I.
Die Primarschule der Gemeinde X schrieb am 11. Juli 2003
eine Submission im selektiven Verfahren für Personal Computer (PCs), Zubehör
und Support aus. Aufgrund der Präqualifikation wurden sechs Anbieterinnen zur
Offertstellung eingeladen, von denen fünf ein Angebot einreichten. Die
bereinigten Angebotspreise lagen zwischen Fr. 575'354.- und Fr. 694'504.-.
Mit Beschluss vom 2. Dezember 2003 erteilte die
Primarschulpflege X den Zuschlag der E AG. Der Entscheid wurde den nicht
berücksichtigten Anbieterinnen mit Schreiben vom 8. Dezember 2003 eröffnet.
II.
Am 9. Januar 2004 erhoben die A AG und die B AG,
die ein gemeinsames Angebot eingereicht hatten, beim Verwaltungsgericht Beschwerde
gegen den Entscheid der Primarschulpflege. Sie beantragten, der Beschluss vom
2. Dezember 2003 sei aufzuheben und die Primarschulpflege anzuweisen, den
Vertrag über die strittige Beschaffung mit ihnen (den Beschwerdeführerinnen)
abzuschliessen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde X.
Eventualiter stellten sie Antrag auf Wiederholung des Vergabeverfahrens und
subeventualiter auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses.
Gleichzeitig ersuchten sie darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
erteilen.
Die Gemeinde X beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom
4. Februar 2004, die Beschwerde sei abzuweisen und die aufschiebende Wirkung zu
verweigern.
In der Replik vom 11. März 2004 und einer ergänzenden
Eingabe vom 29. März 2004 hielten die A AG und die B AG an ihren
Anträgen fest. Dasselbe tat die Gemeinde X mit der Duplik vom 21. April 2004.
Die E AG nahm mit Eingabe vom 27. Januar und mit
verspäteter Eingabe vom 27. April 2004 zu einzelnen Fragen Stellung.
Mit Präsidialverfügungen vom 18. Februar und 4. Mai 2004
wurde der Beschwerde zunächst vorläufig und alsdann für das weitere Verfahren
die aufschiebende Wirkung erteilt.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler
Auftraggeber können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht
weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl
100/1999, S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41
N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der
vorliegend noch massgeblichen alten Interkantonalen Vereinbarung über das
öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 (aIVöB) zur Anwendung.
In materieller Hinsicht sind ebenfalls
noch die Vorschriften der aIVöB sowie der alten Submissionsverordnung vom 18.
Juni 1997 (aSubmV) anwendbar.
1.2
Die Beschwerdeführerinnen beantragen, die
Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, den Vertrag über die fraglichen Leistungen
mit ihnen (den Beschwerdeführerinnen) abzuschliessen. Eine dahin gehende
Weisung ist jedoch nicht zulässig, da das Gemeinwesen nicht verpflichtet ist,
mit dem Zuschlagsempfänger einen Vertrag abzuschliessen (vgl. BGE 129 I 410 E. 3.4).
Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Antrag betreffend
Anweisung zum Vertragsschluss ist jedoch der zulässige Antrag auf Erteilung des
Zuschlags an die Beschwerdeführerinnen mit enthalten.
2.
Die
Beschwerdeführerinnen machen geltend, sowohl das Hauptangebot der Mitbeteiligten
wie auch deren Unternehmervariante, auf welche der Zuschlag erteilt wurde,
seien unzulässig und müssten daher vom Verfahren ausgeschlossen werden.
2.1
Den Anbietern steht es grundsätzlich frei, neben
einem Angebot, das den Ausschreibungsunterlagen entspricht, eine Variante
einzureichen (VGr, 17. Februar 2000, BEZ 2000 Nr. 25, E. 8c; vgl.
Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts,
Zürich 2003, N. 364 f.). Auch eine Variante ohne gleichzeitiges Grundangebot
ist nicht von vornherein ausgeschlossen; das Fehlen des ausschreibungskonformen
Grundangebots führt im Prinzip nur dazu, dass bei Ablehnung der Variante – die
in weitem Rahmen im Ermessen der Vergabebehörde liegt – kein Angebot des
betreffenden Anbieters verbleibt, das in die Auswertung einbezogen werden kann
(vgl. VGr, 17. Februar 2000, VB.1999.00212, www.vgrzh.ch, E. 4a/bb).
Denkbar ist allenfalls, dass in besonderen Fällen aus Gründen der
Vergleichbarkeit ein Grundangebot erforderlich ist; die Frage braucht hier jedoch
nicht entschieden zu werden.
Vorliegend kann die Unternehmervariante der
Mitbeteiligten, auf welche der Zuschlag erfolgte, ohne weiteres beurteilt
werden, ohne dass auf das Grundangebot Bezug genommen wird. Die seitens der
Beschwerdeführerinnen geltend gemachten Mängel des Grundangebots sind daher für
die Gültigkeit der Unternehmervariante nicht von Bedeutung.
2.2
Die Beschwerdeführerinnen beanstanden die
Unternehmervariante der Mitbeteiligten zum einen deswegen, weil der angebotene
Notebook PC, von welchem 36 Stück beschafft werden sollen, den in den
Ausschreibungsunterlagen bekannt gegebenen Anforderungen nicht voll entspreche.
2.2.1 Gemäss den Systemanforderungen der
Beschwerdegegnerin soll der Notebook PC eine Harddisk von 40 GB und einen
RAM-Speicher von 512 MB aufweisen. Die in der Unternehmervariante der
Mitbeteiligten angebotenen Notebooks verfügen jedoch lediglich über eine
Harddisk von 30 GB und 256 MB RAM. Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den
Standpunkt, dass das Angebot der Mitbeteiligten den Anforderungen dennoch
entspreche, denn die Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen seien nicht als
absolute Mindestvoraussetzungen zu verstehen gewesen, sondern hätten einen
gewissen Spielraum offen gelassen. Das ergebe sich unter anderem daraus, dass
die Übereinstimmung mit den Vorgaben im Zuschlagskriterium
"Konzepttreue" bewertet worden sei. Bei diesem Zuschlagskriterium sei
das Angebot der Mitbeteiligten wegen der Abweichung von den Ausschreibungsunterlagen
mit nur 10 Punkten (gegenüber 12 Punkten der Beschwerdeführerinnen) benotet
worden. Mit dem weiteren Zuschlagskriterium "Konzeptkreativität"
seien die Anbieter zudem geradezu eingeladen worden, das Konzept weiter zu
entwickeln. In der Duplik erläutert die Beschwerdegegnerin die Beweggründe für
das eingeschlagene Vorgehen dahin gehend, dass nicht alle Hersteller für jede
Produktkategorie ein Gerät anböten, das genau den Systemdefinitionen der
Ausschreibungsunterlagen entspreche. Wenn die Definitionen exakt eingehalten
werden müssten, würden die Produkte mancher Hersteller vom Wettbewerb ausgeschlossen.
Wieweit die Überlegungen der
Beschwerdegegnerin zu Konzepttreue und Konzeptkreativität in anderem
Zusammenhang allenfalls zutreffen, kann dahingestellt bleiben. Bei den von der
Mitbeteiligten angebotenen Notebooks handelt es sich jedenfalls um Geräte, die
ohne weiteres in der Konfiguration gemäss Ausschreibungsunterlagen hätten
angeboten werden können.
Bei einer Abweichung von den Vorgaben,
die wie hier auf eine schlichte Minderleistung hinausläuft, reicht die
Bewertungsmethode der Beschwerdegegnerin nicht aus, um einen aussagekräftigen
Vergleich mit den ausschreibungskonformen Angeboten zu ermöglichen. Die
Minderleistung muss vielmehr, wie die Beschwerdeführerinnen zu Recht bemerkt haben,
auch beim Vergleich der Angebotspreise berücksichtigt werden, da ein Anbieter
sich sonst – zumal der Preis viel höher gewichtet wurde als die Konzepttreue –
einen ungerechtfertigten Vorteil verschaffen könnte.
2.2.2 Dass die Mitbeteiligte mit ihrer
Unternehmervariante nicht eine andere technische Lösung, sondern einzig eine
gegenüber den Anforderungen reduzierte Leistung vorgeschlagen hat, ist an sich
zulässig. Wenn ein Anbieter zur Auffassung gelangt, dass die Vergabestelle für
den von ihr verfolgten Zweck unnötig hohe Anforderungen stellt, ist es ihm
erlaubt, auf diesen Umstand hinzuweisen und eine entsprechend reduzierte
Leistung vorzuschlagen. Bei dieser Art von Variante muss die Behörde jedoch,
falls sie die Anforderungen im Sinn der Variante reduziert, den andern
Anbietern Gelegenheit bieten, auch ihre Offerten an die neue Umschreibung des
Leistungsinhalts anzupassen (VGr, 17. Februar 2000, BEZ 2000 Nr. 25, E. 8c;
vgl. Galli/Moser/Lang, N. 370).
Mit der Gelegenheit zur Anpassung der
Konkurrenzofferten will die Rechtsprechung gewährleisten, dass die als Variante
offerierte Minderleistung nicht zu einem Kostenvorteil gegenüber den
Mitbewerbern ausgenützt werden kann. Diese Gefahr besteht allerdings dann
nicht, wenn das Angebot, welches die Minderleistung enthält, so weit vor den
Angeboten der Mitbewerber liegt, dass es selbst unter Aufrechnung der Preisdifferenz,
die für eine volle Leistung zu veranschlagen wäre, noch seinen Vorsprung behält
(wobei nicht nur auf den Preis, sondern auf die Gesamtbewertung aller
Zuschlagskriterien zu achten ist). Denn bei dieser Sachlage werden die
Mitbewerber durch die Zulassung des Angebots mit der Minderleistung nicht
benachteiligt.
Eine Situation dieser Art liegt hier vor.
Die Mitbeteiligte hat die Notebooks ihrer Unternehmervariante gemäss dem
bereinigten Kostenvergleich der Beschwerdegegnerin für insgesamt Fr. 62'125.20
angeboten. Die Beschwerdeführerinnen, welche Notebooks aus derselben
Modellserie desselben Herstellers, jedoch mit der geforderten Harddisk von 40
GB und 512 MB RAM, offerieren, berechnen dafür Fr. 71'316.-, also einen um
rund Fr. 9'000.- höheren Preis. Allerdings kann nicht ohne weiteres davon
ausgegangen werden, dass die Mitbeteiligte Notebooks mit den höheren
Leistungsmerkmalen zu genau demselben Preis wie die Beschwerdeführerinnen
angeboten hätte; um die Mitbeteiligte nicht zu bevorzugen, ist dieser
Ungewissheit zu ihren Lasten Rechnung zu tragen, indem der Mehrpreis eher hoch
angenommen wird. Immerhin handelt es sich aber bei den angebotenen Notebooks um
Standardprodukte, bei deren Preisgestaltung die Anbieter, die nur als Wiederverkäufer
auftreten, keinen grossen Spielraum besitzen; die Beschwerdeführerinnen haben
jedenfalls nicht geltend gemacht, dass sie beim Einkauf über besonders günstige
Bedingungen verfügten.
Eine genaue Ermittlung der erforderlichen
Preiskorrektur ist hier nicht erforderlich. Selbst wenn mit einem deutlich
höheren Mehrpreis als dem genannten Betrag von Fr. 9'000.- gerechnet wird,
hat dies auf die Rangierung der Parteien in der Gesamtbewertung noch keinen
Einfluss. Die bei den Gesamtkosten bestehende Preisdifferenz zwischen Beschwerdeführerinnen
und Mitbeteiligter von rund Fr. 44'900.- hat in der Benotung zu einem Unterschied
von 11 Punkten geführt: die Beschwerdeführerinnen erzielten gewichtet 49 Punkte,
die Mitbeteiligte den Maximalwert von 60 Punkten (Entscheidanalyse der
Beschwerdegegnerin). Die Benotung der Mitbeteiligten wird daher selbst bei
einem Mehrpreis von rund Fr. 16'000.- nur um 4 Punkte reduziert.
Angesichts ihres Vorsprungs in der Gesamtbewertung von 15 Punkten (252 Punkte
gegenüber 237 der Beschwerdeführerinnen) bleibt die Rangierung unverändert.
Unter diesen Umständen durfte die
Beschwerdegegnerin die Unternehmervariante der Mitbeteiligten berücksichtigen,
ohne dass sie den andern Anbieterinnen Gelegenheit gab, ihre Angebote nochmals
anzupassen.
2.2.3 In der Ergänzung zur Replik vom
29. März 2004 wiesen die Beschwerdeführerinnen darauf hin, dass in der
Unternehmervariante der Mitbeteiligten auch die gemäss den Ausschreibungsunterlagen
erforderlichen externen Tastaturen und Scroll-Mäuse zu den Notebooks nicht
enthalten seien. Zusätzliche Tastaturen und Mäuse können jedoch jederzeit
problemlos beschafft und an die Notebooks angeschlossen werden. Sie sind
überdies preislich von so untergeordneter Bedeutung, dass sie auf die Bewertung
des Angebots praktisch keinen Einfluss haben. Der Frage ist daher nicht weiter
nachzugehen.
2.3
Einen Mangel im Angebot der Mitbeteiligten
erblicken die Beschwerdeführerinnen ferner darin, dass diese einen Laserdrucker
mit einem ungenügend grossen Papierschacht angeboten habe.
2.3.1 Gemäss den Vorgaben der
Ausschreibungsunterlagen waren 45 Laserdrucker A4 mit einem Papierschacht für
500 Blatt anzubieten. Die Mitbeteiligte offerierte sowohl in ihrem Grundangebot
wie auch in der Unternehmervariante ein Modell, das standardmässig über einen Papierschacht
für 250 Blatt verfügt, jedoch um einen zusätzlichen Schacht für 500 Blatt
erweitert werden kann. Den zusätzlichen Schacht schloss sie in ihr Angebot ein,
und sie ist daher der Auffassung, dass sie nicht eine geringere, sondern im
Gegenteil eine höhere Leistung offeriert habe, als in den
Ausschreibungsunterlagen gefordert war. Diesen Standpunkt vertritt auch die
Beschwerdegegnerin. Sie hat sich im Beschwerdeverfahren überdies dahin gehend
geäussert, dass es bei der Grösse des Papierschachts darum gegangen sei, das in
Paketen von 500 Blatt angelieferte Papier möglichst rationell zu versorgen.
Dieses Erfordernis sei mit zwei Schächten zu 250 und 500 Blatt ebenso erfüllt.
Die Beschwerdeführerinnen berufen sich
demgegenüber auf eine Äusserung der die Beschwerdegegnerin beratenden F AG,
die im Rahmen der Fragenbeantwortung mitgeteilt hatte: "Die 500 Blatt
Schächte bei den Druckern sind gewünscht. Sie sollen auch die Dimension der Drucker
etwas definieren. Unternehmervariante mit 250 Blatt kann ergänzend offeriert
werden." (E-Mail vom 3. Oktober 2003). Auch mit dieser Aussage wird jedoch
ein Angebot, das die Kapazität von 500 Blatt mit Hilfe eines Zusatzschachts
erreicht, nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Soweit die Beschwerdeführerinnen
daraus ableiten, es sei bei der Vorgabe unter anderem darum gegangen, den
begrenzten Raumverhältnissen in Schul- und Lehrerzimmern Rechnung zu tragen,
erscheint ihre Annahme als eher unrealistisch. Drucker mit Papierschächten zu
500 Blatt sind in der Regel kaum grösser als solche mit Schächten zu 250 Blatt,
und ein zusätzlicher Papierschacht wird bei den meisten Produkten unterhalb des
Geräts angefügt, ohne dessen Standfläche zu vergrössern.
Näher liegt die Annahme, dass die
Beschwerdegegnerin mit der Vorgabe einer bestimmten Grösse des Papierschachts
die Leistungsklasse der in Frage kommenden Drucker eingrenzen wollte. Für die
Bestimmung der Leistungsklasse stellt jedoch die Druckgeschwindigkeit eine ebenso
relevante Grösse dar, und die in den Ausschreibungsunterlagen geforderte
Geschwindigkeit von nur 12 Seiten pro Minute spricht eher für ein Gerät einer
tieferen Leistungsklasse, in welcher ein Papierschacht von 500 Blatt in der
Regel nur als Option erhältlich ist. Mit Bezug auf die Geschwindigkeit ist der
Drucker der Mitbeteiligten mit den Angeboten der übrigen Bieter – mit Ausnahme
desjenigen der Beschwerdeführerinnen, die einen ausgesprochen leistungsfähigen
Bürodrucker offeriert haben – durchaus gleichwertig.
Aufgrund der genannten Anhaltspunkte ist
somit nicht eindeutig, wie die Vorgabe eines Papierschachts von 500 Blatt zu
verstehen war bzw. ob diese auch mit Hilfe eines Zusatzschachts erfüllt werden
konnte. Diese Unklarheit ist von der Beschwerdegegnerin zu vertreten. Nachdem
der von der Mitbeteiligten offerierte Drucker den Erfordernissen der Beschwerdegegnerin
im Übrigen entspricht und sich offensichtlich für deren Bedürfnisse durchaus
eignet, muss er als ausschreibungskonformes Angebot zugelassen werden.
2.3.2 Das Angebot
der Mitbeteiligten wäre im Übrigen, selbst wenn der offerierte Drucker nicht
als gleichwertig gelten könnte, nicht einfach auszuschliessen. Es wäre vielmehr
auch in diesem Punkt – ebenso wie bei den Notebooks – als Unternehmervariante
zu behandeln. Der Vertreter der Beschwerdegegnerin hatte im erwähnten E-Mail
vom 3. Oktober 2003 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Lösung mit
Zusatzschacht von den Anbietern als Variante angeboten werden könne; dieses E-Mail
haben auch die Beschwerdeführerinnen erhalten.
Bei dieser
Betrachtungsweise muss zur Ermöglichung eines korrekten Preisvergleichs wie bei
den Notebooks (vorn, E. 2.2.2) eine Korrektur vorgenommen werden. In Anbetracht
der Offerten der übrigen Anbieterinnen, welche (mit Ausnahme der Beschwerdeführerinnen)
Laserdrucker zu Gesamtpreisen zwischen Fr. 32'717.25 und 43'611.75
angeboten haben, kann die notwendige Korrektur maximal ca. Fr. 10'000.-
betragen. Dieser Aufpreis vermag (auch zusätzlich zur bereits bei den Notebooks vorgenommen
Korrektur) nichts daran zu ändern, dass das Angebot der Mitbeteiligten in der
Gesamtwertung weiterhin an erster Stelle liegt.
2.3.3 Anzumerken ist, dass die
Beschwerdeführerinnen ebenfalls zu verschiedenen Positionen ihres Angebots
Unternehmervarianten angeboten haben, die teils erhöhte, teils reduzierte
Leistungsvorgaben erfüllen. Als Alternative zum Laserdrucker des Hauptangebots
(einem besonders leistungsfähigen Modell für Fr. 62'217.-, das sich von
den Angeboten aller Konkurrenten abhebt) findet sich als Variante ein Angebot
für den Drucker HP LaserJet 1300N zum Preis von Fr. 32'557.50. Soweit ersichtlich,
erfüllt dieser alle Anforderungen mit Ausnahme des Papierschachts, der in der
Grundausführung ebenfalls nur 250 Blatt fasst. Es stellt sich daher die Frage,
ob bei der Bewertung der Angebote nicht diese Variante hätte berücksichtigt
werden müssen, um einen sachgerechten Vergleich zu erzielen. Ein solches
Vorgehen hätte schon deswegen nahe gelegen, weil die Beschwerdeführerinnen im
Hauptangebot als einzige Anbieterinnen einen Laserdrucker einer höheren
Leistungsklasse angeboten hatten, der die Bedürfnisse der Schule offenbar
deutlich überstieg.
Unter Annahme des tieferen Preises für
den HP LaserJet hätten die Beschwerdeführerinnen – zusammen mit der vorn
erwähnten Aufrechnung beim Preis des Notebooks – einen ähnlich günstigen
Gesamtpreis erzielt wie die Mitbeteiligte. Damit hätten sie ihren Rückstand von
11 Punkten auf die Mitbeteiligte bei der Benotung der Systemkosten
ausgeglichen. Angesichts dessen, dass die Mitbeteiligte in der Gesamtwertung
einen Vorsprung von 15 Punkten aufweist, wäre die Rangierung aber dennoch unverändert geblieben. Das
ist vor allem darauf zurückzuführen, dass die Mitbeteiligte bei den
qualitativen Kriterien, insbesondere beim Support, eine bessere Bewertung
erzielte, die im Beschwerdeverfahren nicht beanstandet wurde. Auf den Ausgang
des Verfahrens hätte die Berücksichtigung der Variante daher keinen Einfluss.
2.4
In der Ergänzung zur Replik vom 29. März 2004
wiesen die Beschwerdeführerinnen darauf hin, dass die Mitbeteiligte in ihrem
Angebot (Hauptofferte und Unternehmervariante) anstelle der geforderten 204
Kopfhörer die entsprechende Zahl an Stereo-Headsets (Kopfhörer plus Mikrofon)
angeboten habe. Sie betrachten das Angebot auch aus diesem Grund als
unzulässig.
In den Ausschreibungsunterlagen der
Beschwerdegegnerin wurden nur Kopfhörer verlangt. Im Vergleich dazu stellen die
offerierten Headsets zwar eine Mehrleistung dar, doch kann es aus pädagogischen
Gründen dennoch erwünscht sein, den Schülern nur Kopfhörer zur Verfügung zu
stellen. Der Mitbeteiligten ist es aber zweifellos möglich, anstelle der offerierten
Headsets handelsübliche Kopfhörer zum selben Preis zu liefern. Die Frage ist
von völlig untergeordneter Bedeutung und für den Ausgang des Verfahrens ohne Belang.
2.5
Die Unternehmervariante der Mitbeteiligten erweist
sich damit als zulässig, und sie bleibt auch nach Vornahme der beim
Preisvergleich notwendigen Korrekturen das günstigste Angebot. Nachdem die
Beschwerdeführerinnen die übrigen von der Beschwerdegegnerin erteilten Noten
nicht beanstandet haben und somit weiter auf diese abgestellt werden kann, hält
sich das Angebot der Mitbeteiligten auch unter Berücksichtigung der gesamten
Zuschlagskriterien deutlich an erster Stelle. Die Erteilung des Zuschlags an
sie ist somit rechtmässig.
2.6
Bei diesem Ergebnis sind die Beanstandungen, welche
die Beschwerdeführerinnen gegen das Grundangebot der Mitbeteiligten erhoben
haben, nicht mehr von Bedeutung. Die Beschwerdeführerinnen sind auch nicht
befugt, die von der Beschwerdegegnerin getroffene Wahl der Unternehmervariante
anstelle des Grundangebots der Mitbeteiligten zu beanstanden, da sie durch
diesen Entscheid in keiner Weise benachteiligt sind.
Anzumerken ist immerhin, dass auch das
Grundangebot der Mitbeteiligten nicht ohne weiteres hätte ausgeschlossen werden
dürfen. Die Beschwerdegegnerin selber hat einen solchen Ausschluss nicht
angeordnet, sondern bei der Auswertung der Angebote lediglich erläutert,
weshalb sie der Unternehmervariante den Vorzug gab.
Die Beschwerdeführerinnen machen geltend,
das Grundangebot erfülle die Anforderungen der Ausschreibungsunterlagen nicht,
weil es ungenügend dokumentiert sei und in mehreren Punkten reduzierte
Leistungen enthalte. Eine technische Dokumentation der angebotenen
Desktopgeräte und Notebooks ist nach den Angaben der Beschwerdegegnerin nicht
vorhanden, weil deren Hersteller keine einheitlichen Gerätetypen ausliefert,
sondern die Geräte nach den Anforderungen der Abnehmer ad hoc zusammenstellt.
Eine technische Dokumentation wurde in
den Ausschreibungsunterlagen nicht gefordert. Was die Beschwerdeführerinnen der
Mitbeteiligten vor allem vorwerfen, ist denn auch nicht das Fehlen der
Dokumentation an sich, sondern die Tatsache, dass die technischen
Spezifikationen der Geräte in der Offerte nicht vollständig aufgeführt sind. So
finden sich z.B. bei den Desktop-Systemen und bei den Notebooks keine Angaben
zu den Leistungsmerkmalen der Grafikkarten. Aus dem Fehlen dieser Angaben
leiten die Beschwerdeführerinnen ab, die Mitbeteiligte habe Geräte offeriert,
die den technischen Anforderungen nicht entsprächen. Demgegenüber macht die
Beschwerdegegnerin geltend, die Anbieterinnen, welche keine abweichenden
Angaben machten, seien darauf zu behaften, dass ihr Angebot den Anforderungen
der Ausschreibungsunterlagen entspreche. Es sei daher gar nicht notwendig, in
den Offerten sämtliche technischen Spezifikationen zu wiederholen.
Die Auffassung der Beschwerdegegnerin ist
grundsätzlich zutreffend, wenngleich es sich im Interesse der Klarheit
empfiehlt, die Eigenschaften der angebotenen Produkte in der Offerte möglichst
genau zu beschreiben. Werden jedoch in einem Angebot – wie in der Grundofferte
der Mitbeteiligten – Spezifikationen der Produkte fast vollständig wiedergegeben
und nur einzelne Angaben weggelassen, kann dies zu berechtigten Zweifeln
führen, ob die nicht genannten Eigenschaften dennoch im Angebot enthalten sind.
Derartige Unklarheiten führen nicht in jedem Fall zum Ausschluss des Angebots,
sondern können allenfalls im Rahmen einer Erläuterung (§ 28 aSubmV; vgl. § 30
der neuen Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003) behoben werden. Die Klärung
eines Angebots mittels Erläuterungen ist jedoch nur begrenzt zulässig, da der
Inhalt der Offerte grundsätzlich nicht geändert werden darf (VGr, 9. Juli 2003,
VB.2003.00024, www.vgrzh.ch, E. 3c; 24. Mai 2002, BEZ 2002 Nr. 52,
E. 4d; RB 1999 Nr. 72, E. 4 = BEZ 2000 Nr. 6). Unklarheiten
in der Offertstellung könnten sonst dazu missbraucht werden, bestimmte Leistungsinhalte
absichtlich offen zu lassen, um das Angebot nachträglich, in Kenntnis der
Konkurrenzofferten, anzupassen (zur vergleichbaren Problematik bei der
Berichtigung von Rechnungs- und Schreibfehlern vgl. VGr, 11. September 2003,
VB.2003.00116, www.vgrzh.ch, E. 5; 27. August 2003, VB.2003.00154,
www.vgrzh.ch, E. 4a; Galli/Moser/Lang, N. 351; Hubert Stöckli,
Bundesgericht und Vergaberecht, Baurecht 2002, S. 11 f.). Aus
diesen Gründen kommt die nachträgliche Präzisierung eines Angebots nur in
Frage, wenn es sich um untergeordnete Nebenpunkte handelt oder ein Missbrauch
aufgrund der Umstände nicht denkbar ist. Wie es sich damit im vorliegenden Fall
verhielt, kann offen bleiben, da die Frage hier nach dem Gesagten nicht entschieden
werden muss.
3.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit auf sie
einzutreten ist. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von
den Beschwerdeführerinnen zu tragen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung
mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
Überdies haben sie die Beschwerdegegnerin für die Umtriebe des Beschwerdeverfahrens
zu entschädigen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Als angemessen erweisen
sich insgesamt Fr. 3'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird
abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 330.-- Zustellungskosten,
Fr. 5'330.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführerinnen je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag.
4. Die
Beschwerdeführerinnen werden je verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung
von Fr. 1'500.- zu entrichten, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag
von Fr. 3'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen), zahlbar innert 30 Tagen nach
Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.
5. …