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Geschäftsnummer: VB.2003.00471  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.07.2004
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Submissionsrecht
Betreff:

Submission


Nichtbeachtung des wirtschaftlich günstigsten Angebots; diskriminierendes Zuschlagskriterium.

Die Vergabebehörde hat das Angebot der Beschwerdeführerin für Operationstischsysteme in einem bedenklich informellen Vergabeverfahren ausser beim Preis überall schlechter bewertet als dasjenige der Mitanbieterin. Die Beschwerdeführerin hat den Ablauf des Verfahrens nicht beanstandet, weshalb diesem Umstand auch nicht nachzugehen ist (E. 4). Die schlechtere Bewertung unter den Kriterien "Erfüllung der Produkteanforderungen" (E. 5.1), "rasche Lieferbarkeit" (E. 5.2) sowie "Produkteerfahrung/Referenzen" (E. 5.3) erweist sich als vertretbar. Die Beurteilung des Angebots unter dem Kriterium "Service" ist jedoch nicht haltbar (E. 5.4). Selbst wenn man das Kriterium "Service" ausser Acht lässt, vermag das preislich um 6,4 % günstigere Angebot der Beschwerdeführerin die schlechtere Bewertung bei den übrigen drei gleichwertig gewichteten Kriterien nicht wettzumachen (E. 6).
Abweisung
 
Stichworte:
SUBMISSIONSRECHT
VERGABEVERFAHREN
ZUSCHLAGSKRITERIEN
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

Das Spital U führte unter den derzeit drei in der Schweiz ansässigen Anbietern für Operationstischsysteme ein Einladungsverfahren zur Beschaffung von vier Operationstischen und zwei Operationstischsäulen durch. Innert Frist gingen drei gültige Angebote ein. Am 15. Dezember 2003 erging der Zuschlag an die C AG, deren Angebot sich auf Fr. 248'699.80 belief. Der Vergabeentscheid wurde den Offertstellern mit Schreiben vom 22. Dezember 2003 mitgeteilt.

II.  

Hiergegen führte die A GmbH, welche ein Angebot über Fr. 232'816.55 eingereicht hatte, am 24. Dezember 2003 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte sinngemäss, der Vergabeentscheid sei aufzuheben und der Zuschlag an sie zu erteilen.

Die C AG beantragte am 20. Januar 2004 Abweisung der Beschwerde. Das Spital U liess am 23. Januar 2004 ebenfalls Antrag auf Abweisung der Beschwerde stel­len, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.

Mit Replik vom 17. Februar 2004 hielt die A GmbH an ihrer Beschwerde fest, verbunden mit dem sinngemässen Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und dem Begehren um Zusprechung einer Parteientschädigung. – Die C AG und das Spital U schlossen am 27. Februar bzw. am 4. März 2004 jeweils auf Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs betreffend aufschiebende Wirkung. Die C AG ersuchte sodann ebenfalls um Zusprechung einer Parteientschädigung.

Mit Präsidialverfügung vom 9. März 2004 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

Am 5. April 2004 teilte das Spital U dem Gericht mit, dass der Vertrag mit der C AG inzwischen abgeschlossen sei.

Die Parteivorbringen werden – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen in der vorliegend noch anwendbaren Fassung vom 25. November 1994 (aIVöB) sowie die §§ 3 ff. des Geset­zes über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 22. September 1996 (aIVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.

2.  

Ein nicht berücksichtigter Anbieter ist zur Beschwerde gegen den Vergabeentscheid unter anderem dann legitimiert, wenn er im Fall der Gutheissung der Beschwerde eine realistische Chance hat, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem er ein neues Angebot einreichen kann (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11). Andernfalls fehlt ihm das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (§ 21 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Vorliegend ist die Legitimation der Beschwerdeführerin gegeben, stellte sie doch die preislich günstigere Offerte als die Beschwerdegeg­nerin 2. Wäre der Vertrag mit der Beschwerdegegnerin 2 noch nicht abgeschlossen, so wäre bei Gutheissung der Beschwerde eine Zuschlagserteilung an die Beschwerdeführerin in Betracht zu ziehen. Dass dies infolge des Vertragsschlusses nicht mehr möglich ist, ändert an der Legitimation nichts, da die Submissionsbeschwerde auch dafür zur Verfügung steht, die Rechtswidrigkeit einer Zuschlagsverfügung feststellen zu lassen (Art. 18 Abs. 2 aIVöB).

3.  

Wie die Beschwerdeführerin bemerkt, hat der Beschwerdegegner 1 die im Absageschreiben vom 22. Dezember 2003 angeführte Begründung für die Nichtberücksichtigung in seiner Beschwerdeantwort ausgeweitet. Dies ist indessen nicht zu beanstanden, da die Vergabeinstanzen die Begründung eines Vergabeentscheids noch im Rahmen der Beschwerdeantwort ergänzen und damit eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs, die aus dem ursprünglichen Fehlen einer ausreichenden Begründung erwachsen konnte, beheben können (RB 2000 Nr. 59 = BEZ 2000 Nr. 25 E. 4a).

4.  

Nachdem zwei der drei in der Schweiz ansässigen Anbieter für Operationstischsysteme ihre Produkte samt Personal für eine Testphase zur Verfügung gestellt hatten, eröffnete der Beschwerdegegner 1 das Einladungsverfahren mit der "mündlich/telefonischen Formulierung der Bedürfnisse", nämlich: zwei fest installierte Säulen, vier Tische; qualitativ hoch stehendes, langlebiges Material; gut verstellbare Platte (Kopf hoch/Kopf tief) im Interesse der Patientensicherheit; gute Fahrbarkeit und Wendigkeit der Tische; gute Zugänglichkeit für das Operationspersonal. Offenbar ebenfalls mündlich und ohne Angaben einer prozentualen Gewichtung wurden folgende Zuschlagskriterien bekannt gegeben: Erfüllung der Produkteanforderungen; Preis; Service; rasche Lieferbarkeit; Erfahrung mit dem Produkt.

Die Beschwerdeführerin wendet sich nicht gegen den bedenklich informellen Ablauf des Vergabeverfahrens. Diesem Aspekt ist denn auch nicht weiter nachzugehen. Streitgegen­stand bilden dagegen die Bewertung ihres Angebots anhand der genannten Zuschlagskriterien und insbesondere beim Zuschlagskriterium "Service". Das Angebot der Beschwerdeführerin ist preislich rund 6,4 % bzw. rund Fr. 16'000.- günstiger als dasjenige der Beschwer­degegnerin 2, wurde aber bei allen anderen Kriterien schlechter bewertet. Sie beanstandet diese Beurteilung als ungerechtfertigt.

5.  

Der Vergabebehörde steht beim Urteil darüber, welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste sei, ein erheblicher Ermessensspielraum zu (VGr, 7. Juli 1999, ZBl 2000, S. 271 = BEZ 1999 Nr. 26 E. 6a, mit Hinweisen). In dieses Ermessen greift das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids zusteht (Art. 16 Abs. 2 aIVöB; vgl. auch § 50 Abs. 3 VRG), nicht ein. Zu prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens (Art. 16 Abs. 1 lit. a aIVöB; vgl. § 50 Abs. 2 lit. c VRG).

5.1 Gemäss den Ausführungen in der Beschwerdeantwort hat der Beschwerdegegner 1 beim Kriterium "Erfüllung der Produkteanforderungen" die Bereiche "Materialqualität", "Verstellbarkeit", "Fahrbarkeit und Wendigkeit der Tische" sowie die "Zugänglichkeit für das Operationspersonal" beurteilt. Während das Produkt der Beschwerdegegnerin 2 bei allen vier Punkten die Bewertung "gut" erzielte, wurde das Produkt der Beschwerdeführerin lediglich in zwei Punkten ("Materialqualität", "Fahrbarkeit und Wendigkeit der Tische") als gut bewertet. Mangelhaft fiel die Beurteilung bei der "Verstellbarkeit" und der "Zugänglichkeit für das Operationspersonal" aus.

5.1.1 Die Verstellbarkeit des Produkts der Beschwerdeführerin wurde insgesamt als unbefriedigend gewürdigt. Für die anästhesierelevante sofortige Blutdruckregulierung sei es un­ab­dingbar, dass ein Operationstisch zwischen den Positionen "Kopf hoch – Beine tief" und "Kopf tief – Beine hoch" jederzeit rasch und einfach verstellt werden könne. Die Beschwer­deführerin anerkenne, dass ihre Produkte in diesem für die Patientensicherheit wichtigen Punkt verbesserungsbedürftig seien, erkläre aber, dieses Problem lasse sich mit den offerierten Änderungen an der Verstellungsmechanik lösen. Wie diese Lösung konkret aussehe, sei indessen weder mit Konstruktionsskizzen, Materialbeschreibungen oder anderweitig dargetan und daher nach wie vor nicht bekannt. – Die Beschwerdeführerin bestätigt, dass sie zur gewünschten Verbesserung der Patientensicherheit erst noch gewisse konstruktive Veränderungen an der Verstellungsmechanik des Transportwagens vornehmen müsse. Sie plant daher eine zeitlich gestaffelte Lieferung: geliefert werde zuerst das ursprünglich offerierte Listenprodukt, welches dann nach erfolgter Markteinführung des abgeänderten Modells ausgetauscht werde. Aus dieser Vorgehensweise erwachse dem Beschwerdegegner 1 kein Nachteil, zumal das Listenprodukt über alle gewünschten Funktionen verfüge und weltweit hundertfach erfolgreich im Einsatz sei.

Wie die Beschwerdeführerin ausführt, will sie mit den streitigen Anpassungen an ihrem Listenprodukt die Patientensicherheit entsprechend dem Produkt der Beschwerdegeg­nerin 2 verbessern. Es ist demnach unbestritten, dass das Produkt der Beschwerdegeg­nerin 2 diesbezüglich eine höhere Patientensicherheit gewährleistet, in dieser Ausführung auf dem Markt bereits eingeführt bzw. erprobt und grundsätzlich innert der angegebenen Lieferfrist verfügbar ist. Demgegenüber muss die Beschwerdeführerin ihr Produkt erst anpassen und hat sie bislang keine Angaben über Art und Umfang der nötigen Anpassungen gemacht. Mithin ist für den Beschwerdegegner 1 auch nicht absehbar, ob das geänderte Modell seinen Anforderungen tatsächlich entsprechen wird. Unbestimmt ist auch die Dauer der Übergangsphase, bis das angepasste Modell geliefert wird. Hinzu kommt, dass die zweistufige Lieferung für den Beschwerdegegner 1 mit zusätzlichen Umtrieben verbunden ist. Es ist demnach nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdegegner 1 dem Produkt der Beschwerdegegnerin 2 in diesem Punkt den Vorzug gibt.

5.1.2 Unter dem Titel "Zugänglichkeit für Operationspersonal" bemängelt der Beschwerdegegner 1, dass bei der unter anderem für die Thoraxchirurgie relevanten Seitenlage zwei Schrauben der Seitenstützen sehr viel Platz benötigten, was die von dieser Seite her arbeitenden Chirurgen störe. Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, ein solches Problem sei nie angesprochen worden. Man bezweifle, dass das Produkt überhaupt für einen Thorax­eingriff verwendet worden sei, da der Operationstisch nur in einem sehr kleinen Operationssaal eingesetzt gewesen sei. Zudem sei für die Versuchsphase nicht das gesamte verfügbare Zubehör mitgeliefert worden, sodass ohne vorherige Absprache auch nicht für alle Disziplinen das optimale Zubehör zur Verfügung gestanden habe. Die Konstruktion der Seitenlagerung sei zudem fast identisch mit dem Produkt der Beschwerdegegnerin 2. Die Anrufung angeblicher nachteiliger Unterschiede erscheine daher wenig glaubhaft.

Es geht hier nicht darum, ob der Beschwerdegegner 1 mit dem Versuchsmodell der Beschwerdeführerin einen Thoraxeingriff durchgeführt hat. Er hat dies im Übrigen auch nicht behautet. Massgeblich ist die Feststellung des Beschwerdegegners 1, dass bei Eingriffen, welche – wie beispielsweise in der Thoraxchirurgie – die Seitenlage erfordern, zwei Schrauben der Seitenstützen den Zugang der Chirurgen zum Operationstisch behinderten. Dass dem so ist, hat die Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestritten. Insbesondere hat sie nicht dargetan, dass bzw. wie sich dieses Problem mit anderem Zubehör beheben liesse.

5.2 Wie der Beschwerdegegner 1 ausführt, schneidet die Beschwerdeführerin beim Zuschlagskriterium "rasche Lieferbarkeit" deutlich schlechter ab als die Beschwerdegegnerin 2. Während Letztere das gewünschte Produkt bereits im Angebot hat und dieses sofort bzw. "nach Vereinbarung" liefern kann, muss die Beschwerdeführerin, um den Produkteanforderungen zu genügen, ihr Standardprodukt erst noch überarbeiten. Die Lieferfrist für das Standardprodukt gibt sie mit etwa 4 bis 6 Wochen an, lässt im Weiteren aber offen, mit welcher zeitlichen Verzögerung der Austausch mit dem überarbeiteten Produkt erfolgen kann. Die Beschwerdeführerin sieht darin keinen Nachteil, zumal das bis zum Umtausch zur Verfügung stehende Standardmodell im Ausland sehr oft verkauft werde und man daher davon ausgehen könne, dass es den üblichen Anforderungen genüge. – Die Beschwerdeführerin verkennt, dass es vorliegend nicht darum geht, den üblichen Anforderungen zu genügen, sondern den vom Beschwerdegegner 1 gestellten Produkteanforderungen. Diese erfüllt die Beschwerdegegnerin 2 unbestrittenermassen deut­lich rascher als die Beschwerdeführerin, was auch eine entsprechend bessere Bewertung beim Kriterium "rasche Lieferbarkeit" rechtfertigt.

5.3 Auch beim Zuschlagskriterium "Produkteerfahrung/Referenzen" wurde wiederum die Beschwerdegegnerin 2 besser beurteilt. Ihr System ist bereits seit 1998 beim Beschwerdegegner installiert und dieser erklärt, sowohl mit dem Produkt als auch dem Service der Beschwerdegegnerin 2 gute Erfahrungen gemacht zu haben. Demgegenüber vertreibe die Beschwerdeführerin das Standardprodukt, das der offerierten Individuallösung zugrunde liege, erst seit kurzer Zeit, sodass in der Schweiz keine längerfristigen Erfahrungswerte vorhanden seien. Auch der Referenzbesuch in V habe bezüglich der Produkteeigenschaften gegenüber der Testphase keine neuen Erkenntnisse ergeben. Insbesondere habe man auch dort keine Langzeiterfahrung mit den im Einsatz stehenden Operationstisch­systemen der Beschwerdeführerin. Für die von der Beschwerdeführerin offerierte Individuallösung – die im Detail noch nicht einmal bekannt sei – bestünden naturgemäss überhaupt noch keine Erfahrungswerte. Es sei für den Beschwerdegegner 1 nicht zumutbar, sich in diesem für die Patientensicherheit wichtigen Punkt auf Experimente einzulassen.

Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, sie vertreibe ihr Produkt bereits seit 1994. Dieses sei damit länger auf dem hiesigen Markt als dasjenige der Beschwerdegegnerin 2. Wenn in der Schweiz noch keine langfristigen Erfahrungen vorhanden seien, könne dies nicht als negativer Punkt gewertet werden, seien doch im nahen Ausland genügend Referenzen vorhanden. – Dieser Einwand ist grundsätzlich berechtigt. Die fraglichen Referenzen beziehen sich indessen ausschliesslich auf das Standardprodukt, nicht aber auf die Individuallösung. Die Individuallösung soll sich durch eine verbesserte Funktionalität – namentlich hinsichtlich Verstellbarkeit und Zugänglichkeit – auszeichnen. Die Änderungen beschlagen demnach komplexe und vom Beschwerdegegner 1 bei der Einladung zur Offertstellung als wesentlich bezeichnete Punkte. Mithin sind wichtige Aspekte der Individuallösung bislang weder erprobt, noch liegen überhaupt Angaben zu ihrer Ausführung vor. Dieser Umstand darf unter dem Titel "Produkteerfahrung/Referenzen" berücksichtigt und negativ bewertet werden.

5.4 Im Schreiben vom 22. Dezember 2003 hatte der Beschwerdegegner 1 seine Absage an die Beschwerdeführerin damit begründet, dass "die Erfahrungen im Bereich Wartung und Service mit ihrer Firma noch zu wenig gefestigt" seien. In der Beschwerdeantwort hat er zum Kriterium "Service" sodann ausgeführt, auch der im Spital V abgestattete Referenzbesuch habe keinen Aufschluss über die Servicequalität der Beschwerdeführerin geben können, da die fraglichen Produkte noch nicht lange auf dem schweizerischen Markt seien. Anderseits habe man mit dem Service der Beschwerdegegnerin 2 bereits zuvor und auch in der Testphase gute Erfahrungen gemacht, wogegen die Unterstützung durch die Beschwerdeführerin in der Testphase ungenügend gewesen sei. Der im Spital zwar anwesende Vertreter der Beschwerdeführerin sei bei mehreren Operationen nicht oder nur schwer auffindbar gewesen und habe dem Operationspersonal die Handhabung des unvertrauten Operationstischsystems überlassen. In einem Fall habe sich für die betroffene Patientin gar eine kritische Situation ergeben, da die unabdingbare sofortige Unterstützung beim "handling" ausgeblieben sei. Wenn auch diese negative Erfahrung bezüglich Qualität der Kundenbetreuung und Interesse am Kunden nicht 1:1 auf mögliche spätere Serviceleistungen übertragbar sei, so könne diesbezüglich doch keine gute Prognose gestellt werden.

Demgegenüber beantragt die Beschwerdeführerin, der Punkt "Erfahrung im Service" sei als Zuschlagskriterium zu streichen. Die Beurteilung ihrer Serviceleistungen sei unhaltbar. Die Beschwerdeführerin vertreibe die fraglichen Operationstische bereits seit 1994 und stehe folglich bereits im zehnten Geschäftsjahr. Ohne gute Serviceleistungen sei dies in der heutigen Zeit nicht möglich. Man habe die Spitäler V und W als Referenzen genannt, beide Referenzen bezögen sich auf OP-Tisch Systeme. Weitere Referenzen betreffend Unterhalt an Geräten und Ersatzteilen könnten verschiedene Stellen am Spital in X erteilen. Im Übrigen sei die Beschwerdeführerin nie um die Abgabe eines Wartungs- oder Teilwartungsvertrags gebeten worden. Anzufügen bleibe noch, dass sich ihr Servicestandort in Y befinde und ihre Reaktionszeit demzufolge kürzer wäre als diejenige der Konkurrenz. Was die Erfahrungen in der Testphase betreffe, so erlaubten diese von vornherein keine Rückschlüsse auf die Qualität der eigentlichen Serviceleistungen. Sodann treffe es zwar zu, dass der Vertreter sich nicht ununterbrochen im Operationssaal aufgehalten habe. Es seien einfache gynäkologische Eingriffe durchgeführt worden und der Vertreter habe sich aus Gründen der Ethik und der Diskretion etwas zurückgezogen und sich im Aufenthaltsraum aufgehalten. Sein Aufenthaltsort sei den beteiligten Personen bekannt gewesen. Dieses Verhalten sei mit der Leiterin Anästhesie nachträglich besprochen und als verständlich bzw. sogar positiv gewertet worden. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass dies nun als Negativpunkt verwendet werde und erst noch auf den Service im Allgemeinen übertragen werde. Ob wirklich eine kritische Situation entstanden sei, müsse der ehrlichen Beurteilung des medizinischen Personals überlassen werden. Dass der Service der Beschwerdeführerin schlecht wäre, sei lediglich eine unbegründete Vermutung.

Der Beschwerdegegner 1 bemängelt die angeblich noch zu wenig gefestigten Erfahrungen mit der Beschwerdeführerin im Bereich Wartung und Service. Dies erstaunt einigermassen, macht die Beschwerdeführerin doch unbestritten geltend, dass sie bereits im zehnten Geschäftsjahr stehe. Wie lange die von ihr als Referenzen genannten Spitäler V und W bereits mit den Operationstischsystemen der Beschwerdeführerin ausgerüstet sind, geht aus den Akten nicht hervor. Aus den Ausführungen des Beschwerdegegners 1 zum Referenzbesuch in V kann zwar geschlossen werden, dass man dort "noch nicht lange" über das Produkt der Beschwerdeführerin verfügt. Genauere Angaben über den effektiven Zeitraum fehlen indessen. Wie es sich damit beim Spital in W verhält, blieb gänzlich offen, ebenso wie die Frage, ob diese Referenz überhaupt eingeholt wurde. In ihrer Replik hat die Beschwerdeführerin sodann geltend gemacht, weitere Referenzen betreffend Unterhalt an Geräten und Ersatzteilen könnten verschiedene Stellen am Spital in X erteilen. Der Beschwerdegegner 1 hat hierzu weder Stellung genommen noch finden sich in den Akten irgendwelche Hinweise auf Referenzen der Beschwerdeführerin, welche diese ihrem Angebot beigelegt hätte. Es lässt sich daher nicht feststellen, ob diese Referenz rechtzeitig mit dem Angebot oder erst im Beschwerdeverfahren und damit verspätet genannt wurde. Vor diesem Hintergrund ist die Referenzbeurteilung des Beschwerdegegners 1 schlicht nicht nachvollziehbar. Dementsprechend unbegründet erscheint denn auch seine Folgerung, die Serviceerfahrung mit der Beschwerdeführerin sei – trotz deren immerhin zehnjähriger Geschäftstätigkeit – noch zu wenig gefestigt. Im Weiteren stützt sich der Beschwerdegegner 1 bei der Beurteilung der Serviceleistung auf seine eigenen "Erfahrungen in der Testphase". Dabei handelt es sich indessen eher um den Bereich der Einführung/Schulung am Gerät bzw. den weitergehenden Aspekt der Kundenbetreuung und nicht um eigentliche Unterhalts- oder Serviceleistungen am Operationstischsystem. Der Beschwerdegegner 1 räumt denn auch selber ein, dass von diesen Erfahrungen während der Testphase nicht 1:1 auf die spätere Servicequalität geschlossen werden könne. Ein blosser Rückschluss oder eine Vermutung vermögen dem Begründungserfordernis indessen nicht zu genügen. Die Beurteilung des Angebots der Beschwerdeführerin bezüglich Servicequalität lässt sich demnach nicht halten.

6.  

Der Beschwerdegegner 1 stellt sich sodann auf den Standpunkt, die Bewertung sei auch bei anderen Zuschlagskriterien zuungunsten der Beschwerdeführerin ausgefallen, sodass ihr der Zuschlag auch bei einer besseren Bewertung ihres Serviceangebots bzw. bei Streichung dieses Kriteriums nicht zu erteilen gewesen wäre. Lässt man dementsprechend das Kriterium "Service" ausser acht, bleiben die Kriterien "Erfüllung der Produkteanforderungen", "Preis", "rasche Lieferbarkeit" und "Erfahrung mit dem Produkt". Drei dieser vier Kriterien fallen nach dem Gesagten zuungunsten, das Kriterium "Preis" dagegen zugunsten der Beschwerdeführerin aus. Der Beschwerdegegner 1 hält dafür, die Preisdifferenz von rund 6,4 % werde durch die Nachteile bei den übrigen Kriterien mehr als kompensiert. Eine schriftliche Auswertung und Gegenüberstellung der Angebote anhand der jeweiligen Zuschlagskriterien ist der Beschwerdegegner 1 indes schuldig geblieben. Es fragt sich, ob die­ser Umstand für sich allein zur Gutheissung der Beschwerde führen muss. Diese Konsequenz wäre aber jedenfalls dann unverhältnismässig, wenn die festgestellten Vor- bzw. Nachteile eindeutig für die getroffene Wahl sprechen. Vorliegend liess der Beschwerdegegner 1 in der Beschwerdeantwort ausführen, dass er die Zuschlagskriterien ohne Angaben einer prozentualen Gewichtung bekannt gegeben hat. Dass er den einzelnen Kriterien nachträglich ein unterschiedliches Gewicht beigemessen hätte, wurde nicht geltend gemacht. Es ist daher davon auszugehen, dass er alle Kriterien gleichwertig gewichtete. Wie die vorstehenden Ausführungen (vgl. E. 5.1–5.3) zeigen, hat das auf dem Markt gut eingeführte und sofort lieferbare Produkt der Beschwerdegegnerin 2 bei den Kriterien "Erfüllung der Produkteanforderungen", "rasche Lieferbarkeit" und "Erfahrung mit dem Produkt" jeweils klar besser abgeschnitten, als das in der optimierten Version weder rasch lieferbare noch genau vorgestellte, geschweige denn erprobte Produkt der Beschwerdeführerin. Diese dreifache Überlegenheit bei grundsätzlich gleichwertigen Kriterien vermag den mit 6,4 % bzw. rund Fr. 16'000.- nicht eben überragenden Preisvorteil jedenfalls wettzumachen.

Auch wenn das Vorgehen des Beschwerdegegners 1 hinsichtlich seiner Transparenz einiges zu wünschen übrig lässt, kann unter den gegebenen Umständen dennoch festgestellt werden, dass der Beschwerdegegner 1 mit seinem Entscheid das ihm zustehende Ermessen nicht überschritten hat. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.

7.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG), und hat sie dem Beschwerdegegner 1 eine angemessene Entschädigung für die Umtriebe des Beschwerdeverfahrens zu entrichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Bei der Bemessung der Parteientschädigung ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner 1 mit der Beschwerdeantwort im Wesentlichen nur die – von ihm ohnehin geschuldete – Begründung des Vergabeentscheids nachgeholt hat; in Betracht fällt daher vor allem noch der Aufwand, der ihm mit der Ausarbeitung der Duplik entstanden ist. Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin 2 sind nicht erfüllt (vgl. § 17 Abs. 2 VRG).

 

Demgemäss entscheidet die Kammer:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    210.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'210.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.

Der Beschwerdegegnerin 2 wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    …