I.
Das Spital U führte unter den derzeit
drei in der Schweiz ansässigen Anbietern für Operationstischsysteme ein
Einladungsverfahren zur Beschaffung von vier Operationstischen und zwei
Operationstischsäulen durch. Innert Frist gingen drei gültige Angebote ein. Am
15. Dezember 2003 erging der Zuschlag an die C AG, deren Angebot sich auf
Fr. 248'699.80 belief. Der Vergabeentscheid wurde den Offertstellern mit
Schreiben vom 22. Dezember 2003 mitgeteilt.
II.
Hiergegen führte die A GmbH, welche
ein Angebot über Fr. 232'816.55 eingereicht hatte, am 24. Dezember 2003
Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte sinngemäss, der
Vergabeentscheid sei aufzuheben und der Zuschlag an sie zu erteilen.
Die C AG beantragte am 20. Januar
2004 Abweisung der Beschwerde. Das Spital U liess am 23. Januar 2004
ebenfalls Antrag auf Abweisung der Beschwerde stellen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.
Mit Replik vom 17. Februar 2004 hielt die
A GmbH an ihrer Beschwerde fest, verbunden mit dem sinngemässen Antrag auf
Erteilung der aufschiebenden Wirkung und dem Begehren um Zusprechung einer
Parteientschädigung. – Die C AG und das Spital U schlossen am 27.
Februar bzw. am 4. März 2004 jeweils auf Abweisung der Beschwerde und des
Gesuchs betreffend aufschiebende Wirkung. Die C AG ersuchte sodann
ebenfalls um Zusprechung einer Parteientschädigung.
Mit Präsidialverfügung vom 9. März 2004
wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
Am 5. April 2004 teilte das Spital U
dem Gericht mit, dass der Vertrag mit der C AG inzwischen abgeschlossen
sei.
Die Parteivorbringen werden – soweit
erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler
Auftraggeber können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht
weitergezogen werden (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 41 N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die
Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen in der vorliegend noch anwendbaren Fassung vom 25. November 1994
(aIVöB) sowie die §§ 3 ff. des Gesetzes über den Beitritt des
Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen vom 22. September 1996 (aIVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.
2.
Ein nicht berücksichtigter Anbieter ist
zur Beschwerde gegen den Vergabeentscheid unter anderem dann legitimiert, wenn
er im Fall der Gutheissung der Beschwerde eine realistische Chance hat, mit dem
eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung zu einer
Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem er ein neues Angebot
einreichen kann (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11). Andernfalls fehlt
ihm das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (§ 21 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Vorliegend ist die
Legitimation der Beschwerdeführerin gegeben, stellte sie doch die preislich
günstigere Offerte als die Beschwerdegegnerin 2. Wäre der Vertrag mit der
Beschwerdegegnerin 2 noch nicht abgeschlossen, so wäre bei Gutheissung der
Beschwerde eine Zuschlagserteilung an die Beschwerdeführerin in Betracht zu
ziehen. Dass dies infolge des Vertragsschlusses nicht mehr möglich ist, ändert
an der Legitimation nichts, da die Submissionsbeschwerde auch dafür zur
Verfügung steht, die Rechtswidrigkeit einer Zuschlagsverfügung feststellen zu
lassen (Art. 18 Abs. 2 aIVöB).
3.
Wie die Beschwerdeführerin bemerkt, hat
der Beschwerdegegner 1 die im Absageschreiben vom 22. Dezember 2003
angeführte Begründung für die Nichtberücksichtigung in seiner Beschwerdeantwort
ausgeweitet. Dies ist indessen nicht zu beanstanden, da die Vergabeinstanzen
die Begründung eines Vergabeentscheids noch im Rahmen der Beschwerdeantwort
ergänzen und damit eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs, die aus
dem ursprünglichen Fehlen einer ausreichenden Begründung erwachsen konnte,
beheben können (RB 2000 Nr. 59 = BEZ 2000 Nr. 25 E. 4a).
4.
Nachdem zwei der drei in der Schweiz
ansässigen Anbieter für Operationstischsysteme ihre Produkte samt Personal für
eine Testphase zur Verfügung gestellt hatten, eröffnete der Beschwerdegegner 1
das Einladungsverfahren mit der "mündlich/telefonischen Formulierung der
Bedürfnisse", nämlich: zwei fest installierte Säulen, vier Tische;
qualitativ hoch stehendes, langlebiges Material; gut verstellbare Platte (Kopf
hoch/Kopf tief) im Interesse der Patientensicherheit; gute Fahrbarkeit und
Wendigkeit der Tische; gute Zugänglichkeit für das Operationspersonal. Offenbar
ebenfalls mündlich und ohne Angaben einer prozentualen Gewichtung wurden
folgende Zuschlagskriterien bekannt gegeben: Erfüllung der
Produkteanforderungen; Preis; Service; rasche Lieferbarkeit; Erfahrung mit dem
Produkt.
Die Beschwerdeführerin wendet sich nicht
gegen den bedenklich informellen Ablauf des Vergabeverfahrens. Diesem Aspekt
ist denn auch nicht weiter nachzugehen. Streitgegenstand bilden dagegen die
Bewertung ihres Angebots anhand der genannten Zuschlagskriterien und
insbesondere beim Zuschlagskriterium "Service". Das Angebot der
Beschwerdeführerin ist preislich rund 6,4 % bzw. rund Fr. 16'000.-
günstiger als dasjenige der Beschwerdegegnerin 2, wurde aber bei allen
anderen Kriterien schlechter bewertet. Sie beanstandet diese Beurteilung als
ungerechtfertigt.
5.
Der Vergabebehörde steht beim Urteil
darüber, welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien das wirtschaftlich
günstigste sei, ein erheblicher Ermessensspielraum zu (VGr, 7. Juli 1999,
ZBl 2000, S. 271 = BEZ 1999 Nr. 26 E. 6a, mit Hinweisen). In
dieses Ermessen greift das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der
Angemessenheit des Entscheids zusteht (Art. 16 Abs. 2 aIVöB; vgl.
auch § 50 Abs. 3 VRG), nicht ein. Zu prüfen ist dagegen eine
allfällige Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens (Art. 16
Abs. 1 lit. a aIVöB; vgl. § 50 Abs. 2 lit. c VRG).
5.1
Gemäss den Ausführungen in der Beschwerdeantwort
hat der Beschwerdegegner 1 beim Kriterium "Erfüllung der
Produkteanforderungen" die Bereiche "Materialqualität",
"Verstellbarkeit", "Fahrbarkeit und Wendigkeit der Tische"
sowie die "Zugänglichkeit für das Operationspersonal" beurteilt.
Während das Produkt der Beschwerdegegnerin 2 bei allen vier Punkten die
Bewertung "gut" erzielte, wurde das Produkt der Beschwerdeführerin
lediglich in zwei Punkten ("Materialqualität", "Fahrbarkeit und
Wendigkeit der Tische") als gut bewertet. Mangelhaft fiel die Beurteilung
bei der "Verstellbarkeit" und der "Zugänglichkeit für das
Operationspersonal" aus.
5.1.1 Die Verstellbarkeit des
Produkts der Beschwerdeführerin wurde insgesamt als unbefriedigend gewürdigt.
Für die anästhesierelevante sofortige Blutdruckregulierung sei es unabdingbar,
dass ein Operationstisch zwischen den Positionen "Kopf hoch – Beine
tief" und "Kopf tief – Beine hoch" jederzeit rasch und einfach
verstellt werden könne. Die Beschwerdeführerin anerkenne, dass ihre Produkte
in diesem für die Patientensicherheit wichtigen Punkt verbesserungsbedürftig
seien, erkläre aber, dieses Problem lasse sich mit den offerierten Änderungen
an der Verstellungsmechanik lösen. Wie diese Lösung konkret aussehe, sei
indessen weder mit Konstruktionsskizzen, Materialbeschreibungen oder anderweitig
dargetan und daher nach wie vor nicht bekannt. – Die Beschwerdeführerin bestätigt,
dass sie zur gewünschten Verbesserung der Patientensicherheit erst noch gewisse
konstruktive Veränderungen an der Verstellungsmechanik des Transportwagens
vornehmen müsse. Sie plant daher eine zeitlich gestaffelte Lieferung: geliefert
werde zuerst das ursprünglich offerierte Listenprodukt, welches dann nach
erfolgter Markteinführung des abgeänderten Modells ausgetauscht werde. Aus
dieser Vorgehensweise erwachse dem Beschwerdegegner 1 kein Nachteil, zumal
das Listenprodukt über alle gewünschten Funktionen verfüge und weltweit hundertfach
erfolgreich im Einsatz sei.
Wie die Beschwerdeführerin ausführt, will
sie mit den streitigen Anpassungen an ihrem Listenprodukt die
Patientensicherheit entsprechend dem Produkt der Beschwerdegegnerin 2
verbessern. Es ist demnach unbestritten, dass das Produkt der Beschwerdegegnerin 2
diesbezüglich eine höhere Patientensicherheit gewährleistet, in dieser
Ausführung auf dem Markt bereits eingeführt bzw. erprobt und grundsätzlich
innert der angegebenen Lieferfrist verfügbar ist. Demgegenüber muss die
Beschwerdeführerin ihr Produkt erst anpassen und hat sie bislang keine Angaben
über Art und Umfang der nötigen Anpassungen gemacht. Mithin ist für den
Beschwerdegegner 1 auch nicht absehbar, ob das geänderte Modell seinen
Anforderungen tatsächlich entsprechen wird. Unbestimmt ist auch die Dauer der
Übergangsphase, bis das angepasste Modell geliefert wird. Hinzu kommt, dass die
zweistufige Lieferung für den Beschwerdegegner 1 mit zusätzlichen
Umtrieben verbunden ist. Es ist demnach nicht zu beanstanden, wenn der
Beschwerdegegner 1 dem Produkt der Beschwerdegegnerin 2 in diesem
Punkt den Vorzug gibt.
5.1.2 Unter dem Titel "Zugänglichkeit
für Operationspersonal" bemängelt der Beschwerdegegner 1, dass
bei der unter anderem für die Thoraxchirurgie relevanten Seitenlage zwei
Schrauben der Seitenstützen sehr viel Platz benötigten, was die von dieser
Seite her arbeitenden Chirurgen störe. Dem hält die Beschwerdeführerin
entgegen, ein solches Problem sei nie angesprochen worden. Man bezweifle, dass
das Produkt überhaupt für einen Thoraxeingriff verwendet worden sei, da der
Operationstisch nur in einem sehr kleinen Operationssaal eingesetzt gewesen
sei. Zudem sei für die Versuchsphase nicht das gesamte verfügbare Zubehör
mitgeliefert worden, sodass ohne vorherige Absprache auch nicht für alle
Disziplinen das optimale Zubehör zur Verfügung gestanden habe. Die Konstruktion
der Seitenlagerung sei zudem fast identisch mit dem Produkt der
Beschwerdegegnerin 2. Die Anrufung angeblicher nachteiliger Unterschiede erscheine
daher wenig glaubhaft.
Es geht hier nicht darum, ob der
Beschwerdegegner 1 mit dem Versuchsmodell der Beschwerdeführerin einen
Thoraxeingriff durchgeführt hat. Er hat dies im Übrigen auch nicht behautet.
Massgeblich ist die Feststellung des Beschwerdegegners 1, dass bei Eingriffen,
welche – wie beispielsweise in der Thoraxchirurgie – die Seitenlage erfordern,
zwei Schrauben der Seitenstützen den Zugang der Chirurgen zum Operationstisch behinderten.
Dass dem so ist, hat die Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestritten.
Insbesondere hat sie nicht dargetan, dass bzw. wie sich dieses Problem mit
anderem Zubehör beheben liesse.
5.2
Wie der Beschwerdegegner 1 ausführt, schneidet
die Beschwerdeführerin beim Zuschlagskriterium "rasche
Lieferbarkeit" deutlich schlechter ab als die Beschwerdegegnerin 2.
Während Letztere das gewünschte Produkt bereits im Angebot hat und dieses
sofort bzw. "nach Vereinbarung" liefern kann, muss die
Beschwerdeführerin, um den Produkteanforderungen zu genügen, ihr
Standardprodukt erst noch überarbeiten. Die Lieferfrist für das Standardprodukt
gibt sie mit etwa 4 bis 6 Wochen an, lässt im Weiteren aber offen, mit welcher
zeitlichen Verzögerung der Austausch mit dem überarbeiteten Produkt erfolgen
kann. Die Beschwerdeführerin sieht darin keinen Nachteil, zumal das bis zum Umtausch
zur Verfügung stehende Standardmodell im Ausland sehr oft verkauft werde und
man daher davon ausgehen könne, dass es den üblichen Anforderungen genüge. –
Die Beschwerdeführerin verkennt, dass es vorliegend nicht darum geht, den
üblichen Anforderungen zu genügen, sondern den vom Beschwerdegegner 1
gestellten Produkteanforderungen. Diese erfüllt die Beschwerdegegnerin 2
unbestrittenermassen deutlich rascher als die Beschwerdeführerin, was auch
eine entsprechend bessere Bewertung beim Kriterium "rasche
Lieferbarkeit" rechtfertigt.
5.3
Auch beim Zuschlagskriterium "Produkteerfahrung/Referenzen"
wurde wiederum die Beschwerdegegnerin 2 besser beurteilt. Ihr System ist
bereits seit 1998 beim Beschwerdegegner installiert und dieser erklärt, sowohl
mit dem Produkt als auch dem Service der Beschwerdegegnerin 2 gute
Erfahrungen gemacht zu haben. Demgegenüber vertreibe die Beschwerdeführerin das
Standardprodukt, das der offerierten Individuallösung zugrunde liege, erst seit
kurzer Zeit, sodass in der Schweiz keine längerfristigen Erfahrungswerte
vorhanden seien. Auch der Referenzbesuch in V habe bezüglich der Produkteeigenschaften
gegenüber der Testphase keine neuen Erkenntnisse ergeben. Insbesondere habe man
auch dort keine Langzeiterfahrung mit den im Einsatz stehenden Operationstischsystemen
der Beschwerdeführerin. Für die von der Beschwerdeführerin offerierte Individuallösung
– die im Detail noch nicht einmal bekannt sei – bestünden naturgemäss überhaupt
noch keine Erfahrungswerte. Es sei für den Beschwerdegegner 1 nicht
zumutbar, sich in diesem für die Patientensicherheit wichtigen Punkt auf
Experimente einzulassen.
Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen,
sie vertreibe ihr Produkt bereits seit 1994. Dieses sei damit länger auf dem
hiesigen Markt als dasjenige der Beschwerdegegnerin 2. Wenn in der Schweiz
noch keine langfristigen Erfahrungen vorhanden seien, könne dies nicht als
negativer Punkt gewertet werden, seien doch im nahen Ausland genügend Referenzen
vorhanden. – Dieser Einwand ist grundsätzlich berechtigt. Die fraglichen Referenzen
beziehen sich indessen ausschliesslich auf das Standardprodukt, nicht aber auf
die Individuallösung. Die Individuallösung soll sich durch eine verbesserte
Funktionalität – namentlich hinsichtlich Verstellbarkeit und Zugänglichkeit –
auszeichnen. Die Änderungen beschlagen demnach komplexe und vom
Beschwerdegegner 1 bei der Einladung zur Offertstellung als wesentlich
bezeichnete Punkte. Mithin sind wichtige Aspekte der Individuallösung bislang
weder erprobt, noch liegen überhaupt Angaben zu ihrer Ausführung vor. Dieser
Umstand darf unter dem Titel "Produkteerfahrung/Referenzen" berücksichtigt
und negativ bewertet werden.
5.4
Im Schreiben vom 22. Dezember 2003 hatte der
Beschwerdegegner 1 seine Absage an die Beschwerdeführerin damit begründet,
dass "die Erfahrungen im Bereich Wartung und Service mit ihrer Firma noch
zu wenig gefestigt" seien. In der Beschwerdeantwort hat er zum Kriterium "Service"
sodann ausgeführt, auch der im Spital V abgestattete Referenzbesuch habe keinen
Aufschluss über die Servicequalität der Beschwerdeführerin geben können, da die
fraglichen Produkte noch nicht lange auf dem schweizerischen Markt seien.
Anderseits habe man mit dem Service der Beschwerdegegnerin 2 bereits zuvor
und auch in der Testphase gute Erfahrungen gemacht, wogegen die Unterstützung
durch die Beschwerdeführerin in der Testphase ungenügend gewesen sei. Der im
Spital zwar anwesende Vertreter der Beschwerdeführerin sei bei mehreren
Operationen nicht oder nur schwer auffindbar gewesen und habe dem
Operationspersonal die Handhabung des unvertrauten Operationstischsystems
überlassen. In einem Fall habe sich für die betroffene Patientin gar eine
kritische Situation ergeben, da die unabdingbare sofortige Unterstützung beim
"handling" ausgeblieben sei. Wenn auch diese negative Erfahrung
bezüglich Qualität der Kundenbetreuung und Interesse am Kunden nicht 1:1 auf mögliche
spätere Serviceleistungen übertragbar sei, so könne diesbezüglich doch keine
gute Prognose gestellt werden.
Demgegenüber beantragt die
Beschwerdeführerin, der Punkt "Erfahrung im Service" sei als
Zuschlagskriterium zu streichen. Die Beurteilung ihrer Serviceleistungen sei unhaltbar.
Die Beschwerdeführerin vertreibe die fraglichen Operationstische bereits seit
1994 und stehe folglich bereits im zehnten Geschäftsjahr. Ohne gute
Serviceleistungen sei dies in der heutigen Zeit nicht möglich. Man habe die
Spitäler V und W als Referenzen genannt, beide Referenzen bezögen sich auf
OP-Tisch Systeme. Weitere Referenzen betreffend Unterhalt an Geräten und
Ersatzteilen könnten verschiedene Stellen am Spital in X erteilen. Im Übrigen
sei die Beschwerdeführerin nie um die Abgabe eines Wartungs- oder
Teilwartungsvertrags gebeten worden. Anzufügen bleibe noch, dass sich ihr
Servicestandort in Y befinde und ihre Reaktionszeit demzufolge kürzer wäre als
diejenige der Konkurrenz. Was die Erfahrungen in der Testphase betreffe, so
erlaubten diese von vornherein keine Rückschlüsse auf die Qualität der
eigentlichen Serviceleistungen. Sodann treffe es zwar zu, dass der Vertreter
sich nicht ununterbrochen im Operationssaal aufgehalten habe. Es seien einfache
gynäkologische Eingriffe durchgeführt worden und der Vertreter habe sich aus
Gründen der Ethik und der Diskretion etwas zurückgezogen und sich im
Aufenthaltsraum aufgehalten. Sein Aufenthaltsort sei den beteiligten Personen
bekannt gewesen. Dieses Verhalten sei mit der Leiterin Anästhesie nachträglich
besprochen und als verständlich bzw. sogar positiv gewertet worden. Es sei
daher nicht nachvollziehbar, dass dies nun als Negativpunkt verwendet werde und
erst noch auf den Service im Allgemeinen übertragen werde. Ob wirklich eine
kritische Situation entstanden sei, müsse der ehrlichen Beurteilung des
medizinischen Personals überlassen werden. Dass der Service der Beschwerdeführerin
schlecht wäre, sei lediglich eine unbegründete Vermutung.
Der Beschwerdegegner 1 bemängelt die
angeblich noch zu wenig gefestigten Erfahrungen mit der Beschwerdeführerin im
Bereich Wartung und Service. Dies erstaunt einigermassen, macht die
Beschwerdeführerin doch unbestritten geltend, dass sie bereits im zehnten Geschäftsjahr
stehe. Wie lange die von ihr als Referenzen genannten Spitäler V und W bereits
mit den Operationstischsystemen der Beschwerdeführerin ausgerüstet sind, geht
aus den Akten nicht hervor. Aus den Ausführungen des Beschwerdegegners 1
zum Referenzbesuch in V kann zwar geschlossen werden, dass man dort "noch
nicht lange" über das Produkt der Beschwerdeführerin verfügt. Genauere
Angaben über den effektiven Zeitraum fehlen indessen. Wie es sich damit beim
Spital in W verhält, blieb gänzlich offen, ebenso wie die Frage, ob diese
Referenz überhaupt eingeholt wurde. In ihrer Replik hat die Beschwerdeführerin
sodann geltend gemacht, weitere Referenzen betreffend Unterhalt an Geräten und
Ersatzteilen könnten verschiedene Stellen am Spital in X erteilen. Der
Beschwerdegegner 1 hat hierzu weder Stellung genommen noch finden sich in
den Akten irgendwelche Hinweise auf Referenzen der Beschwerdeführerin, welche
diese ihrem Angebot beigelegt hätte. Es lässt sich daher nicht feststellen, ob
diese Referenz rechtzeitig mit dem Angebot oder erst im Beschwerdeverfahren und
damit verspätet genannt wurde. Vor diesem Hintergrund ist die
Referenzbeurteilung des Beschwerdegegners 1 schlicht nicht
nachvollziehbar. Dementsprechend unbegründet erscheint denn auch seine
Folgerung, die Serviceerfahrung mit der Beschwerdeführerin sei – trotz deren
immerhin zehnjähriger Geschäftstätigkeit – noch zu wenig gefestigt. Im Weiteren
stützt sich der Beschwerdegegner 1 bei der Beurteilung der Serviceleistung
auf seine eigenen "Erfahrungen in der Testphase". Dabei handelt es
sich indessen eher um den Bereich der Einführung/Schulung am Gerät bzw. den
weitergehenden Aspekt der Kundenbetreuung und nicht um eigentliche Unterhalts-
oder Serviceleistungen am Operationstischsystem. Der Beschwerdegegner 1
räumt denn auch selber ein, dass von diesen Erfahrungen während der Testphase
nicht 1:1 auf die spätere Servicequalität geschlossen werden könne. Ein blosser
Rückschluss oder eine Vermutung vermögen dem Begründungserfordernis indessen
nicht zu genügen. Die Beurteilung des Angebots der Beschwerdeführerin bezüglich
Servicequalität lässt sich demnach nicht halten.
6.
Der Beschwerdegegner 1 stellt sich
sodann auf den Standpunkt, die Bewertung sei auch bei anderen
Zuschlagskriterien zuungunsten der Beschwerdeführerin ausgefallen, sodass ihr
der Zuschlag auch bei einer besseren Bewertung ihres Serviceangebots bzw. bei
Streichung dieses Kriteriums nicht zu erteilen gewesen wäre. Lässt man
dementsprechend das Kriterium "Service" ausser acht, bleiben die
Kriterien "Erfüllung der Produkteanforderungen", "Preis",
"rasche Lieferbarkeit" und "Erfahrung mit dem Produkt".
Drei dieser vier Kriterien fallen nach dem Gesagten zuungunsten, das Kriterium
"Preis" dagegen zugunsten der Beschwerdeführerin aus. Der
Beschwerdegegner 1 hält dafür, die Preisdifferenz von rund 6,4 %
werde durch die Nachteile bei den übrigen Kriterien mehr als kompensiert. Eine
schriftliche Auswertung und Gegenüberstellung der Angebote anhand der
jeweiligen Zuschlagskriterien ist der Beschwerdegegner 1 indes schuldig
geblieben. Es fragt sich, ob dieser Umstand für sich allein zur Gutheissung
der Beschwerde führen muss. Diese Konsequenz wäre aber jedenfalls dann
unverhältnismässig, wenn die festgestellten Vor- bzw. Nachteile eindeutig für
die getroffene Wahl sprechen. Vorliegend liess der Beschwerdegegner 1 in
der Beschwerdeantwort ausführen, dass er die Zuschlagskriterien ohne Angaben
einer prozentualen Gewichtung bekannt gegeben hat. Dass er den einzelnen
Kriterien nachträglich ein unterschiedliches Gewicht beigemessen hätte, wurde
nicht geltend gemacht. Es ist daher davon auszugehen, dass er alle Kriterien
gleichwertig gewichtete. Wie die vorstehenden Ausführungen (vgl.
E. 5.1–5.3) zeigen, hat das auf dem Markt gut eingeführte und sofort
lieferbare Produkt der Beschwerdegegnerin 2 bei den Kriterien "Erfüllung
der Produkteanforderungen", "rasche Lieferbarkeit" und
"Erfahrung mit dem Produkt" jeweils klar besser abgeschnitten, als
das in der optimierten Version weder rasch lieferbare noch genau vorgestellte,
geschweige denn erprobte Produkt der Beschwerdeführerin. Diese dreifache
Überlegenheit bei grundsätzlich gleichwertigen Kriterien vermag den mit
6,4 % bzw. rund Fr. 16'000.- nicht eben überragenden Preisvorteil
jedenfalls wettzumachen.
Auch wenn das Vorgehen des
Beschwerdegegners 1 hinsichtlich seiner Transparenz einiges zu wünschen
übrig lässt, kann unter den gegebenen Umständen dennoch festgestellt werden,
dass der Beschwerdegegner 1 mit seinem Entscheid das ihm zustehende Ermessen
nicht überschritten hat. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird
die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 70 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG), und hat sie dem Beschwerdegegner 1 eine angemessene
Entschädigung für die Umtriebe des Beschwerdeverfahrens zu entrichten
(§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Bei der Bemessung der
Parteientschädigung ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner 1
mit der Beschwerdeantwort im Wesentlichen nur die – von ihm ohnehin geschuldete
– Begründung des Vergabeentscheids nachgeholt hat; in Betracht fällt daher vor
allem noch der Aufwand, der ihm mit der Ausarbeitung der Duplik entstanden ist.
Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin 2
sind nicht erfüllt (vgl. § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 210.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'210.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden
der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 eine Parteientschädigung
von Fr. 500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen, zahlbar innert
30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.
Der Beschwerdegegnerin 2 wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
5. …