{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "18.03.2004", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2003-00445_18-03-2004.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=204083&W10_KEY=4467141&nTrefferzeile=100&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a29c2c31493f6c09d6280736d5940c76"}, "Num": [" VB.2003.00445"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 04..2.18.0  VB.2003.00445"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 04..2.18.0  VB.2003.00445"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 04..2.18.0  VB.2003.00445"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | R\u00fcckerstattung von Sozialhilfeleistungen: Im vorliegenden Fall ist zu unterscheiden zwischen der R\u00fcckerstattung wirtschaftlicher Hilfe einerseits, die nach sozialhilferechtlichen Kriterien zu pr\u00fcfen ist, und der R\u00fcckerstattung weitergeleiteter Arbeitslosenversicherungs-Taggelder, die nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes zu beurteilen ist (E. 1). Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht l\u00e4sst sich die R\u00fcckerstattung wirtschaftlicher Hilfe vorliegend nicht auf \u00a7 26 SHG st\u00fctzen (E. 2.1). Gem\u00e4ss \u00a7 27 Abs. 1 SHG hat die R\u00fcckerstattung zu erfolgen, wenn die Realisierung von Verm\u00f6genswerten in erheblichem Umfang nachtr\u00e4glich m\u00f6glich und zumutbar wird (E. 2.2.1). Bei der IV-Rentennachzahlung handelt es sich um einen erheblichen Verm\u00f6genswert (E. 2.2.2). Auch nach Abzug des empfohlenen Verm\u00f6gensfreibetrags von Fr. 4'000.- f\u00fcr Einzelpersonen verbleibt ein erheblicher Verm\u00f6genswert (E. 2.2.3). Die Einw\u00e4nde des Beschwerdef\u00fchrers sind unbehelflich, weshalb die wirtschaftliche Hilfe zur\u00fcckzuerstatten ist (E. 2.2.4). Die R\u00fcckerstattung der von der Sozialhilfebeh\u00f6rde weitergeleiteten und ausbezahlten Arbeitslosenversicherungs-Taggelder ergibt sich aus dem im \u00f6ffentlichen Recht geltenden Grundsatz, wonach Zuwendungen, die aus einem nicht verwirklichten oder nachtr\u00e4glich weggefallenen Grund erfolgten, zur\u00fcckgefordert werden k\u00f6nnen (E. 3.1). Zu pr\u00fcfen ist jedoch, ob die Sozialbeh\u00f6rde ein Erlassgesuch des Beschwerdef\u00fchrers nach den einschl\u00e4gigen sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen h\u00e4tte gutheissen m\u00fcssen (E. 3.2.1). Vorliegend ist dies zu bejahen. Die Sozialhilfe tr\u00e4gt das Risiko, dass sie sich mehr Taggelder auszahlen liess, als sie im gleichen Zeitraum f\u00fcr die wirtschaftliche Hilfe tats\u00e4chlich aufbrachte E. 3.2.2-3.2.4). Teilweise Gutheissung der Beschwerde und Kostenfolge (E. 4)."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:15:34", "Checksum": "50838d0bb808137e911ebb5a22b963fe"}