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Geschäftsnummer: VB.2004.00006  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.07.2004
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Submissionsrecht
Betreff:

Submission


Minderleistung gegenüber den Anforderungen in den Vergabekriterien Keine Pflicht zum Vertragsschluss: Die Behörde ist nicht verpflichtet, mit dem Empfänger des Zuschlags einen Vertrag zu schliessen (E. 1.2). Variante ohne Grundangebot: Eine Variante ohne gleichzeitiges Grundangebot ist nicht generell ausgeschlossen (E. 2.1). Variante, die eine Minderleistung vorschlägt: Die Variante darf eine Reduktion der in den Vergabekriterien enthaltenen Anforderungen vorschlagen. Wählt die Behörde diese Variante, müssen die übrigen Anbieter Gelegenheit zur Anpassung ihrer Offerten erhalten. Verzicht auf dieses Erfordernis, wenn eine Aufrechnung des Preisvorteils zu keinem andern Ergebnis führt (E. 2.2.2). Umschreibung des Angebots in der Offerte: Ergänzung einer unklaren Umschreibung mittels Erläuterung. Grenzen der Erläuterung; Missbrauchsgefahr (E 2.6).
 
Stichworte:
AUSSCHREIBUNGSUNTERLAGEN
DRUCKER
ERLÄUTERUNG
GRUNDANGEBOT
KOSTENVERGLEICH
LEISTUNGSUMFANG
MINDERLEISTUNG
PERSONAL COMPUTER
PREISDIFFERENZ
PREISKORREKTUR
PREISVERGLEICH
RANGIERUNG
SUBMISSIONSRECHT
TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN
UNTERNEHMERVARIANTE
Rechtsnormen:
§ 28 SubmV
Publikationen:
BEZ 2004 Nr. 70 S. 39
RB 2004 Nr. 45
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

Die Primarschule der Gemeinde X schrieb am 11. Juli 2003 eine Submission im selektiven Verfahren für Personal Computer (PCs), Zubehör und Support aus. Aufgrund der Präqualifikation wurden sechs Anbieterinnen zur Offertstellung eingeladen, von denen fünf ein Angebot einreichten. Die bereinigten Angebotspreise lagen zwischen Fr. 575'354.- und Fr. 694'504.-.

Mit Beschluss vom 2. Dezember 2003 erteilte die Primarschulpflege X den Zuschlag der E AG. Der Entscheid wurde den nicht berücksichtigten Anbieterinnen mit Schreiben vom 8. Dezember 2003 eröffnet.

II.  

Am 9. Januar 2004 erhoben die A AG und die B AG, die ein gemeinsames Angebot eingereicht hatten, beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid der Primarschulpflege. Sie beantragten, der Beschluss vom 2. Dezember 2003 sei aufzuheben und die Primarschulpflege anzuweisen, den Vertrag über die strittige Beschaffung mit ihnen (den Beschwerdeführerinnen) abzuschliessen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde X. Eventualiter stellten sie Antrag auf Wiederholung des Vergabeverfahrens und subeventualiter auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses. Gleichzeitig ersuchten sie darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Die Gemeinde X beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Februar 2004, die Beschwerde sei abzuweisen und die aufschiebende Wirkung zu verweigern.

In der Replik vom 11. März 2004 und einer ergänzenden Eingabe vom 29. März 2004 hielten die A AG und die B AG an ihren Anträgen fest. Dasselbe tat die Gemeinde X mit der Duplik vom 21. April 2004.

Die E AG nahm mit Eingabe vom 27. Januar und mit verspäteter Eingabe vom 27. April 2004 zu einzelnen Fragen Stellung.

Mit Präsidialverfügungen vom 18. Februar und 4. Mai 2004 wurde der Beschwerde zunächst vorläufig und alsdann für das weitere Verfahren die aufschiebende Wirkung erteilt.

 

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

 

1.  

1.1 Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der vorliegend noch massgeblichen alten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 (aIVöB) zur Anwendung.

In materieller Hinsicht sind ebenfalls noch die Vorschriften der aIVöB sowie der alten Submissionsverordnung vom 18. Juni 1997 (aSubmV) anwendbar.

1.2 Die Beschwerdeführerinnen beantragen, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, den Ver­trag über die fraglichen Leistungen mit ihnen (den Beschwerdeführerinnen) abzuschliessen. Eine dahin gehende Weisung ist jedoch nicht zulässig, da das Gemeinwesen nicht verpflichtet ist, mit dem Zuschlagsempfänger einen Vertrag abzuschliessen (vgl. BGE 129 I 410 E. 3.4). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Antrag betreffend Anweisung zum Vertragsschluss ist jedoch der zulässige Antrag auf Erteilung des Zuschlags an die Beschwerdeführerinnen mit enthalten.

2.  

Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, sowohl das Hauptangebot der Mitbeteiligten wie auch deren Unternehmervariante, auf welche der Zuschlag erteilt wurde, seien unzulässig und müssten daher vom Verfahren ausgeschlossen werden.

2.1 Den Anbietern steht es grundsätzlich frei, neben einem Angebot, das den Ausschreibungsunterlagen entspricht, eine Variante einzureichen (VGr, 17. Februar 2000, BEZ 2000 Nr. 25, E. 8c; vgl. Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, Zürich 2003, N. 364 f.). Auch eine Variante ohne gleichzeitiges Grundangebot ist nicht von vornherein ausgeschlossen; das Fehlen des ausschreibungskonformen Grundangebots führt im Prinzip nur dazu, dass bei Ablehnung der Variante – die in weitem Rahmen im Ermessen der Vergabebehörde liegt – kein Angebot des betreffenden Anbieters verbleibt, das in die Auswertung einbezogen werden kann (vgl. VGr, 17. Februar 2000, VB.1999.00212, www.vgrzh.ch, E. 4a/bb). Denkbar ist allenfalls, dass in besonderen Fällen aus Gründen der Vergleichbarkeit ein Grundangebot erforderlich ist; die Frage braucht hier jedoch nicht entschieden zu werden.

Vorliegend kann die Unternehmervariante der Mitbeteiligten, auf welche der Zuschlag erfolgte, ohne weiteres beurteilt werden, ohne dass auf das Grundangebot Bezug genommen wird. Die seitens der Beschwerdeführerinnen geltend gemachten Mängel des Grundangebots sind daher für die Gültigkeit der Unternehmervariante nicht von Bedeutung.

2.2 Die Beschwerdeführerinnen beanstanden die Unternehmervariante der Mitbeteiligten zum einen deswegen, weil der angebotene Notebook PC, von welchem 36 Stück beschafft werden sollen, den in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegebenen Anforderungen nicht voll entspreche.

2.2.1 Gemäss den Systemanforderungen der Beschwerdegegnerin soll der Notebook PC eine Harddisk von 40 GB und einen RAM-Speicher von 512 MB aufweisen. Die in der Unternehmervariante der Mitbeteiligten angebotenen Notebooks verfügen jedoch lediglich über eine Harddisk von 30 GB und 256 MB RAM. Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass das Angebot der Mitbeteiligten den Anforderungen dennoch entspreche, denn die Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen seien nicht als absolute Mindestvoraussetzungen zu verstehen gewesen, sondern hätten einen gewissen Spielraum offen gelassen. Das ergebe sich unter anderem daraus, dass die Übereinstimmung mit den Vorgaben im Zuschlagskriterium "Konzepttreue" bewertet worden sei. Bei diesem Zuschlagskriterium sei das Angebot der Mitbeteiligten wegen der Abweichung von den Ausschreibungsunterlagen mit nur 10 Punkten (gegenüber 12 Punkten der Beschwerdeführerinnen) benotet worden. Mit dem weiteren Zuschlagskriterium "Konzeptkreativität" seien die Anbie­ter zudem geradezu eingeladen worden, das Konzept weiter zu entwickeln. In der Duplik erläutert die Beschwerdegegnerin die Beweggründe für das eingeschlagene Vorgehen dahin gehend, dass nicht alle Hersteller für jede Produktkategorie ein Gerät anböten, das genau den Systemdefinitionen der Ausschreibungsunterlagen entspreche. Wenn die Defi­nitionen exakt eingehalten werden müssten, würden die Produkte mancher Hersteller vom Wettbewerb ausgeschlossen.

Wieweit die Überlegungen der Beschwerdegegnerin zu Konzepttreue und Konzeptkreativität in anderem Zusammenhang allenfalls zutreffen, kann dahingestellt bleiben. Bei den von der Mitbeteiligten angebotenen Notebooks handelt es sich jedenfalls um Geräte, die ohne weiteres in der Konfiguration gemäss Ausschreibungsunterlagen hätten angeboten werden können.

Bei einer Abweichung von den Vorgaben, die wie hier auf eine schlichte Minderleistung hinausläuft, reicht die Bewertungsmethode der Beschwerdegegnerin nicht aus, um einen aussagekräftigen Vergleich mit den ausschreibungskonformen Angeboten zu ermöglichen. Die Minderleistung muss vielmehr, wie die Beschwerdeführerinnen zu Recht bemerkt haben, auch beim Vergleich der Angebotspreise berücksichtigt werden, da ein Anbieter sich sonst – zumal der Preis viel höher gewichtet wurde als die Konzepttreue – einen ungerechtfertigten Vorteil verschaffen könnte.

2.2.2 Dass die Mitbeteiligte mit ihrer Unternehmervariante nicht eine andere technische Lösung, sondern einzig eine gegenüber den Anforderungen reduzierte Leistung vorgeschlagen hat, ist an sich zulässig. Wenn ein Anbieter zur Auffassung gelangt, dass die Vergabestelle für den von ihr verfolgten Zweck unnötig hohe Anforderungen stellt, ist es ihm erlaubt, auf diesen Umstand hinzuweisen und eine entsprechend reduzierte Leistung vorzuschlagen. Bei dieser Art von Variante muss die Behörde jedoch, falls sie die Anforderungen im Sinn der Variante reduziert, den andern Anbietern Gelegenheit bieten, auch ihre Offerten an die neue Umschreibung des Leistungsinhalts anzupassen (VGr, 17. Februar 2000, BEZ 2000 Nr. 25, E. 8c; vgl. Galli/Moser/Lang, N. 370).

Mit der Gelegenheit zur Anpassung der Konkurrenzofferten will die Rechtsprechung gewährleisten, dass die als Variante offerierte Minderleistung nicht zu einem Kostenvorteil gegenüber den Mitbewerbern ausgenützt werden kann. Diese Gefahr besteht allerdings dann nicht, wenn das Angebot, welches die Minderleistung enthält, so weit vor den Angeboten der Mitbewerber liegt, dass es selbst unter Aufrechnung der Preisdifferenz, die für eine volle Leistung zu veranschlagen wäre, noch seinen Vorsprung behält (wobei nicht nur auf den Preis, sondern auf die Gesamtbewertung aller Zuschlagskriterien zu achten ist). Denn bei dieser Sachlage werden die Mitbewerber durch die Zulassung des Angebots mit der Minderleistung nicht benachteiligt.

Eine Situation dieser Art liegt hier vor. Die Mitbeteiligte hat die Notebooks ihrer Unternehmervariante gemäss dem bereinigten Kostenvergleich der Beschwerdegegnerin für insgesamt Fr. 62'125.20 angeboten. Die Beschwerdeführerinnen, welche Note­books aus derselben Modellserie desselben Herstellers, jedoch mit der geforderten Harddisk von 40 GB und 512 MB RAM, offerieren, berechnen dafür Fr. 71'316.-, also einen um rund Fr. 9'000.- höheren Preis. Allerdings kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Mitbeteiligte Notebooks mit den höheren Leistungsmerkmalen zu genau demselben Preis wie die Beschwerdeführerinnen angeboten hätte; um die Mitbe­teiligte nicht zu bevorzugen, ist dieser Ungewissheit zu ihren Lasten Rechnung zu tragen, indem der Mehrpreis eher hoch angenommen wird. Immerhin handelt es sich aber bei den angebotenen Notebooks um Standardprodukte, bei deren Preisgestaltung die Anbieter, die nur als Wiederverkäufer auftreten, keinen grossen Spielraum besitzen; die Beschwerdeführerinnen haben jedenfalls nicht geltend gemacht, dass sie beim Einkauf über besonders günstige Bedingungen verfügten.

Eine genaue Ermittlung der erforderlichen Preiskorrektur ist hier nicht erforderlich. Selbst wenn mit einem deutlich höheren Mehrpreis als dem genannten Betrag von Fr. 9'000.- gerechnet wird, hat dies auf die Rangierung der Parteien in der Gesamtbewertung noch keinen Einfluss. Die bei den Gesamtkosten bestehende Preisdifferenz zwischen Beschwerdeführerinnen und Mitbeteiligter von rund Fr. 44'900.- hat in der Benotung zu einem Unterschied von 11 Punkten geführt: die Beschwerdeführerinnen erzielten gewichtet 49 Punkte, die Mitbeteiligte den Maximalwert von 60 Punkten (Entscheidanalyse der Beschwerdegeg­nerin). Die Benotung der Mitbeteiligten wird daher selbst bei einem Mehrpreis von rund Fr. 16'000.- nur um 4 Punkte reduziert. Angesichts ihres Vorsprungs in der Gesamtbewertung von 15 Punkten (252 Punkte gegenüber 237 der Beschwerdeführerinnen) bleibt die Rangierung unverändert.

Unter diesen Umständen durfte die Beschwerdegegnerin die Unternehmervariante der Mitbeteiligten berücksichtigen, ohne dass sie den andern Anbieterinnen Gelegenheit gab, ihre Angebote nochmals anzupassen.

2.2.3 In der Ergänzung zur Replik vom 29. März 2004 wiesen die Beschwerdeführerinnen darauf hin, dass in der Unternehmervariante der Mitbeteiligten auch die gemäss den Ausschreibungsunterlagen erforderlichen externen Tastaturen und Scroll-Mäuse zu den Notebooks nicht enthalten seien. Zusätzliche Tastaturen und Mäuse können jedoch jederzeit problemlos beschafft und an die Notebooks angeschlossen werden. Sie sind überdies preislich von so untergeordneter Bedeutung, dass sie auf die Bewertung des Angebots praktisch keinen Einfluss haben. Der Frage ist daher nicht weiter nachzugehen.

2.3 Einen Mangel im Angebot der Mitbeteiligten erblicken die Beschwerdeführerinnen fer­ner darin, dass diese einen Laserdrucker mit einem ungenügend grossen Papierschacht angeboten habe.

2.3.1 Gemäss den Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen waren 45 Laserdrucker A4 mit einem Papierschacht für 500 Blatt anzubieten. Die Mitbeteiligte offerierte sowohl in ihrem Grundangebot wie auch in der Unternehmervariante ein Modell, das standardmässig über einen Papierschacht für 250 Blatt verfügt, jedoch um einen zusätzlichen Schacht für 500 Blatt erweitert werden kann. Den zusätzlichen Schacht schloss sie in ihr Angebot ein, und sie ist daher der Auffassung, dass sie nicht eine geringere, sondern im Gegenteil eine höhere Leistung offeriert habe, als in den Ausschreibungsunterlagen gefordert war. Diesen Standpunkt vertritt auch die Beschwerdegegnerin. Sie hat sich im Beschwerdeverfahren überdies dahin gehend geäussert, dass es bei der Grösse des Papierschachts darum gegangen sei, das in Paketen von 500 Blatt angelieferte Papier möglichst rationell zu versorgen. Dieses Erfordernis sei mit zwei Schächten zu 250 und 500 Blatt ebenso erfüllt.

Die Beschwerdeführerinnen berufen sich demgegenüber auf eine Äusserung der die Beschwerdegegnerin beratenden F AG, die im Rahmen der Fragenbeantwortung mitgeteilt hatte: "Die 500 Blatt Schächte bei den Druckern sind gewünscht. Sie sollen auch die Dimension der Drucker etwas definieren. Unternehmervariante mit 250 Blatt kann ergänzend offeriert werden." (E-Mail vom 3. Oktober 2003). Auch mit dieser Aussage wird jedoch ein Angebot, das die Kapazität von 500 Blatt mit Hilfe eines Zusatzschachts erreicht, nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Soweit die Beschwerdeführerinnen daraus ableiten, es sei bei der Vorgabe unter anderem darum gegangen, den begrenzten Raumverhältnissen in Schul- und Lehrerzimmern Rechnung zu tragen, erscheint ihre Annahme als eher unrealistisch. Drucker mit Papierschächten zu 500 Blatt sind in der Regel kaum grösser als solche mit Schächten zu 250 Blatt, und ein zusätzlicher Papierschacht wird bei den meisten Produkten unterhalb des Geräts angefügt, ohne dessen Standfläche zu vergrössern.

Näher liegt die Annahme, dass die Beschwerdegegnerin mit der Vorgabe einer bestimmten Grösse des Papierschachts die Leistungsklasse der in Frage kommenden Drucker eingrenzen wollte. Für die Bestimmung der Leistungsklasse stellt jedoch die Druckgeschwindigkeit eine ebenso relevante Grösse dar, und die in den Ausschreibungsunterlagen geforderte Geschwindigkeit von nur 12 Seiten pro Minute spricht eher für ein Gerät einer tieferen Leistungsklasse, in welcher ein Papierschacht von 500 Blatt in der Regel nur als Option erhältlich ist. Mit Bezug auf die Geschwindigkeit ist der Drucker der Mitbeteiligten mit den Angeboten der übrigen Bieter – mit Ausnahme desjenigen der Beschwerdeführerinnen, die einen ausgesprochen leistungsfähigen Bürodrucker offeriert haben – durchaus gleichwertig.

Aufgrund der genannten Anhaltspunkte ist somit nicht eindeutig, wie die Vorgabe eines Papierschachts von 500 Blatt zu verstehen war bzw. ob diese auch mit Hilfe eines Zusatzschachts erfüllt werden konnte. Diese Unklarheit ist von der Beschwerdegegnerin zu vertreten. Nachdem der von der Mitbeteiligten offerierte Drucker den Erfordernissen der Beschwerdegegnerin im Übrigen entspricht und sich offensichtlich für deren Bedürfnisse durchaus eignet, muss er als ausschreibungskonformes Angebot zugelassen werden.

2.3.2 Das Angebot der Mitbeteiligten wäre im Übrigen, selbst wenn der offerierte Drucker nicht als gleichwertig gelten könnte, nicht einfach auszuschliessen. Es wäre vielmehr auch in diesem Punkt – ebenso wie bei den Notebooks – als Unternehmervariante zu behandeln. Der Vertreter der Beschwerdegegnerin hatte im erwähnten E-Mail vom 3. Oktober 2003 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Lösung mit Zusatzschacht von den Anbietern als Variante angeboten werden könne; dieses E-Mail haben auch die Beschwerdeführerinnen erhalten.

Bei dieser Betrachtungsweise muss zur Ermöglichung eines korrekten Preisvergleichs wie bei den Notebooks (vorn, E. 2.2.2) eine Korrektur vorgenommen werden. In Anbetracht der Offerten der übrigen Anbieterinnen, welche (mit Ausnahme der Beschwerdeführerinnen) Laserdrucker zu Gesamtpreisen zwischen Fr. 32'717.25 und 43'611.75 angeboten haben, kann die notwendige Korrektur maximal ca. Fr. 10'000.- betragen. Dieser Aufpreis vermag (auch zusätzlich zur bereits bei den Notebooks vorgenommen Korrektur) nichts daran zu ändern, dass das Angebot der Mitbeteiligten in der Gesamtwertung weiterhin an erster Stelle liegt.

2.3.3 Anzumerken ist, dass die Beschwerdeführerinnen ebenfalls zu verschiedenen Positionen ihres Angebots Unternehmervarianten angeboten haben, die teils erhöhte, teils reduzierte Leistungsvorgaben erfüllen. Als Alternative zum Laser­drucker des Hauptangebots (einem besonders leistungsfähigen Modell für Fr. 62'217.-, das sich von den Angeboten aller Konkurrenten abhebt) findet sich als Variante ein Angebot für den Drucker HP LaserJet 1300N zum Preis von Fr. 32'557.50. Soweit er­sichtlich, erfüllt dieser alle Anforderungen mit Ausnahme des Papierschachts, der in der Grundausführung ebenfalls nur 250 Blatt fasst. Es stellt sich daher die Frage, ob bei der Bewertung der Angebote nicht diese Variante hätte berücksichtigt werden müssen, um einen sachgerechten Vergleich zu erzielen. Ein solches Vorgehen hätte schon deswegen nahe gelegen, weil die Beschwerdeführerinnen im Hauptangebot als einzige Anbieterinnen einen Laserdrucker einer höheren Leistungsklasse angeboten hatten, der die Bedürfnisse der Schule offenbar deutlich überstieg.

Unter Annahme des tieferen Preises für den HP LaserJet hätten die Beschwerdeführerinnen – zusammen mit der vorn erwähnten Aufrechnung beim Preis des Notebooks – einen ähnlich günstigen Gesamtpreis erzielt wie die Mitbeteiligte. Damit hätten sie ihren Rückstand von 11 Punkten auf die Mitbeteiligte bei der Benotung der Systemkosten ausgeglichen. Angesichts dessen, dass die Mitbeteiligte in der Gesamtwertung einen Vorsprung von 15 Punkten aufweist, wäre die Rangierung aber dennoch unverändert geblieben. Das ist vor allem darauf zurückzuführen, dass die Mitbeteiligte bei den qualitativen Kriterien, insbesondere beim Support, eine bessere Bewertung erzielte, die im Beschwerdeverfahren nicht beanstandet wurde. Auf den Ausgang des Verfahrens hätte die Berücksichtigung der Variante daher keinen Einfluss.

2.4 In der Ergänzung zur Replik vom 29. März 2004 wiesen die Beschwerdeführerinnen darauf hin, dass die Mitbeteiligte in ihrem Angebot (Hauptofferte und Unternehmervariante) anstelle der geforderten 204 Kopfhörer die entsprechende Zahl an Stereo-Headsets (Kopfhörer plus Mikrofon) angeboten habe. Sie betrachten das Angebot auch aus diesem Grund als unzulässig.

In den Ausschreibungsunterlagen der Beschwerdegegnerin wurden nur Kopfhörer verlangt. Im Vergleich dazu stellen die offerierten Headsets zwar eine Mehrleistung dar, doch kann es aus pädagogischen Gründen dennoch erwünscht sein, den Schülern nur Kopfhörer zur Verfügung zu stellen. Der Mitbeteiligten ist es aber zweifellos möglich, anstelle der offerierten Headsets handelsübliche Kopfhörer zum selben Preis zu liefern. Die Frage ist von völlig untergeordneter Bedeutung und für den Ausgang des Verfahrens ohne Belang.

2.5 Die Unternehmervariante der Mitbeteiligten erweist sich damit als zulässig, und sie bleibt auch nach Vornahme der beim Preisvergleich notwendigen Korrekturen das güns­tigste Angebot. Nachdem die Beschwerdeführerinnen die übrigen von der Beschwerdegeg­nerin erteilten Noten nicht beanstandet haben und somit weiter auf diese abgestellt werden kann, hält sich das Angebot der Mitbeteiligten auch unter Berücksichtigung der gesamten Zuschlagskriterien deutlich an erster Stelle. Die Erteilung des Zuschlags an sie ist somit rechtmässig.

2.6 Bei diesem Ergebnis sind die Beanstandungen, welche die Beschwerdeführerinnen gegen das Grundangebot der Mitbeteiligten erhoben haben, nicht mehr von Bedeutung. Die Beschwerdeführerinnen sind auch nicht befugt, die von der Beschwerdegegnerin getroffene Wahl der Unternehmervariante anstelle des Grundangebots der Mitbeteiligten zu beanstanden, da sie durch diesen Entscheid in keiner Weise benachteiligt sind.

Anzumerken ist immerhin, dass auch das Grundangebot der Mitbeteiligten nicht ohne weiteres hätte ausgeschlossen werden dürfen. Die Beschwerdegegnerin selber hat einen solchen Ausschluss nicht angeordnet, sondern bei der Auswertung der Angebote lediglich erläutert, weshalb sie der Unternehmervariante den Vorzug gab.

Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, das Grundangebot erfülle die Anforderungen der Ausschreibungsunterlagen nicht, weil es ungenügend dokumentiert sei und in mehreren Punkten reduzierte Leistungen enthalte. Eine technische Dokumentation der angebotenen Desktopgeräte und Notebooks ist nach den Angaben der Beschwerdegegnerin nicht vorhanden, weil deren Hersteller keine einheitlichen Gerätetypen ausliefert, sondern die Geräte nach den Anforderungen der Abnehmer ad hoc zusammenstellt.

Eine technische Dokumentation wurde in den Ausschreibungsunterlagen nicht gefordert. Was die Beschwerdeführerinnen der Mitbeteiligten vor allem vorwerfen, ist denn auch nicht das Fehlen der Dokumentation an sich, sondern die Tatsache, dass die technischen Spezifikationen der Geräte in der Offerte nicht vollständig aufgeführt sind. So finden sich z.B. bei den Desktop-Systemen und bei den Notebooks keine Angaben zu den Leistungsmerkmalen der Grafikkarten. Aus dem Fehlen dieser Angaben leiten die Beschwerdeführerinnen ab, die Mitbeteiligte habe Geräte offeriert, die den technischen Anforderungen nicht entsprächen. Demgegenüber macht die Beschwerdegegnerin geltend, die Anbieterinnen, welche keine abweichenden Angaben machten, seien darauf zu behaften, dass ihr Angebot den Anforderungen der Ausschreibungsunterlagen entspreche. Es sei daher gar nicht notwendig, in den Offerten sämtliche technischen Spezifikationen zu wiederholen.

Die Auffassung der Beschwerdegegnerin ist grundsätzlich zutreffend, wenngleich es sich im Interesse der Klarheit empfiehlt, die Eigenschaften der angebotenen Produkte in der Offerte möglichst genau zu beschreiben. Werden jedoch in einem Angebot – wie in der Grundofferte der Mitbeteiligten – Spezifikationen der Produkte fast vollständig wiedergegeben und nur einzelne Angaben weggelassen, kann dies zu berechtigten Zweifeln führen, ob die nicht genannten Eigenschaften dennoch im Angebot enthalten sind. Derartige Unklarheiten führen nicht in jedem Fall zum Ausschluss des Angebots, sondern können allenfalls im Rahmen einer Erläuterung (§ 28 aSubmV; vgl. § 30 der neuen Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003) behoben werden. Die Klärung eines Angebots mittels Erläuterungen ist jedoch nur begrenzt zulässig, da der Inhalt der Offerte grundsätzlich nicht geändert werden darf (VGr, 9. Juli 2003, VB.2003.00024, www.vgrzh.ch, E. 3c; 24. Mai 2002, BEZ 2002 Nr. 52, E. 4d; RB 1999 Nr. 72, E. 4 = BEZ 2000 Nr. 6). Unklarheiten in der Offertstellung könnten sonst dazu missbraucht werden, bestimmte Leistungsinhalte absichtlich offen zu lassen, um das Angebot nachträglich, in Kenntnis der Konkurrenzofferten, anzupassen (zur vergleichbaren Problematik bei der Berichtigung von Rechnungs- und Schreibfehlern vgl. VGr, 11. September 2003, VB.2003.00116, www.vgrzh.ch, E. 5; 27. Au­gust 2003, VB.2003.00154, www.vgrzh.ch, E. 4a; Galli/Moser/Lang, N. 351; Hubert Stöckli, Bundesgericht und Vergaberecht, Baurecht 2002, S. 11 f.). Aus diesen Gründen kommt die nachträgliche Präzisierung eines Angebots nur in Frage, wenn es sich um untergeordnete Nebenpunkte handelt oder ein Missbrauch aufgrund der Umstände nicht denkbar ist. Wie es sich damit im vorliegenden Fall verhielt, kann offen bleiben, da die Frage hier nach dem Gesagten nicht entschieden werden muss.

3. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von den Beschwerdeführerinnen zu tragen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Überdies haben sie die Beschwerdegegnerin für die Umtriebe des Beschwer­deverfahrens zu entschädigen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Als angemessen erweisen sich insgesamt Fr. 3'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen).

 

 

Demgemäss entscheidet die Kammer:

 

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    330.--     Zustellungskosten,
Fr. 5'330.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführerinnen je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag.

4.    Die Beschwerdeführerinnen werden je verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu entrichten, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag von Fr. 3'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen), zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.

5.    …