I.
C, geboren 1913, lebte vom 1. April 1985 bis 31. Oktober
2002 in der Gemeinde X. Mit letztwilliger Verfügung vom 11. Oktober 2001
setzte sie Rechtsanwalt B als Willensvollstrecker sowie für den nach Ausrichtung
von Vermächtnissen verbleibenden Rest des Nachlasses A als Erbin ein. Am 17.
September 2002 unterzeichnete sie zu Gunsten von A eine Generalvollmacht für
die Vertretung vor allen Behörden der Verwaltung und der Rechtspflege und für
die Vornahme aller Arten von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen. Am 31. Oktober
2002 kündigte sie ihre Wohnung in X per 30. November 2002. Am 4. November
2002 meldete sie sich bei der Einwohnerkontrolle X ab; sie deponierte ihre
Schriften per 1. November 2002 in der Gemeinde Y/SZ, wo sie ins Alters-
und Pflegeheim H eintrat. Sie verstarb dort am 6. Dezember 2002.
Die Einwohnerkontrolle X teilte A am 16. Dezember 2002
mit, die von ihr veranlasste Abmeldung von B werde rückgängig gemacht; falls
sie damit nicht einverstanden sei, könne sie eine anfechtbare Verfügung verlangen.
Rechtsanwalt B widersetzte sich mit Schreiben vom 19. Dezember 2002 einer
Annulation der Abmeldung; es gehe nicht an, dass die Gemeinde mit einem
derartigen Vorgehen über den Kopf der Betroffenen über den Wohnsitz bestimmen
könne. Der Wohnsitz von C habe sich ab 1. November 2002 in der Gemeinde Y
befunden; es sei Sache der dortigen zuständigen Behörde, das Steuerinventar zu
erstellen, das Willensvollstreckerzeugnis und die Erbbescheinigung auszustellen
sowie die letztwillige Verfügung zu eröffnen. Sollte die Stadt X an der
Annulation der Abmeldung festhalten, werde um Erlass einer anfechtbaren
Verfügung ersucht. Mit Präsidialverfügung vom 23. Dezember 2002 entsprach der Gemeinderat
X dem letzteren Begehren und ordnete an, dass die am 4. November 2002 erfolgte
Abmeldung von C wiedererwägungsweise auf dieses Datum hin rückgängig gemacht
werde.
II.
Dagegen erhob Rechtsanwalt B "in Sachen Nachlass C und
eingesetzte Erbin A" am 27. Januar 2003 Rekurs an den
Bezirksrat Z mit dem Antrag, die Präsidialverfügung des Gemeinderates X
vom 23. Dezember 2003 sei aufzuheben und festzustellen, dass der letzte
Wohnsitz von C sich in Y befunden habe. Der Bezirksrat ging davon aus, das
Rechtsmittel werde von A, vertreten durch Rechtsanwalt B, erhoben. Mit Beschluss
vom 18. November 2003 wies er den Rekurs ab (Disp.-Ziff. I) und auferlegte
die Verfahrenskosten von Fr. 951.- der Rekurrentin (Disp.-Ziff. II).
Aufgrund verschiedener als Auskunftspersonen befragten Personen erwog er, C
habe spätestens im Oktober 2002 ihre Urteilsfähigkeit verloren, weshalb die am
17. September 2002 zu Gunsten der Rekurrentin ausgestellte Generalvollmacht
spätestens in diesem Zeitraum ihre Gültigkeit eingebüsst habe. Unter diesen
Umständen könne die Unterbringung im Alters- und Pflegeheim H in Y nicht als
willentliche Wohnsitznahme gelten, sondern sei in Anwendung von Art. 24 Abs. 1
und Art. 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) davon auszugehen,
dass X Wohnsitz von C geblieben sei. Weil deren Generalvollmacht zu Gunsten der
Rekurrentin jedenfalls im Oktober 2002 erloschen sei, sei damals auch keine
rechtsgültige Abmeldung der Vollmachtgeberin erfolgt.
III.
Dagegen erhob Rechtsanwalt
B im Namen von A am 29. Dezember 2003 Beschwerde an das Verwaltungsgericht
mit den Anträgen, der Rekursentscheid des Bezirksrats vom 18. November
2003 sowie die Präsidialverfügung des Gemeinderats X vom 23. Dezember 2002 seien
aufzuheben, und es sei festzustellen, dass sich der letzte Wohnsitz von C in Y
befunden habe, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.
Der Bezirksrat Z
verzichtete auf Vernehmlassung. Der Gemeinderat X ersuchte am 26. Januar
2004 um Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdeführerin.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist nach § 19c Abs. 2 und § 41 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Zu prüfen ist vorab die vom Bezirksrat nicht erörterte Frage, ob die
Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als eingesetzte Erbin von C oder ob
allenfalls Rechtsanwalt B in seiner Eigenschaft als Willensvollstrecker zur
Erhebung des am 27. Januar 2003 erhobenen Rechtsmittels legitimiert waren.
2.1
Gemäss § 21 lit. a VRG ist zum Rekurs
berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Das
schutzwürdige Interesse besteht im materiellen Nutzen, den der erfolgreiche
Rekurs dem Rekurrenten eintragen würde, bzw. in der Abwendung eines materiellen
oder ideellen Nachteils, den der negative Entscheid zur Folge hätte. Das geltend
gemachte Interesse muss aktuell sein; ein bloss virtuelles Interesse genügt
nicht (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21
N. 21, 25 und 26). Durch die Verfügung vom 23. Dezember 2002 wurde A
insoweit "berührt" und auch formell beschwert, als diese
Verfügung im Hinblick auf ihr vorangehendes Tätigwerden für C und ihre Stellung
als eingesetzte Erbin sowie auf Ersuchen des Willensvollstreckers hin erlassen
wurde. Diese Bezugnahme aber genügte nicht, um ihr die Rekurslegitimation zu
verschaffen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 27). Der Sache nach
betrifft die fragliche Verfügung die polizeiliche Niederlassung der am 6. Dezember
2002 verstorbenen C. Die der Beschwerdeführerin A von C erteilte Generalvollmacht
ist unbestrittenermassen mit deren Tod am 6. Dezember 2002 erloschen. A hat
denn auch das Rechtsmittel im eigenen Namen erhoben; nach dem Tod von C wäre
eine Rekurserhebung in deren Namen mangels Parteifähigkeit von vornherein nicht
mehr möglich gewesen (RB 1998 Nr. 41). Sodann wären auch die Voraussetzungen
eines Parteiwechsels, wie noch darzulegen sein wird, nicht gegeben gewesen. Ob
A berechtigt ist, sich mit Rekurs gegen das vom Beschwerdegegner in Anspruch
genommene polizeiliche Domizil von C zu wehren, hängt in erster Linie davon ab,
welche Bedeutung der polizeilichen Niederlassung zukommt.
2.2
Wer in einer politischen Gemeinde im Kanton Zürich
Wohnsitz nimmt, hat sich dort zur Niederlassung anzumelden; wer sich daneben
noch in einer anderen Gemeinde zum Wohnen aufhält, hat sich dort zusätzlich zum
Aufenthalt anzumelden (§ 32 Abs. 1 Satz 1 des Gemeindegesetzes
vom 6. Juni 1926 [GemeindeG]). Von der Meldepflicht wegen Aufenthalts in der
Gemeinde ist befreit, wer sich nur vorübergehend und nicht länger als drei
Monate aufhält, desgleichen, wer sich vorübergehend zur Pflege in einem Krankenheim
befindet oder wer in ein Heim eingewiesen ist (§ 33 GemeindeG). Der Meldepflichtige
ist zur Auskunft verpflichtet (§ 35 GemeindeG). Die Gemeinde führt das
Einwohnerregister, welches aufgrund der Meldungen gemäss § 35 Bestand,
Entwicklung, Veränderungen und Struktur der Bevölkerung wiedergibt (§ 38 Abs. 1
GemeindeG). Das so geregelte Institut der "Niederlassung" betrifft
das so genannte polizeiliche Domizil; die gesetzliche Regelung steht für
Schweizerinnen und Schweizer in engem Zusammenhang mit der gemäss Art. 24
der Bundesverfassung (BV) gewährleisteten Niederlassungsfreiheit; für
Ausländerinnen und Ausländer besteht ein enger Bezug zum allgemeinen
Ausländerrecht und Asylrecht des Bundes (Ulrich Cavelti in: Bernhard
Ehrenzeller et al. (Hrsg.), Die Schweizerische Bundesverfassung, Zürich 2002, Art. 24
N. 10 ff.; H.R. Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3.
A., Zürich 2000, Vorbem. zu §§ 32-39 N. 2, § 32 N. 4). Streitigkeiten
betreffend das polizeiliche Domizil werden daher in aller Regel mit dem Tod der
betreffenden Person gegenstandslos, sind doch öffentlichrechtliche Ansprüche
und Pflichten unter Vorbehalt von Ausnahmen, zu denen die mit dem polizeilichen
Domizil verbundenen Pflichten nicht gehören, nicht übertragbar (RB 1998 Nr. 41
E. 1; VGr, 26. Januar 2000, VB.1999.00338; Ulrich Häfelin/Georg
Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich 2002, Rz. 826 ff.).
Vom polizeilichen Domizil zu unterscheiden sind der
zivilrechtliche Wohnsitz und weitere Spezialwohnsitze wie zum Beispiel Steuerdomizil,
politischer Wohnsitz, Sozialleistungswohnsitz mit eigenständigen
Anknüpfungspunkten (Karl Spühler, Die Rechtsprechung zur polizeilichen
Meldepflicht bei Niederlassung und Aufenthalt, ZBl 93/1992, S. 337 ff.,
S. 339 ff.). Der Entscheid über das polizeiliche Domizil bedeutet
nur, dass der Niederlassung kein administratives Hindernis entgegensteht, und
die Bejahung der Niederlassung präjudiziert die Frage nach der Bestimmung der
(Spezial-)Wohnsitze nicht (Spühler, S. 341; Thalmann, § 32 N. 6.3).
Weil derartige nach dem Zivil- oder nach Spezialrecht sich bestimmende
Wohnsitze auch nach dem Tod der direkt betroffenen Person noch Wirkungen
entfalten können, ist es durchaus möglich, dass diesbezügliche Streitigkeiten
mit dem Tod nicht gegenstandslos werden; das gilt vorab für Verfahren mit einem
unmittelbar finanziellen Streitwert; deren Fortsetzung erfolgt alsdann in der
prozessualen Form eines Parteiwechsels, indem die Erben kraft der mit dem
Erbanfall verbundenen Universalsukzession (Art. 560 ZGB) an die Stelle
des Erblassers treten, es sei denn, es handle sich um höchstpersönliche
unvererbliche Ansprüche (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 106; bezüglich
zivilrechtlicher Streitigkeiten vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur
zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, § 49 N. 24 ff.,
§ 65 N. 4, § 190 N. 6).
Im vorliegenden Fall war im Zeitpunkt des Todes von C
am 6. Dezember 2002 noch kein Rechtsmittelverfahren betreffend das polizeiliche
Domizil der Verstorbenen pendent; andernfalls hätte ein solches Verfahren als
gegenstandslos geworden abgeschrieben werden können; ein dessen Fortsetzung
ermöglichender Parteiwechsel (von C zu A als deren eingesetzte Erbin) wäre nach
den vorstehenden Erwägungen nicht zulässig gewesen (vgl. VGr, 26. Januar 2000,
VB.1999.00338; RB 1998 Nr. 41 E. 1). Aus den gleichen Gründen ist
auch ein die Rekurslegitimation begründendes schutzwürdiges Interesse der
Beschwerdeführerin, die nach dem Tod von C getroffene Verfügung des
Beschwerdegegners vom 23. Dezember 2002 anzufechten, zu verneinen. Daran
vermag der Umstand, dass es sich bei dieser Verfügung um eine Wiedererwägung
handelt, mit der auf die vor dem Tod von C erfolgte Abmeldung zurückgekommen
wurde, nichts zu ändern; denn ein damals im Namen von C eingeleitetes
Rechtsmittelverfahren hätte nach dem Gesagten nach deren Tod als gegenstandslos
geworden abgeschrieben werden können.
2.3
Wie anzumerken ist, kann die Beschwerdeführerin aus
dem Umstand, dass ihr Rechtsvertreter zugleich Willensvollstrecker des
Nachlasses von C ist (zu dessen Aufgabenbereich als Willensvollstrecker vgl. Art. 518
ZGB), bezüglich ihrer Rekurslegitimation nichts zu ihren Gunsten ableiten. Auch
wenn der Willensvollstrecker im eigenen Namen Rekurs erhoben hätte, wäre
hierauf nicht einzutreten gewesen; denn er hat darin zu Recht nicht geltend
gemacht, von der angefochtenen Verfügung sei unmittelbar der Bestand des Nachlasses
als solcher betroffen (RB 1998 Nr. 41 E. 2 mit Hinweisen; zur Parteifähigkeit
eines Willensvollstreckers in einer den Bestand des Nachlasses unmittelbar
betreffenden öffentlichrechtlichen Streitigkeiten vgl. BEZ 1995 Nr. 19).
2.4
Demnach hätte der Bezirksrat Z auf den am 27.
Januar 2003 erhobenen Rekurs "in Sachen Nachlass C und eingesetzte Erbin A"
nicht eintreten sollen. Die Beschwerde, welche A gegen den (sie als Rekurrentin
anerkennenden) Rekursentscheid erhoben hat, ist schon aus diesem Grund
abzuweisen.
Der Klarheit halber sei jedoch darauf hingewiesen,
dass die Verfügung des Beschwerdegegners vom 23. Dezember 2002 nicht geeignet
ist, den zivilrechtlichen Wohnsitz oder das Steuerdomizil der Verstorbenen zu
präjudizieren (vgl. vorne E. 2.2 und E. 5b des Rekursentscheids).
3.
Weil sich die Beschwerdeführerin durch die in der Verfügung vom 23.
Dezember 2002 enthaltene Rechtsmittelbelehrung zur Rekurserhebung veranlasst
sehen konnte, rechtfertigt es sich, die Kostenauflage des Bezirksrats (Disp.-Ziff. II
des Rekursentscheids) aufzuheben. Aus dem gleichen Grund sind die
Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 13
N. 23). Eine Parteientschädigung steht der unterliegenden
Beschwerdeführerin nach § 17 Abs. 2 VRG von vornherein nicht zu. Eine
solche Entschädigung ist aber auch dem Beschwerdegegner nicht zuzusprechen,
gehört doch die Beantwortung von Rechtsmitteln zum angestammten Aufgabenbereich
eines Gemeinwesens; dieses kann daher eine Parteientschädigung nur in Fällen
mit ausserordentlichem Aufwand beanspruchen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19 f.).
Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.
Demgemäss
entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.
2. Die Rekurskosten werden in Aufhebung von Disp.-Ziff. II
des Rekursentscheids der Staatskasse belastet.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 860.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse
genommen.
5. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.
6. …