenes Seitental. Das Bestreben,
einen gut erschlossenen Standort in ausreichender Entfernung vom
Siedlungsgebiet zu wählen, gerate hier in Konflikt mit der Erhaltung dieser
stark bewaldeten, reizvollen Kultur- und Naturlandschaft. Dem gewählten
Standort wird unter Hinweis auf die von der Gemeinde Bauma geltend gemachten
Schwierigkeiten bei der Suche nach einem geeigneten Standort stillschweigend
zugestimmt, allerdings mit der Bemerkung, "grundsätzlich" sollte es
möglich sein, derartige Neuanlagen für grössere Gemeindeverbände gemeinsam zu
erstellen und geeignete Standorte zum Beispiel am Rande von Industriezonen oder
entlang von Bahnlinien oder Strassen zu finden. Gegenüber dem konkreten
Bauprojekt werden verschiedene Einwendungen erhoben, weshalb bei der
Detailplanung folgende Punkte zu beachten seien: Minimalisierung des Raumprogrammes,
Vermeidung von Kunstbauten (Stützmauern) bzw. deren Ersatz durch
Steilböschungen, Wahl unauffälliger Materialien bei den Schiessblenden, die
überdies wenn möglich abzudecken seien, Verzicht auf Kunstbauten beim Parkplatz.
Dieser Kritik wurde in der Folge Rechnung
getragen. Das heute streitige Projekt weist gegenüber dem damals beurteilten
folgende Änderungen auf: Reduktion des Bauvolumens von 1811 m3 auf 1646 m3, Reduktion
der Erdbewegungen von 7000 m3 auf 200 m3 durch veränderte
Höhenlage des Schussfeldes und durch Konstruktion eines Kugelfanges ohne
Aufschüttung eines Erddammes, Reduktion der Rodungen von 2600 m2 auf 1200 m2, Einsatz
von einfahrbaren Lärmschutztunnels statt festmontierter Lärmschutz-Blenden, Bau
der gesamten Anlage samt Parkplatz auf der linken Seite der Sternenbergstrasse,
damit der Lauf des Lochbaches geschont werden kann.
8.3
Nach Auffassung der Baudirektion und des
Regierungsrats durfte auf die Einholung eines Gutachtens der ENHK verzichtet
werden, weil das streitige Projekt das BLN-Objekt Nr. 1420, gemessen an
dessen Schutzzielen, weder erheblich beeinträchtige noch in diesem Zusammenhang
grundsätzliche Fragen aufwerfe (Rekursentscheid E. 12b). Dieser Beurteilung
ist zuzustimmen. Sie stützt sich auf das Gutachten der NHK vom 10. Juli 1992,
welche in diesem Zusammenhang als kantonale Fachstelle gelten kann (zur
Beurteilung der Erforderlichkeit eines Gutachtens der eidgenössischen
Fachkommission durch die zuständige kantonale Stelle vgl. Jörg Leimbacher in:
Kommentar NHG, Zürich 1997, Art. 7 N. 6). Daran vermag auch der
Umstand nichts zu ändern, dass bei Erstattung des Gutachtens im Jahre 1992 das
fragliche Gebiet noch nicht als BLN-Objekt inventarisiert war. Das gleiche
Gebiet war nämlich damals Bestandteil des "Inventars der zu erhaltenden
Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung" (KLN-Objekt Nr. 2.29),
dessen Perimeter mit jenem des 1998 inventarisierten BLN-Objekts Nr. 1420
identisch war und namentlich auch das Kohltobel umfasste (zur Bedeutung des
KLN-Inventars als Vorläufer des BLN-Inventars vgl. Leimbacher, Art. 5 N. 24).
Das war denn auch offenkundig mit ein Grund, weshalb 1992 im Zusammenhang mit
dem damaligen Projekt am gleichen Standort das Gutachten der NHK eingeholt
wurde.
Wie der Regierungsrat sodann zutreffend
erwogen hat, ist bei der Beurteilung der Auswirkungen des Projekts auf das Schutzobjekt
zu berücksichtigen, dass Letzteres schon wegen seiner grossen räumlichen
Ausdehnung von 16046 ha zahlreiche Einzelobjekte umfasst, die als solche nicht
geschützt sind. Von Bedeutung sind daher vor allem allfällige Auswirkungen in
der näheren Umgebung des Projekts, im vorliegenden Fall also Auswirkungen im
Kohltobel. Das Projekt ist nicht derart einschneidend, dass mit dessen
Realisierung die Charakteristik dieses Seitentals verloren ginge. Dieses ist
denn auch nicht Bestandteil von kantonalen bzw. überkommunalen
Schutzmassnahmen. Wenn überhaupt, bewirkt demnach das Projekt nur eine
geringfügige Beeinträchtigung an den im BLN-Objekt Nr. 1420 genannten
Schutzzielen. Es darf auch berücksichtigt werden, dass sich im geschützten
Gebiet noch weitere Schiessanlagen befinden, so in Turbenthal/Neubrunn, in
Turbenthal/Schmidrüti, in Sternenberg sowie in Fischenthal/Strahlegg; insofern
stellen sich mit der Bewilligung einer neuen Anlage keine grundsätzlichen Fragen.
8.4
Aus dem Gesagten ergibt sich zugleich, dass dem
streitigen Projekt nicht Anliegen des Natur- und Landschaftsschutzes
entgegenstehen, welche von vornherein und zwingend – das heisst ohne
Berücksichtigung und Abwägung der weiteren für und wider das Projekt
sprechenden Interessen – eine Verweigerung der Bewilligung nach Art. 24
RPG gebieten würden.
8.5
Der Regierungsrat hat sodann das Projekt auch als
vereinbar mit § 238 Abs. 1 und 2 PBG gewürdigt, wonach bei der Gestaltung
von Bauten und Anlagen sowie ihres Umschwungs eine befriedigende Gesamtwirkung
erreicht werden muss und auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes besonders
Rücksicht zu nehmen ist (Rekursentscheid E. 12d). Auf diese Erwägungen
kann verwiesen werden. Sie werden durch die pauschale Behauptung, die gegenüber
dem früheren von der NHK begutachteten Projekt vorgenommenen Änderungen
erfüllten die damaligen Auflagen der NHK nicht (Beschwerdeschrift Ziff. III/10,
S. 23), nicht entkräftet.
9.
9.1
Die Beschwerdeführenden werfen der Baudirektion in
erster Linie vor, keine genügende Standortevaluation vorgenommen zu haben. Dem
ist vorab entgegenzuhalten, dass die nähere Prüfung von Alternativstandorten
voraussetzt, dass solche ernsthaft in Betracht fallen. Aus dem Umstand allein,
dass der Bewilligungsentscheid der Baudirektion keine Erwägungen zu möglichen
Alternativstandorten enthält, lässt sich jedenfalls nicht auf eine mangelhafte
Standortevaluation schliessen. Im Gutachten der NHK vom 10. Juli 1992 wird auf
die Schwierigkeiten bei der Suche nach einem geeigneten Standort für eine
Schiessanlage hingewiesen. Es darf daher angenommen werden, dass die Gemeinde
Bauma bei der Standortevaluation anfänglich auch andere Möglichkeiten in
Betracht gezogen, diese jedoch wegen mangelnder Eignung nicht weiter verfolgt
hat. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass Schiessanlagen negativ
standortgebunden sind, das heisst auf einen Standort ausserhalb der Bauzone
angewiesen sind. Insofern besteht eine andere Ausgangslage als bei Bauvorhaben,
die nur relativ standortgebunden, das heisst nicht absolut zwingend auf einen Standort
ausserhalb der Bauzone angewiesen sind; bei Vorhaben mit relativer
Standortgebundenheit genügen besonders gewichtige Gründe, die den beanspruchten
Standort gegenüber Standorten innerhalb der Bauzone als erheblich vorteilhafter
erscheinen lassen (Hänni, S. 209); in solchen Fällen muss bereits bei der
Prüfung der Standortgebundenheit eine Evaluation erfolgen, welche ernsthaft in
Betracht fallende Standorte innerhalb der Bauzone umfasst. Ein solcher Fall
liegt hier nicht vor. Soweit sich die bisherige Rechtsprechung mit dem
Erfordernis einer Standortevaluation in Zusammenhang mit Schiessanlagen befasst
hat, ging es in erster Linie um die Frage, ob nicht die Benützung einer fremden
Schiessanlage oder die Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage ausserhalb des
Gebiets der das betreffende Projekt auflegenden Gemeinde vorzuziehen sei (BGE 112
Ib 39 E. 5a; BGr, 1A.183/2001, E. 6.7.5). Das vorliegend streitige Projekt
betrifft gerade die Errichtung einer Gemeinschaftsanlage, welche die bisherigen
sanierungsbedürftigen Schiessanlagen in drei Gemeinden ersetzen soll. Ihren
Vorwurf ungenügender Standortevaluation begründen die Beschwerdeführenden nicht
damit, dass ein ernsthaft in Betracht fallender Alternativstandort für eine neue
Anlage in einer dieser drei Gemeinden zu Unrecht verworfen worden sei. Sie
machen einzig geltend, die Vorinstanzen hätten ohne hinreichende
Sachverhaltsabklärung und daher zu Unrecht die Möglichkeit verworfen, die bestehende
Schiessanlage Dillhaus in Bauma zu sanieren. Auf diesen Vorwurf ist im Rahmen
der nachfolgenden Interessenabwägung, das heisst, im Zusammenhang mit den für
und wider das Vorhaben sprechenden Interessen einzugehen. Zu berücksichtigen
sind namentlich die Anliegen der Erhaltung oder zumindest Schonung der
naturnahen Landschaft, die Anliegen des Umweltschutzes, insbesondere des Lärmschutzes
sowie die Interessen der betroffenen Nachbarn. Diesen Interessen stehen jene
der Landesverteidigung gegenüber (BGE 128 II 1 E. 3d).
9.2
Der Bau von Schiessanlagen liegt grundsätzlich im
öffentlichen Interesse (BGr, 1A.183/2001, E. 6.7.4 mit Hinweis auf BGE 114
Ia 114 E. 4b, auch zum Folgenden). Gemäss Art. 63 MG müssen
Angehörige der Armee ausserdienstliche obligatorische Schiessübungen
bestehen. Ferner unterstützt der Bund gemäss Art. 62 Abs. 2 MG die anerkannten
Schiessvereine für die mit Ordonnanzwaffen und mit Ordonnanzmunition
durchgeführten Schiessübungen. Gemäss Art. 3 Abs. 1 SO (in Kraft bis
31. Dezember 2003) sowie gemäss Art. 4 SV (in Kraft ab 1. Januar 2004)
gelten als Schiessübungen und Ausbildungskurse im Interesse der
Landesverteidigung nicht nur die obligatorischen Programme (mit Einschluss der
Nachschiess- und Verbliebenenkurse), sondern auch weitere Schiessübungen (Feldschiessen,
Vereinstrainings, Schiesswettkämpfe und Vorübungen zu den Bundesübungen,
Schiesswettkämpfe der militärischen Verbände und Vereine, Schiesskurse wie etwa
Schützenmeisterkurse, Jungschützenleiterkurse, sowie Jungschützenkurse und
-wettkämpfe). Auch diese Schiessanlässe liegen im öffentlichen Interesse. Nicht
im öffentlichen Interesse liegen demgegenüber die rein zivilen, sportlichen
Schiessen (vgl. BGE 120 Ib 89 nicht publ. E. 5b, 119 Ib 463 E. 5d
und 6a, 117 Ib 20 E. 5, ferner BGr, 4. Juli 1991, 1A.105/1990, E. 3b;
Hansjörg Seiler in: Kommentar USG, Zürich 2001, Art. 5 N. 28). Entgegen
der Ansicht der Beschwerdeführenden besteht somit ein öffentliches Interesse an
der 300-m-Anlage, und zwar für weit mehr als nur für die obligatorischen
Übungen.
Nach Art. 133 Abs. 1 MG sorgen
die Gemeinden dafür, dass die Schiessanlagen, die für die ausserdienstlichen
militärischen Schiessübungen sowie die entsprechende Tätigkeit der
Schiessvereine benötigt werden, unentgeltlich zur Verfügung stehen. Dies setzt
nicht voraus, dass jede Gemeinde eine eigene Schiessanlage besitzt. Nach Art. 125
Abs. 2 MG weisen die Kantone Schiessvereine den Anlagen zu und fördern
Gemeinschafts- oder Regionalanlagen. Nach Art. 3 SchAV ist der
Zusammenschluss mehrerer Gemeinden zur Errichtung einer
Gemeinschaftsschiessanlage anzustreben, damit rationeller gebaut und das vorhandene
Gelände besser ausgenützt werden kann. Kann in einer Gemeinde keine Schiessanlage
gebaut werden und ist ein Zusammenschluss mit einer anderen Gemeinde nicht
möglich, so verordnet gemäss Art. 24 Abs. 1 SO bzw. Art. 29 SV
die kantonale Militärbehörde – nach Anhören des eidgenössischen
Schiessanlagenexperten und des zuständigen eidgenössischen Schiessoffiziers –
die Zuweisung einer fremden Gemeindeschiessanlage oder den Zusammenschluss
mehrerer Gemeinden zu einem Zweckverband für die Errichtung einer
Gemeinschaftsschiessanlage oder die Errichtung einer Gemeindeschiessanlage auf
dem Gebiet einer anderen Gemeinde. Das Bundesrecht verlangt somit, dass die Möglichkeit
von Gemeinschaftsanlagen gründlich geprüft wird, bevor eine einzelgemeindliche
Schiessanlage bewilligt wird. Eine absolute Pflicht, sich einer
Gemeinschaftsanlage anzuschliessen, besteht aber nicht (BGr, 1A.183/2001, E. 6.7.5
mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
Aufgrund dieser auch nach der Revision
des Militärgesetzes vom 4. Oktober 2002 unveränderten Regelung kann mit den
Vorinstanzen angenommen werden, dass ungeachtet der Armeereform XXI (deren
rechtliche Grundlage die genannte Gesetzesrevision bildet) bzw. der damit
verbundenen Bestandesreduktion ein hinreichender Bedarf für die vier Schützenvereine
aus den drei Gemeinden Bauma, Wila und Wildberg besteht, ihre im öffentlichen
Interesse liegenden Schiessübungen in der geplanten, lediglich zehn Zugscheiben
umfassenden Anlage Kohlhof durchzuführen.
9.3
Es steht fest, dass die drei bestehenden
Schiessanlagen in den Gemeinden Bauma, Wila und Wildberg unmittelbar an
Wohnquartiere angrenzen und dass sie in erheblichem Umfang saniert werden
müssten (Rekursentscheid E. 6c mit Hinweis auf Untersuchungsbericht der
Firma P vom 29. Januar 1990 betreffend Anlage Wildberg, Untersuchungsbericht der
Firma P vom 14. Oktober 1993 betreffend Anlage Dillhaus, Sanierungsliste mit
Stand am 17. April 2001 betreffend Anlage Wila). Für die Anlage Dillhaus hätten
sich die Sanierungskosten bereits 1993 auf mindestens Fr. 500'000.- belaufen. Die
Kosten der projektierten Anlage Kohltobel belaufen sich auf insgesamt ca. Fr. 1'340'000.-,
wovon die Gemeinde Bauma Fr. 500'000.- zu tragen hat. Entscheidend sind jedoch
nicht diese finanziellen Aspekte. Die geplante Errichtung einer
Gemeinschaftsanlage ist einer Sanierung der drei bestehenden Anlagen auch unter
Lärmschutzaspekten klar vorzuziehen. Es fragt sich höchstens, ob eine solche
Gemeinschaftsanlage auch in der bestehenden Anlage Dillhaus realisiert werden
könnte, die alsdann zu diesem Zwecke zu sanieren wäre. Unter Lärmschutzaspekten
ist jedoch die geplante Neuanlage dem Standort der bestehenden Anlage Dillhaus
vorzuziehen, weil Letztere von mehreren Wohnquartieren umgeben ist. Dass
einzelne Anwohner in der Umgebung des neuen Anlagestandorts im Kohltobel –
darunter die Beschwerdeführenden – den dort zu erwartenden Schiesslärm deutlich
wahrnehmen werden, vermag hieran nichts zu ändern. Unter diesen Umständen
erübrigen sich nähere Abklärungen über die "Zumutbarkeit einer Sanierung
der Schiessanlage Dillhaus", wie dies die Beschwerdeführenden mit dem Begehren
um Einholung eines diesbezüglichen Berichts der Baudirektion verlangen.
9.4
Wie erwähnt (vorne E. 8), stehen die sich aus
der Lage innerhalb des BLN-Objekts Nr. 1420 ergebenden Anliegen des Natur-
und Landschaftsschutzes dem streitigen Projekt nicht zwingend entgegen.
Angesichts der aufgezeigten geringen Beeinträchtigungen können sie auch im
Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 24 lit. b RPG nicht den Ausschlag
für eine Bewilligungsverweigerung geben. Dies gilt auch bei Einbezug der
geltend gemachten Alternativlösung einer Sanierung der Anlage Dillhaus, welche
ausserhalb des Perimeters des Schutzobjekts Nr. 1420 liegt.
9.5
Im Rahmen der dem Verwaltungsgericht nach § 50
VRG einzig zustehenden Rechtskontrolle ist es bei alledem nicht zu beanstanden,
dass der Regierungsrat zum Schluss gelangt ist, dem Projekt stünden keine
überwiegenden Interessen entgegen. Demnach ist die Beschwerde vollumfänglich
abzuweisen.
10.
Die Gerichtskosten sind den
Beschwerdeführenden zu je einem Achtel, unter solidarischer Haftung für den
ganzen Betrag, aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Eine Parteientschädigung steht den unterliegenden Beschwerdeführenden nicht zu
(§ 17 Abs. 2 VRG). Eine solche Entschädigung ist jedoch auch dem
Gemeinderat Bauma nicht zuzusprechen. Bezüglich des Rekursverfahrens gilt dies
schon deswegen, weil der Gemeinderat dagegen keine Beschwerde erhoben hat.
Bezüglich des Beschwerdeverfahrens kann auf die zutreffende Erwägung des
Regierungsrats (Rekursentscheid E. 15) verwiesen werden.
Demgemäss
entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellungskosten,
Fr. 5'120.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden zu je
einem Achtel, unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag, auferlegt.
4. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der
Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht
erhoben werden.
6. …