{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "07.04.2004", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2003-00465_07-04-2004.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=204128&W10_KEY=4467141&nTrefferzeile=84&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "65ba6caeca372715b20d14ac41cd586e"}, "Num": [" VB.2003.00465"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 04..2.07.0  VB.2003.00465"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 04..2.07.0  VB.2003.00465"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 04..2.07.0  VB.2003.00465"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | Familiennachzug von Drittstaatsangeh\u00f6rigen durch schweizerische Staatsangeh\u00f6rige nach dem Freiz\u00fcgigkeitsabkommen (FZA). In Frage steht der Nachzug einer t\u00fcrkischen Staatsangeh\u00f6rigen durch ihren Sohn, einen Schweizerb\u00fcrger. Diesem ist w\u00e4hrend eines Erwerbsaufenthalts in Grossbritannien von den dortigen Beh\u00f6rden gest\u00fctzt auf Ausf\u00fchrungsrecht zum FZA der Nachzug seiner Mutter bewilligt worden, der ihm zuvor in der Schweiz nach schweizerischem Ausl\u00e4nderrecht verweigert worden war. Schweizerinnen und Schweizer, die von ihrem Freiz\u00fcgigkeitsrecht keinen Gebrauch gemacht haben, k\u00f6nnen sich weder direkt noch analog auf das FZA st\u00fctzen (E. 2.1). Da der Beschwerdef\u00fchrer von der Personenverkehrsfreiheit Gebrauch gemacht hat, liegt ein grenz\u00fcberschreitender Sachverhalt vor, weshalb das FZA anwendbar ist (E. 2.3.2). Der Familiennachzug von Drittstaatsangeh\u00f6rigen setzt voraus, dass diese sich bereits rechtm\u00e4ssig in einem Vertragsstaat aufhalten. Andernfalls l\u00f6st die Aus\u00fcbung des Freiz\u00fcgigkeitsrechts als solche keinen Nachzugsanspruch nach dem FZA aus (E. 2.3.3-6). Wurde aber der Aufenthalt im andern Vertragsstaat im Rahmen des Familiennachzugs bewilligt, so ist seine Rechtsgrundlage nicht massgebend. Insbesondere ist nicht entscheidend, ob der Familiennachzug nach nationalem Recht oder gest\u00fctzt auf das FZA bewilligt wurde. Vorliegend besteht deshalb ein Nachzugsanspruch nach dem FZA (E. 2.4).  Die Anforderungen der gen\u00fcgend grossen Wohnung und der Unterhaltsleistung sind vorliegend ebenfalls erf\u00fcllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (E. 2.6-7). Dem Familiennachzug steht weder der Schutz von Ordnung, Sicherheit und Gesundheit entgegen noch liegt ein Rechtsmissbrauch vor (E. 3). Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:15:48", "Checksum": "e189c2199cb12283a855014cabe2f8f1"}