{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2004-03-18", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2003-00421_2004-03-18.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=204090&W10_KEY=13823297&nTrefferzeile=49&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "8adf8ac3eb92f421523e1ba8d7ad193b"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2003.00421"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18.03.2004  VB.2003.00421"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18.03.2004  VB.2003.00421"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18.03.2004  VB.2003.00421"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG | Bewilligung f\u00fcr den Neubau einer Gemeinschaftsschiessanlage dreier Gemeinden: Zust\u00e4ndigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Die in einer Distanz von 500 bis 1200 m zur geplanten Schiessanlage wohnenden Anwohner sind aufgrund der zu erwartenden L\u00e4rmimmissionen zur Beschwerde legitimiert (E. 2). Die R\u00fcge der Geh\u00f6rsverletzung (keine Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels) ist unbegr\u00fcndet (E. 3.1). Dem beantragten Augenschein wird nicht stattgegeben (E. 3.2). Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG: F\u00fcr Schiessanlagen besteht grunds\u00e4tzlich eine negative Standortgebundenheit, da sie kaum innerhalb der Bauzone realisiert werden k\u00f6nnen. Da sie keinen bestimmten Standort brauchen, verlangt die Rechtsprechung in solchen F\u00e4llen eine Standortevaluation (E. 4). Standpunkte der Vorinstanz und der Beschwerdef\u00fchrenden (E. 5). Das Projekt ist am vorgesehenen Standort mit den l\u00e4rmschutzrechtlichen Vorschriften vereinbar (E. 6). Die Verkehrssicherheit im Zusammenhang mit der Zu- und Wegfahrt zur geplanten Anlage ist gew\u00e4hrleistet (E. 7). Die Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgen eine Verletzung des Natur- und Heimatschutzgesetzes (E. 8.1). Der Standort des umstrittenen Projekts befindet sich in einem Gebiet, das im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkm\u00e4ler aufgef\u00fchrt ist. Das Projekt wurde von der kantonalen Natur- und Heimatschutzkommission begutachtet (E. 8.2). Auf die Einholung eines Gutachtens der Eidgen\u00f6ssischen Natur- und Heimatschutzkommission kann verzichtet werden (8.3). Dem streitigen Projekt stehen keine Anliegen des Natur- und Heimatschutzes entgegen (E. 8.4). Die Beschwerdef\u00fchrer begr\u00fcnden den Vorwurf der ungen\u00fcgenden Standortevaluation damit, dass die Vorinstanzen zu Unrecht die M\u00f6glichkeit verworfen hatten, die bestehende Schiessanlage zu sanieren (E. 9.1). Der Bau von Schiessanlagen steht im \u00f6ffentlichen Intersse (E. 9.2). Die Interessensabw\u00e4gung ergibt, dass der Bau der neuen Schiessanlage der Sanierung der bestehenden vorzuziehen ist (E. 9.3). Abweisung der Beschwerde (E. 9.5). Kostenfolge (E. 10)."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:25:59", "Checksum": "be1c94924b758e5718c33998a78619e1"}