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Geschäftsnummer: VB.2003.00479  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.06.2004
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

polizeiliche Meldepflicht


Abmeldung durch die Einwohnerkontrolle und Rückgabe der Ausländerausweise: Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bezüglich Abmeldung bei der Einwohnerkontrolle ist ohne weiteres gegeben (E. 1.1). Da gegen den Widerruf einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig ist, ist auch bezüglich der strittigen Rückgabe der Ausländerausweise die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben (E. 1.2). Der Beschwerdegegner hat weder seine Kompetenz überschritten noch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt (E. 2). Die Frage der Niederlassung betrifft das polizeiliche Domizil. Für die Prüfung der Niederlassung sind objektive Merkmale und nicht die subjektive Verbundenheit mit einem Ort massgebend. Da sich der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführenden offensichtlich in Italien befindet, hat der Beschwerdegegner die Beschwerdeführenden zu Recht abgemeldet (E. 3). Die Befugnis zum Entscheid über den Fortbestand der Niederlassungsbewilligung ist der kantonalen Fremdenpolizei übertragen. Der Beschwerdegegner war deshalb für die Rückforderung der Ausländerausweise sachlich unzuständig. In diesem Punkt ist die Beschwerde gutzuheissen (E. 4). Kostenfolge (E. 6).
 
Stichworte:
AUSLÄNDERAUSWEIS
FREMDENPOLIZEI
LEBENSMITTELPUNKT
NIEDERLASSUNG
NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
POLIZEILICHES DOMIZIL
ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT
ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS
Rechtsnormen:
Art. 9 Abs. 3 lit. c ANAG
§ 32 Abs. 1 GemeindeG
§ 38 Abs. 1 GemeindeG
Art. 100 Abs. 1 lit. b OG
Art. 101 lit. d OG
§ 7 Abs. 4 VRG
§ 43 Abs. 1 lit. h VRG
§ 43 Abs. 2 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

I.  

A und B, beide italienische Staatsangehörige, meldeten sich am 1. Februar 1982 in der Gemeinde X an. Am 4. April 2003 meldete sich A am Schalter der Einwohnerkontrolle X und wollte seine Frau B abmelden. Diese Abmeldung kam jedoch nicht zu Stande. Da bei der Einwohnerkontrolle Zweifel über die Anwesenheit von A und B in X aufkamen, forderte sie das Ehepaar A und B mit Schreiben vom 23. Mai 2003 auf, sich bei der Einwohnerkontrolle X zwecks Klärung der Meldeverhältnisse zu melden. Eine von der Einwohnerkontrolle vorbereitete Erklärung, wonach A und B immer noch in X wohnhaft seien und sich an deren Meldeverhältnissen nichts geändert habe, unterzeichnete das Ehepaar nicht; hingegen teilte A mit Schreiben vom 12. Juni 2003 der Einwohnerkontrolle mit, dass er und seine Frau "weiterhin, wie seit Jahrzehnten, gerne in X wohnhaft bleiben"; sie hätten sich in der ihnen gehörenden Liegenschaft an der L-Strasse in X ein Zimmer als Untermieter reservieren können; aus gesundheitlichen Gründen und weil ihr jüngster Sohn D dort den Schulabschluss mache, hielten sie sich zwischenzeitlich in Italien auf; sie seien jedoch jederzeit problemlos erreichbar, entweder postalisch an der angegebenen Adresse oder telefonisch auf einer 079-Natel-Nummer.

Bezugnehmend auf dieses Schreiben verfügte der Gemeinderat X am 1. September 2003, dass der zivilrechtliche Wohnsitz von A, B und D in der Gemeinde X nicht aufrechterhalten werden könne und diese Personen zivilrechtlich sofort nach Italien abzumelden seien. Ausserdem wurden A und B aufgefordert, bis spätestens 20. September 2003 bei der Einwohnerkontrolle ihre Ausländerausweise abzugeben.

II.  

Einen gegen die Verfügung erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat Y am 13. November 2003 ab. Ebenfalls lehnte er den Antrag zur Feststellung des Wohnsitzes der Rekurrenten in X ab und auferlegte ihnen die Verfahrenskosten.

 

III.  

A und B gelangten mit Beschwerde vom 23. Dezember 2003 an das Verwaltungsgericht. Sie beantragen die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide vom 1. September und 13. November 2003, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu­las­ten des Beschwerde­geg­ners.

Der Gemeinderat X und der Bezirksrat beantragen die Abweisung der Beschwerde.

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

 

1.  

1.1 Gemäss § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen letztinstanzliche Anordnungen, soweit dieses oder ein anderes Gesetz keine abweichende Zuständigkeit vorsieht. Ohne weiteres ist das Verwaltungsgericht für die Beschwerde bezüglich Abmeldung bei der Einwohnerkontrolle zuständig.

1.2 Soweit sich die Beschwerde gegen die angeordnete Rückgabe der Ausländerausweise richtet, ist vorgängig die verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit zu prüfen. Gegen Anordnungen auf dem Gebiet der Fremdenpolizei ist die Beschwerde nämlich nur dann zulässig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht (§ 43 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit Abs. 2 VRG; siehe auch Art. 98a des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 [OG]). 

Nach Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet der Fremdenpolizei unzulässig gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt. Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) entscheidet die zuständige Behörde, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt oder Niederlassung. Es besteht damit grundsätzlich kein Anspruch auf Bewilligung, es sei denn, der Ausländer könne sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrages berufen (BGE 126 II 377 E. 2, mit Hinweisen).

Gegen den Widerruf einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 101 lit. d OG immer zulässig, unabhängig davon, ob ein Anspruch auf deren Erteilung besteht. Dem Widerruf gleichgestellt sind die Entscheide über das Erlöschen derartiger Bewilligungen (BGE 99 Ib 1 E. 2; vgl. auch BGE 120 Ib 369 ff. und 112 Ib 1 ff.). Mit der im Zusammenhang mit der Abmeldung der Beschwerdeführenden durch die Einwohnerkontrolle angeordneten Rückgabe der Ausländerausweise macht der Beschwerdegegner sinngemäss geltend, dass die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführenden durch Abmeldung gestützt auf Art. 9 Abs. 3 lit. c ANAG "erloschen" sei. Da hiergegen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig ist, ist demnach auch in Bezug auf die strittige Rückgabe der Ausländerausweise die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben (vgl. BGr, 22. Januar 2001, 2A.357/2000, E. 1, www.bger.ch).

1.3 Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Soweit die Beschwerdeführenden bemängeln, dass die Verfügung der Gemeinde X vom 1. September 2003 in Briefform ohne Entscheiddispositiv erlassen worden war, kann auf die zutreffende Erwägung A der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).

2.2 Die Beschwerdeführenden hatten im Rekursverfahren gerügt, dass die Feststellung des zivilrechtlichen Wohnsitzes nicht in die Kompetenz des Beschwerdegegners falle. Nachdem der Bezirksrat in seinem Entscheid festgestellt hatte, dass es im vorliegenden Streitgegenstand gar nicht um die Feststellung des zivilrechtlichen Wohnsitzes, sondern um die Frage der polizeilichen Niederlassung gehe, bemängeln die Beschwerdeführenden, dass sich der Beschwerdegegner sich in seiner Verfügung vom  1. September 2003 zur Frage der Niederlassung gar nicht geäussert habe.

Es trifft zu, dass der Beschwerdegegner in seiner Verfügung vom 1. September 2003 den Ausdruck "Niederlassung" nicht verwendet, sondern fälschlicherweise vom zivilrechtlichen Wohnsitz spricht. Aus dem Entscheid ergibt sich jedoch klar, dass Gegen­stand der vor­liegenden Verfügung die polizeiliche Abmeldung der Beschwerdeführenden aus der Gemeinde X ist. Die Verfügung ist mit "Einwohnerkontrolle" überschrieben und in den Erwägungen wird ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer 1 selber am 4. April 2003 am Schalter der Einwohnerkontrolle gemeldet hatte, um seine Ehefrau, die Beschwer­deführerin 2, abzumelden. Damit steht fest, dass Gegenstand der Verfügung die polizeiliche Abmeldung der Beschwerdeführenden durch die Gemeinde war, was für die Be­schwerdeführenden trotz des fehlerhaften Gebrauchs des Ausdrucks "Wohnsitz" so erkennbar war.

Des Weiteren erblicken die Beschwerdeführenden im Umstand, dass Beschwerdegegner und Vorinstanz divergierende Gesetzesbestimmungen ihrem Entscheid zu Grunde legten, einen Verfahrensmangel. Gemäss § 7 Abs. 4 VRG wendet die Verwaltungsbehörde das Recht von Amtes wegen an. Der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen besagt, dass die Verwaltungsbehörde selbstständig alle für einen bestimmten Tatsachenkomplex anwendbaren Rechtsnormen zu suchen, diese auszulegen und die daraus sich ergebenden rechtlichen Folgen zu ziehen hat. Im Rechtsmittelverfahren erlaubt es der Grundsatz der entscheidenden Instanz, eine im Ergebnis richtige, aber falsch begründete Anordnung mit anderen rechtlichen Überlegungen zu bestätigen. Die rechtliche Qualifikation durch die Vorinstanz ist für die Rechtsmittelinstanz somit nicht bindend (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 79 und N. 81). Darin, dass die Vorinstanz ihrem Entscheid gegenüber dem Beschwerdegegner divergierende Gesetzesbestimmungen zu Grunde gelegt hat, ist somit kein Verfahrensmangel zu erkennen.

2.3 Schliesslich machen die Beschwerdeführenden geltend, ihre Verfahrensrechte, insbesondere ihr rechtliches Gehör, seien verletzt worden, da sie keine Gelegenheit gehabt hätten, sich zu den gegen sie vorgebrachten Vorhalte zu äussern. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 23. Mai 2003 aufgefordert wurden, sich bei der Einwohnerkontrolle zwecks Klärung der Meldeverhältnisse zu melden. Zwischen den Beschwerdeführenden und dem Gemeindeschreiber E fand am 10. Juni 2003 ein Gespräch statt. Eine von der Einwohnerkontrolle vorbereitende Erklärung betreffend Meldeverhältnisse wollten die Beschwerdeführenden nicht unterzeichnen. Mit Schreiben vom 12. Juni 2003 legten die Beschwerdeführenden ihre Sicht zu den Meldeverhältnissen dar. Damit wurde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden ausreichend gewahrt. Im Übrigen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz in der Erwägung C verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 VRG).

3.  

Umstritten ist vorliegend, ob die Gemeinde die Beschwerdeführenden zu Recht aus der Gemeinde abgemeldet hat.

3.1 Die Vorinstanz erwog, dass die Einwohnerkontrolle X anfangs April 2003 festgestellt habe, dass alle Wohnungen der im Eigentum der Beschwerdeführenden stehenden Liegenschaft an der L-Strasse fremd vermietet seien. Daher habe sie vermutet, dass die Beschwerdeführenden kaum mehr in der Liegenschaft wohnen würden. Die Einwohnerkontrolle habe die Beschwerdeführenden deshalb aufgefordert, sich zwecks Klärung der Meldeverhältnisse bei der Gemeindeverwaltung zu melden. Eine von der Einwohnerkontrolle vorbereitete Erklärung, wonach die Beschwerdeführenden immer noch an der L-Strasse wohnhaft seien und sich an ihren Meldeverhältnissen nichts geändert habe, hätten die Beschwerdeführenden nicht unterzeichnen wollen. Mit Datum vom 12. Juni 2003 hätten die Beschwerdeführenden ein vom Beschwerdeführer 1 unterzeichnetes Schrei­ben zugestellt. Sie hätten sich darin auf eine Besprechung mit dem Gemeindeschreiber vom 10. Juni 2003 bezogen und weiter mitgeteilt, dass sie weiterhin, wie seit Jahrzehnten gerne in X wohnhaft bleiben würden. Sie hätten sich in ihrer Liegenschaft bei der Familie F als Untermieter ein Zimmer reservieren können. Aus gesundheitlichen Grün­den – beide seien arbeitsunfähig – und weil der jüngste Sohn D den Schulabschluss mache, würden sie sich zwischenzeitlich in Italien aufhalten. Sie seien aber problemlos erreichbar, entweder postalisch mit Adresse L-Strasse oder unter einer Natel-Telefonnummer. Die Vorinstanz führte aus, dass es unbestritten sei, dass die Beschwerdeführenden mit ihrem minderjährigen Sohn nun in Italien wohnhaft seien. Der genaue Zeitpunkt der Rückkehr in das Heimatland sei offen. Aus den Akten könne lediglich geschlossen werden, dass diese Rückkehr im April 2003 oder sogar früher erfolgt sei. Die Beschwerdeführenden gäben an, dass dieser Aufenthalt aus medizinischen Gründen gewählt worden sei. Die Tatsache, dass der minderjährige Sohn in Italien eingeschult worden sei, weise darauf hin, dass es sich um einen längerfris­tigen Aufenthalt handle. Es fehle vorliegend an den feststellbaren objektiven Merkmalen für eine Niederlassung der Beschwerdeführenden mit ihrem minderjährigen Sohn in X. Die Äusserung, wonach die Beschwerdeführenden jahrelang gerne in X gewohnt haben und in Zukunft auch wieder nach X zurückkommen möchten, seien subjektive Merkmale.

3.2 Hingegen machen die Beschwerdeführenden geltend, die Behauptung, es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführenden nun mit ihrem minderjährigen Sohn D in Italien wohnten, sei falsch. Die Familie A halte sich lediglich vorübergehend und zu zwei genau bestimmten Zwecken in ihrem Heimatland Italien auf, ohne den eigentlichen Lebensmittelpunkt in X je aufgegeben oder auch nur den Willen geäussert zu haben, den Wohnsitz hier aufgeben zu wollen. D, Jahrgang 1989, befinde sich gegenwärtig in einer Schulausbildung in Italien. Schulpsychologische Gründe hätten einen Schul­wechsel ausgelöst, weshalb sich die Beschwerdeführenden dazu entschieden hätten, den Schulabschluss ihres jüngsten Sohnes in Italien zu machen. Ein Auslandaufenthalt zu Ausbildungszwecken aber begründe nach schweizerischer Lehre zum Wohnsitzrecht keinen Wohnsitz. Der Lebensmittelpunkt von D war, sei und bleibe somit in X. Der momentane schulbedingte Aufenthalt in Italien könne daran absolut nichts ändern. Die Beschwerdeführerin 2 halte sich gegenwärtig hauptsächlich aus gesundheitlichen Gründen mehrheitlich in Italien auf. Die ihr zusagenden Therapien finde sie momentan nur in ihrer italienischen Heimat. Ein Aufenthalt zu Genesungszwecken aber begründe nach jahrzehntelanger schweizerischer Rechtspraxis wiederum keinen Wohnsitz. Auch der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin 2 sei und bleibe X. Der Beschwerdeführer 1 sei zu 100 % invalid und halte sich gegenwärtig ebenfalls aus medizinischen Grün­den mehrheitlich in Italien auf. Er komme aber regelmässig zur Besorgung "heimischer" Angelegenheiten nach X. Er verwalte sein Mehrfamilienhaus in X, das bis auf ein Zimmer fremd vermietet sei. Im Weiteren absolviere er medizinische Kontrollen in der Schweiz. Schliesslich erfordere auch ein immer noch hängiger Zivilprozess im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall seine häufige Anwesenheit in X. Seine weitere Zukunft sehe er ganz klar in der Schweiz und insbesondere in X. Er habe die feste Absicht, sofort nach dem Schulabschluss von D wieder ausschliesslich in X zu leben.

3.3 Gemäss § 32 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GemeindeG) hat sich ein Anmeldepflichtiger bei Beendigung der Niederlassung oder des Aufenthalts abzumelden. Die Abmeldefrist beträgt acht Tage (§ 34 Abs. 1 GemeindeG). Gemäss § 38 Abs. 1 Gemein­deG führt die Gemeinde das Einwohnerregister, welches Bestand, Entwicklung, Veränderung und Struktur der Bevölkerung wiedergibt. Gemäss Art. 20 der Polizei-Verord­nung der Gemeinde X vom 8. März 1982 hat sich, wer aus der Gemeinde wegzieht, innert 8 Tagen bei der Einwohnerkontrolle unter Rückgabe des Schriftempfangsscheines oder Vorweisung des Ausländerausweises abzumelden.

3.4 Die Frage der Niederlassung betrifft das polizeiliche Domizil. Davon zu unterscheiden sind der zivilrechtliche Wohnsitz und Spezialwohnsitze wie Steuerdomizil, politischer Wohnsitz, Sozialleistungswohnsitz usw. mit eigenständigen Anknüpfungspunkten (Karl Spühler, Die Rechtsprechung zur polizeilichen Meldepflicht bei Niederlassung und Aufenthalt, ZBl 93/1992, S. 337 ff., 339 ff.; VGr, VB.2000.00129, 30. August 2000, E. 2a mit weiteren Hinweisen). Niedergelassene haben sich in der Niederlassungsgemeinde anzumelden. Zur Meldepflicht gehört auch Ab- und Ummeldung. Die Bejahung der Niederlassung präjudiziert weder den zivilrechtlichen Wohnsitz noch das Steuer- oder Stimmrechtsdomizil (Spühler, S. 341). Der Ort der Niederlassung einer Person und ihr zivilrechtlicher Wohnsitz sind für die weit überwiegende Zahl der Einwohner identisch. Gleichwohl handelt es sich um zwei rechtlich ganz verschiedene Be­griffe, und sie fallen denn auch nicht in allen Fällen zusammen. Für die Prüfung der Niederlassung sind objektive Merkmale und nicht die subjek­tive Verbundenheit mit einem Ort massgebend. Die Anmeldung zur Niederlassung hat am Ort zu erfolgen, zu dem die engsten Beziehungen bestehen. Sowohl die Absicht des dauernden Verbleibens an einem Ort wie auch der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen einer Person muss sich durch feststellbare Sachverhalte erhärten lassen. Bei Gleichwertigkeit zweier örtlicher Anknüpfungspunkte gilt der Ort als Niederlassung, an welchem zuerst eine Wohnsitznahme erfolgte. Der Grundsatz der Priorität hat aber keine absolute Geltung; wenn jemand bei mehrfacher Niederlassung seinen Lebensmittelpunkt offenkundig an einem der infrage kommenden Orte hat, verdient dieser den Vorzug und der Grundsatz der zeitlichen Priorität kommt nicht zur Anwendung (Spühler, S. 342 f.; Hans Rudolf Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000, § 32 N. 1.1 ff.).

3.5 Die Beschwerdeführenden geben selber an, dass sie sich mehrheitlich in Italien aufhalten. Der Sohn D der Beschwerdeführenden befindet sich gegenwärtig in einer Schulausbildung in Italien. Die Beschwerdeführenden machen nicht geltend, dass er sich in der Schweiz aufhält. Die Beschwerdeführerin 2 befindet sich aus gesundheitlichen Gründen in Italien. Sie macht nicht geltend, sich jemals in der Schweiz aufzuhalten. Der Beschwerdeführer 1 hält sich mehrheitlich in Italien auf. Er kehrt regelmässig in die Schweiz zurück zwecks Verwaltung seines Mehrfamilienhauses, zu medizinischen Kontrollen und wegen eines hängigen Zivilprozesses. Er möchte nach dem Schulabschluss von D wieder in die Schweiz zurückkehren. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers 1 befindet sich ebenfalls ganz klar in Italien. Dort hält er sich mehrheitlich auf und dort befindet sich auch seine Familie. Medizinische Kontrollen und die Führung eines Zivilprozesses in der Schweiz vermögen sicherlich keinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz zu begründen. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer Eigentümer einer Liegenschaft in der Schweiz ist, vermag für sich allein keinen Lebensmittelpunkt zu begründen. Der sich bei den Akten befindliche Untermietvertrag deutet zwar auf eine gewisse subjektive Verbundenheit mit X hin. Doch überwiegen die Umstände, die für einen Lebensmittelpunkt in Italien sprechen. Die Gemeinde hat demnach die Beschwerdeführenden in Erfüllung ihrer Plicht zur Führung des Gemeinderegisters zu Recht abgemeldet, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist. Der Klarheit halber sei aber nochmals darauf hingewiesen, dass die Verfügung des Beschwerdegegners nicht geeignet ist, den zivilrechtlichen Wohnsitz der Beschwerdeführenden zu präjudizieren (vgl. vorne E. 3.4).

4.  

Die Beschwerde richtet sich des Weiteren gegen die Verpflichtung zur Abgabe der Ausländerausweise. Gemäss Art. 9 Abs. 3 lit. c ANAG erlischt die Niederlassungsbewilligung durch Abmeldung oder wenn sich der Ausländer während sechs Monaten tatsächlich im Ausland aufhält; stellt er vor deren Ablauf das Begehren, so kann diese Frist bis auf zwei Jahre verlängert werden. Die Befugnis zum Entscheid über die Ausweisung eines Ausländers sowie über die Erteilung oder den Fortbestand einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist der kantonalen Fremdenpolizei oder einer ihr übergeordneten Behörde zu übertragen (Art. 15 Abs. 2 ANAG). Gemäss Art. 3 der Verordnung vom 20. Januar 1971 über Meldung wegziehender Ausländer (SR 142.212) verpflichten die Kantone die Gemeinden, die aus dem Gemeindegebiet weggezogenen Ausländer im Einwohnerregister fortlaufend zu streichen (lit. a) und die Wegzüge der kantonalen Fremdenpolizei und dem kantonalen Arbeitsamt innerhalb von acht Tagen zu melden (lit. b).

Aus diesen gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich, dass die Befugnis zum Entscheid über den Fortbestand der Niederlassungsbewilligung der kantonalen Fremdenpolizei übertragen ist, während es den Gemeinden bloss obliegt, Wegzüge der kantonalen Fremdenpolizei zu melden. Damit war der Beschwerdegegner für die Rückforderung der Ausländerausweise sachlich unzuständig. Die Beschwerde ist demnach bezüglich Rückgabe der Ausländerausweise gutzuheissen.

5.  

5.1 Die Beschwerdeführenden werfen dem Beschwerdegegner willkürliches Handeln vor. Dieses erblicken sie darin, dass in X während dem letzten Jahrzehnt kein einziger Einwohner auf die vorliegend praktizierte Art und Weise weggewiesen wurde. Wie sich aus der vorstehenden Erwägung 3 ergibt, handelt es sich vorliegend aber gar nicht um eine "Wegweisung", sondern um eine Bereinigung des Einwohnerregisters und damit verbunden um eine Feststellung des polizeilichen Domizils. Damit erübrigt sich auch eine Behandlung der geltend gemachten willkürlichen Wegweisung.

5.2 Schliesslich erblicken die Beschwerdeführenden in der Nennung der volljährigen Söhne G und H der Familie A in der angefochtenen Verfügung eine Verletzung des kantonalen Datenschutzgesetzes vom 6. Juni 1993 (DSG). Dieses Gesetz dient dem Schutz der Grundrechte von Personen, über die öffentliche Organe Daten bearbeiten (§ 1 DSG). Personendaten sind Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen (§ 2 lit. a DSG). In der angefochtenen Verfügung wird bloss festgehalten, dass über G und H keine Informationen vorliegen. Die beiden volljährigen Söhne betreffende Personendaten enthält die Verfügung keine, weshalb sich die geltend gemachte Verletzung des Datenschutzgesetzes als unbegründet erweist.

6.  

Da die Beschwerdeführenden mehrheitlich unterliegen, rechtfertigt es sich, ihnen die Gerichtskosten zu je 3/8, unter solidarischer Haftung für 6/8, und dem Beschwerdegegner zu 1/4 aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Mangels mehrheitlichen Obsiegens ist den Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

 

Demgemäss entscheidet die Kammer:

 

 

1.    Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 1'560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden zu je 3/8, unter solidaricher Haftung für 6/8, und dem Beschwerdegegner zu 1/4 auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    …