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I. Am 24. Juni 2002 wurde die Flachdachfolie des Gebäudes L-Strasse Nr. … in X, das im Eigentum von A steht, durch Hagelschlag beschädigt. Die Gebäudeversicherung des Kanntons Zürich lehnte mit Verfügung vom 11. Juli 2002 – mit der sie im Übrigen einen untergeordneten Schaden an den Lamellenstoren anerkannte – eine Vergütung für die Schäden an der Dachfolie ab. Diese seien vermeidbar gewesen, weil die Dachfolie in einem schlechten Zustand gewesen sei. Mit Einspracheentscheid vom 27. August 2002 wurde diese Verfügung bestätigt. II. Mit Rekurs vom 30. September 2002, verbessert mit Eingabe vom 11. November 2002, liess A bei der Rekurskommission der Gebäudeversicherung beantragen, es sei die Gebäudeversicherung zur Übernahme sämtlicher "für die Instandstellung inkl. Provisorium der Dachfolie inkl. Isolation" anfallenden Kosten, eventualiter zu einer Pauschalzahlung in der Höhe von Fr. 249'457.70 zu verpflichten. In der Vernehmlassung vom 4. Dezember 2002 beantragte die Gebäudeversicherung, den Rekurs abzuweisen. In der Replik vom 20. Januar 2003 bzw. der Duplik vom 24. Februar 2003 hielten die Verfahrensbeteiligten an ihren Anträgen fest. Am 10. Juli 2003 nahm die Rekurskommission mit den Beteiligten und zwei Auskunftspersonen – dem Dachdecker sowie einem Sachexperten der Sarnafil AG, der Herstellerin der Dachfolie – einen Augenschein vor. Mit Beschluss vom 22. September 2003 wies die Rekurskommission den Rekurs ab. Sie erwog im Wesentlichen, dass die Dachfolie noch in einem akzeptablen Zustand gewesen sei und insofern – entgegen der Ansicht der Gebäudeversicherung – kein mangelhafter Gebäudeunterhalt anzunehmen sei. Hingegen sei die Folie an den beschädigten Stellen nicht oder nicht genügend mit Kies abgedeckt gewesen. Der Kies sei nicht vom Sturmwind verweht worden, sondern müsse im Zusammenhang mit den Dachsanierungsarbeiten im Bereich der Lichtkuppeln entfernt worden sein. Wenn dies für die Arbeiten auch grundsätzlich notwendig gewesen sei, so hätte dem Dachdecker doch zugemutet werden können, nur die gerade zu bearbeitenden Dachflächen freizulegen und diese durch geeignete Massnahmen vor Beschädigung zu schützen. Weil die Schäden demnach durch zumutbare Massnahmen hätten verhindert werden können, habe die Gebäudeversicherung nicht für ihre Deckung aufzukommen. III. Gegen diesen Beschluss liess A am 21. November 2003 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben, worin er folgende Anträge stellen liess: "1. Es seien Dispositiv-Ziff. I-III des Entscheides der Rekurskommission der Gebäudeversicherung vom 22. September 2003 aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, sämtliche für die Instandstellung inkl. Provisorium der Dachfolie inkl. Isolation anfallenden Kosten zu übernehmen.
3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Pauschalzahlung von Fr. 247'539.90 zu leisten.
4. Subeventualiter sei das Verfahren zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Ferner liess er die prozessualen Anträge stellen, es seien erstens der Dachdecker und der Sachexperte der Sarnafil AG als Zeugen einzuvernehmen, es sei zweitens bezüglich der Frauge einer Sorgfaltspflichtverletzung eine Expertise einzuholen, es seien drittens die vollständigen Akten von der Vorinstanz beizuziehen und es seien ihm viertens allfällige Stellungnahmen der Gebäudeversicherung und der Rekurskommission zur Kenntnis- bzw. Stellungnahme zuzustellen. Die Gebäudeversicherung beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2003 Abweisung der Beschwerde. Sie hielt namentlich daran fest, dass die Dachfolie trotz Überalterung nicht ersetzt worden sei, was als mangelhafter Gebäudeunterhalt zu werten sei. Mit Schreiben vom 17./19. Dezember 2003 teilte die Rekurskommission den Verzicht auf eine Vernehmlassung mit.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Nach § 78 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung vom 2. März 1975 (GebäudeversG) ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kanntons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 34). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Die Vorinstanz hat ihre Akten, die mit Präsidialverfügung vom 25. November 2003 angefordert worden waren, dem Verwaltungsgericht übermittelt. Ihr Schreiben vom 17./19. Dezember 2003 und die Beschwerdeantwort sind dem Beschwerdeführer am 8. Januar 2004 zugesandt worden. Dessen prozessualen Anträgen 3 und 4 ist damit entsprochen worden. Ob der Beschwerdeführer neue tatsächliche Behauptungen vorbringt, kann offen bleiben. § 52 Abs. 2 VRG findet nur Anwendung, wenn das Verwaltungsgericht als zweite gerichtliche Instanz entscheidet. Dies ist hier nicht der Fall: Zwar wird in § 75 Abs. 4 GebäudeversG der Rekurskommission Unabhängigkeit in der Rechtsprechung garantiert. Doch werden das juristische Sekretariat und die Kanzlei der Kommission von der Direktion der Justiz und des Innern bestellt, bei der sich auch der Sitz der Rekurskommission befindet. Die Direktion übt zudem die administrative Aufsicht über die Rekurskommission aus (§ 1 Abs. 3 und § 2 der Verordnung über die Rekurskommission der Gebäudeversicherung vom 1. März 2000). Angesichts dieser Verflechtung mit der zuständigen Direktion ist die Rekurskommission der Gebäudeversicherung kein unabhängiges Gericht im Sinn von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 und Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (vgl. auch BGr, 3. November 2003, 2P.252/2003, E. 3.4.1, www.bger.ch, zur ähnlich organisierten Rekurskommission der Universität; BGE 123 I 87 E. 4a). 2. Der Beschwerdeführer macht die Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie die unrichtige und ungenügende Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend. Im Folgenden ist zunächst auf die Frage einzugehen, ob der vorinstanzliche Entscheid in formeller Hinsicht zu beanstanden ist. 2.1 Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, dass die Vorinstanz ihn aufgrund des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu einer erneuten Stellungnahme hätte auffordern müssen, da sie eine Motivsubstitution vorgenommen habe. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet, zumindest der beschwerten Partei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn die Behörde ihren Entscheid auf einen Rechtssatz oder Rechtsgrund abzustützen gedenkt, der im vorangegangenen Verfahren nicht angerufen wurde und dessen Stellenwert die Beteiligten im konkreten Fall auch nicht abschätzen konnten (Kölz/ Bosshart/Röhl, § 8 N. 19 mit Hinweisen). 2.2 Im vorliegenden Fall hatte die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 11. Juli 2002 und im Einspracheentscheid vom 27. August 2002 die Vergütung des Schadens wegen des angeblich schlechten Zustands der Dachfolie verweigert. Sie hatte jedoch zugleich darauf hingewiesen, dass die Kies-Schutzschicht teilweise gefehlt habe, wobei sie allerdings keinen Bezug zu den damals im Gang befindlichen Sanierungsarbeiten hergestellt hatte. Der Beschwerdeführer seinerseits hatte bereits in der Einsprache vom 12. August 2002 den Vorwurf behandelt, die Schutzschicht habe gefehlt, und hatte dabei ein korrektes Vorgehen des Dachdeckers bei den Sanierungsarbeiten behauptet. Im Rekursverfahren waren sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin auf das Fehlen der Schutzschicht eingegangen, wobei allerdings Ausmass und Grund der Abdeckung unklar blieben. Schliesslich äusserten sich die Beteiligten am Augenschein noch einmal zu dieser Frage. Da die Entfernung der Kies-Schutzschicht demnach im Lauf des Verfahrens mehrmals angesprochen worden war, konnte abgeschätzt werden, dass die Frage einer Sorgfaltspflichtverletzung bei der Abdeckung für den Entscheid von Bedeutung sein könnte, und es hätte dem Beschwerdeführer freigestanden, sich spätestens in der Rekursreplik dazu noch eingehender zu äussern. Die Vorinstanz war also nicht gehalten, vor ihrem Entscheid dem Beschwerdeführer nochmals das rechtliche Gehör zu dieser Frage zu gewähren. 2.3 In der Beschwerdeschrift verweist der Beschwerdeführer wiederum auf die Intensität des Hagelgewitters vom 24. Juni 2002, ohne der Vorinstanz, die sich mit diesem Umstand nicht auseinander gesetzt hat, direkt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorzuwerfen. Bereits in der Rekursschrift und der Replik im Rekursverfahren hatte der Beschwerdeführer geltend gemacht, jener Hagelsturm sei so ungewöhnlich stark gewesen, dass der Schaden unvorhersehbar und unvermeidbar gewesen sei. Weder ist die Vorinstanz materiell auf dieses Argument eingegangen noch geht aus ihrem Entscheid hervor, weshalb sie dieses Vorbringen für unerheblich oder unrichtig gehalten hat. Damit hat sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt (Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 369 mit zahlreichen Hinweisen). Es wird im Zusammenhang mit der Prüfung der übrigen geltend gemachten formellen Mängel des vorinstanzlichen Entscheids zu klären sein, ob dieser Fehler durch das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht geheilt werden kann (hinten 3.5). 3. Der Beschwerdeführer beantragt, namentlich zur Frage einer allfälligen Sorgfaltspflichtverletzung den Dachdecker als Zeugen einzuvernehmen und eine Expertise einzuholen. Die Vorinstanz hat die entsprechenden Anträge im Rekursverfahren mit der Begründung abgewiesen, die Einholung eines Gutachtens komme nicht in Betracht, da das notwendige Fachwissen innerhalb der Rekurskommission vorhanden sei; zudem hätten der Dachdecker und ein Sachexperte der Sarnafil AG als Auskunftspersonen am Augenschein teilgenommen. 3.1 Laut den Anträgen des Beschwerdeführers soll sich der Dachdecker als Zeuge dazu äussern, an welchen Stellen der Kies bewusst für die Sanierungsarbeiten entfernt und an welchen er vom Sturmwind verweht worden war; an welchen Stellen die Dachfolie beschädigt worden war; ob Schutzmassnahmen bei Sanierungsarbeiten während weniger Wochen im Frühsommer branchenüblich sind; ob nach dem Schadenereignis der Kies zur Schadenabschätzung auf die Seite geschoben wurde.
Zu den beiden ersten Fragen hat sich der Dachdecker immerhin bereits als Auskunftsperson am Augenschein geäussert. Eine weitere Befragung ist nur angezeigt, wenn der Sachverhalt ungenügend oder unrichtig erstellt wurde und sie das geeignete Mittel zur Abklärung des Sachverhalts darstellt (dazu hinten 6). 3.2 Der Beizug externer Fachpersonen kommt – wie die Vorinstanz zu Recht ausführt – nur in Betracht, wenn das erforderliche Fachwissen nicht innerhalb der entscheidenden Behörde vorhanden ist (VGr, 16. Februar 2001, VB.2000.00312, E. 1d, www.vgrzh.ch; vgl. auch § 171 der Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976). Die Bestellung von Fachgerichten und ‑kommissionen soll gerade zeitaufwendige und kostspielige Gutachten überflüssig machen (vgl. Hans-Ulrich Walder-Richli, Zivilprozessrecht, 4. A., Zürich 1996, § 29 Rz. 78). Ein generelles Recht auf Durchführung externer Expertisen ergibt sich weder aus der Offizialmaxime noch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (VGr, 16. Februar 2001, VB.2000.00312, E. 1d, www.vgrzh.ch). Sind die zu behandelnden Fragen für Personen mit einer bestimmten fachtechnischen Grundausbildung allgemein verständlich, bedarf es auch nicht des Beizugs einer spezifisch in einem engen Fachgebiet ausgebildeten und tätigen Person (vgl. BGr, 18. Dezember 2002, sic! [Zeitschrift für Immaterialgüter-, Informations- und Wettbewerbsrecht] 2003 S. 600 E. 1.1; Verwaltungsrekurskommission SG, 15. Juli 1993, SGGVP 1993 Nr. 29). Es ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf das Fachwissen ihrer beiden als Architekten tätigen oder zumindest ausgebildeten Kommissionsmitglieder abgestellt hat. Zu prüfen bleibt, ob die formellen Anforderungen bei der Berücksichtigung des internen Fachwissens eingehalten wurden. 3.3 Das Verwaltungsrechtspflegegesetz regelt die Berücksichtigung behördeninternen Fachwissens nicht. Hingegen sieht § 145 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG) vor, dass die Äusserungen der sachkundigen Gerichtsmitglieder zu protokollieren sind, wenn wegen deren besonderem Fachwissen vom Beizug Sachverständiger abgesehen wird. § 145 Abs. 2 GVG wird von der Verweisung in § 71 VRG erfasst (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 71 N. 1). Zwar wären die in § 71 VRG für anwendbar erklärten Paragraphen des Gerichtsverfassungsgesetzes aufgrund der systematischen Stellung der Verweisnorm grundsätzlich nur für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht (gemäss dem dritten Abschnitt lit. B des Verwaltungsrechtspflegegesetzes) heranzuziehen. Aus sachlicher Sicht ist diese Auslegung allerdings zu eng. Jedenfalls schliesst § 71 VRG nicht aus, die Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren und im Rekursverfahren analog anzuwenden (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 4a-17 N. 3; vgl. auch § 71 N. 2). Ob dies angebracht ist, ergibt sich aus der Auslegung der entsprechenden Bestimmungen. So hat etwa das Verwaltungsgericht § 154 GVG ohne weiteres auf das Verfahren vor den Schätzungskommissionen angewandt, das sich zwar nicht nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz richtet, dessen Rechtsgrundlagen aber ebenfalls nicht generell auf das Gerichtsverfassungsgesetz verweisen (VGr, 8. Juni 2001, VR.2001.00004, E. 2a). Auch die Regelung von § 145 Abs. 2 GVG, die der korrekten Feststellung und Würdigung des Sachverhalts sowie im weitern Sinn dem Schutz der Verfahrensrechte der Beteiligten dient, ist auf das Rekursverfahren analog anzuwenden. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die Äusserungen ihrer sachverständigen Mitglieder, auf die sie sich abstützt, nicht protokolliert. Die Anforderungen gemäss § 145 Abs. 2 GVG wurden demnach nicht eingehalten. Damit stellt sich die Frage nach den Konsequenzen der Verletzung dieser Verfahrensvorschrift; es wäre denkbar, § 145 Abs. 2 GVG als blosse Ordnungsvorschrift zu betrachten, deren Missachtung nicht zur Aufhebung des betreffenden Entscheids führen muss, sofern die mit dieser Bestimmung verfolgten Ziele – die korrekte Feststellung und Würdigung des Sachverhalts sowie die Wahrung der Verfahrensrechte der Beteiligten – ungefährdet bleiben. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. 3.4.1 Laut dem Kassationsgericht und der vorherrschenden Lehre zum Zivilprozessrecht hat ein Gericht, wenn es massgeblich auf die Sachkunde eines Mitglieds abstellt, den Parteien das Recht zur Stellungnahme zu dessen Votum zu gewähren, weil sie sonst schlechter gestellt würden als bei der Einholung eines externen Gutachtens (KassGr, 1. Juni 1981, ZR 80 Nr. 46 = SJZ 1982 S. 237; Richard Frank et al., Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, § 171 N. 11a; Robert Hauser/Erhard Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 145 N. 6; Walder-Richli, § 29 Rz. 78; a.M. Eugène Brunner, Die Verwertung von Fachwissen im handelsgerichtlichen Prozess, SJZ 1992, S. 22 ff., 24 f.; Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 348). Das Verwaltungsgericht hat bisher, soweit ersichtlich, eine entsprechende Frage nicht beantworten müssen; als es allerdings in einem Fall das Vorgehen einer Baurekurskommission, die einen Fachbericht von einem ihrer Mitglieder hatte erstellen lassen, überprüfte und guthiess, stellte es beiläufig auch fest, dass die Parteien zu diesem Fachbericht hatten Stellung nehmen können (VGr, 16. Februar 2001, VB.2000.00312, E. 2a, www.vgrzh.ch). 3.4.2 In der Lehre zum Verwaltungsprozessrecht wird teilweise die Ansicht vertreten, der Anspruch auf rechtliches Gehör gewähre kein umfassendes Recht, zu verwaltungsinternen Amtsberichten Stellung zu nehmen (Albertini, S. 356; a.M. Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 37; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998, Rz. 322 [je mit weitern Hinweisen auf die uneinheitliche Praxis]). Träfe dies zu, so schlösse es wohl im entsprechenden Rahmen auch ein Recht auf Stellungnahme zu den Voten fachkundiger Behördenmitglieder von vornherein aus. Eine derartige Unterscheidung entspricht allerdings der Differenzierung zwischen so genannten internen und externen Akten. Diese ist abzulehnen, da es ausschliesslich von der objektiven Bedeutung eines Schriftstücks für die entscheidwesentliche Sachverhaltsfeststellung abhängen darf, ob den Verfahrensbeteiligten das Recht auf Akteneinsicht und Äusserung einzuräumen ist (vgl. VGr, 12. März 2003, VB.2002.00403, E. 2a, www.vgrzh.ch; RB 1995 Nr. 22 E. 1; Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 66 [je mit weitern Hinweisen auf die unterschiedlichen Ansichten in Praxis und Lehre]). 3.4.3 Mit dem Kassationsgericht ist aus dem Recht auf Stellungnahme zum Beweisergebnis abzuleiten, dass die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit haben müssen, sich zu den Voten der fachkundigen Behördenmitglieder zu äussern, weil die besondere Fachkenntnis der entscheidenden Behörde den Beizug externer Sachverständiger ersetzt und die Beteiligten verfahrensrechtlich nicht schlechter gestellt werden dürfen, als wenn ein externes Gutachten zum Beweis herangezogen wird (vgl. KassGr, 1. Juni 1981, ZR 80 Nr. 46 = SJZ 1982 S. 237, 238). Die dagegen angeführten Argumente überzeugen nicht: So wird vorgebracht, dass das Sachverständigengutachten und das sachverständige Behördenvotum kaum völlig gleich behandelt werden können (Brunner, S. 25). Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass nicht auch gegenüber Letzterem im Rahmen des Möglichen das Anhörungsrecht zu gewähren wäre. Weiter wird ausgeführt, dass "der Gesetzgeber den sachkundigen Richter gerade aus dem Kreise des Sachverständigen herausgehoben und mit richterlicher Autorität ausgestattet hat, die es eigentlich ausschliesst, dass der Richter den Parteien vor seiner Entscheidung bekanntgibt, was er auf Grund seiner Sachkunde für richtig hält" (Brunner, S. 24 f.). Gegen diese Ansicht ist allgemein einzuwenden, dass zum einen auch die richterliche Autorität Verfahrensrechte der Beteiligten nicht einschränken oder gar ausschliessen kann und dass zum andern zwischen der Rechtsanwendung durch das Gericht und der Abstützung auf das spezielle Wissen von Fachrichterinnen und ‑richtern zu unterscheiden ist. Im vorliegenden Fall könnte das Argument der richterlichen Autorität aber ohnehin höchstens sinngemäss berücksichtigt werden, da es sich bei der Rekurskommission der Gebäudeversicherung nicht um eine richterliche Behörde handelt (vgl. vorn 1.3). Dass die Rekurskommission kein unabhängiges Gericht ist, spricht umgekehrt nicht gegen eine Anwendung der von der zivilrechtlichen Praxis und Lehre entwickelten Grundsätze betreffend das Fachwissen von Gerichtsmitgliedern. Dasselbe gilt in Bezug auf die Unterschiede zwischen Verwaltungs- und Zivilprozess, haben doch diese keinen entscheidenden Einfluss auf die hier zu behandelnden Mitwirkungsrechte der Parteien bei der Berücksichtigung von internem Fachwissen durch die Rekursbehörde. Demgegenüber dürfte eine Übertragung der Rechtsprechung zum Fachwissen von Gerichtsmitgliedern auf das nichtstreitige Verwaltungsverfahren angesichts der Unterschiede betreffend Funktion und Organisation der betreffenden Behörden nicht in Frage kommen. Die Prozessökonomie – als wesentlicher Grund für die
Einführung von Fachgerichten Die Kognition des Verwaltungsgerichts ist gegenüber derjenigen der Rekurskommission beschränkt, wodurch eine Heilung bereits ausgeschlossen wird (vgl. § 77 Abs. 1 GebäudeversG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG gegenüber §§ 50 f. VRG). Hinzu kommt die Zurückhaltung, die sich das Gericht namentlich bei der Überprüfung technischer Fragen auferlegt (vgl. VGr, 12. März 2003, VB.2002.00341, E. 4b, www.vgrzh.ch; Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 74). Diese Einschränkungen gehen über jene hinaus, die im vorliegenden Fall auch für die Vorinstanz gelten, indem Gutachten, sachkundige Behördenauskünfte und Fachberichte der Mitglieder der entscheidenden Behörde ohnehin nur daraufhin überprüft werden können, ob sie auf zutreffenden Rechtsgrundlagen beruhen, ob sie vollständig, klar sowie gehörig begründet und widerspruchslos sind und ob die sachverständige Person hinreichende Sachkenntnisse und die nötige Unbefangenheit bewiesen hat (VGr, 16. Februar 2001, VB.2000.00312, E. 2a, www.vgrzh.ch; vgl. auch VGr, 23. Januar 2003, VB.2002.00351, E. 4a, www.vgrzh.ch; RB 1997 Nr. 9; Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 78). Da die festgestellten Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden können, ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Ohnehin kann – unter anderm als Folge der Verletzungen des rechtlichen Gehörs – der Sachverhalt nicht als genügend erstellt gelten. Erstellt – und mittlerweile unumstritten – ist immerhin, dass nur nicht reparierte Stellen der älteren Dachfolie beschädigt wurden und dass dies nur dort geschah, wo keine schützende Kiesschicht vorhanden war. Ferner steht fest, dass der Kies zumindest teilweise bewusst vom Dachdecker entfernt worden war, um Sanierungsarbeiten ausführen zu können. 4.1 Der Beschwerdeführer macht nach wie vor geltend, dass der Kies teilweise vom Sturmwind verweht wurde. Diese Ansicht äusserte auch der Sachexperte der Sarnafil AG am Augenschein. Die Vorinstanz folgte dieser Ansicht nicht, wobei sie sich "auf ihre Erfahrung", auf die bei den Akten liegenden Fotografien und auf die Tatsache stützte, dass für die Sanierungsarbeiten der Kies stellenweise entfernt worden war. Kiesverwehungen können jedenfalls grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden (vgl. auch Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks [Hrsg.], Deutsches Dachdeckerhandwerk, Regeln für Dächer mit Abdichtungen, Köln 2001, S. 25; anders anscheinend die Beschwerdegegnerin). Die nach dem Schadenereignis aufgenommenen Fotografien zeigen die vom Beschwerdeführer eingeräumten Freilegungen im Bereich dreier Lichtkuppeln und des Dachrands sowie dazwischen weitere freiliegende Bahnen mit unregelmässigen Formen, die allerdings weitestgehend parallel oder rechtwinklig zum Dachrand verlaufen. Solche freigelegten Flächen sind auf dem Rest des Daches – soweit dieses abgebildet wurde – nicht sichtbar. Zwar scheint daher ein Zusammenhang mit den Abdeckungen, die für die Sanierungsarbeiten erfolgt waren, nahe liegend, doch können zumindest aus Laiensicht Einwirkungen durch den Sturmwind nicht ausgeschlossen werden. Zu berücksichtigen ist sodann die Behauptung des Beschwerdeführers, dass die Fotografien gemacht wurden, nachdem der Kies zur Schadenfeststellung auf die Seite geschoben worden war. Die Auseinandersetzung der Vorinstanz mit dieser Frage erscheint jedenfalls insofern nicht klar und vollständig, als die Möglichkeit einer teilweisen Verwehung des Kieses durch den Sturmwind im Bereich der bereits vorhandenen Abdeckungen nicht berücksichtigt wurde. Rätselhaft ist im Übrigen ihr Hinweis, auch der Augenschein habe gezeigt, dass der Kies geordnet angehäuft worden sei, ergibt sich doch aus den am Augenschein gemachten Fotografien, dass der Kies zu jenem Zeitpunkt wieder gleichmässig über die Dachfläche verteilt war. 4.2 Die Vorinstanz nimmt mit folgenden Gründen eine Sorgfaltspflichtverletzung des Dachdeckers an: Die Arbeiten hätten in weniger als 4-5 Wochen erledigt werden können; der Dachdecker hätte etappenweise vorgehen können, indem er nur jene Folienflächen freigelegt hätte, die gerade zu bearbeiten gewesen wären; im Dachrandbereich hätte die Folie nach Ablaufen des Wassers wieder zugedeckt werden können; wo eine Abdeckung der Folie gleichwohl unumgänglich gewesen wäre, hätten die freiliegenden Flächen durch geeignete Massnahmen, etwa durch das Auslegen gesicherter Verschalungsbretter, geschützt werden können. Der Beschwerdeführer bestreitet dies im Wesentlichen mit dem Argument, ein derartiges Vorgehen wäre absolut branchenunüblich gewesen. In der Einsprache hatte er zudem ausgeführt, es sei üblich, einige Tage abzuwarten, bevor die Kies-Schutzschicht wieder ausgebracht werde, unter anderm um die Dichtigkeit des Dachs zu prüfen. 4.2.1 Diese Ausführungen betreffen die Frage, ob ein Ausschluss der Versicherungsdeckung nach § 20 Ziff. 3 GebäudeversG anzunehmen ist, wonach es sich bei Schäden, die voraussehbar waren und die durch zumutbare Massnahmen hätten verhindert werden können, nicht um versicherte Elementarschäden handelt. Gemäss einer jüngst erfolgten Präzisierung der Rechtsprechung durch das Verwaltungsgericht sind Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit kumulative, miteinander verbundene Voraussetzungen des Deckungsausschlusses. § 20 Ziff. 3 GebäudeversG sieht demnach – entsprechend der Interpretation durch das Bundesgericht – eine Vergütung vor, "wenn der Eigentümer bzw. Bauunternehmer im Hinblick auf ein Elementarereignis, mit dem zu rechnen war, die Vorsichtsmassregeln getroffen hat, die von einem sorgfältigen Eigentümer und Unternehmer zu erwarten und ihm zuzumuten sind" (BGE 100 Ia 32 E. 3c S. 36). Voraussehbarkeit meint Voraussehbarkeit des schadenstiftenden Ereignisses und gegebenenfalls seines Ausmasses wie auch Voraussehbarkeit des eingetretenen Schadens als Folge dieses Ereignisses (VGr, 5. November 2003, VB.2003.00279, E. 2b/aa; 3. September 2003, VB.2003.00134, E. 6b/dd [beide Entscheide unter www.vgrzh.ch]). 4.2.2 Aus der Begründung der Vorinstanz ist nicht ersichtlich, ob sie sich überhaupt mit der rechtlich relevanten Fragestellung auseinander gesetzt und geprüft hat, ob der vom Beschwerdeführer beauftragte Dachdecker im Hinblick auf ein Elementarereignis, mit dem zu rechnen war, die zu erwartenden und zumutbaren Vorsichtsmassnahmen getroffen hat. Die Erwägungen der Vorinstanz könnten auch so interpretiert werden, dass ex post geprüft wurde, ob der Schaden überhaupt vermeidbar gewesen sei. Darauf scheint jedenfalls der Satz hinzudeuten, dass die wegen der Schutzmassnahmen "anfallenden Mehrarbeiten bzw. Mehrkosten … durchaus verhältnismässig und vertretbar gewesen [wären] im Vergleich zu jenen Kosten, die nun im Schadenfall aufgetreten sind". Dieser Satz ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, falls die Vorinstanz hat aussagen wollen, dass angesichts der auf dem Spiel stehenden Vermögenswerte besondere Schutzmassnahmen angebracht gewesen wären. Er wäre allerdings Ausdruck einer unzutreffenden Fragestellung, falls die Vorinstanz rückblickend aus dem Schadenseintritt die Zumutbarkeit der Vorsichtsmassnahmen hätte ableiten wollen. Die relevante Frage lautet also nicht, ob der Schaden durch irgendwelche, theoretisch möglichen Massnahmen hätte vermieden werden können, sondern ob der Dachdecker jene bestimmten Schutzmassnahmen unterlassen hat, die nach einem objektivierten Massstab von ihm erwartet werden durften. Die Einhaltung der berufsüblichen Sorgfaltspflichten stellt ein wichtiges Indiz zur Beantwortung dieser Frage dar (vgl. BGE 100 Ia 32 E. 3c; VGr, 20. Mai 1966, ZBl 67/1966 S. 405, 407; allgemein Peter Gauch et al., Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. II, 7. A., Zürich 1998, Nrn. 2753 ff.). Dabei ist der von der Vorinstanz herangezogene Gesichtspunkt, dass die Folie am Ende ihrer Lebensdauer angelangt war, durchaus beachtlich; daraus können sich erhöhte Anforderungen an die Sorgfaltspflicht ergeben. Es wird nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz bei ihrem Entscheid die berufsüblichen Sorgfaltspflichten mitberücksichtigt hätte. Wenn sie zum Beispiel "gestützt auf ihr Fachwissen" die Auffassung vertritt, "dass es nicht nötig war, das Kies während so langer Zeit weggeräumt zu lassen", so wird nicht klar, ob ihr die entscheidende Fragestellung bewusst war: Zu prüfen war nicht, ob die Arbeiten so schnell wie nur irgend möglich vorangetrieben worden waren; zu prüfen war vielmehr, ob eine allfällige Verzögerung bei den Arbeiten als so gewichtig anzusehen wäre, dass sie den Kausalzusammenhang zwischen dem Hagelgewitter und dem Schaden unterbrochen hätte und selber als adäquate Ursache des Schadens zu betrachten wäre (VGr, 20. Mai 1966, ZBl 67/1966 S. 405, 407). 4.2.3 Im Übrigen erscheint auch in diesem Zusammenhang der Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Dies betrifft zum einen den Vorwurf der Vorinstanz, der Dachdecker habe die Sanierungsarbeiten nicht etappenweise vorgenommen. Zwar räumt der Beschwerdeführer ein, dass der Dachdecker nicht nur jene Folienflächen freigelegt hatte, die gerade zu bearbeiten waren. Doch dokumentieren die nach dem Schadenereignis aufgenommenen Fotografien – die allerdings nicht das ganze Dach zeigen – eine Entfernung des Kieses im Bereich von nur drei Lichtkuppeln, während in der Rekursschrift von der Erstellung neuer Folien bei 12 Lichtkuppeln die Rede ist. Den Akten lässt sich nicht entnehmen, auf welcher Fläche die Dachfolie im Juni 2002 hätte repariert werden sollen und welche Fläche im Zeitpunkt des Hagelschlags tatsächlich unbedeckt war. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass am 24. Juni 2002 nur ein Teil der insgesamt zu reparierenden Fläche nicht mit Kies bedeckt war und dass der Dachdecker tatsächlich die Sanierungsarbeiten – möglicherweise in ungenügendem Mass – etappiert hatte. Der Sachverhalt ist demnach nicht genügend abgeklärt, und der Vorwurf, der Dachdecker sei die Arbeiten zu Unrecht nicht etappenweise angegangen, kann zumindest nach dem derzeitigen Wissensstand nicht aufrechterhalten werden. 4.2.4 Der Sachverhalt ist auch insofern nicht genügend erstellt, als nicht klar ist, wie die Gefahr von Hagelschäden am 23. Juni 2003 eingeschätzt werden musste. Unbestrittenermassen hat der Dachdecker keine besondern Massnahmen zum Schutz der gerade freiliegenden Folienflächen getroffen. Eine Sorgfaltspflichtverletzung könnte jedoch nur angenommen werden, wenn vorauszusehen gewesen wäre, dass entweder die abgedeckte Dachfolie auch einer durchschnittlichen Hagelbelastung nicht standhalten würde oder dass ein besonders starkes Hagelgewitter drohte. Erst hieraus hätte sich eine Verpflichtung ergeben können, besondere Schutzmassnahmen zu ergreifen. Selbst die Beschwerdegegnerin anerkennt in ihrem Einspracheentscheid, dass nicht mehr als eine "durchschnittliche Hagelbeständigkeit" der Dachfolie erwartet werden darf. Der Beschwerdeführer behauptet, dass das Hagelgewitter vom 24. Juni 2002 besonders stark gewesen sei; die zum Teil tennisballgrossen Hagelkörner hätten sogar Autodächer durchschlagen. Demgegenüber bestreitet die Beschwerdegegnerin zwar nicht die Heftigkeit des Hagels, aber die Grösse der Hagelkörner. Die Vorinstanz hat das Ausmass des Hagelgewitters vom 24. Juni 2002 und dessen Voraussehbarkeit anscheinend nicht näher abgeklärt. Wenn offen bleibt, ob das betreffende Hagelgewitter überdurchschnittlich stark war, so ist erst recht ungeklärt, ob die freigelegte, ältere Dachfolie durchschnittlichem Hagelschlag standgehalten hätte und ob damit gerechnet werden durfte. Die Vorinstanz erwähnt nur in anderm Zusammenhang, dass die alte Folie bei vorschriftsgemässer Abdeckung mit Kies dem Hagelschlag vom 24. Juni 2002 hätte standhalten können. 4.2.5 Immerhin kann vorweggenommen werden, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, im Frühsommer sei nicht mit Sommergewittern zu rechnen, jedenfalls auf die konkreten Verhältnisse im Juni 2002 nicht zutrifft. Im Juni 2002 herrschte in der Schweiz, bedingt durch ein aussergewöhnlich stabiles Hochdruckgebiet, eine eigentliche Hitzewelle, wobei vom 14. bis zum 23. Juni hochsommerliche Temperaturen mit Tageshöchstwerten von über 30 Grad erreicht wurden (Stephan Bader/Eugen Müller, Extreme Temperaturen im Juni 2002, www.meteoschweiz.ch/de/Wissen/Rekorde/tempMaxJuni02.shtml). Unter diesen Umständen musste grundsätzlich ebenso mit Gewittern gerechnet werden wie normalerweise im Hochsommer. 4.2.6 Nicht ausreichend belegt erscheint schliesslich die Annahme der Vorinstanz, eine Sorgfaltspflichtverletzung liege auch deswegen vor, weil die Folie im Dachrandbereich nach Ablaufen des Wassers nicht wieder zugedeckt wurde. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, es wäre dem Dachdecker nicht zuzumuten gewesen, den Kies jedes Mal von neuem zu entfernen, wenn sich Wasser gestaut hätte. Zudem sei die Folie im Dachrandbereich gar nicht beschädigt worden. Allerdings erscheint diese letztere Behauptung zweifelhaft, sind doch auf den nach dem Schadenereignis aufgenommenen Fotografien vermutlich Schäden auf einer freigelegten Fläche im Bereich des Dachrands zu erkennen. 4.2.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Vorwurf der Sorgfaltspflichtverletzung gegenüber dem Dachdecker in dieser Form nicht haltbar ist, da der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde und die rechtliche Beurteilung durch die Vorinstanz möglicherweise auf einer unzutreffenden rechtlichen Fragestellung beruht. 4.3 Die Vorinstanz hat verneint, dass die Nichtersetzung der Dachfolie als mangelhafter Gebäudeunterhalt einzustufen sei. Die Beschwerdegegnerin hält an dieser Ansicht fest. 4.3.1 Die Dachfolie war im Zeitpunkt des Schadenseintritts rund 18 Jahre alt. Die Vorinstanz ging bei ihren Erwägungen davon aus, dass die durchschnittliche Lebensdauer eines Folienflachdachs bei rund 20 Jahren liege, wobei Verkürzungen um mehrere Jahre möglich seien. Da die Dachfolie im vorliegenden Fall dem Ende der durchschnittlichen Lebensdauer nahe gewesen sei, sei ihr konkreter Zustand zu prüfen. Abgestützt auf den Augenschein und unter Beachtung der vorgenommenen Sanierungsmassnahmen, die das Hinausschieben einer Gesamtsanierung gerechtfertigt hätten, kommt die Vorinstanz zu ihrem Schluss, dass kein mangelhafter Gebäudeunterhalt anzunehmen sei. Mit der Zurückhaltung, die das Verwaltungsgericht bei der Überprüfung technischer Fragen übt, ist festzuhalten, dass die Ausführungen der Vorinstanz insoweit klar, widerspruchsfrei und nachvollziehbar sind. 4.3.2 Auf ihr Fachwissen beruft sich die Rekurskommission in diesem Zusammenhang nur bei der Aussage über die durchschnittliche Lebensdauer von Flachdachfolien. Während die Beschwerdegegnerin, die ebenfalls davon ausgeht, dass die Folie "am Ende ihrer technischen Lebensdauer angelangt war", nicht mehr zu bestreiten scheint, dass die durchschnittliche Lebensdauer einer Dachfolie rund 20 Jahre beträgt, macht der Beschwerdeführer nach wie vor geltend, die durchschnittliche Lebensdauer betrage 25 bis 30 Jahre. Zwar hat die Vorinstanz auch hier die ihrer Annahme zugrunde liegende Aussage nicht im Sinn von § 145 Abs. 2 GVG protokolliert, doch stützt sie sich für ihre Feststellung auf die Akten ab (vgl. Basler & Hofmann, Alterungsprobleme und Verbesserungsmassnahmen bei PVC-P-Dachbahnen, Kurzbericht, März 1998, S. 1). Die Berufung auf ihr Fachwissen ist insofern überflüssig, weshalb die Nichtbeachtung der einschlägigen Verfahrensvorschriften irrelevant ist. 4.3.3 Somit kann nach den Ausführungen der Vorinstanz als erstellt gelten, dass die Dachfolie am Ende ihrer Lebensdauer angelangt war, diese jedoch noch nicht überschritten hatte. Der Beschwerdeführer übersieht bei seinem Einwand, durch die Sanierungsmassnahmen sei eine Verlängerung der Nutzungsdauer erzielt worden, dass diese Massnahmen gerade empfohlen wurden, um eine Verkürzung der Nutzungsdauer wegen vorzeitiger Alterung auszugleichen (vgl. Basler & Hofmann, S. 1+7). Abstrakte Berechnungen der potenziellen Lebensdauer einer Dachfolie könnten ohnehin die Überprüfung des konkreten Zustands der Folie durch die Rekurskommission grundsätzlich nicht in Frage stellen. Die Beschwerdegegnerin stösst umgekehrt ins Leere mit ihrem Vorbringen, das Nichtersetzen einer überalterten Flachdachfolie habe als mangelhafter Gebäudeunterhalt zu gelten (vgl. VGr, 5. Februar 2003, VB.2002.00345, E. 3b); sie übersieht dabei, dass die Folie im vorliegenden Fall zwar am Ende ihrer Lebensdauer angelangt, jedoch noch nicht überaltert war. Es kann demnach als erstellt gelten, dass die Flachdachfolie beim Eintreten des Schadenereignisses noch in akzeptablem Zustand war. 5. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Beschwerdegegnerin ihn anlässlich der Revisionsschätzung im Jahr 1997 auf die Notwendigkeit von Unterhaltsarbeiten und den neuesten Stand der Materialentwicklung hätte aufmerksam machen müssen. Da ein Deckungsausschluss jedenfalls nicht wegen mangelhaften Gebäudeunterhalts, sondern gegebenenfalls wegen einer Sorgfaltspflichtverletzung des Dachdeckers anzunehmen wäre, ist das Unterbleiben einer derartigen Aufklärung vorliegend allerdings nicht relevant. Zudem war der Beschwerdeführer über den Zustand der Dachfolie auch ohne Information durch die Beschwerdegegnerin im Bild, liess er doch jeweils die notwendigen Unterhaltsarbeiten vornehmen (für eine Übersicht über die begrenzten Informationspflichten der Gebäudeversicherung vgl. VGr, 5. November 2003, VB.2003.00279, E. 2b/cc; 3. September 2003, VB.2003.00134, E. 6d/aa [je mit weitern Hinweisen und unter www.vgrzh.ch]). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den
Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat, indem sie
sich nicht zum Vorbringen geäussert hat, das Hagelgewitter vom 24. Juni
2002 sei besonders stark gewesen, und indem sie die Der angefochtene Entscheid ist demnach wegen Verletzung von § 50 Abs. 2 lit. a, b und d sowie § 51 VRG aufzuheben, und die Angelegenheit ist nach § 64 Abs. 1 VRG an die Vorinstanz zum Neuentscheid nach ergänzender Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen. Der Beizug externer Sachverständiger ist dabei nicht erforderlich (vorn 3.2). Ob eine zusätzliche Befragung des Dachdeckers als Auskunftsperson angezeigt ist, kann grundsätzlich dem Ermessen der Rekurskommission anheim gestellt werden; die Frage, welche Dachfläche im Juni 2002 insgesamt überarbeitet werden sollte und welche Fläche am 24. Juni 2002 tatsächlich unbedeckt war, dürfte allerdings am einfachsten durch eine Befragung des Dachdeckers zu klären sein. Jedenfalls sind – sinnvollerweise von MeteoSchweiz, allenfalls von der Beschwerdegegnerin – Informationen über die Stärke des Hagelgewitters vom 24. Juni 2002 und über die Wetterprognosen in den vorangegangenen Tagen einzuholen. Zu beachten ist die Regelung der Beweislast: Während der Beschwerdeführer als Versicherungsnehmer die Beweislast für das Eintreten des Schadenereignisses und des Schadens trägt, liegt die Beweislast für das Vorliegen der behaupteten Ausschlüsse bei der Beschwerdegegnerin als der Versicherung (vgl. VGr, 3. September 2003, VB.2003.00134, E. 6b/ee, www.vgrzh.ch; RB 1983 Nr. 117). Gegebenenfalls ist zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin nach wie vor die Schadenhöhe bestreitet – ungeachtet der Korrektur der Offerte und in der Folge des Hauptantrags im Beschwerdeverfahren gegenüber jenem im Rekursverfahren. 7. Ausgangsgemäss sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Entsprechend hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 32).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschluss der Rekurskommission der Gebäudeversicherung vom 22. September 2003 wird aufgehoben, und die Sache wird zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. … |