I.
Die A AG führt Open Air-Veranstaltungen in der
Unterhaltungsbranche, insbesondere im Kino-Bereich durch. Sie ersuchte die
Direktion für Sicherheit und Soziales am 3. Juli 2003 um eine
Reisendengewerbebewilligung für drei Open Air Kinos in X, Y und Z während des
Sommers 2003. Dem Gesuch legte sie eine Police für die
Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme in der Höhe von 5
Millionen Franken bei. Ohne das Gesuch förmlich zu bewilligen, setzte die
Direktion die Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung mit Verfügung
vom 10. August 2003 (richtig: 10. Juli 2003) auf 15 Millionen Franken
fest.
II.
Dagegen erhob die A AG am 11. August 2003
Rekurs beim Regierungsrat. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung; von der
Festsetzung einer Deckungssumme für die Betriebshaftpflichtversicherung sei
mangels einer Bewilligungspflicht der Rekurrentin gemäss dem Bundesgesetz vom
23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden (Reisendengewerbegesetz [RGG], SR
943.1) Umgang zu nehmen; eventualiter sei die Deckungssumme auf maximal 5
Millionen Franken festzusetzen. Der Regierungsrat wies den Rekurs am
29. Oktober 2003 ab.
III.
Die A AG reichte am 4. Dezember 2003 beim
Verwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragt die Aufhebung des
regierungsrätlichen Entscheids; im Übrigen wiederholt sie ihre Rekursanträge,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.
Die Direktion für Soziales und Sicherheit und die
Staatskanzlei namens des Regierungsrats beantragen Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in
Erwägung:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde sachlich und funktionell zuständig.
1.2
Zur Beschwerdeerhebung ist lediglich befugt, wer
durch eine Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer
Änderung oder Aufhebung hat (§ 70 in Verbindung mit § 21 lit. a
VRG). Die Beschwerdelegitimation setzt demnach ein aktuelles
Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Aufhebung oder Änderung der
angefochtenen Anordnung voraus. Auf dieses Erfordernis kann ausnahmsweise
verzichtet werden, sofern eine Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer
Art und ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die sonst der behördlichen
oder gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass die rechtliche
Klärung einer Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2.A., Zürich 1999, § 21 N. 25; RB 1998 Nr. 41). Sodann
sieht die Rechtsprechung vom Erfordernis des aktuellen Interesses gelegentlich
auch dann ab, wenn die Entscheidung in der Sache aus anderen Gründen angebracht
ist (BGE 118 Ib 1 E. 2b).
Vorliegend steht die Festsetzung
der Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung für drei Open Air Kinos
in X vom 18. Juli bis 17. August 2003, in Y vom 24. Juli bis 16. August
2003 und in Z vom 25. Juli bis 24. August 2003 infrage. Da der Betrieb dieser
Open Air Kinos bereits stattgefunden hat und sich ein Beschwerdeentscheid somit
nicht mehr darauf auswirken kann, vermag sich die Beschwerdeführerin auf kein
aktuelles Rechtsschutzinteresse zu berufen. In Anbetracht dessen, dass die
Beschwerdeführerin auch in Zukunft als Veranstalterin von Open Air Kinos
auftreten wird, rechtfertigt sich jedoch die rechtliche Klärung der Frage, ob
sie der Bewilligungspflicht des Reisendengewerbegesetzes untersteht. Vom
Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses ist demnach abzusehen. Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Vorinstanz erwog, Anknüpfungspunkt für die in Art. 2
Abs. 1 lit. c RGG statuierte Bewilligungspflicht sei nicht in erster
Linie das Umherziehen bzw. Anbieten von Unterhaltung an häufig wechselnden
Orten, sondern das Gefahrenpotenzial einer Anlage, die bestimmt oder geeignet
sei, für Schausteller- oder Zirkuszwecke wiederholt aufgestellt und abgebaut zu
werden. Die Bewilligung solle Gewähr dafür bieten, dass das Publikum keinen
Sicherheitsmängeln ausgesetzt sei. Im Vordergrund würden mithin bei der
Bewilligungspflicht für Schausteller und Zirkusse – anders als bei den übrigen
Reisenden – sicherheitspolizeiliche Überlegungen stehen. Die vorliegend zu
beurteilenden Tribünen für die drei Open Air Kinos mit einer Höhe von bis zu
8,75 m und einer Platzzahl zwischen 392 und 1548 Personen seien Anlagen im
Sinne von Art. 2 lit. e der Verordnung vom 4. September 2002
über das Gewerbe der Reisenden (RGV, SR 943.11). Sinn und Zweck des RGG sei es,
den Betrieb solcher Anlagen von einem entsprechenden, vereinheitlichten und in
der ganzen Schweiz gültigen Sicherheitsnachweis abhängig zu machen. Das
Erfordernis einer Sicherheitsprüfung gemäss RGG solle nicht unterlaufen werden
können, indem für eine Anlage, welche für Schausteller- und Zirkuszwecke
geeignet sei, mehrere Betreiber auftreten und geltend machen, sie zögen mit der
Anlage nicht umher, sondern würden diese nur an einem festen Standort zur
Verfügung stellen. Die genannten drei Tribünen fielen deshalb unter die
Bewilligungspflicht gemäss RGG (Rekursentscheid E. 3b).
Die Bewilligung setze voraus, dass
die Gesuchstellerin nachweise, dass sie bei einem zum Geschäftsbetrieb in der
Schweiz zugelassenen Versicherer eine Versicherung abgeschlossen habe, die ihre
Haftpflicht ausreichend abdecke (Art. 24 Abs. 1 RGV). Die Tribünen seien
der 2. Kategorie gemäss Anhang 3 des RGV zuzuordnen, weshalb die minimale Deckungssumme
auf 15 Millionen Franken festzusetzen sei (Rekursentscheid E. 4). Unbehelflich
sei der Einwand, dass die Vermieterin der Tribünen bereits eine Betriebshaftpflichtversicherung
mit einer Deckungssumme von 10 Millionen Franken abgeschlossen habe. Gemäss Art. 5
RGG und Art. 24 RGV müsse die Betreiberin der Anlage eine genügende Haftpflichtversicherung
abschliessen (Rekursinstanz E. 5).
2.2
Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, dass das
RGG auf sie nicht anwendbar sei, weil ihre Tätigkeit weder unter die
Legaldefinition des Schaustellers noch unter diejenige des Zirkusbetreibers
falle. Die Unterstellung unter das RGG stelle damit eine Rechtsverletzung dar.
Sollte das Verwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, dass das RGG auf die
Beschwerdeführerin anwendbar sei, so rügt sie, dass die Vorinstanz ihr Ermessen
missbraucht habe, indem sie ihre Tätigkeit fälschlicherweise in die 2. Kategorie
eingereiht habe und es unterlassen habe, die Versicherungsdeckung der
Vermieterin der Tribünen zu berücksichtigen.
3.
3.1
Umstritten ist in erster Linie, ob auf die
Tätigkeit der Beschwerdeführerin das RGG anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1
RGG will das Gesetz das Gewerbe von Reisenden regeln. Darunter werden Berufe
verstanden, die Personen im Umherziehen ausüben (BBl 2000 4187). RGG und RGV
unterscheiden zwischen der Bewilligung für Reisende (Art. 4 RGG; Art. 3 ff.
RGV) und der Bewilligung für Schausteller und Zirkusse (Art. 5 RGG; Art. 19 ff.
RGV). Gemäss Art. 2 lit. c und lit. d RGV handelt es sich bei
Schausteller und Zirkusbetreiber um natürliche oder juristische Personen, die
gewerbsmässig und an häufig wechselnden Standorten das Publikum unterhalten,
indem sie ihm Anlagen zur Verfügung stellen, resp. das Publikum in oder auf
Anlagen mit Darbietungen unterhalten. Damit präzisiert der Verordnungsgeber,
dass auch auf Schausteller und Zirkusbetreiber RGG und RGV nur anwendbar sind,
falls diese ihre Tätigkeiten "im Umherziehen" ausüben. Dies ergibt
sich schon aus der bundesrätlichen Botschaft, wonach als Schausteller
Unternehmen, welche im Umherziehen auf Chilbiplätzen, Jahrmärkten, Messen usw.
Fahrgeschäfte, Schiessbuden, Karussells und andere Schaustellungen,
Belustigungen und Attraktionen für die Besucher betreiben, und als Zirkusse
Wanderzirkusse, befristete Zirkusvorstellungen, wandernde Variétés und
Wandertheater gelten (BBl 2000 4208).
3.2
Vorliegend stellt sich die Frage, ob die für die
drei Open Air Kinos notwendigen Gitterrohrtribühnen mit einer Höhe von
8.75 m, 6.53 m und 4.64 m sowie einer Platzzahl von 1548, 1058 und 392
Personen eine Reisendengewerbebewilligung benötigen. Die Beschwerdeführerin
hat überzeugend dargetan, dass es sich bei den drei Open Air Kinos um
organisatorisch selbstständige Veranstaltungen handelt, die auch von den
eingesetzten Anlagen her nichts miteinander zu tun haben. Aufgrund der
unterschiedlichen Erfordernisse der drei Standorte X, Y und Z kommen an den
drei Standorten nämlich zwangsläufig unterschiedliche Materialien zum Einsatz.
Somit ergibt sich aber auch, dass die Beschwerdeführerin keine Tätigkeit im
Umherziehen ausführt, sondern drei voneinander unabhängige Einzelveranstaltungen
organisiert. Dies wird auch von der Vorinstanz anerkannt. Insoweit sie jedoch
darlegt, dass sich eine Bewilligungspflicht gestützt auf das RGG aufgrund des
Gefahrenpotenzials der eingesetzten Anlagen ergeben soll, kann ihr nicht gefolgt
werden. Das RGG will nämlich einzig das Reisendengewerbe der Bewilligungspflicht
unterstellen.
3.3
Nicht auszuschliessen ist, dass sich für Open Air
Veranstaltungen der fraglichen Art eine gesetzliche Grundlage für die
Verpflichtung des Veranstalters zum Abschluss oder Nachweis einer Haftpflichtversicherung
im kantonalen Recht findet, was es erlauben würde, den Bedenken der Vorinstanz
bezüglich des Gefährdungspotentials Rechnung zu tragen. In Betracht fallen § 14
des (noch nicht ausser Kraft gesetzten) Markt- und Wandergewerbegesetzes vom
18. Februar 1979 (LS 935.31) oder § 6 des Unterhaltungsgewerbegesetzes vom
27. September 1981 (LS 935.32). Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist dies
jedoch nicht näher zu prüfen. Die streitbetroffene Verfügung der Direktion
sowie der sie bestätigende Rekursentscheid des Regierungsrats stützen sich
ausschliesslich auf Art. 2 Abs. 1 lit. c RGG in Verbindung mit Art. 24
RGV, weshalb diese Anordnungen mangels gesetzlicher Grundlage aufzuheben sind.
4.
Die Beschwerde ist gutzuheissen.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten inklusive
die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung
mit § 70 VRG) und der Beschwerdeführerin für dieses Verfahren und das
Rekursverfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (§ 17
VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der
Beschluss Nr. 1566 des Regierungsrats vom 29. Oktober 2003 sowie die
Verfügung Nr. 2300-066 der Direktion für Soziales und Sicherheit vom 10.
August 2003 werden aufgehoben.
2. Die Kosten des Rekursverfahrens werden
der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden der
Beschwerdegegnerin auferlegt.
5. Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekurs-
und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- (inkl. Mehrwertsteuer)
zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids.
6. Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beim Bundesgericht erhoben werden.
7. …