I.
A ist Eigentümer der von ihm bewohnten
Einfamilienhausliegenschaft oberhalb des Weilers M in der Gemeinde X. Bis zum
Jahr 1999 waren die drei dortigen Liegenschaften direkt an die
Kehrichtsammeltour angeschlossen, welche vom Weiler N hinauf in den Weiler O
und von dort über eine als Flurweg bezeichnete Privatstrasse hinab in den
Weiler M führte. Dabei erfolgte die Sammeltour auf der beschriebenen
Schlaufe ohne Halt bis zu den drei genannten Liegenschaften, weil die Einwohner
des höher gelegenen Weilers O ihren Kehricht schon damals in den Weiler N
brachten. Auf Ersuchen der für die Instandstellung des Flurweges J zuständigen
Kommission, die Kehrichttour nicht mehr über diese sanierungsbedürftige Strasse
zu führen, wurde die Abfallsammelroute im Jahr 1999 geändert; sie führte fortan
auf der kantonalen L-Strasse direkt vom Weiler N zum Weiler M. Im Jahre
2000 wurde der Flurweg J saniert; von den Gesamtkosten von Fr. 67'000.-
übernahmen die Gemeinde einen Anteil von Fr. 21'775.- und der Kanton einen
weiteren Anteil; die verbleibenden Kosten wurden unter den Anstössern nach
Massgabe der Landflächen aufgeteilt.
A ersuchte die Gesundheitsbehörde X am 28. März 2003, die
Kehrichtroute so abzuändern, dass der Kehricht bei den drei Liegenschaften
oberhalb des Weilers M wieder direkt abgeholt werde. Die Gesundheitsbehörde X
wies dieses Gesuch am 9. Mai 2003 ab und wies die Bewohner der drei betroffenen
Liegenschaften gestützt auf Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1
der Verordnung über die Abfallentsorgung vom 21. Juni 1999 (Abfallverordnung,
AbfallV) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 7 der Vollziehungsverordnung
zur Abfallverordnung vom 30. August 1999 (Abfallvollziehungsverordnung,
AbfallVV) an, den Kehricht nach wie vor beim Restaurant K (beim Weiler M) zu
deponieren. In der Begründung wies sie darauf hin, dass sich die betroffenen
Landwirte gegen eine Benützung des sanierten Flurwegs durch das
Kehrichtfahrzeug ausgesprochen hätten, es sei denn, die Gemeinde übernehme
künftige Sanierungskosten. Sie hielt zudem fest, dass diese Strasse auch nach
ihrer eigenen Beurteilung zu schmal sei, um wöchentlich vom Kehrichtfahrzeug
mit einem Gesamtgewicht von 27 Tonnen befahren zu werden. Abzulehnen sei
sodann auch eine direkte Zufahrt vom Weiler M her mit Wendemanöver bei den drei
fraglichen Liegenschaften. Nach Auskunft des Inhabers des Kehrichtunternehmens
sei die Zufahrt bergwärts nur durchführbar, wenn die Fahrbahn nicht verschneit
oder vereist sei; zudem könne das Kehrichtfahrzeug bei den drei Liegenschaften
nur unter Inanspruchnahme von Privatgrund gewendet werden; es bestehe die
Gefahr, dass bei derartigen Wendemanövern Schäden entstünden, deren Kosten zu
übernehmen weder die Gemeinde noch der Kehrichtunternehmer bereit seien.
II.
Mit Rekurs vom 10. Juni 2003 beantragte A dem Bezirksrat Y,
die Verfügung der Gesundheitsbehörde X vom 9. Mai 2003 aufzuheben und diese
Behörde anzuweisen, die Kehrichtsammeltour mindestens vierzehntäglich am
Grundstück des Rekurrenten vorbeizuführen. Der Bezirksrat führte nebst einem
Augenschein vom 10. September 2003 verschiedene Erhebungen betreffend die
technischen Daten des Kehrichtfahrzeugs und die rechtlichen Verhältnisse am Flurweg
J durch. Mit Beschluss vom 22. Oktober 2003 wies er den Rekurs im Sinne
der Erwägungen ab (Disp.-Ziff. 1) und auferlegte die Rekurskosten von Fr. 1'246.-,
worunter eine Staatsgebühr von Fr. 1'000.-, dem Rekurrenten (Disp.-Ziff. 2).
III.
Mit Beschwerde vom 27. November 2003 beantragte A dem Verwaltungsgericht,
der Rekursentscheid des Bezirksrats vom 22. Oktober 2003 sei aufzuheben und die
Gesundheitsbehörde X sei anzuweisen, die Kehrichtsammeltour mindestens
vierzehntäglich am Grundstück des Beschwerdeführers vorbeizuführen; eventuell
sei die Kostenauflage des Bezirksrats angemessen zu reduzieren, unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Der Bezirksrat und die Gesundheitsbehörde X beantragten Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist nach § 19c Abs. 2 und § 41
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der Bezirksrat ist bei der Beurteilung des Rekurses
von den zutreffenden Rechtsgrundlagen ausgegangen (E. 2): Gemäss dem Umweltschutzgesetz
vom 7. Oktober 1983 (USG) ist die Entsorgung von Siedlungsabfällen Sache
der Kantone (Art. 31b Abs. 1 USG). Der Inhaber muss die Abfälle den
von den Kantonen vorgesehenen Sammlungen oder Sammelstellen übergeben (Art. 31b
Abs. 3 USG). Die Kosten für die Entsorgung der Siedlungsabfälle sind mit
verursachergerechten Abgaben zu decken (Art. 32a Abs. 1 USG). Gemäss § 35
Abs. 1 des kantonalen Abfallgesetzes vom 25. September 1994 (AbfallG)
sorgen die Gemeinden für Erstellung und Betrieb von Anlagen für die Behandlung
von Siedlungsabfällen. Sie regeln das Sammelwesen, einschliesslich der
getrennten Sammlung bestimmter Abfälle, und die Behandlung der Siedlungsabfälle
sowie die Gebühren in einer Abfallverordnung, die der Genehmigung der
kantonalen Baudirektion bedarf. Die Gemeinde X hat dies in der Abfallverordnung
vom 21. Juni 1999 getan. Art. 3 der gestützt auf Art. 5 Abs. 1
AbfallV von der Gesundheitsbehörde X erlassenen Vollziehungsverordnung
regelt die "Bereitstellung zur Abfuhr". Abs. 7 dieser Bestimmung
hält fest: "Die Gesundheitsbehörde kann Bewohnern von Liegenschaften, die
sich an einer vom Abfuhrwesen nicht befahrenen Strasse befinden, verpflichten,
ihr Abfallgut an eine geeignete Stelle an die Sammelroute zu bringen. Bei nicht
durchgehenden Strassen, die keinen genügend grossen Wendeplatz aufweisen, kann
die Bedienung abgelehnt werden." Der Bezirksrat hat Abs. 7 Satz 1
dieser Bestimmung (zu Gunsten des Beschwerdeführers) dahin ausgelegt, dass mit "nicht
befahrenen" Strassen "nicht befahrbare" Strassen gemeint seien (E. 3a).
2.2
Der Bezirksrat hat dem von ihm erwähnten
verwaltungsgerichtlichen Entscheid VB.2000.00324 (VGr, 16. November 2000,
www.vgrzh.ch; vgl. Leitsatz in ZBl 102/2001, S. 391) zu Recht präjudizielle
Bedeutung beigemessen. In jenem Fall hatte das Verwaltungsgericht einen
vergleichbaren Sachverhalt (Einstellung des Abholdienstes unmittelbar bei der
ausserhalb der Bauzone liegenden Parzelle und Verpflichtung der Bewohner zur
Bereitstellung des Abfalls an einer ca. 350 m entfernten Sammelstelle) zu
beurteilen, wobei sich die kommunale Behörde zur dort streitigen Änderung der
Abfalltour auf eine im Wesentlichen gleich lautende Bestimmung wie hier Art. 3
Abs. 7 AbfallVV (in der vom Bezirksrat getroffenen Auslegung) stützte. Das
Bundesgericht hat eine gegen jenes Urteil erhobene staatsrechtliche Beschwerde
am 25. Juli 2001 abgewiesen (ZBl 103/2002, S. 48). Zwar verwarf es die vom
Verwaltungsgericht in erster Linie angeführte kompetenzrechtliche Erwägung,
welche für den vorliegenden Fall indessen ohnehin keine Rolle spielt; das
Bundesgericht schützte jedoch die verwaltungsgerichtliche Eventualbegründung,
wonach es sich bei der streitbetroffenen Zufahrt um eine "vom Abfuhrwesen
nicht befahrbare Strasse" im Sinne der anwendbaren kommunalen Bestimmung
handle, die Beschwerdeführenden keinen Anspruch auf Beibehaltung der bisherigen
Kehrichttour hätten und sachliche Gründe für die streitige Verkürzung dieser
Tour bzw. den Abbau der bisherigen Dienstleistung sprächen.
2.3
Zusammenfassend hat der Bezirksrat festgehalten (E. 7a):
Das Befahren des Flurweges J mit dem Kehrichtfahrzeug sei gegen den Willen
einzelner Anstösser nicht durchsetzbar. Die angefochtene Anordnung erwiese sich
aber auch ohne diese rechtliche Hürde als rechtmässig. Die vom Rekurrenten
bevorzugte Route mit dem Umweg vom Weiler N über den Weiler O zum
Weiler M allein wegen des Einsammelns des Hauskehrichts bei den drei
Liegenschaften oberhalb des Gebietes um den Weiler M widerspreche angesichts
des vorhandenen Sammelplatzes in zumutbarer Distanz einer zweckmässigen und
sparsamen Betriebsführung und sei insofern unverhältnismässig. Zudem sei die
Befahrbarkeit im Winter nicht gewährleistet oder jedenfalls mit zusätzlichen
Kosten verbunden. Abzulehnen sei sodann auch die Bedienung der rekurrentischen
Liegenschaft direkt von M her, weil dies ebenfalls dem Gebot einer sparsamen
und zweckmässigen Betriebsführung widersprechen würde und weil es zurzeit nicht
möglich sei, das Kehrichtfahrzeug auf der Höhe dieser Liegenschaft zu wenden;
hierfür sei die Strasse zu schmal und seien die bestehenden Vorplätze bei den
dortigen Liegenschaften nicht geeignet. Damit erweise sich der Flurweg bei
dieser Routenwahl als nicht durchgehende Strasse ohne genügenden Wendeplatz im
Sinne von Art. 3 Abs. 7 AbfallVV. Somit müsste bei dieser Variante
unter Inanspruchnahme von privatem Grund ein Kehrplatz gebaut werden. Wie der
Rekurrent anlässlich des Augenscheins erklärt habe, sei er nicht zur Abtretung
von Land zu diesem Zweck bereit und erachte er den Bau eines Kehrplatzes als
unverhältnismässig, welcher Einschätzung zuzustimmen sei. Schliesslich werde
die bei beiden Varianten bestehende Befürchtung, dass die Strasse J durch das
Kehrichtfahrzeug beschädigt werde, durch die vom Rekurrenten eingelegten
Unterlagen nicht entkräftet.
3.
Was in der Beschwerde vorgebracht wird, vermag diese Beurteilung nicht infrage
zu stellen.
3.1
Die Sachverhaltsdarstellung des Bezirksrats wird
vom Beschwerdeführer im Wesentlichen anerkannt. Er bestreitet einzig, dass die
Beitragsleistung der Gemeinde an die im Jahr 2000 erfolgte Sanierung des
Flurwegs J auf einer Verpflichtung als Mitverursacherin der bestehenden Schäden
beruht habe. Diese Frage ist indessen, wie sich aus den folgenden Erwägungen
ergibt, nicht entscheidungswesentlich.
3.2
Aus dem eidgenössischen und kantonalen Recht (vgl.
vorne E. 2.1) ergibt sich kein Anspruch der Privaten, dass der
Hauskehricht unmittelbar bei der betreffenden Liegenschaft bereitgestellt bzw.
dort dem Abfuhrdienst übergeben werden kann. Die Festsetzung der Sammelrouten
für die ordentliche Kehrichtabfuhr liegt weit gehend im planerischen Ermessen
der Gemeindebehörde. Dieses Ermessen wird zwar durch das kommunale Recht
eingeschränkt. Dabei fragt es sich, ob aus Art. 3 Abs. 7 AbfallVV ein
Anspruch in dem Sinn abzuleiten sei, dass von einer Abholung des Hauskehrichts
direkt bei der Liegenschaft nur unter den in dieser Bestimmung genannten
Voraussetzungen abgewichen werden dürfe. Das versteht sich deswegen nicht von
selbst, weil Art. 9 Abs. 1 AbfallV – als höherrangige Norm –
festhält, dass Hauskehricht und Sperrgut den von der Gesundheitsbehörde
organisierten Sammelstellen übergeben werden müssen, während Art. 3 Abs. 7
Satz 1 AbfallVV seinem Wortlaut nach eine derartige Verpflichtung in wenig
einschränkender Weise nur für Bewohner von Liegenschaften "an einer vom
Abfuhrwesen nicht befahrenen Strasse" vorsieht. Allerdings kann mit dem
Bezirksrat davon ausgegangen werden, dass mit dieser Bestimmung "vom
Abfuhrwesen nicht befahrbare Strassen" gemeint sind. Mit dieser Bedeutung
kann die Bestimmung als Konkretisierung von Art. 9 Abs. 1 AbfallV verstanden
werden. Das belässt indessen immer noch einen weiten Auslegungsspielraum. Bezirksrat
und Verwaltungsgericht überprüfen als Rechtsmittelinstanzen die Auslegung
unbestimmter Rechtsbegriffe, die dem kommunalen Recht angehören, nur mit
Zurückhaltung; eine vertretbare Auslegung durch die zuständigen
Gemeindebehörden ist zu respektieren (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich
1999, § 20 N. 19). In diesem Sinn ist es nicht zu beanstanden, wenn
die Beschwerdegegnerin Art. 3 Abs. 7 Satz 1 AbfallVV nicht nur
auf Strassen bezieht, die aus technischen Gründen durch das Abfuhrwesen nicht
befahrbar sind, sondern auch weitere sachliche Gründe berücksichtigt, welche
gegen den Einbezug einer Strasse oder eines Strassenteilstücks in die
Kehrrichtroute sprechen.
3.3
Derartige sachliche Gründe liegen hier mit Bezug
auf die vom Beschwerdeführer verfochtene Abwicklung des Sammeldienstes (Anfahrt
vom Weiler N über den Weiler O hinab zum Weiler M) vor. Die fragliche
Route führt in einer Schlaufe von über 1 km zunächst auf der schmalen Gemeindestrasse
steil hinauf zum Weiler O und hernach auf der ebenfalls schmalen, rund 3 m
breiten Privatrasse steil hinunter zum Weiler N, dies mit dem alleinigen
Zweck, die drei Liegenschaften ca. 250 m oberhalb des Weilers M zu
bedienen. Sodann sind die Befürchtungen der Beschwerdegegnerin, das Kehrichtfahrzeug
mit einem Gesamtgewicht von 27 Tonnen könnte auf diese Route, namentlich
der Privatstrasse J, Schäden verursachen, nicht entkräftet worden. Der
diesbezüglichen Beweiswürdigung des Bezirksrats ist zuzustimmen, insbesondere
was die vom Rekurrenten eingereichten Auskünfte der B AG und der C AG
anbelangt. Bereits in dieser komplizierten und zudem mit der Gefahr einer
Beschädigung verbundenen Routenführung liegen sachliche Gründe, die den
angefochtenen Entscheid als mit Art. 3 Abs. 7 Satz 1 AbfallVV vereinbar
erscheinen lassen. Dabei kommt es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
nicht darauf an, ob der Flurweg J im Gesamteigentum der Anstösser oder im Alleineigentum
der jeweiligen Grundstückseigentümer steht (wobei bei beiden Varianten die
Nutzung des Weges im Rahmen einer einfachen Gesellschaft der Anstösser erfolgen
und die Nutzung zu nichtlandwirtschaftlichen Zwecken der Zustimmung sämtlicher
Gesellschafter erfordern soll; so der Bezirksrat in E. 5c und 5d) oder ob
dieser Weg im Miteigentum der Anstösser steht (so der Beschwerdeführer). Auf
die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz (Rekursentscheid E. 5c und
5d) und des Beschwerdeführers (Beschwerdeschrift S. 7-9) braucht daher
nicht eingegangen zu werden. Die Gefahr der Beschädigung der Privatstrasse und
des angrenzenden Landes stellt einen ausreichenden Grund dar, die direkte
Abholung des Kehrichts bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers zu verweigern,
und zwar unabhängig davon, wer für die Kosten einer Instandstellung aufkommen
müsste.
3.4
Der Beschwerdeführer beruft sich allerdings darauf,
dass die Sammeltour bis zum Jahr 1999 auf dieser Route abgewickelt worden sei. Weil
sich damals gezeigt habe, dass die Strasse wegen Schäden sanierungsbedürftig
sei und nicht mehr befahren werden könne, sei die Sammeltour eingestellt
worden, was ihm die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 25. Juni 1999
mitgeteilt habe. Aufgrund dieses Schreibens sei er davon ausgegangen, dass die
Gesundheitsbehörde nach der Sanierung "ohne weiteres auf die alte
Verfügung zurückkommen … und die Kehrichttour wie vorher über Jahrzehnte praktiziert
wieder über unsere drei Liegenschaften anordnen würde". In der heute
angefochtenen Verfügung vom 9. Mai 2003 werde die Beibehaltung des seit
1999 geltenden Zustandes nicht mehr damit begründet, das Befahren der Strasse
sei unmöglich; darin liege eine willkürliche Änderung der Argumentation.
Die Einwände sind nicht stichhaltig. Der zuständigen
Behörde konnte es nicht verwehrt sein, die Zweckmässigkeit und Angemessenheit
der früheren Routenführung auch nach erfolgter Sanierung infrage zu stellen und
die Beibehaltung der seit 1999 geltenden Lösung anzuordnen. Das gilt auch dann,
wenn sich seither die Sachlage nicht verändert haben sollte. Die Verfügung vom 9.
Mai 2003 stützt sich nach dem Gesagten auf sachliche Gründe. Umgekehrt beruhte
die bis 1999 gewählte Routenführung, welche dem Beschwerdeführer eine
Bereitstellung des Hauskehrichts unmittelbar vor seiner Liegenschaft
ermöglichte, nicht auf einer förmlich getroffenen Anordnung, in welcher dem
Beschwerdeführer ein entsprechender Anspruch zuerkannt worden wäre und welche
nach Eintritt der Rechtskraft nur bei einer Änderung der Sach- oder Rechtslage
abgeändert werden dürfte. Im Übrigen hat sich im vorliegenden Fall die Sachlage
insofern geändert, als nicht widerlegte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die
Schäden, derentwegen im Jahr 2000 die Privatstrasse saniert wurde, zumindest
teilweise durch das Kehrrichtfahrzeug verursacht wurden; dementsprechend
bestehen auch Anhaltspunkte dafür, dass eine Wiederaufnahme dieser Route zu neuen
Schäden führen könnte. Sodann war das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 25.
Juni 1999 in keiner Weise geeignet, beim Beschwerdeführer ein schützenswertes
Vertrauen darauf zu schaffen, dass nach der Sanierung der Strasse die frühere
Sammeltour wieder eingeführt werde; im Gegenteil heisst es dort, die
Beschwerdegegnerin könne sich vorstellen, die neue "Regelung … in Zukunft so zu belassen".
3.5
Was die im vorinstanzlichen Verfahren erörterte Alternativlösung
(Zufahrt des Kehrichtfahrzeugs vom Weiler M aus direkt hinauf zu den drei
Liegenschaften mit anschliessendem Wenden und Rückfahrt auf der gleichen
Strecke) anbelangt, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selber eine
solche Lösung ablehnt; eine derartige Routenführung wäre nach zutreffender
Beurteilung des Bezirksrats auch nicht mit Art. 3 Abs. 7 Satz 2
AbfallVV vereinbar, weil diese Liegenschaften keinen genügend grossen Wendeplatz
für das Kehrichtfahrzeug aufweisen.
3.6
Zu prüfen bleibt, ob die Weigerung der Beschwerdegegnerin,
die frühere bis 1999 praktizierte Kehrichtsammeltour wieder einzuführen,
verhältnismässig sei. Dabei ist zu beachten, dass die Anwendung von Art. 3
Abs. 7 AbfallVV eine Interessenabwägung beinhaltet, in deren Rahmen das
Verhältnismässigkeitsprinzip zu berücksichtigen ist, dass sich der Beschwerdeführer
bezüglich der von ihm angestrebten Abwicklung der Kehrichtentsorgung aber nicht
auf ein Grundrecht berufen kann, dessen Einschränkung den Anforderungen von Art. 36
Abs. 3 der Bundesverfassung genügen müsste. Den privaten Interessen des Beschwerdeführers
kommt im vorliegenden Fall daher von vornherein nur ein beschränkter Stellenwert
zu. Bei der heute praktizierten Entsorgung hat der Beschwerdeführer den Hauskehricht
von seiner ausserhalb der Bauzone liegenden Parzelle in den rund 250 m
entfernten, tiefer gelegenen Weiler M zu bringen, und zwar auf dem Flurweg,
der ohnehin den einzigen Zugang zur Liegenschaft bzw. Anschluss an die öffentliche
Strasse darstellt. Diese Lösung ist für ihn nach zutreffender Würdigung des Bezirksrats
(Rekursentscheid E. 6b) nicht unzumutbar und damit auch nicht unverhältnismässig.
Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass von der von ihm angestrebten
Lösung zwei weitere Liegenschaften in seiner unmittelbaren Nachbarschaft
profitieren würden.
4.
Für den nach dem Gesagten zutreffenden Fall, dass sein Rechtsmittel in der
Hauptsache abgewiesen werde, verlangt der Beschwerdeführer eine Herabsetzung
der vorinstanzlichen Kostenauflage. Gemäss § 5 der Gebührenordnung für die
Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 betragen die Staatsgebühren für
Entscheide im verwaltungsinternen Rechtsmittelverfahren Fr. 50.- bis Fr. 4'000.-. Die vom Bezirksrat festgesetzte Staatsgebühr von Fr. 1'000.- hält sich in diesem Rahmen. Bei der Festsetzung dieser Gebühr durfte
der Bezirksrat auch den Aufwand berücksichtigen, der sich aus den vorgenommenen
Sachverhaltsermittlungen samt Augenschein ergab. Sodann trifft die Behauptung
des Beschwerdeführers, die Erwägungen im Rekursentscheid seien unnötig
ausführlich, nicht zu. Die festgesetzte Gebühr erweist sich als rechtmässig.
5.
Demnach ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Dem unterliegenden
Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung
mit § 13 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nach § 17 Abs. 2
VRG nicht zu.
Demgemäss
entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. …