I.
A, geboren 1959, steht in der kantonalen
Strafanstalt Pöschwies im Vollzug einer langjährigen Gesamtstrafe. Am 30. Juli
2003 richtete er ein Schreiben an die Direktion der Strafanstalt Pöschwies mit
dem Gesuch um "uneingeschränkte Besuchsbewilligung" für seine ganze
Verwandtschaft und gute Bekannte.
Mit interner Mitteilung vom 5. August
2003 wurde A seitens der Direktion dahingehend informiert, dass er, sofern er
vorher keinen Urlaub bewilligt bekomme, ab dem 19. August 2004 seit acht
Jahren ununterbrochen im Vollzug sein und somit in den Genuss von sieben
Besuchsstunden pro Monat kommen werde. Der Besucher- bzw. Besucherinnenkreis
sei klar geregelt, und zwar sei er auf zwölf Privatpersonen beschränkt. Der
Personenkreis könne einmal jährlich abgeändert werden. Zusammengefasst bleibe
es bei der für die Strafanstalt üblichen Regelung.
Am 11. August 2003 wurde eine Anfrage von
A, ob sich auch frühere Besuchende, welche wieder in die Besucherliste
aufgenommen werden möchten, einer Zulassungsabklärung bei der Polizei
unterziehen müssten, bejaht. Ein Gesuch für einen Insassenbesuch durch den
Onkel von A wurde am 26. August 2003 mit dem Hinweis, das
Personen-Kontingent sei mit zwölf Personen erschöpft, zusammen mit einem Memo
retourniert. Darin wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, eine Änderung bzw.
Streichung auf der aktuellen Besucherliste vorzunehmen, wobei eine erneute
solche Anpassung erst wieder ein Jahr später möglich wäre.
II.
Am 27. August 2003 gelangte A mit
Rekurs an die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich. Er
beantragte unter anderem, sein Onkel, aber auch seine nahe Verwandtschaft und
gute Bekannte seien zum Besuch uneingeschränkt zuzulassen. Er wolle keine
besuchswilligen Verwandten und Bekannten mehr aus der Besucherliste streichen oder
fortwährend abweisen müssen. Zwölf Personen pro Jahr seien zudem zu wenig, um
die Besuchszeit von vier bzw. sieben Stunden pro Monat auch ausnützen zu
können, da viele Besucher oft zusammen oder nur sporadisch kämen.
Die Direktion der Justiz und des Innern verfügte am 27. November
2003 die Abweisung des Rekurses, soweit darauf eingetreten wurde.
III.
Mit
Beschwerde vom 10. Dezember 2003 gelangte A an das Verwaltungsgericht mit
dem Antrag, Angehörige und gute Bekannte, gegen welche polizeilich nichts einzuwenden
sei, seien ohne Einschränkung zum Besuch zuzulassen. Zu diesem Zweck seien die
bestehenden Besuchsregelungen aufzuheben. Ausserdem stellte er das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Die
Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 13./15. Januar 2004 die
Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Schreiben vom
30. Januar/2. Februar 2004 ebenfalls, die Beschwerde abzuweisen.
Die Einzelrichterin zieht in
Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes
wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
Gemäss § 43 Abs. 1 lit. g VRG ist die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen Anordnungen betreffend den Vollzug
von Strafen und Massnahmen zwar grundsätzlich ausgeschlossen. Sie ist jedoch
unter anderem zulässig, wenn gegen solche Anordnungen die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht (§ 43 Abs. 2
VRG). Dies trifft für Entscheide über den Besuchsverkehr während des Vollzugs
zu (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 43 N. 24; BGr, 21. August 2000, 1P.481/2000,
E. 1a/aa, www.bger.ch). Bezüglich des Empfangs von Besuchen und
Briefverkehrs wurde nämlich durch den Bundesrat in Art. 5 der Verordnung
(1) zum Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 13. November 1973 (VStGB 1)
eine materielle Basisregelung getroffen. Gemäss Abs. 1 der Bestimmung ist
der Empfang von Besuchen grundsätzlich "nur soweit beschränkt, als es die
Ordnung in der Anstalt gebietet". "Soweit tunlich, ist dem Eingewiesenen
der Verkehr mit den Angehörigen zu erleichtern" (Abs. 2). Besuche
sind in der Regel nur unter Kontrolle gestattet (Abs. 3). Auch wenn die
kantonale Justizvollzugsverordnung vom 24. Oktober 2001 (JVV) und die sich
darauf stützende Hausordnung der Strafanstalt Pöschwies vom 6. Dezember
2002 (Hausordnung) die bundesrätliche Verordnung nicht (direkt) erwähnen,
vollziehen die aufgeführten kantonalen Regelungen Bundesrecht und stellen daher
unselbständige kantonale Vollzugsgesetzgebungen dar (BGE 118 Ib 130).
Demnach ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts in vorliegender Sache
gegeben und auf die Beschwerde einzutreten.
Nach § 38 Abs. 2 lit. b VRG fällt die
Beurteilung der Beschwerde gegen den Rekursentscheid der Direktion der Justiz
und des Innern in die einzelrichterliche Kompetenz.
2.
2.1 Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung können – falls die Haftvoraussetzungen in
einem formellen Gesetz ausreichend konkretisiert sind – die Haftbedingungen auf
Verordnungsstufe in einem materiellen Gesetz (Gefängnisreglement, Hausordnung)
geregelt werden. Um einen ausreichenden Schutz gegen willkürliche und
verfassungswidrige Haftbedingungen zu gewährleisten, hat ein Gefängnisreglement
allerdings ein Mindestmass an Klarheit und Regelungsdichte aufzuweisen (BGE 123 I 221
E. 4a mit Hinweisen). Die Beschränkung der Freiheitsrechte von Gefangenen
darf nicht über das hinausgehen, was zur Gewährleistung des Haftzweckes und zur
Aufrechterhaltung eines ordnungsgemässen Anstaltsbetriebes erforderlich ist
(BGE 123 I 221 E. 4c mit Hinweisen, 117 Ia 465
E. 2a; vgl. auch BGE 106 Ia 136 E. 3b). Die aus dem
Haftregime resultierenden Freiheitsbeschränkungen müssen auch mit den Garantien
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vereinbar sein. Diese
gewährleistet indessen im Bereich der Haftbedingungen keine über die
verfassungsmässigen Grundrechtsgarantien hinausgehenden Rechte (BGE 123 I 221
E. 4e). Im Weiteren ist festzuhalten, dass die vom Ministerkomitee des
Europarates in der Empfehlung R (87) 3 vom 12. Februar 1987 erlassenen
allgemeinen Europäischen Haft- und Strafvollzugsgrundsätze (https://wcm.coe.int)
den Charakter von Richtlinien und Empfehlungen für einen zweckmässigen Vollzug
freiheitsentziehender Sanktionen haben. Sie sind nach der Praxis des
Bundesgerichtes aber nicht in der Weise völkerrechtlich verbindlich, dass die
Missachtung der Mindestgrundsätze für sich allein als Verstoss gegen
verfassungsmässige Rechte oder wegen Verletzung eines Staatsvertrages gerügt
werden könnte, und sie begründen insofern keine subjektiven Rechte und
Pflichten. Da in den Mindestgrundsätzen aber die gemeinsame Rechtsüberzeugung
der Mitgliedstaaten des Europarates zum Ausdruck kommt, werden sie vom
Bundesgericht bei der Konkretisierung der Grundrechtsgewährleistung der
Bundesverfassung sowie der Europäischen Menschenrechtskonvention gleichwohl
berücksichtigt (BGE 122 I 222 E. 2a/aa, 118 Ia 64 E. 2a
mit Hinweisen; vgl. dazu auch Heinz Müller-Dietz, Menschenrechte und Strafvollzug,
in: Heike Jung/Heinz Müller-Dietz, Langer Freiheitsentzug – wie lange noch?, Schriftenreihe
der Deutschen Bewährungshilfe, Godesberg 1994, www.jura.uni-sb.de [Saarbrücker
Bibliothek]). Der Schutzbereich der einzelnen Freiheitsrechte samt ihren Ausprägungen
sowie die Grenzen der Zulässigkeit von Eingriffen sind im Einzelfall angesichts
von Art und Intensität der Beeinträchtigung zu bestimmen (BGE 123 I 221
E. 4e mit Hinweis).
Die Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention
lassen im Rahmen der Verhältnismässigkeit Einschränkungen in die Grundrechte
insbesondere im Interesse der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung
zu. Zur "Ordnung" im erwähnten Sinn gehört auch die
Aufrechterhaltung eines ordnungsgemässen und ungestörten Gefängnisbetriebs. Das
öffentliche Interesse an der Einschränkung ist den tangierten privaten
Interessen entgegenzustellen. Für alle Gefangenenkategorien gilt, dass Besuche
einen erheblichen Verwaltungsaufwand mit sich bringen. Im Interesse der
Sicherheit des Gefängnisses und der Nichtgefährdung des Haftzweckes muss
insbesondere eine Besuchsbewilligung erteilt werden (vgl. § 100 JVV, § 47 f.
Hausordnung), alle Besuche müssen in der Regel überwacht, notfalls müssen die
Gespräche auf Tonband aufgenommen oder es muss eine Kleider- und Effektendurchsuchung
vollzogen werden (vgl. §§ 99 Abs. 4 und 101 JVV, Art. 5 Abs. 3
VStGB 1), unter Umständen sind weitere Sicherheitsmassnahmen erforderlich.
Es liegt im öffentlichen Interesse, den personellen und zeitlichen Aufwand im
Verwaltungsbetrieb von Gefängnissen nach Möglichkeit auf ein vertretbares Mass
zu beschränken, solange die daraus resultierenden Eingriffe verhältnismässig
bleiben (BGE 118 Ia 64 E. 3n/aa-bb S. 85).
Zwar kommt dem Verwaltungsgericht bezüglich der Frage der
Verfassungsmässigkeit der in der Justizvollzugsverordnung bzw. Hausordnung
enthaltenen Besuchsregelungen keine abstrakte Normenkontrolle zu, wie sie dem
Bundesgericht im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde zustünde
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 41 N. 8, § 50 N. 115). Ist aber wie
vorliegend die Ausgestaltung einer konkreten Besuchsregelung Streitgegenstand,
so steht dem Verwaltungsgericht die akzessorische Normenkontrolle bezüglich der
zugrundeliegenden Gesetzeserlasse zu (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 117 ff.,
vgl. auch RB 1996 Nr. 29). Im Folgenden ist daher auch in Beachtung dieses
Gesichtspunktes zu prüfen, ob die für den Beschwerdeführer geltende
Besuchsregelung die Garantien der Verfassung und der Europäischen
Menschenrechtskonvention einhält.
2.2 Gemäss § 99
Abs. 1 Satz 1 JVV können verurteilte Personen während mindestens einer
Stunde pro Woche besucht werden. Zur Unterstützung der Resozialisierung oder
der erzieherischen Entwicklung der verurteilten Person können zusätzliche
Besuche gestattet werden (§ 99 Abs. 2 JVV). Wenn der verurteilten
Person keine Urlaube gewährt werden können und die erforderlichen personellen
und räumlichen Voraussetzungen gegeben sind, können Ehe- und Lebenspartnerinnen
oder -partner sowie Kinder für längere Besuche zugelassen werden (§ 99
Abs. 3 JVV). § 46 Abs. 1 der Hausordnung sieht vor, dass die Gefangenen
in der Regel einen Besuch pro Woche empfangen dürfen. Besuche von Vormundspersonen
oder Anwälten bzw. Anwältinnen sowie Sozialarbeitenden werden nicht angerechnet
(§ 46 Abs. 2 Hausordnung). Die Personenzahl pro Besuch wird von der Anstaltsdirektion
festgelegt. Mehr als jeweils vier Personen werden nicht zugelassen (§ 46
Abs. 3 Hausordnung). Zum Besuch eines Gefangenen werden zwölf von diesem
bezeichnete Personen zugelassen, bei denen es sich nicht um solche handeln
darf, die gemäss § 100 JVV vom Besuch ausgeschlossen sind (§ 47 Abs. 1
Hausordnung). Amtliche Besuchende (Rechtsvertretende etc.) sind von der
Limitierung ausgenommen. Der Gefangene kann die Liste der Besuchenden einmal
pro Jahr ändern oder neu festlegen. Beim Vorliegen wichtiger Gründe lässt die
Anstaltsdirektion Änderungen der Besucherliste vor Ablauf eines Jahres zu oder
gestattet Besuche nicht aufgeführter Personen (§ 47 Abs. 2 Hausordnung).
Besuchsgesuche sind zwei Wochen vor dem gewünschten Datum von der Besuchsperson
oder vom Gefangenen schriftlich an den Besuchspavillon zu richten (§ 48
Satz 1 Hausordnung). Die reguläre Besuchsdauer beträgt eine Stunde und
kann im Einzelfall verlängert werden, wenn besondere Umstände dies
rechtfertigen (§ 49 Hausordnung).
Der Beschwerdeführer beanstandet nicht die Besuchszeit von
einer Stunde pro Woche bzw. sieben Stunden pro Monat nach acht Jahren
ununterbrochener Haft ohne Vollzugslockerung. Auch hat er nichts gegen die
Beschränkung der Besucherzahl pro Besuch einzuwenden. Hingegen stellt er sich
gegen die Besucherbeschränkung auf nur zwölf Personen pro Jahr sowie die Unmöglichkeit
der Abänderung der Besucherliste während eines Jahres nach der letzten
Änderung. Seiner Ansicht nach ist es nicht einsichtig, inwiefern die zur
Diskussion stehenden Einschränkungen für die Aufrechterhaltung eines geordneten
Anstaltsbetriebes nötig sein sollen. Weil auch ehemals zugelassene Besuchende
bei erneuter Aufnahme in den Besucherkreis wieder überprüft würden, entstünde
heute gar mehr Arbeit als nach einer allfälligen Abschaffung der genannten
Regelungen. Unnötige Änderungen in der Liste würden in Zukunft sogar entfallen.
Mehr als die einem Gefangenen insgesamt zustehende Besuchszeit könne ohnehin
nicht bezogen werden. Die Gesamtzahl der Gefangenen sei somit als Gegenargument
nicht massgebend. Der Beschwerdeführer stellt sich auch gegen die Einschränkung
der am Wochenende erlaubten Besuche auf nur zwei Stunden pro Monat.
Die Vorinstanz stellte sich auf den Standpunkt, weder
gestützt auf Ziff. 43.1 der Empfehlung R (87) 3 des Ministerkomitees des
Europarates noch nach Art. 5 VStGB 1 gebe es einen Anspruch der
Strafgefangenen auf eine unbeschränkte Anzahl von Besuchen; vielmehr dürften
diese aus den genannten Gründen eingeschränkt werden. Die Besuchsregelung der
kantonalen Strafanstalt Pöschwies sei zusammen mit den den Insassen offen stehenden
Möglichkeiten des Brief- und Telefonverkehrs geeignet, die Aufrechterhaltung
oder die Neuanknüpfung von Kontakten mit Angehörigen und weiteren Personen
ausserhalb der Strafanstalt in ausreichendem Ausmass zu ermöglichen. Dabei
widerspreche weder die Beschränkung der Besuchszeit noch die Beschränkung der
Besucherzahl der Zielsetzung von Art. 8 EMRK. In der Strafanstalt
Pöschwies seien rund 350 Gefangene untergebracht. Selbst wenn bei weitem nicht
alle von ihnen von zwölf Personen besucht würden, belege allein schon diese
Zahl, dass die Ausweitung des Besucherkreises – die im angeführten Sinn allen
Insassen zuzugestehen wäre – zu einem übermässigen und nicht mehr vertretbaren
Verwaltungsaufwand führen würde. Auch die Beschränkung, dass die monatlichen
Besuchsstunden lediglich zur Hälfte am Wochenende bezogen werden dürften, sei
aufgrund der vorhandenen Besuchsräumlichkeiten und der am Samstag und Sonntag
tagsüber zur Verfügung stehenden Zeit sowie im Hinblick auf die erforderliche
Gleichbehandlung gerechtfertigt.
2.3 Die in der
Erwägung 2.2 Absatz 1 wiedergegebenen Bestimmungen der Justizvollzugsverordnung
sowie der Hausordnung bezüglich der Regelung von Besuchen erlauben eine
verfassungsmässige und der Europäischen Menschenrechtskonvention genügende
Auslegung und sind daher nicht zu beanstanden (namentlich geht es um die Frage
der Verletzung der in den Art. 9, 10, 13 und 14 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 sowie Art. 3 und
8 EMRK garantierten Grundrechte). Die genannten Regelungen sind für die
Aufrechterhaltung eines ordnungsgemässen Anstaltsbetriebes und zur Beschränkung
des Verwaltungsaufwandes auf ein vernünftiges Mass erforderlich; sie tragen
gleichzeitig den Grundrechten der Gefangenen gebührend Rechnung (vgl. BGE 118 Ia 64
E. 3n/bb). Insbesondere erlauben sie auch beim Vorliegen spezieller
Umstände im Einzelfall eine flexiblere Handhabung (§ 99 Abs. 2 und 3
JVV, § 47 Abs. 2 und § 49 Hausordnung; vgl. zum
Ganzen BGE 123 I 221 E. 4c, 122 I 222 E. 2a/aa,
106 Ia 136 E. 7a). Auch Ziff. 43 der Empfehlung R
(87) 3 des Ministerkomitees des Europarates sieht für den Besuchsverkehr den
Vorbehalt der Erfordernisse der Haft sowie von Sicherheit und Ordnung vor (vgl.
BGE 118 Ia 64 E. 3o; Müller-Dietz, Ziff. 3, 4 und 6).
Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers würde der administrative Aufwand in
einem Anstaltsbetrieb der vorliegenden Grösse bei der Zulassung einer
unbeschränkten Anzahl von Besuchenden in unverhältnismässiger Weise erhöht.
Daran änderte auch die mit der Limitierung der Besuchszeit einhergehende
Beschränkung der Personenzahl nichts. Eine Regelung, wie sie vom
Beschwerdeführer beantragt wird, liefe auch Sicherheit und Ordnung zuwider,
könnten doch die erforderlichen Bewilligungen, welche auch bei unbescholtenen
Besuchenden erteilt werden müssen, kaum mehr bewältigt werden. Das öffentliche
Interesse an der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemässen Anstaltsbetriebes im
erwähnten Sinn überwiegt gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers.
Ausserdem ermöglicht eine Besucherzahl von zwölf Personen nebst dem Brief- und
Telefonverkehr in gebührender Weise den sozialen Kontakt zur Aussenwelt. Soweit
der Beschwerdeführer beantragt, es seien Angehörige und gute Bekannte, gegen
welche polizeilich nichts einzuwenden sei, ohne Einschränkung zum Besuch
zuzulassen, ist die Beschwerde daher abzuweisen. Es bleibt dem Beschwerdeführer
unbenommen, in begründeten Fällen im Sinn von § 47 Abs. 2 Satz 2
der Hausordnung bei der Anstaltsdirektion Änderungen der Besucherliste schon
vor Ablauf eines Jahres zu beantragen oder um die Gestattung von Besuchen
nicht aufgeführter Personen zu ersuchen. Vorliegend hat der Beschwerdeführer
aber gerade nicht um solche Ausnahmebewilligungen, sondern um die unbeschränkte
Zulassung von Besuchenden ersucht. Daher kann auch nicht weiter darauf eingegangen
zu werden, ob bezüglich des Onkels des Beschwerdeführers, B, die Voraussetzungen
für eine Ausnahme im erwähnten Sinn gegeben gewesen wären.
2.4 Schliesslich
beanstandet der Beschwerdeführer die praktizierte Regelung, wonach
normalerweise monatlich nicht mehr als zwei Besuchsstunden auf das Wochenende
verlegt werden dürften. Er macht geltend, es dürfe nicht zulasten eines
Insassen gehen, wenn ein angeblich zu kleiner Besuchsraum gebaut worden sei. In
seinem Rekurs vom 27. August 2003 an die Vorinstanz hatte der
Beschwerdeführer noch ausgeführt, gerade anfangs des Monats habe dies
beispielsweise seine Schwester betroffen. Der auf einen Sonntag eingegebene
Termin sei auf den Montag verschoben worden.
Die Vorinstanz hielt fest, die vorhandenen
Besuchsräumlichkeiten und die am Samstag und Sonntag tagsüber zur Verfügung
stehende Zeit liessen nur eine beschränkte Zahl von Besuchenden zu und nur eine
Regelung der angeführten Art könne im Hinblick auf die erforderliche
Gleichbehandlung sicherstellen, dass alle Insassen, die dies wünschten,
zumindest einen Teil ihrer Besuche am Wochenende empfangen könnten.
Das Gebot der Gleichbehandlung unter den Insassen sowie
die Vermeidung eines unvernünftig grossen Verwaltungsaufwandes sowohl in
personeller als auch räumlicher Hinsicht bringen es mit sich, dass nicht
sämtliche Besuche eines Insassen auf das Wochenende verlegt werden können. Die
Praxis, wonach normalerweise monatlich zwei Besuchsstunden auf das Wochenende
verlegt werden können, trägt den genannten Überlegungen sowie den privaten
Interessen der Insassen genügend Rechnung und läuft auch der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung nicht zuwider. Das Bundesgericht hat festgehalten, eine
Regelung, welche Besuche nur an Werktagen gestatte, sei nicht haltbar (BGE 106 Ia 277
E. 9b+c). Gerade dies ist aber vorliegend nicht der Fall.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde
abzuweisen ist.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten praxisgemäss
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Vorliegend rechtfertigt es sich jedoch aus
Billigkeitsgründen, die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 27). Dem Beschwerdeführer kann nicht
verargt werden, dass er nach mehrjährigem ununterbrochenem Strafvollzug die
Rechtmässigkeit der aktuellen Besuchsregelung geklärt haben wollte. Insoweit
wird sein Begehren um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
4.
Der Beschwerdeführer beantragt auch die Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung. Seine Beschwerde erscheint jedoch aus den
dargelegten Gründen als aussichtslos, weshalb das Begehren abzuweisen ist.
Im Zusammenhang mit dem Begehren um Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung ist der Vollständigkeit halber noch festzuhalten,
dass die Gewährung der nachgesuchten Rechtsverbeiständung gemäss § 16 Abs. 2
VRG davon abhängig ist, dass sie sich als sachlich notwendig erweist.
Hierbei ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalles und die Eigenheiten des
fraglichen Verfahrens abzustellen. Notwendigkeit ist zu bejahen, sobald die
Interessen des Gesuchstellers in schwer wiegender Weise betroffen sind und das
Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die
den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 41
mit Hinweisen; BGE 128 I 225 E. 2.5.2). Die vorliegend zur
Beurteilung stehenden Beschränkungen der Besucherzahl sowie der Besuchszeiten
greifen nicht derart schwer in die Rechtsposition des Beschwerdeführers ein, dass
sie per se die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gebieten
würden (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.4). Daher müssten zur relativen
Schwere des Eingriffs besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten
hinzukommen, denen der Beschwerdeführer – auf sich allein gestellt – nicht
gewachsen wäre. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren bestehen aber keine
besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten, welchen der
Beschwerdeführer nicht gewachsen wäre, was sich allein schon aus seiner
Beschwerdeschrift ergibt.
Aus diesen Überlegungen kann das Gesuch um Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung nicht gutgeheissen werden.
Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:
Das Gesuch des
Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird
abgewiesen;
und entscheidet:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden auf die
Gerichtskasse genommen.
4. Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beim Bundesgericht erhoben werden.
5. …