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Geschäftsnummer: VB.2003.00445  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.03.2004
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen: Im vorliegenden Fall ist zu unterscheiden zwischen der Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe einerseits, die nach sozialhilferechtlichen Kriterien zu prüfen ist, und der Rückerstattung weitergeleiteter Arbeitslosenversicherungs-Taggelder, die nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes zu beurteilen ist (E. 1). Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht lässt sich die Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe vorliegend nicht auf § 26 SHG stützen (E. 2.1). Gemäss § 27 Abs. 1 SHG hat die Rückerstattung zu erfolgen, wenn die Realisierung von Vermögenswerten in erheblichem Umfang nachträglich möglich und zumutbar wird (E. 2.2.1). Bei der IV-Rentennachzahlung handelt es sich um einen erheblichen Vermögenswert (E. 2.2.2). Auch nach Abzug des empfohlenen Vermögensfreibetrags von Fr. 4'000.- für Einzelpersonen verbleibt ein erheblicher Vermögenswert (E. 2.2.3). Die Einwände des Beschwerdeführers sind unbehelflich, weshalb die wirtschaftliche Hilfe zurückzuerstatten ist (E. 2.2.4). Die Rückerstattung der von der Sozialhilfebehörde weitergeleiteten und ausbezahlten Arbeitslosenversicherungs-Taggelder ergibt sich aus dem im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz, wonach Zuwendungen, die aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund erfolgten, zurückgefordert werden können (E. 3.1). Zu prüfen ist jedoch, ob die Sozialbehörde ein Erlassgesuch des Beschwerdeführers nach den einschlägigen sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen hätte gutheissen müssen (E. 3.2.1). Vorliegend ist dies zu bejahen. Die Sozialhilfe trägt das Risiko, dass sie sich mehr Taggelder auszahlen liess, als sie im gleichen Zeitraum für die wirtschaftliche Hilfe tatsächlich aufbrachte E. 3.2.2-3.2.4). Teilweise Gutheissung der Beschwerde und Kostenfolge (E. 4).
 
Stichworte:
ARBEITSLOSENTAGGELD
ARBEITSLOSENVERSICHERUNG
IV-RENTE
RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT
SOZIALHILFE
SOZIALVERSICHERUNGSRECHT
VERMÖGENSFREIBETRAG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 20 SHG
§ 26 SHG
§ 27 Abs. 1 SHG
§ 43 Abs. 1 Ziff. e VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

I.  

A. Zwischen Juli 1996 und März 1997 bezog A vom Amt für Jugend- und Sozialhilfe der Stadt Zürich (AJS), heute Soziale Dienste Zürich, wirtschaftliche Hilfe im Um­fang von Fr. 18'337.-.

Für den gleichen Zeitraum überwies die Arbeitslosenkasse B (ALK), dem AJS Taggelder für den Hilfeempfänger über Fr. 23'297.85. Nach Abzug der bisherigen Hilfeleistungen zahlte das Amt A den verbleibenden Saldo zu seinen Gunsten über Fr. 4'960.85 aus (Abrechnung vom 27. Mai 1997). Zusätzlich erhielt dieser von der ALK direkt Taggelder über Fr. 5'288.50 ausbezahlt.

B. Von September bis November 1997 bezog A erneut wirtschaftliche Hilfe über insgesamt Fr. 6'030.-.

Die Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons Zürich sprach A mit Verfügung vom 21. Oktober 1997 rückwirkend per 1. Juli 1995 eine volle IV-Rente zu. Dabei hatte der Versicherte vorgängig beziehungsweise nach dem Entscheid erfolglos versucht, die IV-Stelle anstelle der Berentung zu einer Berufsberatung eventuell Umschulung zu bewegen. Aufgrund des Rentenentscheids überwies die Sozialversicherungsanstalt dem AJS eine Rentennachzahlung im Umfang von Fr. 43'164.-. Dieses zahlte dem Hilfeempfänger den nach Abzug der erneuten Hilfeleistung resultierenden Saldo über Fr. 37'134.- aus (Abrechnung vom 11. März 1998).

C. Das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) verneinte am 3. Februar 1998 rückwirkend per 1. Juni 1996 die Vermittlungsfähigkeit von A und damit dessen Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Der Entscheid wurde vom Versicherten angefochten und letztinstanzlich am 29. Dezember 2000 durch das Eidgenössische Versicherungsgericht bestätigt.

In der Folge verlangte die ALK am 4. Mai 2001 den Gesamtbetrag der ausbezahlten Taggelder, das heisst Fr. 28'586.35 von A zurück. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich am 20. Sep­tember 2001 ab. Dagegen beschwerte sich A erfolgreich beim Eidgenössischen Versicherungsgericht, welches die Sache am 19. Dezember 2001 zur weiteren Abklärung an die ALK zurückwies. Das Gericht erwog im Wesentlichen, die Rückerstattungspflicht treffe den Leistungsempfänger und damit gegebenenfalls auch das Fürsorgeamt als Drittauszahlungsempfänger.

Gestützt auf diesen Entscheid verpflichtete die ALK das AJS einerseits zur Rückzahlung von Fr. 23'297.85 (Verfügung vom 19. März 2002) und A andererseits zur Rückzahlung von Fr. 5'288.50 (Verfügung vom 20. März 2002). Gegen beide Verfügungen erhob A erfolglos Beschwerden beim kantonalen (Urteil vom 24. April 2002) und Eidgenössischen Versicherungsgericht (Urteil vom 28. August 2002).

Ein von A am 15. April 2002 gestelltes Gesuch um Erlass der gegen ihn erhobenen Rückzahlungsverpflichtung wies das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) mangels Gutgläubigkeit des Gesuchstellers am 28. Oktober 2002 vorerst ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht am 5. Februar 2003 gut, worauf das AWA den Erlass am 21. März 2003 gewährte.

D. Die Einzelfallkommission der Fürsorgebehörde der Stadt Zürich verpflichtete A am 17. De­zember 2002 dazu, den Sozialen Diensten die bezogene wirtschaftliche Hilfe im Umfang von Fr. 23'297.85 zurückzuerstatten. Zur Begründung führte die Behörde an, im Zeitpunkt der Auszahlung der Überschüsse sei dem Amt nicht bekannt gewesen, dass der Anspruch auf Arbeitslosentaggelder rückwirkend aberkannt worden sei. Der Hilfeempfänger habe das Amt über die Verfügung des KIGA nicht informiert und damit unvollständige Angaben gemacht.

Die dagegen erhobene Einsprache wies die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission der Fürsorgebehörde der Stadt Zürich (EGPK) am 8. Juli 2003 ab.

 

II.  

Gegen diesen Entscheid erhob A Rekurs an den Bezirksrat Zürich und beantragte, auf die Rückerstattung sei entweder definitiv zu verzichten oder es sei die EGPK aufzufordern, die Einsprache erneut zu überprüfen.

Der Bezirksrat wies das Rechtsmittel am 6. November 2003 ab. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen. Auch nach Meinung der Rekursinstanz hatte der Pflichtige die Meldepflicht verletzt.

III.  

Gegen den Rekursentscheid wandte sich A am 1. Dezember 2003 an das Verwaltungsgericht und beantragte, auf die Rückerstattung sei zu verzichten.

Der Bezirksrat beantragte am 19. Dezember 2003 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Fürsorgebehörde der Stadt Zürich stellte am 2. Februar 2004 den gleichen Antrag unter Verweis auf den Einsprache- und den Rekursentscheid.

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

 

1.  

Die Vorinstanzen stützen die Rückerstattungsverpflichtung auf das Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (SHG) in seiner ursprünglichen bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung. Für die Einzelfallkommission und den Bezirksrat bildet Grundlage der Verpflichtung ausschliesslich § 26 SHG (Rückerstattung bei unrechtmässigem Bezug), die EGPK hatte neben § 26 SHG auch den § 27 Abs. 1 SHG in Verbindung mit § 20 SHG (Rückerstattung nach Hilfeleistung infolge nicht realisierbarer Vermögenswerte) angewendet.

Die sozialhilferechtlichen Rückforderungstatbestände regeln die Rückerstattung gewährter wirtschaftlicher Hilfe. Es ist fraglich, ob diese Voraussetzung vorliegend gegeben ist. Die dem Beschwerdeführer zwischen Juli 1996 und März 1997 sowie von September bis November 1997 ausbezahlten Hilfeleistungen über Fr. 18'337.- und Fr. 6'030.- wurden durch die Drittauszahlungen der ALV-Taggelder und die der IV-Rente bereits voll gedeckt. Gegenstand der Rückforderung bilden heute letztlich unrechtmässig ausbezahlte ALV-Tag­gelder, die das AJS teilweise zur Deckung der getätigten wirtschaftlichen Hilfe verwendet und teilweise an den Unterstützten weitergeleitet hat.

Nach den Erwägungen im angefochtenen Entscheid schliesst dieser Sachverhalt eine Rückforderung wirtschaftlicher Hilfe nach SHG nicht aus. Der Bezirksrat erwog, dass der durch die Rückzahlung der ALV-Taggelder beim AJS entstandene Fehlbetrag dem Fallkonto der Sozialhilfe des Beschwerdeführers angelastet werde und es sich daher letztlich doch um eine Rückforderung wirtschaftlicher Hilfe handle.

Dieser Argumentation kann gefolgt werden, soweit heute tatsächlich keine Deckung mehr für die zwischen Juli 1996 und März 1997 gewährte wirtschaftliche Hilfe besteht. Insofern geht es tatsächlich um eine Rückerstattung ungedeckter wirtschaftlicher Hilfe. Soweit die Rückforderung sich jedoch auf die an den Beschwerdeführer weitergeleiteten ALV-Taggelder bezieht, überzeugt sie nicht. Die Rückforderung wirtschaftlicher Hilfe ist an bestimmte sozialhilferechtliche Voraussetzungen geknüpft und damit grundsätzlich zu unterscheiden von der Rückforderung von Drittleistungen, welche die Sozialhilfebehörde lediglich als Zahlstelle für den Hilfeempfänger entgegengenommen und diesem weitergeleitet hat. Gegenüber derartigen Rückforderungen müssen dem Hilfeempfänger die gleichen Einreden und Einwände zugestanden werden, die er gegen die direkte Rückforderung hätte. Der Versicherte soll durch die Auszahlung von Sozialversicherungsansprüchen über eine Sozialhilfebehörde als Drittauszahlungsstelle in seinen Rechten jedenfalls nicht verkürzt werden. Wären die dem Beschwerdeführer damals zustehenden Taggeldüberschüsse direkt ausbezahlt worden, so hätte er gegen die Rückerstattungsverpflichtung der ALK sämtliche sozialversicherungsrechtlichen Einwände vorbringen können, so insbesondere auch die für einen Erlass sprechenden Härtegründe.

Demgemäss gilt es im Folgenden zu unterscheiden zwischen der Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe (Fr. 18'337.-) einerseits, die nach sozialhilferechtlichen Kriterien zu prüfen ist, und der Rückerstattung der weitergeleiteten ALV-Taggelder (Fr. 4'960.85), die nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes zu beurteilen ist.

2.  

2.1 Nach § 26 SHG ist zur Rückerstattung verpflichtet, wer unter unwahren oder unvoll­ständi­gen Angaben wirtschaftliche Hilfe erwirkt hat. Die darin liegende Verletzung der in § 18 SHG und § 28 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) geregelten Auskunfts- und Meldepflicht führt zu einem unrechtmässigen Leistungsbezug, welcher ohne weitere Voraussetzung die Rückerstattung rechtfertigt. Die Vorinstanzen werfen dem Beschwerdeführer unter diesem Titel vor, dass er die Verfügung des KIGA vom 3. Februar 1998, mit welcher ihm rückwirkend die Vermittlungsfähigkeit aberkannt worden war, nicht rechtzeitig gemeldet habe. Nach ihrer Auffassung hätte das AJS in Kennt­nis dieser Verfügung voraussichtlich mit der Auszahlung der IV-Rentengelder zugewartet, bis Klarheit über die Rückerstattung der ALV-Taggelder geherrscht hätte.

§ 26 SHG setzt voraus, dass sich die Behörde durch die unwahren oder unvollständigen Angaben zur Auszahlung unrechtmässiger wirtschaftlicher Hilfe veranlasst sah. Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer grundsätzlich zu Recht wirtschaftliche Hilfe gewährt. Seine angeblich unvollständigen Angaben haben denn auch nicht die Hilfeleistung erwirkt, sondern nur dazu geführt, dass das Amt im März 1998 darauf verzichtete, einen erst in der Zukunft entstehenden Fehlbetrag im Fallkonto durch die IV-Rentengelder zu decken. Ob § 26 SHG auch in diesem Fall zur Anwendung gelangt, ist äusserst fraglich. Die Frage kann jedoch offen bleiben, da der Vorwurf aus einem anderen Grund nicht stichhaltig ist:

Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen sprechen die Akten dagegen, dass das AJS in Kenntnis der Verfügung des KIGA auf die Abrechnung vom 11. März 1998 verzichtet und damit zugewartet hätte. Das AJS war nämlich von Anfang an über die IV-Anmeldung des Beschwerdeführers im Bilde und wusste, dass sich eine IV-Vollrente und Arbeitslosentaggelder für den gleichen Zeitraum ausschliessen und dass bei einem Rentenentscheid mit einer Rückerstattungsforderung der ALK zu rechnen war. Dementsprechend wurde in einer Aktennotiz vom 24. September 1997 vermerkt, der Beschwerdeführer habe vermutlich keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosentaggelder, da er eine IV-Rente erhalte. In einem Gespräch vom 19. November 1997 wies der Beschwerdeführer die Sozialarbeiterin C sogar ausdrücklich darauf hin, dass die ALK die gesamten Taggelder zurückverlangen werde, was diese bestätigte. Bei diesem Gespräch zeigte sich auch, dass das AJS vor allem am Abschluss des Falles und der definitiven Abrechnung über die IV-Rentennachzahlung interessiert war, hingegen für die sozial­versicherungs­recht­lichen Aspekte des Falles und die diesbezüglichen Hinweise des Beschwerdeführers kaum Interesse aufbrachte. Mit der Verfügung des KIGA und der da­rauf gestützten Rückforderung der ausbezahlten Taggelder war daher schon seit längerem zu rechnen. Dass das AJS trotz dieser Erwartung dennoch mit dem Beschwerdeführer über die IV-Rentennachzahlung abrechnete, lag wohl daran, dass beide Parteien erwarteten, die Rückzahlungspflicht werde ausschliesslich den Beschwerdeführer und nicht das Amt treffen. Entgegen den Erwägungen im angefochtenen Entscheid kann nämlich nicht angenommen werden, dass das AJS als in solchen Dingen erfahrene Behörde mit einer gegen sie gerichteten Rückforderung rechnete. Selbst die hierfür zuständigen Instanzen wie die ALK und das Sozialversicherungsgericht hatten in ihren Entscheiden vom 4. Mai 2001 und 20. September 2001 noch ausschliesslich den Beschwerdeführer für rückerstattungspflichtig erachtet. Erst am 19. Dezember 2001 erkannte das Eidgenössische Versicherungsgericht, dass das Fürsorgeamt in dem Masse selber rückerstattungspflichtig werde, als es Drittauszahlungsempfänger war. Dass das AJS dem Beschwerdeführer mit der Abrechnung vom 11. März 1998 tatsächlich zu viel ausbezahlt hatte, wurde daher frühestens Ende 2001 bzw. mit der Rechtskraft der Rückerstattungsverfügung Ende August 2002 klar.

Die Rückerstattungspflicht lässt sich daher nicht auf § 26 SHG abstützen.

2.2  

2.2.1 Nach § 27 Abs. 1 zweiter Satzteil SHG hat die Rückerstattung unter den Vor­aus­setzungen von § 20 SHG zu erfolgen, wenn die Realisierung von Grundeigentum oder ande­ren Vermögenswerten in erheblichem Umfang nachträglich möglich und zumutbar wird. In diesem Fall weist die wirtschaftliche Hilfe von Anfang an lediglich den Charakter einer Bevorschussung zur Überbrückung eines Li­quiditätsengpasses auf, was regelmässig in der Unterzeichnung ei­ner Rückerstattungsver­pflichtung durch den Hilfeempfänger zum Ausdruck kommt. Als nicht realisierbare Vermö­genswerte gelten neben dem Grundeigentum etwa unverteilte Erbschaften, Postcheck- und Bankguthaben, Wertschriften etc. sowie die als Erwerbsersatz rückwirkend und kumuliert ausgerichteten Leistungen der Sozialversicherer. In diesen Fällen wird nämlich die Realisierung des vorerst nur obligatorisch bestehenden Rentenanspruchs erst mit der Rentenverfügung und der darauf ge­stützten Rentennachzahlung möglich (vgl. RB 1999 Nr. 83 mit Hinweisen; VGr, 20. September 2000, VB.2000.00267; VGr, 19. Juni 2003, VB.2002.00431 [zur Publikation in RB 2003 vorgesehen], beide unter www.vgrzh.ch).

Keine formelle Voraussetzung der Rückerstattung nach § 20 Abs. 1 SHG bildet nach Wortlaut und Sinn dieser Bestimmung das Vorliegen einer unterzeichneten Rückerstattungsverpflichtung. Das Unterzeichnen einer solchen Verpflichtung wird nur "in der Regel" verlangt und erleichtert in ers­ter Linie die Durchsetzung einer infrage stehenden Rückerstattung. Sie bildet insoweit nicht Gegenstand der Voraussetzungen einer Rückerstattung, sondern gehört zu den Durchführungsmodalitäten (RB 1999 Nr. 82). Namentlich wird damit der Einwand des Pflichtigen ausgeschlossen, er habe mit einer Rückerstattung nicht rechnen müssen und sich in gu­ten Treuen darauf verlassen dürfen, dass die wirtschaftliche Hilfe nicht nur bevorschussend bezahlt werde (VB.2000.00267; VB.2002.00431).

2.2.2 Zu prüfen ist, welche nicht realisierbaren Aktiven dem Beschwerdeführer zur Zeit der ihm gewährten wirtschaftlichen Hilfe zustanden. Gemäss der Rentenverfügung vom 21. Oktober 1997 betrug die IV-Rentennachzahlung für die Zeit bis März 1997 Fr. 31'068.- (18 x Fr. 1'474.- plus 3 x Fr. 1'512.-). Diese Nachzahlung stellt einen Ver­mögenswert in erheblichem Umfang im Sinne von § 20 Abs. 1 SHG dar.

Unbestritten ist sodann, dass der Beschwerdeführer beim Bezug der wirtschaftlichen Hilfe zwischen Juli 1996 und März 1997 damit rechnen musste, dass die bezogenen Gelder zurückzuerstatten sein würden, wenn ihm nachträglich Versicherungsleistungen als Erwerbsersatz zukommen sollten. Damals standen zwar vorerst die Taggelder der ALV im Vordergrund. Der Beschwerdeführer hatte sich aber bereits am 29. Juli 1996 auch bei der IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt angemeldet, wenngleich er damals nur um eine Berufs­beratung, eventuell Umschulung, Wiedereinschulung oder Arbeitsvermittlung ersucht hatte. Die nachträglich zugesprochene Vollrente trat jedenfalls an die Stelle der ursprünglichen Arbeitslosentaggelder.

Die Voraussetzungen für eine Rückerstattung nach § 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 SHG sind damit grundsätzlich gegeben.

2.2.3 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist bei Rückerstattungen nach § 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 SHG auch bei Rentennachzahlungen ein Freibetrag zu gewähren, da nur in einem diesen Freibetrag übersteigenden Umfang von einem Vermögenswert in erheblichem Umfang gesprochen werden kann. Die dadurch entstehende Ungleichbehandlung zwischen Hilfesuchenden mit blockiertem und Personen mit sofort realisierbarem Vermögen ist dabei hinzunehmen, solange das SHG noch in seiner bis Ende 2002 geltenden Fassung zur Anwendung gelangt (vgl. VGr, 10. Juli 2003, VB.2003.00111 E. 3c, www.vgrzh.ch).

Demgemäss ist von den bis März 1997 zugegangenen IV-Geldern über Fr. 31'068.- der nach den Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung vom Dezember 2002, Kap. E.2.1) empfohlene Vermögensfreibetrag von Fr. 4'000.- für Einzelpersonen in Abzug zu bringen. Damit verfügte der Beschwerdeführer da­mals über nicht realisierbare Aktiven von Fr. 27'068.-, welche grundsätzlich zur Deckung der gewährten Überbrückungshilfe herangezogen werden dürfen. Der Beschwerdeführer hat daher unter diesem Titel den gesamten Betrag der empfangenen wirtschaftlichen Hilfe von Fr. 18'337.- zurückzuerstatten.

2.2.4  Bei dieser Beurteilung erweisen sich die vom Beschwerdeführer im Rekurs- und Beschwerdeverfahren erhobenen Einwände als nicht stichhaltig, soweit er darin das Verfahren und die Entscheide der verschiedenen Sozialversicherungsinstanzen kritisiert. Im Rahmen der Rückforderung nach Sozialhilferecht sind die sozialversicherungsrechtlichen Entscheide und insbesondere auch die verfügte Berentung des Beschwerdeführers als tatsächliche Gegebenheiten zu berücksichtigen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die ALK die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers nur vortäuschte und ob es eventuell noch möglich gewesen wäre, den Beschwerdeführer mit bestimmten Massnahmen der IV-Stelle erneut vermittlungsfähig zu machen.

3.  

3.1 Bezogen auf die dem Beschwerdeführer vom AJS ausbezahlten ALV-Taggelder über Fr. 4'960.85 ergibt sich die Rückerstattungspflicht vorerst aus dem im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz, wonach Zuwendungen, die aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund erfolgten, zurückgefordert werden können (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grund­riss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 4. A., Zürich 2002, Rz. 187). Diesen Grundsatz wendet das Verwaltungsgericht im Übrigen auch im Sozialhilferecht bei Rückforderung wirtschaftlicher Hilfe an, wenn keine spezialgesetzliche Rückforderungsgrundlage besteht (vgl. VGr, 12. September 2001, VB.2001.00218; VGr, 5. September 2002, VB.2002.00223, beide unter www.vgrzh.ch).

Die ALK hat die an das AJS ausbezahlten Taggelder gestützt auf Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, in der bis Ende 2002 geltenden Fassung) zurückgefordert. Die Beschwer­de­gegnerin durfte gestützt darauf die Rückzahlung veranlassen. Sie hat es auch nicht etwa versäumt, für sich ein Erlassgesuch zu stellen, da dieses mangels persönlicher Härte offensichtlich chancenlos gewesen wäre. Damit ist nachträglich der Grund für die Weiterleitung des nach Abzug der wirtschaftlichen Hilfe verbleibenden Taggeldsaldos an den Beschwerdeführer weggefallen. Der Beschwerdeführer selber anerkennt denn auch durchaus, dass die ALV-Gelder gar nie hätten ausbezahlt werden dürfen.

3.2  

3.2.1 Zu prüfen bleiben die Chancen auf einen Erlass, den der Beschwerdeführer zusammen mit seinem am 15. April 2002 eingereichten Gesuch hätte beantragen können. Dieser Prüfung steht nicht entgegen, dass die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gemäss § 43 Abs. 1 lit. e des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) nicht zulässig ist gegen Anordnungen über Erlass und Stundung geschuldeter Abgaben. Das Verwaltungs­gericht versteht diese Bestimmung zwar allgemein extensiv und wendet sie etwa auch auf die Rückzahlung verschiedener öffentlicher Unterstützungsleistungen an (vgl. VGr, 13. November 2003, VB.2003.00252 [zur Publikation in RB 2003 vorgesehen], www.vgrzh.ch). Jedoch stellt sich die Erlassfrage im vorliegenden Zusammenhang direkt als Folge davon, dass das AJS durch die Weiterleitung der ALV-Taggelder an die Stelle des Sozialversicherers getreten ist. Das AJS hätte daher das Gesuch des Beschwerdeführers nach den einschlägigen sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen so prüfen müssen, wie wenn es selber das AWA wäre. Gegen die Verweigerung eines sozialversicherungsrechtlichen Erlasses durch das AWA hätten dem Beschwerdeführer sowohl die kantonale wie auch die eidgenössische Verwaltungsgerichtsbeschwerde zur Verfügung gestanden.

3.2.2 Nach Art. 95 Abs. 2 AVIG (in der bis Ende 2002 geltenden Fassung) wird die Rückerstattung auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen, wenn die leistungsempfangende Person beim Bezug gutgläubig war und die Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten würde. Auf das Erlassverfahren sind die zu den Erlassvoraussetzungen gemäss Art. 47 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenversicherung (AHVG, in der bis Ende 2002 geltenden Fassung) entwickelten Regeln analog anwendbar (BGE 126 V 50 E. 1 und 2).

3.2.3 In seinem Entscheid vom 5. Februar 2003 prüfte das Sozialversicherungsgericht die Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Empfangs der ALV-Gelder und bejahte sie. Es erwog, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Be­schwerdeführer damals bewusst gewesen wäre, dass der Leistungsbezug zu Unrecht erfolge. Auch habe er bei gebührender Aufmerksamkeit nicht erkennen können, dass sein Verhalten zur späteren Verneinung der Vermittlungsfähigkeit führen würde.

Ohne förmlich an diesen Entscheid gebunden zu sein, bestehen für das Verwaltungsgericht keine Gründe, von dieser Beurteilung der Gutgläubigkeit im massgebenden Zeitpunkt abzuweichen. Es stellt sich allerdings die Frage, ob die Gutgläubigkeit im vorliegenden Verfahren nicht zusätzlich auch im Zeitpunkt der Auszahlung der IV-Rentennachzahlung im März 1998 geprüft werden müsste. Dies ist jedoch zu verneinen. Hätte das AJS nämlich in diesem späteren Zeitpunkt bereits von der Rückerstattungsforderung der ALK gewusst, so hätte es zwar eine Verrechnung der Ansprüche des Beschwerdeführers auf Auszahlung der IV-Gelder mit der Rückerstattungsforderung erwägen dürfen. Die Zulässigkeit dieser Verrechnung hätte aber ebenfalls vorausgesetzt, dass der Beschwerdeführer nicht den Erlass der Rückerstattungsforderung hätte beanspruchen können. Dabei wäre wiederum dessen Gutgläubigkeit im Zeitpunkt des Empfangs der ALV-Gelder ausschlaggebend gewesen.

3.2.4 Weitere Voraussetzung für den Erlass bildet das Vorliegen einer grossen Härte im Sinne von Art. 47 Abs. 1 AHVG (in der bis Ende 2002 geltenden Fassung). Diese ist gegeben, wenn das nach den Bestim­­mungen über die Ergänzungsleistungen ermittelte Jahres­einkommen den nach Art. 2 Absätze 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, in der bis Ende 2002 geltenden Fassung) massgebenden Grenzbetrag nicht erreicht (Art. 79 Abs. 1bis der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenversicherung, in der bis Ende 2002 geltenden Fassung).

Das AWA errechnete in seinem Entscheid vom 21. März 2003 das massgebende Einkommen des Beschwerdeführers auf Fr. 0.- und erachtete damit die Erlassvoraussetzungen als erfüllt. Gleich ist vorliegend zu entscheiden. Ausgehend vom Beiblatt des AWA resultiert auch bei Reduktion der dort aufgeführten Schuld aus der Rück­erstattungsforderung auf Fr. 18'337.- ein anrechenbares Vermögen von nur Fr. 6'766.40, womit sich das massgebliche Jahreseinkommen von Fr. 11'899.60 nicht erhöht (kein den Betrag von Fr. 25'000 übersteigendes Vermögen). Damit bleibt die Differenz aus Einnahmen und Ausgaben des Beschwerdeführers negativ, und der massgebende allgemeine Lebensbedarf von Fr. 16'880.- (vgl. Art. 1 lit. a der Verordnung 01 vom 18. Sep­tember 2000 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, AS 2000 2636) ist bei weitem nicht erreicht.

Wären demnach die weitergeleiteten ALV-Gelder direkt an den Beschwerdeführer ausbezahlt worden, so hätte er sein Erlassgesuch vom 15. April 2002 um diesen Betrag erweitern können und wäre damit aller Wahrscheinlichkeit nach auch erfolgreich gewesen. Demnach ist dem Beschwerdeführer der Erlass hier ebenfalls zu gewähren. Indem das AJS sich von der ALK mehr an Taggeldern auszahlen liess, als sie im gleichen Zeitraum für die wirtschaftliche Unterstützung des Beschwerdeführers tatsächlich aufbrachte, übernahm sie letztlich auch das Risiko dieses Erlasses.

4.  

Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen. Die vom Beschwerdeführer zurückzuerstattende wirtschaftliche Hilfe reduziert sich auf den Betrag von Fr. 18'337.-.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten zu vier Fünfteln dem Beschwerdeführer und zu einem Fünftel der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

 

 

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Demgemäss wird der Beschwerde­führer verpflichtet, den Sozialen Diensten der Stadt Zürich den Betrag von Fr. 18'337.- zurückzuerstatten.

 

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'200.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 1'260.--     Total der Kosten.

 

3.    Die Gerichtskosten werden zu vier Fünfteln dem Beschwerdeführer und zu einem Fünf­tel der Beschwerdegegnerin auferlegt.

 

4.    …