I.
Die A AG ist Eigentümerin eines Grundstücks in X, das sie
bis 1996 als Betriebsareal nutzte und anschliessend überbaute (Kat.Nr. 01).
Die B AG stellte auf dem Grundstück von 1926 bis 1932 Terpentinöl her; das
Unternehmen wurde in der Folge aufgelöst. Aufgrund von Erhebungen zum
Altlastenkataster verpflichtete das Amt für Gewässerschutz und Wasserbau die A AG
im Jahr 1991, eine eingehende Untersuchung des Betriebsareals durchzuführen.
Bei der Untersuchung wurden Altlasten gefunden, die teilweise von der A AG,
zum Teil aber auch von der B AG stammten. Die Baudirektion verpflichtete
die A AG im Jahr 1996, eine Sanierung des Betriebsareals durchzuführen.
Die Kosten der Untersuchungen sowie der Altlastenbeseitigung beliefen sich nach
Angaben der A AG auf über 18,1 Millionen Franken.
Am 23. Mai 2001 stellte die A AG bei der Baudirektion
das Gesuch, es seien die Anteile der Verursacher der Sanierungskosten
festzulegen. Der Kanton Zürich sei sodann zu verpflichten, der A AG die
auf die Vornutzer des Areals entfallenen Kostenanteile zu vergüten. Die
Baudirektion trat mit Verfügung vom 22. Oktober 2001 auf das Gesuch nicht
ein; in einer Eventualbegründung lehnte sie das Gesuch ab.
II.
Die A AG liess gegen die Verfügung am 22. November
2001 Rekurs an den Regierungsrat erheben. Dieser wies den Rekurs am 22. Oktober
2003 ab.
III.
Am 26./27. November 2003 liess die A AG gegen den
Rekursentscheid Beschwerde ans Verwaltungsgericht erheben und Folgendes beantragen:
"1. Der Beschluss des Regierungsrates vom 22.
Oktober 2003 (Nr. 1511) sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Es seien die Anteile der verschiedenen Verursacher
an den Sanierungskosten von insgesamt Fr. 18'112'985.- netto festzulegen.
3. Der Kanton Zürich sei zu verpflichten, der
Beschwerdeführerin die auf die Vornutzer des Areals entfallenden Kostenanteile
inkl. 5% Verzugszins seit 13. Februar 1996 zu vergüten;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten
des Kantons Zürich."
Der Regierungsrat und die Baudirektion (Amt für Abfall,
Wasser, Energie und Luft; AWEL) beantragten am 4./6. bzw. 20. Januar 2004 die
Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in
Erwägung:
1.
Der angefochtene
Entscheid des Regierungsrates bestätigt eine erstinstanzliche Verfügung der
Baudirektion. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus § 41
in Verbindung mit § 19a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 (VRG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls
gegeben.
2.
Die Beschwerdeführerin macht geltend,
dass auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt Art. 32d des
Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) anzuwenden sei. Die Bestimmung
ist Bestandteil der am 1. Juli 1997 in Kraft getretenen Revision des Umweltschutzgesetzes
(AS 1997, 1155) und regelt die Kostentragungspflicht bei Altlastensanierungen.
Die Beschwerdegegnerin ist demgegenüber der Auffassung, dass der massgebliche
Sachverhalt nach dem Umweltschutzgesetz in der alten Fassung beurteilt werden
müsse.
2.1
Die Übergangsbestimmungen des Umweltschutzgesetzes (Art. 63 ff.)
enthalten für den vorliegend zu beurteilenden Fall keine einschlägige Regelung.
Demzufolge ist auf die allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätze abzustellen
(Botschaft vom 7. Juni 1993 zu einer Änderung des Umweltschutzgesetzes, BBl
1993 II 1445, 1553). Danach sind Tatsachen, die vor Inkrafttreten einer Gesetzesbestimmung
eingetreten sind, nach altem Recht zu beurteilen (Art. 1 Abs. 1 und 2
des Schlusstitels zum Zivilgesetzbuch, SchlT ZGB). Rückwirkende Kraft kommt
dagegen Regelungen zu, die zum Schutz der öffentlichen Ordnung aufgestellt
wurden (Art. 2 Abs. 1 SchlT ZGB) bzw. die aus zwingenden Gründen
sofort angewendet werden müssen (BGE 127 II 209 E. 2b mit Hinweisen).
Vorschriften über die Kostentragungspflicht tragen zwar indirekt zur Erhaltung
des natürlichen Lebensraumes bei, gelten jedoch nicht als Bestimmungen, die im
Interesse der öffentlichen Ordnung erlassen wurden (BGE 122 II 26 = Pra 85/1996
Nr. 237 E. 3; BGE 101 Ib 410 = ZBl 77/1976, S. 399 E. 3;
vgl. auch BGr, 12. Februar 2001, 1A.191/2000, E. 2b, www.bger.ch). Bei
solchen Bestimmungen ist deshalb "grundsätzlich auf die Rechtslage zur
Zeit der Entstehung der Kosten" abzustellen (BGr, 26. Februar 1998,
URP 1998, S. 152, 160 E. 4d/bb, ohne Hervorhebung im Original; ebenso
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, 13. Januar 2000, BVR 2001,
S. 83, 86).
Die Beschwerdeführerin beziffert die
Sanierungskosten auf über 18,1 Millionen Franken. Diese bestehen aus den Kosten
für die Bodenuntersuchungen (3,5 Millionen Franken) sowie die Beseitigung der
Altlasten (über 14,6 Millionen Franken). Weitere Kosten – insbesondere für
Nachkontrollen – sind in diesem Betrag nicht enthalten. Die von der Beschwerdeführerin
geltend gemachten Kosten entstanden somit in den Jahren 1991-1995
(Untersuchung) und im Oktober 1996 (Altlastenbeseitigung). Art. 32d USG war
in diesem Zeitraum noch nicht in Kraft und ist folglich unanwendbar.
2.2
Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung,
dass nicht auf den Zeitpunkt abzustellen sei, in dem die Kosten tatsächlich entstanden
sind. – Wie der vom Bundesgericht als massgeblich erklärte Zeitpunkt der
"Entstehung der Kosten" zu bestimmen ist, ist in der Tat nicht
restlos geklärt. Das Bundesgericht stellte in dem erwähnten Urteil darauf ab,
dass die Verfügung, mit der die Sanierung angeordnet wurde, zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens von Art. 32d USG (1. Juli 1997) noch nicht rechtskräftig
war (BGr, 26. Februar 1998, URP 1998, S. 152, 160 E. 4d/bb).
Daraus leitet die Lehre ab, dass auf den Zeitpunkt abzustellen ist, in dem die
Sanierung in rechtlicher Hinsicht angeordnet wurde (Mark Cummins, Kostenverteilung
bei Altlastensanierungen, Zürich 2000, S. 111; Hans W. Stutz, Die Kostentragung
bei Altlastensanierungen und beim Umgang mit schadstoffbelasteten Bauabfällen,
PBG 2/2001, S. 5, 25; Pierre Tschannen in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz,
2000, Art. 32d N. 46; Pierre Tschannen/Martin Frick, Der
Verursacherbegriff nach Artikel 32d USG, Gutachten vom 11. September 2002, Ziff. V,
www.umwelt-schweiz.ch, URP 2003, S. 286, 288; Beatrice Wagner Pfeifer,
Kostentragungspflicht bei der Sanierung und Überwachung von Altlasten im Zusammenhang
mit Deponien, ZBl 105/2004, S. 117, 146; a. M. Hans Liniger, Rezension
der Dissertation von Mark Cummins, URP 2002, S. 802, 804 f.). – Die
Sanierung wurde vorliegend am 11. November 1991 sowie am 13. Februar 1996
angeordnet. Bei Inkrafttreten von Art. 32d USG (1. Juli 1997) waren
diese unangefochten gebliebenen Verfügungen bereits rechtskräftig. Wenn man –
wie das Bundesgericht im erwähnten Entscheid – auf den Zeitpunkt der
Rechtskraft der Sanierungsverfügungen abstellt, ist Art. 32d USG
vorliegend unanwendbar.
Nach einer Lehrmeinung ist zusätzlich zu
differenzieren, ob in der Sanierungsverfügung bereits eine Kostenregelung
getroffen wurde (Martin Frick, Das Verursacherprinzip in Verfassung und Gesetz,
Bern 2004, S. 208 f.). Dies ist vorliegend nicht der Fall (genauso
wenig in dem vom Bundesgericht zu beurteilenden Sachverhalt; vgl. BGr,
26. Februar 1998, URP 1998, S. 152, 155 E. 1d). Das heisst nun
aber nicht, dass separaten Regelungen der Kostenbeteiligung, die nach dem 1.
Juli 1997 getroffen werden, in jedem Fall Art. 32d USG zugrunde zu legen
wäre. Anderenfalls könnte jedermann, der vor dem 1. Juli 1997 eine
Sanierung durchführen musste, bei der Behörde eine Regelung der
Kostenverteilung verlangen, die dann nach neuem Recht beurteilt werden müsste.
Auch wenn Sanierungsanordnung und Kostenverteilung in separaten Verfügungen
ergehen, ist massgeblich darauf abzustellen, wann die Kosten tatsächlich
entstanden (Frick, S. 209). Da die vorliegend geltend gemachten
Aufwendungen noch unter altem Recht erfolgten, ist die Beschwerdegegnerin zu
Recht von der Unanwendbarkeit von Art. 32d USG ausgegangen.
2.3
Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung,
dass bei der Bestimmung des anwendbaren Rechts auf den Zeitpunkt abzustellen
sei, in dem die Sanierung abgeschlossen wurde. – Eine Sanierung vollzieht sich
in aller Regel in mehreren Etappen (vgl. Bundesamt für Umwelt, Wald und
Landschaft [Hrsg.], Erstellung von Sanierungsprojekten für Altlasten, Bern
2001, Ziff. 9.1 und 9.2, www.umwelt-schweiz.ch). Aufgrund des genannten Entscheids
des Bundesgerichts ist darauf abzustellen, wann die Kosten tatsächlich entstanden
(vorn 2.1) bzw. die Sanierung rechtskräftig angeordnet wurde (vorn 2.2). Wenn
eine Sanierung in mehreren, klar voneinander abgegrenzten Etappen durchgeführt
wird, ist somit neben dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Sanierungsverfügung der
Zeitraum zu berücksichtigen, in dem die Kosten einer bestimmten Etappe
entstanden sind. Die vorliegend geltend gemachten Kosten entstanden in
Sanierungsetappen, die mit dem Schlussbericht vom 12. Dezember 1996
abgeschlossen wurden. Für spätere Etappen hatte die Beschwerdeführerin in ihrem
Gesuch keine Kostenübernahme geltend gemacht, womit Art. 32d USG auf die
Beurteilung des Gesuches keine Anwendung findet.
Die Beschwerdeführerin beruft sich weiter
auf die Verfügung der Baudirektion vom 13. Februar 1996. Darin wird auf
Interventionswerte der Lebensmittelverordnung vom 1. März 1995 Bezug
genommen (Art. 275 ff.), die erst am 1. Mai 2002 in Kraft getreten
sind (AS 2002, 573). In der Verfügung wird damit einzig festgehalten, was als
selbstverständlich gilt, nämlich, dass später in Kraft getretene Normen nach
Abschluss der Sanierung zu berücksichtigen sein werden. Das ändert jedoch nichts
daran, dass die Beschwerdeführerin für nach dem 1. Juli 1997 vorgenommene
Erfolgskontrollen kein Kostenübernahmegesuch gestellt hat. – Ob die
Beschwerdegegnerin auf ein Kostenübernahmegesuch für nach dem 1. Juli 1997
getätigte Aufwendungen eintreten müsste, braucht hier nicht entschieden zu
werden. Stellt man auf den Zeitpunkt ab, in dem die Kosten tatsächlich entstanden
sind (vorn 2.1), wäre dies zu bejahen, ausgehend vom Zeitpunkt der Rechtskraft
der Sanierungsverfügung (vorn 2.2) dagegen zu verneinen.
3.
Die Beschwerdeführerin ist der
Auffassung, dass sie auch aufgrund der vor dem 1. Juli 1997 in Kraft
getretenen bundesrechtlichen Normen Anspruch auf Kostenersatz habe.
3.1
Die Beschwerdeführerin beruft sich als Erstes auf
das Verursacherprinzip. – Die Bodenuntersuchung wurde gestützt auf Art. 14
des Gewässerschutzgesetzes vom 8. Oktober 1971 angeordnet (aGSchG; AS 1972 I
950). Gemäss Art. 14 Abs. 1 aGSchG dürfen flüssige oder gasförmige
Stoffe, die geeignet sind, das Wasser zu verunreinigen, weder mittelbar noch
unmittelbar in die Gewässer eingebracht oder abgelagert werden. Weiter dürfen
solche Stoffe auch nicht durch Versickern in den Untergrund beseitigt werden (Art. 14
Abs. 2 aGSchG). Die Beseitigung der Altlasten wurde unter anderem gestützt
auf den inhaltlich gleich lautenden Art. 6 des Gewässerschutzgesetzes vom
24. Januar 1991 angeordnet (GSchG; SR 814.20). Sowohl auf die
Bodenuntersuchungen als auch auf die Altlastenbeseitigung fand Art. 16 Abs. 1
der ursprünglichen Fassung des Umweltschutzgesetzes (AS 1984 II 1122)
Anwendung. Danach mussten Anlagen, die den Vorschriften des Umweltschutzgesetzes
oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügten, saniert
werden. Gemäss Art. 46 Abs. 1 USG ist jedermann verpflichtet, den
Behörden die für den Vollzug erforderlichen Auskünfte zu erteilen und
nötigenfalls Abklärungen durchzuführen. Damit findet auf die
Bodenuntersuchungen und die Altlastenbeseitigung das Verursacherprinzip gemäss Art. 2
USG sowie Art. 3a GschG Anwendung: Wer Massnahmen nach dem Umweltschutzgesetz
bzw. dem Gewässerschutzgesetz verursacht, hat die Kosten zu tragen.
Die Beschwerdeführerin leitet aus dem
Verursacherprinzip ab, dass sie nicht alle Sanierungskosten zu tragen habe, da
sie nur einen Teil der Altlasten zu verantworten habe. Einige Altlasten stammen
von der inzwischen nicht mehr existenten B AG, weshalb der Kanton den
entsprechenden Kostenanteil zu tragen habe. Diese Ansicht geht fehl: Ist der Verursacher
zugleich massnahmepflichtig und kommt er seiner Pflicht nach, hat er auch die
entsprechenden Kosten zu tragen (BGr, 9. Januar 1996, URP 1996, S. 331 E. 3a
am Ende). Der Massnahmepflichtige kann in so einem Fall nicht Kostenersatz vom
Staat begehren (Seiler in: Kommentar USG, Art. 2 N. 36 mit Hinweisen).
3.2
Die Beschwerdeführerin beruft sich zweitens auf den
Grundsatz der anteilsmässigen Kostentragung. Dieser muss nach Auffassung
der Beschwerdeführerin allgemeine Gültigkeit beanspruchen. – Gemäss dem
Grundsatz der anteilsmässigen Kostentragung sind die Kosten von Massnahmen nach
möglichst genauer Abklärung des Hergangs auf die verschiedenen Verursacher zu
verteilen (BGE 102 Ib 203 E. 5c). Der Grundsatz wurde vom Bundesgericht
für die antizipierte Ersatzvornahme entwickelt: Gemäss Art. 59 USG sind
Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar
drohenden Einwirkung sowie zu deren Feststellung und Behebung treffen, dem
Verursacher zu überbinden (im selben Sinn Art. 8 aGschG sowie Art. 54
GSchG). Solche Fälle antizipierter Ersatzvornahme unterscheiden sich von dem
hier zu beurteilenden Fall dadurch, dass die Kosten zuerst dem Gemeinwesen erwuchsen.
Bei einer Mehrheit von Ersatzpflichtigen muss der Staat in der Folge bestimmen,
wer welchen Kostenanteil zu tragen hat. Hier erwuchsen die Kosten dagegen einem
Privaten (zur Unterscheidung BGr, 9. Januar 1996, URP 1996, S. 331,
333 E. 3b/aa). Wenn ein Privater auf andere Pflichtige Regress nehmen
will, hat er dafür den zivilrechtlichen Weg zu beschreiten (Hans W. Stutz/Mark
Cummins, Die Sanierung von Altlasten, Zürich 1996, S. 151, 189). Wenn ein
weiterer Verursacher während der zivilrechtlichen Auseinandersetzung in Konkurs
fällt, hat der Kläger die Aufwendungen selber zu tragen. Dasselbe gilt, wenn
die Existenz eines anderen Verursachers bereits vor Anhebung eines Zivilprozesses
endete. Der Kläger trägt in beiden Fällen das Risiko, seine Kosten nicht auf
andere abwälzen zu können. Er kann sich in keinem der beiden Fälle auf den
Grundsatz der anteilsmässigen Kostentragung berufen. Der Anwendungsbereich des
Grundsatzes ist vielmehr beschränkt: Er kommt von vornherein nur dann zum
Tragen, wenn Kosten beim Gemeinwesen anfallen (Alain Griffel, Die Grundprinzipien
des schweizerischen Umweltrechts, Zürich 2001, Rz. 296; Frick, S. 85; Hans
Rudolf Trüeb, Gutachten vom August 1999; a. M. Gerhard Schmid, Gutachten vom
15. Juni 1999). Auf den vorliegend zu beurteilenden Fall findet der Grundsatz
der anteilsmässigen Kostentragung somit keine Anwendung (vgl. BGr, 9. Januar
1996, URP 1996, S. 331, 333 E. 3b/bb; BGE 102 Ib 203 E. 5b). –
Im Übrigen ist es auch bei der antizipierten Ersatzvornahme keineswegs so, dass
der Staat in jedem Fall die Kostenanteile von nicht (mehr) belangbaren
Ersatzpflichtigen selber zu tragen hätte. Vielmehr können die Anteile auch in
solchen Fällen auf die verbleibenden Pflichtigen verteilt werden (BGr, 7.
Oktober 1981, ZBl 83/1982, S. 541, 546 E. 4e; vgl. auch Regierungsrat
Aargau, 20. April 1994, ZBl 97/1996, S. 128, 132 E. 6b).
Wenn ein Privater, wie hier, andere
Störer nicht mehr belangen kann, bestand nach dem Gesagten während der Geltung
der ursprünglichen Fassung des Umweltschutzgesetzes keine gesetzliche
Grundlage, die den Staat zu einer Ausfallhaftung verpflichtet hätte (Cummins, S. 14;
Hans W. Stutz, Die Kostentragung der Sanierung – Art. 32d USG, URP 1997, S. 758,
766; Stutz/Cummins, S. 151). Mangels einer anders lautenden gesetzlichen
Grundlage kommt daher der allgemeine Grundsatz zum Tragen, wonach der Störer
die Kosten für die Behebung eines polizeiwidrigen Zustandes selbst zu tragen
hat und gegenüber dem Staat keinen Entschädigungsanspruch besitzt (Daniel
Thürer, Das Störerprinzip im Polizeirecht, ZSR NF 102/1983 I, S. 463, 469 f.
mit Hinweisen).
4.
Die Beschwerdeführerin beruft sich weiter
auf § 33 des Abfallgesetzes vom 25. September 1994 (AbfallG; LS
712.1). Diese Norm war vom 1. Januar 1996 bis zum 30. April 2004 in Kraft (OS 57,
347 f.; OS 59, 66). Ob § 33 AbfallG in zeitlicher Hinsicht auf die
Kosten für die Beseitigung der Altlasten (Oktober 1996) anwendbar ist, kann
offen gelassen werden, da sich aus der Bestimmung im vorliegenden Fall ohnehin
keinen Anspruch auf Kostenersatz ableiten lässt:
4.1
Gemäss § 33 Abs. 1 Satz 1 AbfallG
sind Altlasten auf Kosten des Verursachers nach den Anordnungen der zuständigen
Behörde zu sanieren. Diese Vorschrift wiederholt im Wesentlichen das
bundesrechtlich vorgeschriebene Verursacherprinzip. Nach dem Gesagten (vorn 3.1)
kann die Beschwerdeführerin aus dem Verursacherprinzip keinen Anspruch auf
Kostenersatz ableiten.
4.2
Gemäss § 33 Abs. 1 Satz 2 AbfallG
werden die Sanierungskosten in den folgenden beiden Fällen vom Staat getragen:
– Im ersten Fall "kann der Verursacher nicht ermittelt
werden" (so etwa dann, wenn der Staat selbst als Verursacher erscheint;
Stutz/Cummins, S. 73). Dieser Fall ist hier nicht gegeben: Vorliegend
konnten zwei Verursacher ermittelt werden; dass einer der beiden Verursacher
nicht mehr existiert, ist dabei unerheblich.
– Im zweiten Fall ist der Verursacher
"zahlungsunfähig". Diesfalls hat er seine Zahlungsfähigkeit
detailliert zu belegen (Stutz/Cummins, S. 73). Die Beschwerdeführerin
macht nicht geltend, dass sie zahlungsunfähig sei.
Die
Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass der Staat die Kosten auch dann
anteilsmässig zu tragen habe, wenn ein früherer Verursacher, wie hier, nicht
mehr existiere. Diese Argumentation findet im abschliessend formulierten
Wortlaut von § 33 Abs. 1 Satz 2 AbfallG keine Stütze. Dass der
Staat in weiteren – ungeschriebenen – Fällen kostenpflichtig wird, geht auch
aus den Materialien nicht hervor. In der parlamentarischen Beratung wurden zu Satz 2
von § 33 Abs. 1 AbfallG keine Anmerkungen gemacht (Prot. KR 1991-95,
Bd. VII, S. 8722 f.). Zum Altlastenfonds in § 34 AbfallG wurde
im Rat ausgeführt, dass sich in der Vergangenheit gezeigt habe, dass die Verursacher
nicht immer belangt werden können. In solchen Fällen habe der Staat die Kosten
zu tragen (a.a.O. S. 8724; im selben Sinn die Weisung des Regierungsrates
vom 27. Mai 1992, ABl 1992/II, 909, 950). Aus diesem Votum lässt sich nicht
ableiten, dass der Staat in anderen als den in § 33 Abs. 1 Satz 2
AbfallG erwähnten Fällen kostenpflichtig werden sollte (anderenfalls hätte der
Gesetzgeber diese Fälle mit einer Wendung wie "insbesondere" als
beispielhaft bezeichnet). Aus den Materialien geht vielmehr hervor, dass mit § 33
Abs. 1 Satz 2 AbfallG in erster Linie Fälle erfasst werden sollten,
in denen überhaupt kein Verursacher belangt werden kann (sei es, dass kein
Verursacher mehr existiert oder dass der einzige noch belangbare Verursacher
zahlungsunfähig ist). Im vorliegend zu beurteilenden Fall existiert dagegen ein
zahlungsfähiger Verursacher. Nachdem keiner der beiden Tatbestände von § 33
Abs. 1 Satz 2 AbfallG erfüllt ist, kann die Beschwerdeführerin auch
aus dem kantonalen Recht keinen Anspruch auf Kostenersatz ableiten.
5.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Gemäss § 3 der Gebührenverordnung
des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 (GebV VGr) beträgt die Gerichtsgebühr
bei einem Streitwert von mehr als einer Million in der Regel Fr. 50'000.-.
Diese Grenze wird vorliegend mit einem Streitwert von mehr als 10,8 Millionen
Franken deutlich überschritten (60 % von 18,1 Millionen Franken). Damit
ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Regelansatz in § 3 Abs. 1
GebV VGr unterschritten werden sollte. Die Gerichtskosten sind der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Aufgrund ihres Unterliegens steht ihr kein Anspruch auf Parteientschädigung
zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 50'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 50'060.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden
der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beim Bundesgericht erhoben werden.
6. …