I.
A und B, beide italienische
Staatsangehörige, meldeten sich am 1. Februar 1982 in der Gemeinde X an.
Am 4. April 2003 meldete sich A am Schalter der Einwohnerkontrolle X und
wollte seine Frau B abmelden. Diese Abmeldung kam jedoch nicht zu Stande. Da
bei der Einwohnerkontrolle Zweifel über die Anwesenheit von A und B in X
aufkamen, forderte sie das Ehepaar A und B mit Schreiben vom 23. Mai 2003 auf,
sich bei der Einwohnerkontrolle X zwecks Klärung der Meldeverhältnisse zu
melden. Eine von der Einwohnerkontrolle vorbereitete Erklärung, wonach A und B
immer noch in X wohnhaft seien und sich an deren Meldeverhältnissen nichts
geändert habe, unterzeichnete das Ehepaar nicht; hingegen teilte A mit
Schreiben vom 12. Juni 2003 der Einwohnerkontrolle mit, dass er und seine Frau "weiterhin,
wie seit Jahrzehnten, gerne in X wohnhaft bleiben"; sie hätten sich in der
ihnen gehörenden Liegenschaft an der L-Strasse in X ein Zimmer als Untermieter reservieren können; aus
gesundheitlichen Gründen und weil ihr jüngster Sohn D dort den Schulabschluss
mache, hielten sie sich zwischenzeitlich in Italien auf; sie seien jedoch
jederzeit problemlos erreichbar, entweder postalisch an der angegebenen Adresse
oder telefonisch auf einer 079-Natel-Nummer.
Bezugnehmend auf dieses Schreiben
verfügte der Gemeinderat X am 1. September 2003, dass der zivilrechtliche
Wohnsitz von A, B und D in der Gemeinde X nicht aufrechterhalten werden könne
und diese Personen zivilrechtlich sofort nach Italien abzumelden seien.
Ausserdem wurden A und B aufgefordert, bis spätestens 20. September 2003 bei
der Einwohnerkontrolle ihre Ausländerausweise abzugeben.
II.
Einen gegen die Verfügung erhobenen
Rekurs wies der Bezirksrat Y am 13. November 2003 ab. Ebenfalls lehnte er
den Antrag zur Feststellung des Wohnsitzes der Rekurrenten in X ab und
auferlegte ihnen die Verfahrenskosten.
III.
A und B gelangten mit Beschwerde vom 23.
Dezember 2003 an das Verwaltungsgericht. Sie beantragen die Aufhebung der
vorinstanzlichen Entscheide vom 1. September und 13. November 2003, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.
Der Gemeinderat X und der Bezirksrat
beantragen die Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 (VRG) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen
letztinstanzliche Anordnungen, soweit dieses oder ein anderes Gesetz keine
abweichende Zuständigkeit vorsieht. Ohne weiteres ist das Verwaltungsgericht
für die Beschwerde bezüglich Abmeldung bei der Einwohnerkontrolle zuständig.
1.2
Soweit sich die Beschwerde gegen die angeordnete
Rückgabe der Ausländerausweise richtet, ist vorgängig die
verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit zu prüfen. Gegen Anordnungen auf dem
Gebiet der Fremdenpolizei ist die Beschwerde nämlich nur dann zulässig, soweit
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht (§ 43
Abs. 1 lit. h in Verbindung mit Abs. 2 VRG; siehe auch Art. 98a des
Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 [OG]).
Nach Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ist
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet der Fremdenpolizei unzulässig
gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das
Bundesrecht keinen Anspruch einräumt. Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26.
März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20)
entscheidet die zuständige Behörde, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und
der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt
oder Niederlassung. Es besteht damit grundsätzlich kein Anspruch auf Bewilligung,
es sei denn, der Ausländer könne sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder
eines Staatsvertrages berufen (BGE 126 II 377 E. 2, mit Hinweisen).
Gegen den Widerruf einer Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss
Art. 101 lit. d OG immer zulässig, unabhängig davon, ob ein Anspruch auf deren
Erteilung besteht. Dem Widerruf gleichgestellt sind die Entscheide über das
Erlöschen derartiger Bewilligungen (BGE 99 Ib 1 E. 2; vgl. auch BGE 120 Ib 369 ff.
und 112 Ib 1 ff.). Mit der im Zusammenhang mit der Abmeldung der Beschwerdeführenden
durch die Einwohnerkontrolle angeordneten Rückgabe der Ausländerausweise macht
der Beschwerdegegner sinngemäss geltend, dass die Niederlassungsbewilligung der
Beschwerdeführenden durch Abmeldung gestützt auf Art. 9 Abs. 3 lit. c ANAG
"erloschen" sei. Da hiergegen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an
das Bundesgericht zulässig ist, ist demnach auch in Bezug auf die strittige
Rückgabe der Ausländerausweise die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
gegeben (vgl. BGr, 22. Januar 2001, 2A.357/2000, E. 1, www.bger.ch).
1.3 Da
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Soweit die Beschwerdeführenden bemängeln, dass die
Verfügung der Gemeinde X vom 1. September 2003 in Briefform ohne
Entscheiddispositiv erlassen worden war, kann auf die zutreffende Erwägung A
der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).
2.2
Die Beschwerdeführenden hatten im Rekursverfahren
gerügt, dass die Feststellung des zivilrechtlichen Wohnsitzes nicht in die
Kompetenz des Beschwerdegegners falle. Nachdem der Bezirksrat in seinem
Entscheid festgestellt hatte, dass es im vorliegenden Streitgegenstand gar
nicht um die Feststellung des zivilrechtlichen Wohnsitzes, sondern um die Frage
der polizeilichen Niederlassung gehe, bemängeln die Beschwerdeführenden, dass
sich der Beschwerdegegner sich in seiner Verfügung vom 1. September 2003 zur
Frage der Niederlassung gar nicht geäussert habe.
Es trifft zu, dass der Beschwerdegegner
in seiner Verfügung vom 1. September 2003 den Ausdruck "Niederlassung" nicht verwendet, sondern
fälschlicherweise vom zivilrechtlichen Wohnsitz spricht. Aus dem Entscheid
ergibt sich jedoch klar, dass Gegenstand der vorliegenden Verfügung die
polizeiliche Abmeldung der Beschwerdeführenden aus der Gemeinde X ist. Die
Verfügung ist mit "Einwohnerkontrolle" überschrieben und in den
Erwägungen wird ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer 1 selber am 4. April
2003 am Schalter der Einwohnerkontrolle gemeldet hatte, um seine Ehefrau, die Beschwerdeführerin
2, abzumelden. Damit steht fest, dass Gegenstand der Verfügung die polizeiliche
Abmeldung der Beschwerdeführenden durch die Gemeinde war, was für die Beschwerdeführenden
trotz des fehlerhaften Gebrauchs des Ausdrucks "Wohnsitz" so erkennbar
war.
Des Weiteren erblicken die
Beschwerdeführenden im Umstand, dass Beschwerdegegner und Vorinstanz
divergierende Gesetzesbestimmungen ihrem Entscheid zu Grunde legten, einen
Verfahrensmangel. Gemäss § 7 Abs. 4 VRG wendet die Verwaltungsbehörde das Recht
von Amtes wegen an. Der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen besagt,
dass die Verwaltungsbehörde selbstständig alle für einen bestimmten Tatsachenkomplex
anwendbaren Rechtsnormen zu suchen, diese auszulegen und die daraus sich ergebenden
rechtlichen Folgen zu ziehen hat. Im Rechtsmittelverfahren erlaubt es der Grundsatz
der entscheidenden Instanz, eine im Ergebnis richtige, aber falsch begründete
Anordnung mit anderen rechtlichen Überlegungen zu bestätigen. Die rechtliche
Qualifikation durch die Vorinstanz ist für die Rechtsmittelinstanz somit nicht
bindend (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 79
und N. 81). Darin, dass die Vorinstanz ihrem Entscheid gegenüber dem
Beschwerdegegner divergierende Gesetzesbestimmungen zu Grunde gelegt hat, ist
somit kein Verfahrensmangel zu erkennen.
2.3
Schliesslich machen die Beschwerdeführenden
geltend, ihre Verfahrensrechte, insbesondere ihr rechtliches Gehör, seien
verletzt worden, da sie keine Gelegenheit gehabt hätten, sich zu den gegen sie
vorgebrachten Vorhalte zu äussern. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass
die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 23. Mai 2003 aufgefordert wurden,
sich bei der Einwohnerkontrolle zwecks Klärung der Meldeverhältnisse zu melden.
Zwischen den Beschwerdeführenden und dem Gemeindeschreiber E fand am 10. Juni
2003 ein Gespräch statt. Eine von der Einwohnerkontrolle vorbereitende
Erklärung betreffend Meldeverhältnisse wollten die Beschwerdeführenden nicht
unterzeichnen. Mit Schreiben vom 12. Juni 2003 legten die Beschwerdeführenden
ihre Sicht zu den Meldeverhältnissen dar. Damit wurde das rechtliche Gehör der
Beschwerdeführenden ausreichend gewahrt. Im Übrigen kann auf die Ausführungen
der Vorinstanz in der Erwägung C verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit
§ 28 VRG).
3.
Umstritten ist vorliegend, ob die
Gemeinde die Beschwerdeführenden zu Recht aus der Gemeinde abgemeldet hat.
3.1
Die Vorinstanz erwog, dass die Einwohnerkontrolle X
anfangs April 2003 festgestellt habe, dass alle Wohnungen der im Eigentum der
Beschwerdeführenden stehenden Liegenschaft an der L-Strasse fremd vermietet
seien. Daher habe sie vermutet, dass die Beschwerdeführenden kaum mehr in der
Liegenschaft wohnen würden. Die Einwohnerkontrolle habe die Beschwerdeführenden
deshalb aufgefordert, sich zwecks Klärung der Meldeverhältnisse bei der
Gemeindeverwaltung zu melden. Eine von der Einwohnerkontrolle vorbereitete
Erklärung, wonach die Beschwerdeführenden immer noch an der L-Strasse wohnhaft
seien und sich an ihren Meldeverhältnissen nichts geändert habe, hätten die Beschwerdeführenden
nicht unterzeichnen wollen. Mit Datum vom 12. Juni 2003 hätten die
Beschwerdeführenden ein vom Beschwerdeführer 1 unterzeichnetes Schreiben zugestellt.
Sie hätten sich darin auf eine Besprechung mit dem Gemeindeschreiber vom 10.
Juni 2003 bezogen und weiter mitgeteilt, dass sie weiterhin, wie seit
Jahrzehnten gerne in X wohnhaft bleiben würden. Sie hätten sich in ihrer
Liegenschaft bei der Familie F als Untermieter ein Zimmer reservieren können.
Aus gesundheitlichen Gründen – beide seien arbeitsunfähig – und weil der
jüngste Sohn D den Schulabschluss mache, würden sie sich zwischenzeitlich in
Italien aufhalten. Sie seien aber problemlos erreichbar, entweder postalisch
mit Adresse L-Strasse oder unter einer Natel-Telefonnummer. Die Vorinstanz
führte aus, dass es unbestritten sei, dass die Beschwerdeführenden mit ihrem
minderjährigen Sohn nun in Italien wohnhaft seien. Der genaue Zeitpunkt der
Rückkehr in das Heimatland sei offen. Aus den Akten könne lediglich geschlossen
werden, dass diese Rückkehr im April 2003 oder sogar früher erfolgt sei. Die Beschwerdeführenden
gäben an, dass dieser Aufenthalt aus medizinischen Gründen gewählt worden sei.
Die Tatsache, dass der minderjährige Sohn in Italien eingeschult worden sei,
weise darauf hin, dass es sich um einen längerfristigen Aufenthalt handle. Es
fehle vorliegend an den feststellbaren objektiven Merkmalen für eine
Niederlassung der Beschwerdeführenden mit ihrem minderjährigen Sohn in X. Die
Äusserung, wonach die Beschwerdeführenden jahrelang gerne in X gewohnt haben
und in Zukunft auch wieder nach X zurückkommen möchten, seien subjektive
Merkmale.
3.2
Hingegen machen die Beschwerdeführenden geltend,
die Behauptung, es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführenden nun mit ihrem
minderjährigen Sohn D in Italien wohnten, sei falsch. Die Familie A halte sich
lediglich vorübergehend und zu zwei genau bestimmten Zwecken in ihrem
Heimatland Italien auf, ohne den eigentlichen Lebensmittelpunkt in X je
aufgegeben oder auch nur den Willen geäussert zu haben, den Wohnsitz hier
aufgeben zu wollen. D, Jahrgang 1989, befinde sich gegenwärtig in einer
Schulausbildung in Italien. Schulpsychologische Gründe hätten einen Schulwechsel
ausgelöst, weshalb sich die Beschwerdeführenden dazu entschieden hätten, den
Schulabschluss ihres jüngsten Sohnes in Italien zu machen. Ein Auslandaufenthalt
zu Ausbildungszwecken aber begründe nach schweizerischer Lehre zum
Wohnsitzrecht keinen Wohnsitz. Der Lebensmittelpunkt von D war, sei und bleibe
somit in X. Der momentane schulbedingte Aufenthalt in Italien könne daran
absolut nichts ändern. Die Beschwerdeführerin 2 halte sich gegenwärtig
hauptsächlich aus gesundheitlichen Gründen mehrheitlich in Italien auf. Die ihr
zusagenden Therapien finde sie momentan nur in ihrer italienischen Heimat. Ein
Aufenthalt zu Genesungszwecken aber begründe nach jahrzehntelanger schweizerischer
Rechtspraxis wiederum keinen Wohnsitz. Auch der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin
2 sei und bleibe X. Der Beschwerdeführer 1 sei zu 100 % invalid und halte
sich gegenwärtig ebenfalls aus medizinischen Gründen mehrheitlich in Italien
auf. Er komme aber regelmässig zur Besorgung "heimischer"
Angelegenheiten nach X. Er verwalte sein Mehrfamilienhaus in X, das bis auf ein
Zimmer fremd vermietet sei. Im Weiteren absolviere er medizinische Kontrollen
in der Schweiz. Schliesslich erfordere auch ein immer noch hängiger
Zivilprozess im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall seine häufige Anwesenheit
in X. Seine weitere Zukunft sehe er ganz klar in der Schweiz und insbesondere
in X. Er habe die feste Absicht, sofort nach dem Schulabschluss von D wieder
ausschliesslich in X zu leben.
3.3
Gemäss § 32 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni
1926 (GemeindeG) hat sich ein Anmeldepflichtiger bei Beendigung der
Niederlassung oder des Aufenthalts abzumelden. Die Abmeldefrist beträgt acht
Tage (§ 34 Abs. 1 GemeindeG). Gemäss § 38 Abs. 1 GemeindeG führt die Gemeinde
das Einwohnerregister, welches Bestand, Entwicklung, Veränderung und Struktur
der Bevölkerung wiedergibt. Gemäss Art. 20 der Polizei-Verordnung der Gemeinde
X vom 8. März 1982 hat sich, wer aus der Gemeinde wegzieht, innert 8 Tagen bei
der Einwohnerkontrolle unter Rückgabe des Schriftempfangsscheines oder
Vorweisung des Ausländerausweises abzumelden.
3.4
Die Frage der Niederlassung betrifft das
polizeiliche Domizil. Davon zu unterscheiden sind der zivilrechtliche Wohnsitz
und Spezialwohnsitze wie Steuerdomizil, politischer Wohnsitz,
Sozialleistungswohnsitz usw. mit eigenständigen Anknüpfungspunkten (Karl
Spühler, Die Rechtsprechung zur polizeilichen Meldepflicht bei Niederlassung
und Aufenthalt, ZBl 93/1992, S. 337 ff., 339 ff.; VGr, VB.2000.00129, 30. August
2000, E. 2a mit weiteren Hinweisen). Niedergelassene haben sich in der
Niederlassungsgemeinde anzumelden. Zur Meldepflicht gehört auch Ab- und
Ummeldung. Die Bejahung der Niederlassung präjudiziert weder den
zivilrechtlichen Wohnsitz noch das Steuer- oder Stimmrechtsdomizil (Spühler, S.
341). Der Ort der Niederlassung einer Person und ihr zivilrechtlicher Wohnsitz
sind für die weit überwiegende Zahl der Einwohner identisch. Gleichwohl handelt
es sich um zwei rechtlich ganz verschiedene Begriffe, und sie fallen denn auch
nicht in allen Fällen zusammen. Für die Prüfung der Niederlassung sind
objektive Merkmale und nicht die subjektive Verbundenheit mit einem Ort
massgebend. Die Anmeldung zur Niederlassung hat am Ort zu erfolgen, zu dem die
engsten Beziehungen bestehen. Sowohl die Absicht des dauernden Verbleibens an
einem Ort wie auch der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen einer Person muss sich
durch feststellbare Sachverhalte erhärten lassen. Bei Gleichwertigkeit zweier
örtlicher Anknüpfungspunkte gilt der Ort als Niederlassung, an welchem zuerst
eine Wohnsitznahme erfolgte. Der Grundsatz der Priorität hat aber keine
absolute Geltung; wenn jemand bei mehrfacher Niederlassung seinen Lebensmittelpunkt
offenkundig an einem der infrage kommenden Orte hat, verdient dieser den Vorzug
und der Grundsatz der zeitlichen Priorität kommt nicht zur Anwendung (Spühler,
S. 342 f.; Hans Rudolf Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3.
A., Wädenswil 2000, § 32 N. 1.1 ff.).
3.5
Die Beschwerdeführenden geben selber an, dass sie
sich mehrheitlich in Italien aufhalten. Der Sohn D der Beschwerdeführenden
befindet sich gegenwärtig in einer Schulausbildung in Italien. Die
Beschwerdeführenden machen nicht geltend, dass er sich in der Schweiz aufhält.
Die Beschwerdeführerin 2 befindet sich aus gesundheitlichen Gründen in Italien.
Sie macht nicht geltend, sich jemals in der Schweiz aufzuhalten. Der Beschwerdeführer
1 hält sich mehrheitlich in Italien auf. Er kehrt regelmässig in die Schweiz
zurück zwecks Verwaltung seines Mehrfamilienhauses, zu medizinischen Kontrollen
und wegen eines hängigen Zivilprozesses. Er möchte nach dem Schulabschluss von D
wieder in die Schweiz zurückkehren. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers
1 befindet sich ebenfalls ganz klar in Italien. Dort hält er sich mehrheitlich
auf und dort befindet sich auch seine Familie. Medizinische Kontrollen und die
Führung eines Zivilprozesses in der Schweiz vermögen sicherlich keinen
Lebensmittelpunkt in der Schweiz zu begründen. Auch der Umstand, dass der
Beschwerdeführer Eigentümer einer Liegenschaft in der Schweiz ist, vermag für
sich allein keinen Lebensmittelpunkt zu begründen. Der sich bei den Akten
befindliche Untermietvertrag deutet zwar auf eine gewisse subjektive Verbundenheit
mit X hin. Doch überwiegen die Umstände, die für einen Lebensmittelpunkt in
Italien sprechen. Die Gemeinde hat demnach die Beschwerdeführenden in Erfüllung
ihrer Plicht zur Führung des Gemeinderegisters zu Recht abgemeldet, weshalb die
Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist. Der Klarheit halber sei aber
nochmals darauf hingewiesen, dass die Verfügung des Beschwerdegegners nicht
geeignet ist, den zivilrechtlichen Wohnsitz der Beschwerdeführenden zu
präjudizieren (vgl. vorne E. 3.4).
4.
Die Beschwerde richtet sich des Weiteren
gegen die Verpflichtung zur Abgabe der Ausländerausweise. Gemäss Art. 9 Abs. 3 lit.
c ANAG erlischt die Niederlassungsbewilligung durch Abmeldung oder wenn sich
der Ausländer während sechs Monaten tatsächlich im Ausland aufhält; stellt er
vor deren Ablauf das Begehren, so kann diese Frist bis auf zwei Jahre
verlängert werden. Die Befugnis zum Entscheid über die Ausweisung eines Ausländers
sowie über die Erteilung oder den Fortbestand einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
ist der kantonalen Fremdenpolizei oder einer ihr übergeordneten Behörde zu
übertragen (Art. 15 Abs. 2 ANAG). Gemäss Art. 3 der Verordnung vom
20. Januar 1971 über Meldung wegziehender Ausländer (SR 142.212) verpflichten
die Kantone die Gemeinden, die aus dem Gemeindegebiet weggezogenen Ausländer im
Einwohnerregister fortlaufend zu streichen (lit. a) und die Wegzüge der
kantonalen Fremdenpolizei und dem kantonalen Arbeitsamt innerhalb von acht
Tagen zu melden (lit. b).
Aus diesen gesetzlichen Bestimmungen
ergibt sich, dass die Befugnis zum Entscheid über den Fortbestand der
Niederlassungsbewilligung der kantonalen Fremdenpolizei übertragen ist, während
es den Gemeinden bloss obliegt, Wegzüge der kantonalen Fremdenpolizei zu melden.
Damit war der Beschwerdegegner für die Rückforderung der Ausländerausweise
sachlich unzuständig. Die Beschwerde ist demnach bezüglich Rückgabe der
Ausländerausweise gutzuheissen.
5.
5.1
Die Beschwerdeführenden werfen dem Beschwerdegegner
willkürliches Handeln vor. Dieses erblicken sie darin, dass in X während dem
letzten Jahrzehnt kein einziger Einwohner auf die vorliegend praktizierte Art
und Weise weggewiesen wurde. Wie sich aus der vorstehenden Erwägung 3 ergibt,
handelt es sich vorliegend aber gar nicht um eine "Wegweisung",
sondern um eine Bereinigung des Einwohnerregisters und damit verbunden um eine
Feststellung des polizeilichen Domizils. Damit erübrigt sich auch eine
Behandlung der geltend gemachten willkürlichen Wegweisung.
5.2
Schliesslich erblicken die Beschwerdeführenden in
der Nennung der volljährigen Söhne G und H der Familie A in der angefochtenen
Verfügung eine Verletzung des kantonalen Datenschutzgesetzes vom 6. Juni 1993
(DSG). Dieses Gesetz dient dem Schutz der Grundrechte von Personen, über die
öffentliche Organe Daten bearbeiten (§ 1 DSG). Personendaten sind Angaben, die
sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen (§ 2 lit. a DSG). In
der angefochtenen Verfügung wird bloss festgehalten, dass über G und H keine
Informationen vorliegen. Die beiden volljährigen Söhne betreffende Personendaten
enthält die Verfügung keine, weshalb sich die geltend gemachte Verletzung des
Datenschutzgesetzes als unbegründet erweist.
6.
Da die Beschwerdeführenden mehrheitlich
unterliegen, rechtfertigt es sich, ihnen die Gerichtskosten zu je 3/8, unter
solidarischer Haftung für 6/8, und dem Beschwerdegegner zu 1/4 aufzuerlegen (§ 70
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Mangels mehrheitlichen Obsiegens ist den
Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2
VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird im
Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'560.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden zu je 3/8, unter solidaricher
Haftung für 6/8, und dem Beschwerdegegner zu 1/4 auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung
wird nicht zugesprochen.
5. …