I.
Mit Ausschreibung vom 26. September 2003 eröffnete die
Gemeinde X eine Submission im offenen Verfahren für die Sanierung von Strassen
und Werkleitungen im Quartier L. Innert Frist gingen zehn Offerten ein.
Mit Beschluss vom 16. Dezember 2003 vergab der Gemeinderat den Auftrag an eine
Arbeitsgemeinschaft, bestehend aus C AG, D und F AG. Der Beschluss wurde
den nicht berücksichtigten Anbietenden mit Brief vom 17. Dezember 2003 eröffnet.
II.
Gegen den Vergabeentscheid des Gemeinderats erhob die
A AG mit Eingabe vom 29. Dezember 2003 Beschwerde an das Verwaltungsgericht
und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Zuschlag an
die Beschwerdeführerin zu erteilen, eventualiter sei die Sache zur Wiederholung
des Vergabeverfahrens an die Gemeinde zurückzuweisen, und subeventualiter sei
die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung festzustellen, alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Gleichzeitig
ersuchte sie darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer Beschwerdeantwort
vom 27. Januar 2003 Antrag auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu
Lasten der Beschwerdeführerin. Sie beantragte ferner, das Gesuch betreffend aufschiebende
Wirkung sei abzuweisen.
Mit Präsidialverfügung vom 4. Februar 2004 wurde der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung erteilt.
In der Replik vom 26. Februar 2004 und der Duplik vom 17.
März 2004 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Die Mitbeteiligten
liessen sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Vergabeentscheide kantonaler und
kommunaler Auftraggeber können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht
weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl
100/1999, S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 41 N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die
Art. 15 ff. der vorliegend noch massgeblichen alten Interkantonalen
Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994
(aIVöB) zur Anwendung.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hatte in den
Angebotsunterlagen die folgenden Zuschlagskriterien bekannt gegeben (act. 8/2,
S. 2):
Zuschlagskriterien Gewicht
in %
– Preis 60
– Kapazität (Verfügbarkeit, Termine) 20
– Qualität (Referenzen, QM) 20
Die Beschwerdeführerin, die das preislich
günstigste Angebot eingereicht hatte, beanstandet, die Bewertung der Angebotspreise
sei in einer Weise vorgenommen worden, welche dem Preis faktisch ein wesentlich
geringeres Gewicht als das bekannt gegebene von 60 % zugestanden habe.
2.2
Der Vergabestelle steht bei der Bewertung der
Angebotspreise – ebenso wie bei den andern Zuschlagskriterien – ein erheblicher
Spielraum zu. Die Bewertung muss jedoch der Gewichtung des Kriteriums Rechnung
tragen, damit das im Voraus bekannt gegebene Gewicht tatsächlich zum Tragen
kommt (VGr, 18. Dezember 2002, BEZ 2003 Nr. 13, E. 3g, 4b mit
Hinweisen). Das bedeutet insbesondere, dass auch beim Kriterium
"Preis" nur die tatsächlich in Frage kommende Bandbreite möglicher
Werte zu berücksichtigen ist (VGr, 11. September 2003, VB.2003.00188, E.
4b, www.vgrzh.ch; RB 2002 Nr. 52 = BEZ 2003 Nr. 13, E. 4b; VGr, 28. Oktober
2002, BEZ 2003 Nr. 14, E. 4c).
2.3 Die Beschwerdegegnerin bewertete die
Angebotspreise nach der Formel
. Im Fall der
Mitbeteiligten ergab dies
= 56.7 Punkte. Bei
diesem Vorgehen würde ein Angebot, das doppelt so teuer wie das günstigste
wäre, noch immer 30 Punkte, also die Hälfte des Maximalwerts, erhalten. Selbst
ein fünfmal so teures Angebot (400 % über dem günstigsten) erhielte noch
12 Punkte. Derartige Ergebnisse machen offensichtlich keinen Sinn und führen
nicht zu einer Bewertung, welche die Gewichtung des Kriteriums zutreffend
wiedergibt. Überdies fallen nach dieser Formel die Preisunterschiede umso
weniger ins Gewicht, je weiter der beurteilte Preis vom günstigsten entfernt
ist (eine Art degressiver Tarif), wodurch sehr teure Angebote vergleichsweise
günstiger beurteilt werden; auch das entspricht nicht den Zielsetzungen des
Vergaberechts.
2.4
Zur Korrektur dieses Missstandes schlägt die
Beschwerdeführerin vor, die Bewertung nach der Formel
vorzunehmen.
Diese Methode gelangt in der Praxis oft zur Anwendung. Sie besitzt jedoch, wie
die Beschwerdegegnerin zu Recht einwendet, den Nachteil, dass dabei das
Ergebnis weit gehend vom Preis des jeweils höchsten Angebots abhängt. So
erzielt z.B. ein Angebotspreis von Fr. 110'000.-, wenn das tiefste
Angebot auf Fr. 100'000.- und das höchste auf Fr. 150'000.- lautet,
80 % der Maximalbewertung. Liegt das höchste Gebot bei Fr. 120'000.-,
wird derselbe Angebotspreis von Fr. 110'000.- nur noch mit 50 % des
Maximums bewertet, und ist das Angebot von Fr. 110'000.- selber das
Höchstangebot, erhält es die Note null. Derselbe Preis erhält somit völlig unterschiedliche
Bewertungen je nachdem, welches Preisniveau die übrigen Angebote aufweisen
(vgl. VGr, 28. Oktober 2002, VB.2002.00033, BEZ 2003 Nr. 14, E. 4c; 6. Juni
2001, VB.2000.00391, E. 4a, www.vgrzh.ch). Damit ist die Bewertungsmethode
für die Beteiligten nicht vorhersehbar, was dem Erfordernis der Transparenz des
Vergabeverfahrens zuwider läuft. Überdies kann auch diese Methode zu
Ergebnissen führen, die der Gewichtung des Kriteriums Preis in keiner Weise
entsprechen. Anbieter können ferner dazu verleitet werden, das Ergebnis mittels
Absprachen (Einreichen eines überteuren Angebots durch einen Aussenseiter) zu
manipulieren.
2.5
Die dargestellten Schwierigkeiten lassen sich
vermeiden, wenn bei der Berechnung nicht auf den zufälligen Betrag des höchsten
Angebots, sondern auf die realistischerweise zu erwartende Preisspanne
zwischen tiefstem und höchstem Angebot abgestellt wird, d.h. den erwarteten
prozentualen Abstand zwischen dem günstigsten und einem sehr teuren Preis. Die
Bandbreite der Angebotspreise wird in diesem Fall von der Vergabebehörde
festgelegt und ist von den tatsächlich offerierten Preisen unabhängig. Ein
solches Vorgehen steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts, welche stets darauf geachtet hat, dass Mindest- und
Höchstnoten anhand einer Preisspanne festgelegt wurden, die bei einer Vergabe
der fraglichen Art realistisch erschien (VGr, 11. September 2003,
VB.2003.00188, E. 4b/c, www.vgrzh.ch; RB 2002 Nr. 52 = BEZ 2003 Nr. 13, E.
4b; RB 2002 Nr. 51 = BEZ 2003 Nr. 14, E. 4c).
In der vorstehend (E. 2.4) genannten Formel
ist demnach anstelle des höchsten Angebots der Wert des tiefsten Angebots
zuzüglich der (in einen Frankenbetrag umgerechneten) Preisspanne einzusetzen.
Das ergibt die folgende Formel:
. Bei diesem Vorgehen
entfällt auch der von der Beschwerdegegnerin erhobene Einwand, dass bei den
übrigen Kriterien (Qualität etc.) konsequenterweise ebenfalls das schlechteste
Angebot mit null Punkten bewertet werden müsste, um die ganze Spannweite
möglicher Werte auszuschöpfen. Richtig ist, dass bei allen Kriterien der
gesamte Bewertungsspielraum von 0-100 % zu verwenden ist, wobei die
Bewertung mit der Note null einem sehr schlechten bzw. unbrauchbaren Angebot
entspricht. Werden aber nur gute und sehr gute Angebote eingereicht, so besteht
kein Anlass, die unteren Bereiche der Notenskala heranzuziehen. Das gilt für
qualitative Kriterien ebenso wie für den Preis.
2.6
Welche Bandbreite bei den Angebotspreisen
realistischerweise erwartet werden kann, ist von der in Frage stehenden
Beschaffung abhängig. So ist bei einfachen Bauarbeiten in der Regel mit einer
geringeren Preisspanne zu rechnen als bei technisch anspruchsvollen
Konstruktionen bzw. Dienstleistungen. Wird die Bandbreite erst nach dem
Vorliegen der Angebote festgelegt, können auch die tatsächlich offerierten,
ernsthaften Preise als Anhaltspunkte berücksichtigt werden. Bei der
Ermittlung der Bandbreite steht der Vergabebehörde – wie überhaupt bei der
Bewertung der Angebote anhand der Kriterien – ein erhebliches Ermessen zu
(vorn, E. 2.2; vgl. VGr, 28. Oktober 2002, VB.2002.00033, BEZ 2003 Nr. 14,
E. 4c).
Das dargestellte Vorgehen kann im Übrigen
dazu führen, dass sehr hohe Preise ausserhalb der festgelegten Bandbreite zu
liegen kommen. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob die oberhalb der
Bandbreite liegenden Preise alle die Note null oder aber eine abgestufte negative
Bewertung in Fortsetzung der Notenskala erhalten sollen. Soweit derart teure
Angebote für die Vergabe überhaupt in Betracht fallen, erscheint eine
proportional negative Bewertung sachgerechter, um auch diese Angebote nach
ihren Preisunterschieden zu bewerten; dem Gebot der Gleichbehandlung (ungleiche
Behandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte) wird damit besser Rechnung
getragen. Die Frage braucht hier jedoch nicht abschliessend entschieden zu werden.
Im Interesse der Transparenz empfiehlt es
sich ferner, dass die Vergabebehörde die von ihr als realistisch angesehene
Preisspanne zusammen mit den Zuschlagskriterien im Voraus bekannt gibt (vgl. RB
2002 Nr. 47 = BEZ 2003 Nr. 13, E. 3g). Dabei ist allerdings nur die prozentuale
Bandbreite, keinesfalls die Höhe der erwarteten Preise zu nennen. Die Behörde
kann z.B. festlegen, dass beim Kriterium Preis das niedrigste Angebot die
Maximalnote und eines, das um einen bestimmten Prozentsatz darüber liegt, die
Note null erhält. Zweckmässig ist allenfalls auch der Hinweis, dass Preise, die
noch höher liegen, nach der gleichen Skala negativ bewertet werden. Aussagen
dieser Art sind freilich vor allem dann sinnvoll, wenn gleichzeitig auch die Gewichtung
des Preiskriteriums bekannt gegeben wird, was vorderhand nicht zwingend vorgeschrieben
ist (RB 2002 Nr. 47 = BEZ 2003 Nr. 13, E. 3f).
Anzumerken ist schliesslich, dass die
vorstehenden Grundsätze bei der Beurteilung von Aufträgen, die nach Zeitaufwand
abgegolten werden, nur beschränkt anwendbar sind. Die dabei bestehenden
Schwierigkeiten sind hier nicht näher zu erörtern (vgl. etwa VGr, 24. September
1999, BEZ 1999 Nr. 35, E. 4b; 7. April 2004, VB.2003.00319, E. 3.4,
www.vgrzh.ch).
2.7
Im vorliegend beurteilten Fall ist die von der
Behörde angewandte Bewertung des Zuschlagskriteriums Preis nicht haltbar
(vorne, E. 2.3). Die Beschwerdeführerin schlägt vor, stattdessen von einer
Preisspanne zwischen tiefstem und höchstem Angebot von 30 % auszugehen, entsprechend
der Bandbreite der tatsächlich eingereichten Angebote, deren teuerstes um
29.3 % über dem tiefsten lag. Bei Zugrundelegung dieser Preisspanne würde
ihr Angebot, wie sie zutreffend dargelegt hat, in der Gesamtbewertung obsiegen.
Wird jedoch als Bandbreite der in Frage
kommenden Preise eine Spanne von 50 % angenommen, so liegt das Angebot
der Beschwerdeführerin im Gesamtvergleich (bei unveränderter Bewertung der
übrigen Kriterien) knapp hinter demjenigen der Mitbeteiligten zurück. Während
die Beschwerdeführerin beim Kriterium Preis in jedem Fall die Höchstnote von 60
Punkten erhält, erzielt die Mitbeteiligte bei einer Preisspanne von 50 %
noch 53.1 Punkte. Diesem Rückstand von 6.9 Punkten steht ein
Vorsprung auf die Beschwerdeführerin bei den übrigen Kriterien von 7.1 Punkten
(gemäss Bewertung der Beschwerdegegnerin) gegenüber.
Bei der Festlegung der Bandbreite der in
Frage kommenden Preise steht der Vergabebehörde nach dem Gesagten ein erhebliches
Ermessen zu. Das Verwaltungsgericht, welches das Ermessen der Behörde nicht
überprüft (Art. 16 Abs. 2 aIVöB), kann die Festlegung nicht an ihrer Stelle
vornehmen, sondern schreitet nur bei einer Überschreitung oder einem Missbrauch
des Ermessens ein (Art. 16 Abs. 1 lit. a aIVöB). Im vorliegenden Fall umfasst
der strittige Auftrag zahlreiche Einzelarbeiten, die an bestehenden Anlagen in
kleinräumigen Verhältnissen, teilweise sogar in Handarbeit, verrichtet werden
müssen. Unter diesen Umständen ist der Aufwand nicht leicht kalkulierbar. Wird
berücksichtigt, dass die Note null einem sehr teuren, aber nicht
unrealistischen Preis entsprechen soll, so erscheint hier die Annahme einer
Bandbreite von 50 % nicht als völlig unhaltbar, sondern liegt noch im
Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens.
Im Ergebnis erweist sich damit die
angefochtene Vergabe mit Bezug auf die Bewertung des Zuschlagskriteriums Preis
als rechtmässig.
3.
Die Beschwerdeführerin beanstandet auch
die Bewertung der zwei weiteren Zuschlagskriterien Kapazität (Verfügbarkeit,
Termine) und Qualität (Referenzen, Qualitätsmanagement). In der Beschwerde
wies sie zutreffend darauf hin, dass sie diese Bewertungen nicht
nachvollziehen könne, da sie zwar eine Tabelle mit den Noten der Kriterien und
Unterkriterien, aber keine Angaben zu deren Begründung erhalten hatte.
Mit der Beschwerdeantwort reichte die
Beschwerdegegnerin den Vergabeantrag des die Gemeinde beratenden Ingenieurbüros
ein, der ihr als Grundlage für die Vergabe gedient hatte und in welchen die
Beschwerdeführerin Einsicht nehmen konnte, soweit es um ihre Noten und jene der
Mitbeteiligten ging (Präsidialverfügung vom 4. Februar 2004). Der Vergabeantrag
enthält im Anhang eine tabellarische Darstellung der zu jedem Unterkriterium
angewandten Benotung sowie kurze stichwortartige Bemerkungen zu den Noten der
einzelnen Anbieter. In den Rechtsschriften hat die Beschwerdegegnerin die Bewertungen
nicht weiter erläutert. Diese Angaben sind äusserst knapp, vermögen jedoch den
Anforderungen an die Begründung des Vergabeentscheids zumindest dem Grundsatz
nach zu genügen. Allfällige Mängel der Begründung mussten von der
Beschwerdeführerin unter Hinweis auf konkrete Einzelpunkte beanstandet werden.
In der Replik richtete die
Beschwerdeführerin ihre Kritik in erster Linie gegen einen von der
Beschwerdegegnerin zusätzlich eingereichten modifizierten Offertvergleich vom
14. Januar 2004 (act. 8/9), mit welchem diese aufzeigen wollte, wie die
Kriterien "Kapazität und Qualität" nach ihrer Meinung zu bewerten
wären, wenn das schlechteste Angebot stets null Punkte erhalten müsste
(Beschwerdeantwort, Ziff. 2.2 a.E.; vgl. auch die Duplik, Ziff. 2.2). Diese
Betrachtungsweise ist schon vom Ansatz her verfehlt (vorne, E. 2.5) und
die entsprechenden Berechnungen sind daher nicht weiter zu verfolgen.
Sinngemäss stellte die Beschwerdeführerin
mit ihrer Darstellung in der Replik auch den ursprünglichen Vergabeantrag der
Beschwerdegegnerin in Frage. So macht sie geltend, der von ihr vorgesehene
Personaleinsatz sei realistisch und durch genügende Personalreserven abgesichert;
ein Abzug in der Bewertung sei daher bei diesem Unterkriterium nicht gerechtfertigt.
Gemäss der stichwortartigen Begründung im Anhang zum Vergabeantrag wurden
jedoch bei diesem Punkt nicht die Personalangaben der Beschwerdeführerin, sondern
eine unrealistische Vorgehensweise beim Ablauf beanstandet. Damit setzt sich
die Beschwerdeführerin nicht auseinander.
Mit Bezug auf das Unterkriterium
"Etappierung" wendet sich die Beschwerdeführerin vor allem gegen die
im modifizierten Offertvergleich vom 14. Januar 2004 zugrunde gelegte
Berücksichtigung von innovativen Etappierungsvorschlägen. Diese war jedoch nach
dem Gesagten nur als Hypothese zu verstehen und für den eigentlichen
Vergabeantrag und dessen Benotungen nicht massgebend. Im Vergabeantrag wird der
Punkteabzug bei der Beschwerdeführerin damit begründet, dass Tagesetappen von
40-50 m Werkleitungssanierung inkl. Grabarbeiten unrealistisch seien. Auf
diesen Einwand geht die Beschwerdeführerin nicht ein.
Bei den Unterkriterien "Erfahrung
und Referenzen" des Schlüsselpersonals begründet der Vergabeantrag die
Punkteabzüge zu Lasten der Beschwerdeführerin damit, dass Erfahrung und
Referenzen der von ihr vorgesehenen Schlüsselpersonen mehrheitlich den
Strassenbau (Hochleistungsstrassen, Umfahrungen etc.) beträfen. Sinngemäss wird
damit eine ungenügende Erfahrung im Umgang mit Werkleitungen gerügt.
Tatsächlich hatte die Beschwerdegegnerin in den Ausschreibungsunterlagen
ausdrücklich "Erfahrung im städtischen Strassen- und Werkleitungsbau,
Gas, Wasser, EW" verlangt. In der Replik kritisiert die Beschwerdeführerin
die Bewertungen jedoch einzig mit dem Hinweis auf die vergleichbare Dauer der
Erfahrung bzw. Zahl der Referenzen ihrer Schlüsselpersonen, ohne auf den Gegenstand
ihrer Tätigkeiten einzugehen.
Mit Bezug auf weitere Unterkriterien wie
"Baustelleninventar, Bauzeit und Abhängigkeiten" weist die
Beschwerdeführerin zutreffend darauf hin, dass ihr ein konkreter Vergleich mit
der Mitbeteiligten nicht möglich sei, da ihr aus Gründen des Geheimnisschutzes
kein Einblick in deren Offertunterlagen gewährt wurde. Der Vergabeantrag
enthält aber auch zu diesen Bewertungen stichwortartige Begründungen, zu welchen
die Beschwerdeführerin hätte Stellung nehmen können. Das hat sie nicht getan.
Es handelt sich dabei weit gehend um dieselben Beanstandungen, die bereits in
anderem Zusammenhang vorgebracht wurden. So wird beim Unterkriterium
"Bauzeit" auf die nicht plausible Etappierung hingewiesen und beim
Unterkriterium "Abhängigkeiten" gerügt, dass keine detaillierten
Etappen aufgezeigt wurden. Der letzte Punkt trifft im Übrigen für die Benotung
der Mitbeteiligten in gleicher Weise zu; sie haben dort ebenso wie die
Beschwerdeführerin nur zwei von drei möglichen Punkten erhalten.
Mit ihren Einwänden vermag die
Beschwerdeführerin die Bewertungen des Vergabeantrags somit nicht in Frage zu
stellen. Der Vergabeentscheid erweist sich daher auch unter diesem
Gesichtspunkt als rechtmässig.
4.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Dem Ausgang
des Beschwerdeverfahrens entsprechend sind dessen Kosten der Beschwerdeführerin
zu auferlegen. Die Zusprechung einer Parteientschädigung an die
Beschwerdegegnerin ist dagegen nicht gerechtfertigt und wurde von ihr auch
nicht beantragt.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 7'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 210.-- Zustellungskosten,
Fr. 7'210.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden
der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Es werden keine
Parteientschädigungen zugesprochen.
5. …