{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "05.02.2004", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2003-00444_05-02-2004.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=203978&W10_KEY=4467142&nTrefferzeile=40&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b7ac9e85cebd886e8054d073be365b5d"}, "Num": [" VB.2003.00444"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 04..2.05.0  VB.2003.00444"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 04..2.05.0  VB.2003.00444"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 04..2.05.0  VB.2003.00444"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kehrichtabfuhr | Der Beschwerdef\u00fchrer beantragt, die Kehrichtsammeltour mindestens vierzehnt\u00e4glich an seinem Grundst\u00fcck vorbeizuf\u00fchren: Zust\u00e4ndigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Gem\u00e4ss \u00a7 35 Abs. 1 des kantonalen Abfallgesetzes regeln die Gemeinden die Behandlung der Siedlungsabf\u00e4lle sowie die Geb\u00fchren in einer Abfallverordnung. Die gest\u00fctzt auf die kommunale Abfallverordnung erlassene Vollziehungsverordnung regelt die Bereitstellung zur Abfuhr (E. 2.1).  Erw\u00e4gungen der Vorinstanz (E. 2.2 und 2.3). Aus dem eidgen\u00f6ssischen und kantonalem Recht ergibt sich kein Anspruch der Privaten, dass der Hauskehricht unmittelbar bei der betreffenden Liegenschaft bereitgestellt werden kann. Die Festsetzung der Sammeltouren f\u00fcr die ordentliche Kehrichtabfuhr liegt weit gehend im planerischen Ermessen der Gemeindebeh\u00f6rde. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Gemeinde ihr kommunales Recht dahingehend auslegt, dass nebst technischen Gr\u00fcnden auch weitere sachliche Gr\u00fcnde ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen, welche gegen den Einbezug einer Strasse oder eines Strassenteilst\u00fccks in die Kehrichtroute sprechen (E. 3.2).  Die Gefahr der Besch\u00e4digung der Privatstrasse, \u00fcber welche nach dem Willen des Beschwerdef\u00fchrers die Kehrichtroute gef\u00fchrt werden soll, stellt einen ausreichenden Grund dar, die direkte Abholung des Kehrichts bei der Liegenschaft des Beschwerdef\u00fchrers zu verweigern (E. 3.3). Auch die weiteren Einw\u00e4nde des Beschwerdef\u00fchrers sind nicht stichhaltig (E. 3.4 bis 3.6). Die Kostenauflage der Vorinstanz erweist sich als rechtm\u00e4ssig (E. 4). Abweisung der Beschwerde und Kostenfolge (E. 5)."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:22:55", "Checksum": "b0ee76cd6c0e6b444813fec28bc25f4b"}