I.
Die A AG
ist Grundeigentümerin der Liegenschaft L-Gasse, wo sie auch ein Boulevardcafé
betreibt. Für die Benützung der Gasse hat sie, gestützt auf die kommunalen Vorschriften
über die vorübergehende Benützung des öffentlichen Grundes zu Sonderzwecken vom
16. Juni 1972 mit seitherigen Änderungen (VBöGS), eine Gebühr zu entrichten, welche
sich gemäss der zugehörigen Gebührenordnung vom 19. August 1992 mit
seitherigen Änderungen (GebO) auf Fr. 30.-/m2 und Monat bemisst
und in ihrem Fall für den gebührenpflichtigen Zeitraum vom 15. April bis
15. Oktober 2001 Fr. 8'010.- beträgt (44,5 m2 x Fr. 30.-
x 6).
Mit Verfügung vom 15. Februar 2002
erteilte das Tiefbau- und Entsorgungsdepartement der Stadt Zürich (im
Folgenden: Departement) der A AG als Grundeigentümerin der L-Gasse ein
Sondernutzungsrecht zur Benützung des öffentlichen Luftraums für ein (an der
Fassade angebrachtes) Sonnenstorenelement des dort betriebenen Boulevardcafés
und verlangte dafür gestützt auf § 231 des Planungs- und Baugesetzes vom
7. September 1975 (PBG) sowie das stadtzürcherische Reglement über Gebühren für
Sondernutzungskonzessionen vom 15. Dezember 1976 (Gebührenreglement [GebR])
eine einmalige Konzessionsgebühr von Fr. 28'700.-.
II.
Mit Rekurs vom 18. März 2002 verlangte
die A AG die Aufhebung der Konzessionsgebühr, eventuell deren Herabsetzung
auf Fr. 5'000.-. Die Baurekurskommission I setzte mit Entscheid vom 5.
Dezember 2003 in teilweiser Gutheissung des Rekurses die Konzessionsgebühr neu
auf Fr. 11'060.- fest. Die Rekurskosten von Fr. 4'060.- wurden zu
drei Vierteln der Stadt Zürich und zu einem Viertel der Rekurrentin auferlegt.
Die Stadt Zürich wurde zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 800.-
an die Rekurrentin verpflichtet.
III.
Dagegen erhob die Stadt Zürich am 5.
Januar 2004 Beschwerde mit den Anträgen, die Konzessionsgebühr in der
ursprünglichen Höhe von Fr. 28'700.- zu bestätigen, die Rekurskosten der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und diese zur Zahlung einer Parteientschädigung
für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zu verpflichten. Die Baurekurskommission I
verzichtete auf Vernehmlassung. Die A AG beantragte am 8. März 2004 Abweisung
der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist nach § 41
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Aufgrund des Streitwerts ist der Fall
vom Einzelrichter zu behandeln (§ 38 Abs. 2 VRG). Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der streitbetroffene Sonnenstorenkasten ist fest
mit der Gebäudefassade verbunden und beansprucht damit dauerhaft die Luftsäule
über dem öffentlichen Grund, weshalb für diese Vorrichtung nach den Art. 1
und 2 GebR unbestrittenermassen eine Konzessionsgebühr geschuldet ist. Gemäss Art. 3
Abs. 2 GebR bemisst sich die – in der Regel als einmalige Gebühr zu
erhebende (Abs. 1) – Konzessionsgebühr nach dem Verkehrswert des Landes am
Ort der Benützung (lit. a), dem Ausmass der beanspruchten Fläche
öffentlichen Grundes (lit. b), der Art der Benützung und dem daraus
erwachsenden Vorteil für den Konzessionär bzw. der für die zugestandene
Benützung erforderlichen baulichen Vorrichtung (lit. c) sowie der mit der
Sondernutzung verbundenen Einschränkung des Gemeingebrauchs (lit. d). Der
Verkehrswert des Landes (Landwert) ist nach den bewährten und anerkannten
Schätzungsmethoden des Enteignungsrechts zu schätzen (Art. 4 GebR). Die volle
Gebühr entspricht grundsätzlich dem geschätzten Landwert je Quadratmeter,
vervielfacht mit dem Ausmass der beanspruchten Fläche (Art. 6 Abs. 2
GebR). Art. 7 GebR sieht einen ermässigten Ansatz "für Bauteile"
vor: Bilden die konzedierten Vorrichtungen Bestandteile von Gebäuden oder sind
sie sonst wie mit Gebäuden baulich verbunden, ohne dem Konzessionär unmittelbar
mehr Nutzfläche in seiner Baute zu verschaffen, so wird die Konzessionsgebühr
in Bruchteilen der vollen Gebühr festgesetzt (Abs. l). Die volle Gebühr
wird geteilt durch die höchstens zulässige Vollgeschosszahl, zuzüglich zweier
Untergeschosse, und vervielfacht mit der Anzahl Geschosse mit konzedierten
Bauteilen; die zulässige Geschosszahl bestimmt sich nach der massgebenden
Bauzone (Abs. 2). Bauteile im Erdgeschoss, im ersten Ober- und im ersten
Untergeschoss werden in der Regel, namentlich in der Kernzone und in Zentrumslagen,
doppelt angerechnet; weitere Untergeschosse sind insgesamt wie ein ganzes
Vollgeschoss zu rechnen (Abs. 3 in der Fassung vom 31. Juli 1979).
2.2
Bei ihrer Veranlagung ging das Departement von
einer Fläche von 2,15 m2 sowie einem Landwert von Fr. 40'000.-/m2
aus, was einen Bruttowert von Fr. 86'000.- ergab. Unter Berücksichtigung
von sechs zulässigen Geschossen (vier Voll- und zwei Untergeschossen) nach Art. 7
Abs. 2 GebR sowie doppelter Anrechnung des vom Bauteil betroffenen Erdgeschosses
nach Art. 7 Abs. 3 GebR gelangte es zu einem Reduktionsfaktor von 2/6
und damit zur veranlagten Konzessionsgebühr von Fr. 28'700.-.
2.3
Die Baurekurskommission erwog, der vom Departement
geschätzte Landwert von Fr. 40'000.- erweise sich als vertretbar
(Rekursentscheid E. 5). Ob sich bei einer vertieften Untersuchung der in
Betracht fallenden Vergleichsobjekte ein leicht abweichender Landwert
rechtfertigen würde, könne offen bleiben, weil die streitige Konzessionsgebühr
ohnehin gestützt auf das in Art. 3 Abs. 2 lit. c und d GebR
niedergelegte Äquivalenzprinzip zu überprüfen und anzupassen sei. Das
streitbetroffene Boulevardcafé könnte aufgrund der dafür erteilten gesonderten
Bewilligung auch ohne den fest montierten Sonnenstoren, nämlich mit nicht
konzessionsbedürftigen mobilen Sonnenschirmen, betrieben und beschattet werden.
Der Vorteil der für das fest montierte Storenelement erteilten Konzession komme
also nicht dem Gebäude zugute, an dem der Kasten angebracht sei, sondern
bestehe darin, dass der Restaurantpächter nicht täglich Sonnenschirme
aufstellen und wegräumen müsse, ferner auch darin, dass zur Vermeidung einer unstatthaften
Doppelbelastung im Umfang der Fläche unterhalb des Sonnenstorenkastens keine "Konzessionsgebühr"
(richtig: Benutzungsgebühr) für das Boulevardcafé erhoben worden sei.
Anderseits sei die mit dieser Sondernutzung verbundene Einschränkung des
Gemeingebrauchs minim. Denn die durch den Sonnenstorenkasten eingenommene
Luftsäule werde durch das Boulevardcafé und oberhalb des Kastens durch einen
Fassadenvorsprung bereits benützt; der Kasten bewirke daher kaum eine
zusätzliche Einschränkung des Gemeingebrauchs. Von der veranlagten Konzessionsgebühr
von Fr. 28'700.- entfalle ein Teil auf die Benützung der (unterhalb des
Storenelements liegenden) Fläche von 2,15 m2 des Boulevardcafés;
dieser Teil bemesse sich auf Fr. 5'530.-, nämlich Fr. 30.-/m2
und Monat für jährlich sechs Monate, das heisst Fr. 387.- (30 x 2,15 x 6),
kapitalisiert mit 7 %. Das zeige, dass die veranlagte Gebühr von Fr. 28'700.-
in einem klaren Missverhältnis zum Nutzen der Rekurrentin – einer wie dargelegt
finanziell kaum umsetzbaren Bequemlichkeit beim Betrieb des Boulevardcafés – stehe.
Das gleiche Missverhältnis bestehe sodann zwischen der Höhe der Gebühr und der
durch den Storenkasten bewirkten Einschränkung des Gemeingebrauchs. Es dränge
sich daher eine wesentliche Reduktion der Gebühr nach Art. 3 Abs. 2 lit. c
und d GebR auf. Werde für die Benützung der Teilfläche von 2,15 m2
als Boulevardcafé der Betrag von Fr. 5'530.- eingesetzt, der Nutzen einer
Beschattung berücksichtigt und der Vorteil, den Storenkasten auch während des
Winterhalbjahres belassen zu können, angerechnet, erscheine eine Konzessionsgebühr
von Fr. 11'060.- als angemessen.
2.4
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die
Baurekurskommission habe mit ihrer Betrachtungs- und Berechnungsweise verkannt,
dass die separat erhobene Gebühr für die Benützung des öffentlichen Grundes
durch das Boulevardcafé eine zwar nicht mehr gemeinverträgliche, jedoch nicht
konzessions-, sondern lediglich bewilligungspflichtige Nutzung (gesteigerten
Gemeingebrauch) abgelte, während die hier streitige Konzessionsgebühr für die
Nutzung des Luftraums durch den Storenkasten das Entgelt für ein weitergehendes,
durch Konzession eingeräumtes Recht darstelle. Der von der Vorinstanz unter
Bezugnahme auf Art. 3 Abs. 2 lit. c und d GebR ermittelte Betrag
von Fr. 387.-, bzw. kapitalisiert von Fr. 5'530.-, ergebe sich aus
den Bestimmungen der GebO, welche allein für die Bemessung der Gebühr für den
gesteigerten Gemeingebrauch im Sinn der VBöGS massgebend seien. Demgemäss habe
die Baurekurskommission verschiedene Gebührentarife (betreffend den
gesteigerten Gemeingebrauch einerseits und die Sondernutzung anderseits) in
unzulässiger Weise vermengt. Die Gebühren für den gesteigerten Gemeingebrauch
seien erheblich tiefer als jene für eine Sondernutzungskonzession, da mit Letzteren
nicht die Ausübung einer Tätigkeit abgegolten, sondern ein Recht auf
Sondernutzung eingeräumt werde; zudem seien die Gebühren für den gesteigerten
Gemeingebrauch auf eine Benützung lediglich während der Sommermonate angelegt,
wobei der Ansatz von bloss
Fr. 30.-/m2 auch den wetterbedingten Einschränkungen des
Betriebs von Boulevardcafés selbst während der Sommersaison Rechnung trage.
Sodann habe die Vorinstanz Art. 3 Abs. 2 lit. c GebR unrichtig
ausgelegt, indem sie davon ausgehe, dass der Vorteil dem Gebäude und nicht dem
Konzessionär zugute kommen müsse. Rechtsverletzend sei ferner die vorinstanzliche
Auslegung von Art. 3 Abs. 2 lit. d GebR; die Vorinstanz habe
nämlich verkannt, dass Art. 7 GebR eine lex specialis zu dieser Bestimmung
darstelle, weshalb Letztere nicht zusätzlich angewendet werden dürfe.
Schliesslich halte die veranlagte Gebühr von Fr. 28'700.- entgegen der
Auffassung der Vorinstanz auch vor dem verfassungsrechtlichen Äquivalenzprinzip
stand. Diese Gebühr stehe in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert der der Beschwerdeführerin
erteilten Konzession. Eine Montage des Sonnenstorenkastens im Gebäude wäre
erheblich teurer gewesen, weil diesfalls die Fassade hätte durchbrochen werden
müssen. Demnach habe die Vorinstanz nicht massgebende Rechtsgrundlagen herangezogen
und zu viele Reduktionsgründe berücksichtigt. Damit missachte sie die erhebliche
Entscheidungsfreiheit, welche der Beschwerdeführerin bei der Anwendung ihres
kommunalen Rechts zukomme.
3.
3.1
Die von der Beschwerdeführerin vorgenommene
Berechnung beruht auf den Bemessungsregeln in Art. 3 Abs. 2 lit. a
(in Verbindung mit Art. 4) und lit. b sowie Art. 7 GebR. Die
Baurekurskommission ist zum Schluss gelangt, dass der aus dieser Berechnungsweise
resultierende Betrag von Fr. 28'700.- in einem offensichtlichen Missverhältnis
zum Wert der damit verbundenen staatlichen Leistung führe und daher mit dem
Äquivalenzprinzip nicht vereinbar sei.
3.2
Nach dem Äquivalenzprinzip muss die Höhe der Gebühr
im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert stehen, den die
staatliche Leistung für den Abgabepflichtigen hat (Ulrich Häfelin/Georg Müller,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich 2002, Rz. 2641 ff.). Mit
Bezug auf Gebühren für die Inanspruchnahme öffentlichen Grundes wird dieses
Prinzip in § 231 Abs. 3 PBG konkretisiert, wonach bei der Bemessung
insbesondere das Ausmass und die Dauer der Beanspruchung, der wirtschaftliche
Nutzen für den Konzessionär und die allfälligen Nachteile für das Gemeinwesen
zu berücksichtigen sind. Der Konkretisierung des Äquivalenzprinzips dienen sodann
die in Art. 3 Abs. 2 lit. c und d GebR genannten
Bemessungskriterien, nämlich die Art der Benützung und der daraus erwachsende
Vorteil für den Konzessionär bzw. die für die zugestandene Benützung erforderliche
bauliche Vorrichtung (lit. c) sowie die mit der Sondernutzung verbundene
Einschränkung des Gemeingebrauchs (lit. d). Das Äquivalenzprinzip ist
seinerseits Ausfluss verfassungsrechtlich geschützter Prinzipien, nämlich des
Gleichheitsgebots, des Willkürverbots und des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes
(Art. 5 Abs. 2, Art. 8 und Art. 9 der Bundesverfassung [BV]).
Das bedeutet, dass, gestützt auf das Äquivalenzprinzip, unter Umständen vom
Ergebnis einer Gebührenberechnung selbst dann abgewichen werden muss, wenn
diese Berechnung an sich den massgebenden Reglementbestimmungen entspricht.
Ferner ist das Äquivalenzprinzip bei der Anwendung relativ unbestimmter Reglementbestimmungen
im Sinn einer verfassungskonformen Auslegung zu berücksichtigen. Bezogen auf
die hier massgebenden Bestimmungen des Gebührenreglements kann dies nach
zutreffender Auffassung der Vorinstanz dazu führen, dass zur Wahrung des Äquivalenzprinzips
von den (rechnerisch unmittelbar umsetzbaren) Berechnungsregeln von Art. 3
Abs. 2 lit. a und b in Verbindung mit Art. 7 GebR abgewichen und
die Bemessungsregeln von Art. 3 Abs. 2 lit. c und d GebR heranzuziehen
sind.
3.3
Auf ein offensichtliches Missverhältnis zwischen
der veranlagten Gebühr von Fr. 28'700.- und dem Nutzen der Konzession für
die Beschwerdeführerin schliesst die Baurekurskommission deswegen, weil
bezüglich der Teilfläche von 2,15 m2 unterhalb des an der Fassade
angebrachten Sonnenstorenelements nach den für die periodisch erhobene Benutzungsgebühr
massgebenden Ansätzen lediglich ein kapitalisierter Wert von Fr. 5'350.-
resultiere und weil der an der Fassade angebrachte Sonnenstorenkasten den
Gemeingebrauch kaum zusätzlich einschränke und der Beschwerdeführerin nur
geringfügige zusätzliche Vorteile bringe.
Die Beschwerdeführerin weist zwar
zutreffend darauf hin, dass mit der streitbetroffenen Gebühr eine –
konzessionspflichtige – Sondernutzung abgegolten wird, während die von der
Beschwerdegegnerin ebenfalls zu entrichtende periodische Gebühr für die
Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes lediglich den damit verbundenen
gesteigerten Gemeingebrauch abgilt. Der Betrieb eins Boulevardcafés bzw. die
damit einhergehende Nutzung des öffentlichen Grundes stellt gesteigerten
Gemeingebauch dar; das gilt jedenfalls insoweit, als eine solche Nutzung, wie
dies hier abgesehen vom streitbetroffenen Sonnenstorenelement zutrifft, nicht
mit baulichen Vorkehren verbunden ist (vgl. VGr, 9. April 1998, VB.98.00050;
16. Dezember 1999, VB.1999.00266; zu wenig differenzierend: VGr, 21. Juni
2001, VB.2000.00419). Für zeitlich unbegrenzt bewilligte bauliche Vorrichtungen
im, auf oder über dem öffentlichen Grund – wie hier das streitige
Sonnenstorenelement – bedarf es einer Sondernutzungskonzession (Art. 1
GebR; RB 1989 Nr. 81; vgl. allgemein Häfelin/Müller, Rz. 2607 in
Verbindung mit Rz. 2423 ff.). Dieser Unterschied in den rechtlichen
Grundlagen der den Gebühren zugrunde liegenden Bewilligungen bedeutet aber
nicht, dass der praktische Nutzen einer konzessionspflichtigen Vorrichtung
ungeachtet von deren Art und Funktion nur wegen dieser besonderen rechtlichen
Ausgestaltung um ein Vielfaches höher als der Nutzen eines bloss
bewilligungspflichtigen gesteigerten Gemeingebrauchs sein muss. Zu beachten ist
in diesem Zusammenhang auch, dass zwischen den beiden Erscheinungsformen nicht
mehr gemeinverträglicher Nutzungen des öffentlichen Grundes fliessende Übergänge
bestehen (vgl. etwa VGr, 9. April 1998, VB.98.00050, E. 3 bezüglich eines
– immerhin baubewilligungspflichtigen – Podestes für ein Boulevardcafé). Damit
zusammen hängt auch, dass die Rechtsnatur von Gebühren für die Sondernutzung
von öffentlichen Sachen, welche eine Konzession erfordert, in Lehre und
Rechtsprechung umstritten ist; teils werden derartige Abgaben als
Konzessionsgebühren, teils als Benutzungsgebühren bezeichnet (vgl.
Häfelin/Müller, Rz. 2630). Bei der hier streitigen Sonnenstorenvorrichtung
dürfte es sich um einen Grenzfall einer konzessionspflichtigen Anlage handeln.
Nach der durch die Beschwerdeführerin
nicht entkräfteten Beurteilung der Vorinstanz schränkt das an der Fassade
unmittelbar unterhalb eines ohnehin bestehenden baulichen Vorsprungs
angebrachte Sonnenstorenelement den Gemeingebrauch auf dem öffentlichen Grund
nicht ein und bringt es der Beschwerdegegnerin als Konzessionärin – gegenüber
der durch die periodische Benutzungsgebühr abgegoltenen Bewilligung des
Boulevardcafés auf öffentlichem Grund – nur geringfügige zusätzliche Vorteile.
Unter diesen Umständen liefert der von der Vorinstanz ermittelte Vergleichswert
– kapitalisierter Wert der Benutzungsgebühr, die im vorliegenden Fall für die
Teilfläche von 2,15 m2 unterhalb des an der Fassade angebrachten Sonnenstorenelements zu
entrichten wäre – durchaus einen schlüssigen Anhaltspunkt dafür, dass die
veranlagte Konzessionsgebühr von Fr. 28'700.- mit dem Äquivalenzprinzip
nicht mehr vereinbar ist. Die diesbezügliche Beurteilung der Vorinstanz
überzeugt, beruht sie doch auf einer plausiblen Gewichtung der aus der
streitigen Vorrichtung für die Beschwerdegegnerin resultierenden Vorteile und
der für die Beschwerdeführerin bzw. den Gemeingebrauch resultierenden
Nachteile. Daran vermag auch der für sich genommen zutreffende Einwand der Beschwerdeführerin,
dass in Art. 3 Abs. 2 lit. c GebR Vorteile, die der
Konzessionärin zugute kommen, und nicht solche für das betreffende Gebäude
gemeint sind, nichts zu ändern.
Ist demnach davon auszugehen, dass die
ursprünglich veranlagte Gebühr von Fr. 28'700.- in einem offensichtlichen
Missverhältnis zum Wert der staatlichen Leistung für die Beschwerdegegnerin
steht, so erweist sich der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Baurekurskommission
habe mit der Aufhebung und Neubemessung dieser Gebühr in unzulässiger Weise in
die ihr bei der Anwendung kommunalen Rechts zustehende Beurteilungs- und
Entscheidungsfreiheit eingegriffen, als unbegründet.
4.
Zu prüfen bleibt, ob die von der
Baurekurskommission I vorgenommene Neuberechnung rechtmässig sei.
4.1
Diese Neuberechnung knüpft nicht an die
Bemessungsregeln in Art. 3 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 4
(Ermittlung des Landwerts) und Art. 7 GebR (Reduktion im Hinblick auf die
Beschaffenheit der fraglichen Vorrichtung als so genannter Bauteil) an, sondern
an die Bemessungsgrundsätze in Art. 3 Abs. 2 lit. b, c und d
GebR. Die Fläche von 2,15 m2, die sich unterhalb des an der Fassade
montierten Sonnenstorenelements befindet, bildet für die Vorinstanz zwar
ebenfalls ein Bemessungselement im Sinn von Art. 3 Abs. 2 lit. b
GebR; dabei wird aber nicht der Landwert (Fr. 40'000.-/m2)
eingesetzt, sondern ein Betrag von Fr. 5'530.-, welcher wie erwähnt dem
kapitalisierten Wert der Benutzungsgebühr entspricht, die im vorliegenden Fall
für die genannte Teilfläche von 2,15 m2 zu entrichten wäre. Dieser
kapitalisierte Wert von Fr. 5'530.- soll den Vorteil abgelten, dass bezüglich
dieser Teilfläche die periodische Benutzungsgebühr für das Boulevardcafé nicht
entrichtet werden muss. Den weiter veranschlagten Vorteilen der Beschattung des
Cafés im Sommerhalbjahr und des Belassens der Installation auch im
Winterhalbjahr wird durch eine Verdoppelung dieses Betrags Rechnung getragen.
4.2
Die Berechnungsweise der Vorinstanz ist nicht
unproblematisch, weil sie sich gänzlich vom primären Bemessungskriterium – dem
Landwert gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 4
GebR – löst. Die zur Wahrung des Äquivalenzprinzips gebotene Korrektur liesse
sich auch dadurch erreichen, dass an die den Landwert berücksichtigende Berechnung
der Beschwerdeführerin angeknüpft und die so ermittelte Gebühr von Fr. 28'700.-
durch einen weiteren, in Anlehnung an Art. 3 Abs. 2 lit. c und d
GebR frei geschätzten Einschlag – etwa zur Hälfte – reduziert würde. Damit
würde die in Art. 3 ff. GebR vorgezeichnete Berechnungsweise
grundsätzlich beibehalten, was im Interesse einer individuelle Besonderheiten
berücksichtigenden, aber im Ansatz doch einheitlichen Anwendung der
Tarifordnung läge. Indessen kann die vorinstanzliche Neuberechnung im Ergebnis
nicht als rechtsverletzend bezeichnet werden und trifft jedenfalls der Vorwurf,
sie sei fälschlicherweise nach den Vorschriften über die vorübergehende
Benützung des öffentlichen Grundes zu Sonderzwecken bzw. nach den zu jenen
Vorschriften erlassenen Tarifbestimmungen vorgenommen worden, nicht zu. Soweit
die Neuberechnung auf den Landwert als Bemessungsgrundlage gänzlich verzichtet
und die Gebühr unmittelbar in Anlehnung an die in Art. 3 Abs. 2 lit. c
und d GebR genannten Kriterien schätzt, kann sie sich auf Art. 12 Abs. 2
GebR stützen. Gemäss dieser Bestimmung kann bei besonderen tatsächlichen
Verhältnissen eine dem Einzelfall angemessene, erhöhte oder ermässigte Gebühr
festgesetzt oder von einer Gebührenerhebung abgesehen werden. Solche besonderen
Verhältnisse liegen hier in verschiedener Hinsicht vor. Zum einen befindet sich
die konzessionierte Vorrichtung an einem Ort mit extrem hohen Landwert (Fr. 40'000.-/m2),
weshalb die hieran anknüpfende Bemessung trotz der gestützt auf Art. 7
GebR berücksichtigen Ermässigung auf einen Drittel immer noch zu einem Wert
führt, der weit über dem Nutzen der Einrichtung für die Beschwerdegegnerin als
Konzessionärin liegt. Sodann ist die Vorrichtung unmittelbar unterhalb eines
ohnehin bestehenden Fassadenvorsprungs angebracht, welcher sie weit gehend
überdeckt, und beeinträchtigt sie den Gemeingebrauch auf dem öffentlichen Grund
in keiner Weise. Die Neuberechnung der Gebühr durch die Vorinstanz hält sich
alles in allem noch im Rahmen des Ermessens, in welches einzugreifen das nach § 50
VRG auf Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht keinen Anlass hat.
5.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), welcher nach § 17 Abs. 2
VRG als Unterliegende von vornherein keine Parteientschädigung zusteht. Hingegen
ist sie zur Zahlung einer solchen Entschädigung an die Beschwerdegegnerin zu verpflichten;
als angemessen erweist sich ein Betrag von Fr. 1000.-.
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'860.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden
der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin binnen dreissig Tagen
nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
5. …