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I. A und seine Ehefrau C, beide türkische Staatsangehörige, wurden seit 1. Juli 2002 durch die Sozialbehörde X wirtschaftlich unterstützt, zunächst mit monatlich Fr. 3'400.-. Ab 1. Oktober 2002 wurde im Hinblick auf die als zu teuer erachtete Wohnung und die deswegen ergangene Auflage, eine preisgünstigere Wohnung zu suchen, nicht mehr der volle Mietzins von monatlich Fr. 1'700.-, sondern nur noch ein Anteil von Fr. 1'200.- übernommen; demgemäss wurde die monatliche Unterstützung auf Fr. 2'900.- herabgesetzt. Wegen Missachtung der Auflage, eine günstigere Wohnung zu suchen, sowie Missachtung der an C ergangenen Weisung, sich um eine Erwerbsaufnahme zu bemühen, wurde die wirtschaftliche Hilfe ab Januar 2003 um den Grundbedarf II gekürzt und damit auf monatlich Fr. 2'776.- bemessen. Ab Juli 2003 wurde aus den gleichen Gründen die wirtschaftliche Hilfe zusätzlich um 15 % des Grundbedarfs I gekürzt und damit auf monatlich Fr. 2'539.60 bemessen. Mit Beschluss vom 3. September 2003 stellte die Sozialbehörde X fest, dass die Eheleute A und C in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 2003 die für die Wohnungsmiete erhaltenen Leistungen von insgesamt Fr. 8'400.- "zweckentfremdet verwendet und somit unrechtmässig bezogen" hätten (Disp.-Ziff. 1). Sie wurden gestützt auf § 26 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) zur Rückerstattung dieses Betrags verpflichtet (Disp.-Ziff. 2). Sie wurden "ausdrücklich darauf hingewiesen", dass die unrechtmässige Erwirkung bzw. Verwendung von Sozialhilfeleistungen den Straftatbestand des Betrugs im Sinn von Art. 146 des Strafgesetzbuches (StGB) darstelle, weshalb sich die Sozialbehörde in dieser Angelegenheit die Einreichung einer Strafanzeige vorbehalte (Disp.-Ziff. 3). Die Eheleute A und C wurden verpflichtet, bis Ende September 2003 mit der Sozialberatung eine schriftliche Rückerstattungsvereinbarung zu erarbeiten; andernfalls werde die finanzielle Unterstützung ab Oktober 2003 eingestellt (Disp.-Ziff. 4). II. Dagegen erhob A, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt B, am 22. September 2003 Rekurs mit den Anträgen, die Sozialbehörde X zur Weiterbezahlung des ungekürzten Grundbedarfs I von monatlich Fr. 1'576.-, des ungekürzten Grundbedarfs II von monatlich Fr. 158.- und des Wohnkostenanteils von monatlich Fr. 1'200.- sowie zur Bezahlung der Umzugskosten von ca. Fr. 2'000.- zu verpflichten (1), Dispositiv-Ziff. 1-4 des Beschlusses der Sozialbehörde vom 3. September 2003 aufzuheben (2) sowie dem Beschwerdeführer einen unentgeltlichen Rechtsbeistand in der Person des unterzeichnenden Vertreters zu gewähren (3). Der Rekursschrift legte der Vertreter eine Honorarnote, lautend auf Fr. 10'543.-, bei. Der Bezirksrat Y beschloss am 10. Dezember 2003, Disp.-Ziff. 1-4 des angefochtenen Beschlusses aufzuheben und den Rekurs im Übrigen abzuweisen, soweit er sich nicht als gegenstandslos erweise (Disp.-Ziff. 1). Das Begehren um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen (Disp.-Ziff. 2). Den Parteien wurden keine Rekurskosten auferlegt (Disp.-Ziff. 3). III. Mit Beschwerde vom 11. Januar 2004 beantragte A, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B, dem Verwaltungsgericht, Disp.-Ziff. 2 des Rekursentscheids aufzuheben und dem Beschwerdeführer in der Person des unterzeichnenden Vertreters einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen. Der Bezirksrat Y beantragte am 29. Januar 2004 Abweisung der Beschwerde. Die Sozialbehörde X liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1. Das Verwaltungsgericht ist nach § 19c Abs. 2 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung von Streitigkeiten betreffend Sozialhilfe zuständig. Die vorliegende Beschwerde ist daher zulässig, obwohl sie sich lediglich gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung richtet (§ 43 Abs. 3 VRG e contrario). Aufgrund des den Schwellenwert von Fr. 20'000.- nicht übersteigenden Streitwertes wäre an sich der Einzelrichter zuständig. Hinsichtlich der vorzunehmenden Auslegung von § 16 Abs. 2 VRG ist indessen dem Fall grundsätzliche Bedeutung beizumessen, weshalb dieser von der Kammer zu behandeln ist (§ 38 Abs. 2 und 3 VRG). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Gemäss § 16 VRG (in der Fassung vom 8. Juni 1997) ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen (Abs. 1). Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird damit vorausgesetzt, dass der Gesuchsteller mittellos und sein Begehren nicht offenkundig aussichtslos ist (so schon § 16 VRG in der Fassung vom 24. Mai 1959); für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist zusätzlich erforderlich, dass der Gesuchsteller zur Wahrung seiner Rechte eines solchen bedarf. 2.2 Die Vorinstanz ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mittellos ist. Ferner ist sie davon ausgegangen, dass die (grösstenteils gutgeheissenen) Rekursbegehren nicht offensichtlich aussichtslos waren. Dieser Beurteilung ist nicht uneingeschränkt zuzustimmen. Mit seinem Rekursbegehren 1 wollte der Rekurrent nicht nur die im Beschluss vom 3. September 2003 angedrohte Einstellung der Sozialhilfe ab Oktober 2003 verhindern, sondern auch deren ungekürzte Ausrichtung erreichen; damit verlangte er sinngemäss eine Änderung der früheren Beschlüsse vom 12. Februar und 18. Juni 2003, die jedoch längst in Rechtskraft erwachsen waren. Dieses Begehren (um Ausrichtung ungekürzter Sozialhilfeleistungen) war offensichtlich aussichtslos. Gleiches gilt hinsichtlich des Begehrens um Übernahme der Umzugskosten von ca. Fr. 2'000.-. Der Bezirksrat betrachtete den Rekurs in diesem Punkt als gegenstandslos, weil die Sozialbehörde X diesem Anliegen mit Schreiben vom 23. September 2003 zugestimmt habe. Entscheidend ist indessen im vorliegenden Zusammenhang, dass dieses Begehren nicht Gegenstand des Rekursverfahrens bilden konnte, weil die Sozialbehörde darüber nie förmlich entschieden hatte. Im Übrigen – und damit zur Hauptsache – richtete sich der Rekurs jedoch gegen den Beschluss der Sozialbehörde vom 3. September 2003. In diesem Punkt wurde der Rekurs vom Bezirksrat gutgeheissen, womit zugleich feststeht, dass dieser grösstenteils nicht offenkundig aussichtslos war. 2.3 Der Bezirksrat hat die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gleichwohl verweigert, mit der Begründung, für den Beschwerdeführer sei der Beizug eines Rechtsvertreters nicht erforderlich gewesen, da er in der Lage gewesen wäre, seine "Rechte im Rekursverfahren selbst zu wahren". Mit § 16 Abs. 2 VRG wollte der Gesetzgeber an die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend den verfassungsrechtlichen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (heute Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung) anknüpfen. Danach ist einem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung je nach den Umständen des zu beurteilenden Falles und den Eigenheiten des betreffenden Verfahrens zu entsprechen, wenn die Interessen der bedürftigen Partei in schwer wiegender Weise betroffen und die zu beurteilende Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bereitet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern. Neben dem Schwierigkeitsgrad der sich stellenden Rechts- und Sachverhaltsfragen sind auch in der Person des Gesuchstellers liegende Gründe zu berücksichtigen, wie etwa dessen Gesundheitszustand und Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden, sowie die Bedeutung der Angelegenheit für diesen (BGE 123 I 145 E. 2b; 122 I 275 E. 3a mit Hinweisen). Greift die angefochtene Verfügung stark in die Rechtsstellung des Gesuchstellers ein, so kommt den genannten weiteren Kriterien minderes Gewicht zu. Handelt es sich um einen "relativ schweren" Eingriff, so muss die zu beurteilende Angelegenheit besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweisen, denen der auf sich allein gestellte Gesuchsteller nicht gewachsen wäre (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16 N. 39 und 41). Die verwaltungsgerichtliche Praxis hat einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung stets nur im Umfang dieser bundesverfassungsrechtlichen Minimalgarantie entsprechend den dargelegten bundesgerichtlichen Kriterien bejaht (so schon RB 1994 Nr. 4; sodann RB 1998 Nr. 5 zum anlässlich der Revision vom 8. Juni 1997 neu eingefügten § 16 Abs. 2 VRG; RB 2001 Nr. 6 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis zur Rechtsverbeiständung in Strafprozessen; vgl. auch VGr, 14. Oktober 2002, VB.2002.00288, www.vgrzh.ch). 2.4 Der Beschluss der Sozialbehörde vom 3. September 2003 beinhaltete im Wesentlichen die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Rückzahlung der in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 2003 erhaltenen Leistungen an die Wohnungsmiete von insgesamt Fr. 8'400.-; dies mit der Begründung, er habe diese Beträge nicht für die Zahlung der Miete verwendet und somit "unrechtmässig bezogen", was gestützt auf § 26 SHG deren Rückerstattung rechtfertige. Diese (vom Bezirksrat aufgehobene) Rückerstattungsverpflichtung greift nicht in besonders schwerer Weise in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers ein. Deren Überprüfung im Rekursverfahren bot weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rekurserhebung ohne Rechtsvertreter die Erfolgsaussichten wesentlich geschmälert hätten. Zu prüfen bleibt, ob in der Person des Beschwerdeführers liegende Gründe den Beizug eines Rechtsbeistandes erforderlich machten. Diesbezüglich machte der Beschwerdeführer bereits im Rekurs geltend, er könne kein Deutsch schreiben (Rekursschrift Ziff. 6); im Beschwerdeverfahren bringt er zusätzlich vor, sein Gesundheitszustand sei psychisch und physisch stark beeinträchtigt (Beschwerdeschrift Ziff. 3). Aufgrund der vorliegenden Akten kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer wegen sprachlicher Schwierigkeiten auf einen Rechtsbeistand angewiesen ist. So zeigt etwa die Eingabe vom 14. Mai 2003 an das Mietgericht Zürich, dass er durchaus in der Lage ist, schriftliche Eingaben an Behörden – sei es allein, mithilfe seiner Ehefrau oder einer Drittperson (bei der es sich nicht notwendigerweise um einen Rechtsbeistand handeln muss) – abzufassen. Ins Gewicht fällt jedoch, dass der Beschwerdeführer – wie sich aufgrund der vorliegenden ärztlichen Zeugnisse ergibt – erhebliche gesundheitliche Probleme hat. Gemäss ärztlichem Zeugnis von Dr. med. D vom 14. August 2003, das im Hinblick auf die Frage der Hafterstehungsfähigkeit ausgestellt worden ist, leidet der Beschwerdeführer infolge früherer Hirntumor-Operationen an körperlichen und psychischen Beschwerden, insbesondere an Depression und Angststörung, und ist er dringend auf eine psychiatrische, neurologische und endokrinologische Behandlung angewiesen. Aufgrund dieses der Vorinstanz bereits vorliegenden Befundes sowie der genannten übrigen Umstände, die zwar nicht für sich allein betrachtet, wohl aber im Zusammenhang mit den gesundheitlichen Problemen ausschlaggebend sind, erscheint die Annahme des Bezirksrats, der Rekurrent bedürfe zur Wahrung seiner Rechte keines Rechtsbeistands, als rechtsverletzend. Das bedeutet nicht, dass vom Grundsatz abgewichen werden soll, wonach in Sozialhilfestreitigkeiten ein Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Sinn von § 16 Abs. 2 VRG nur bei Vorliegen besonderer Gründe und nur ihm Rahmen der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie zu bejahen ist; die diesbezüglich von der Vorinstanz in der Vernehmlassung geäusserten Bedenken sind unbegründet. In Gutheissung der Beschwerde ist demnach Disp.-Ziff. 2 des Rekursentscheids aufzuheben. Dem Beschwerdeführer ist nachträglich für das in der Sache selber bereits rechtskräftig abgeschlossene Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen. 2.5 Die Festsetzung der Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts. Die Sache ist zu diesem Zweck an den Bezirksrat zurückzuweisen. Dabei wird dieser in erster Linie darüber zu befinden haben, ob für die Festsetzung der Entschädigung primär der (geltend gemachte bzw. geschätzte Zeitaufwand) massgebend sei. Die primäre Anknüpfung an den Zeitaufwand, wie sie § 13 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 (GebV VGr, LS 175.252) für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ausdrücklicht vorsieht, empfiehlt sich im Interesse einer einheitlichen Praxis auch im Rekursverfahren (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 49). Die vom Rechtsvertreter bereits dem Bezirksrat eingereichte Kostennote, welche bei einem Stundenansatz von Fr. 200.- und einem Zeitaufwand von 52.72 Stunden einen Gesamtbetrag von Fr. 10'543.- beziffert, scheint hingegen überrissen und muss nicht von vornherein anerkannt werden. Der veranschlagte Zeitaufwand ist vielmehr dahingehend zu überprüfen, ob er notwendig war, wobei Kriterien wie etwa die Bedeutung der Streitsache sowie die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt werden können (vgl. für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren § 13 Abs. 1 GebV VGr). Ausserdem sei an dieser Stelle angemerkt, dass die Wirkungen der unentgeltlichen Rechtspflege erst ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung eintreten. Erfasst werden somit grundsätzlich nur jene Verfahrens- und Vertretungskosten, die nach der Stellung des Gesuchs entstehen oder auferlegt werden. Im Bereich der unentgeltlichen Rechtsvertretung werden auch Bemühungen im Zusammenhang mit dem Abfassen von Rechtsschriften abgedeckt, die zusammen mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht werden (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 12). 2.6 Mit dem im Rekurs gestellten Begehren um unentgeltliche Rechtsverbeiständung hat der Beschwerdeführer für das Rekursverfahren zumindest sinngemäss auch um Zusprechung einer Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 VRG im Fall des Obsiegens ersucht (zu dem im Gesetz nicht vorgesehenen, aber nach der Praxis geltenden Erfordernis eines diesbezüglichen Antrags, vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 6). Da er in der Hauptsache obsiegt hat, steht ihm eine solche Entschädigung zu (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 32). Im Unterschied zu der dem unentgeltlichen Rechtsvertreter zuzusprechenden Entschädigung geht die Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 VRG zulasten der unterliegenden Gegenpartei (hier der Gemeinde X) und bemisst sich nicht notwendigerweise nach den gleichen Kriterien wie jene (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 36; anderseits § 16 N. 47). Der Bezirksrat wird dem Beschwerdeführer daher auch eine Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 VRG zulasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen haben, wobei diese Entschädigung nicht notwendigerweise gleich hoch ausfallen muss wie die Vergütung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand. Doch ist die Parteientschädigung jedenfalls an die Vergütung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand anzurechnen. 3. 3.1 Mit seinem Beschwerdebegehren hat der Beschwerdeführer sinngemäss auch darum ersucht, ihm für das Beschwerdeverfahren ebenfalls einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen und ihm zudem in diesem Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen dazu gemäss § 16 VRG allseitig erfüllt. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erweist sich allerdings insofern als gegenstandlos, als die Gerichtskosten infolge Gutheissung der Beschwerde ohnehin der Gegenpartei aufzuerlegen sind (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Festzulegen ist hingegen die dem unentgeltlichen Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren zuzusprechende Vergütung. 3.2 Gemäss § 13 GebV VGr wird dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der notwendige Zeitaufwand nach den Ansätzen des Obergerichts (zurzeit Fr. 200.- je Stunde) entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen sind und Barauslagen separat entschädigt werden (Abs. 1). Der unentgeltliche Rechtsbeistand hat dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen. Reicht er die Zusammenstellung nicht rechtzeitig ein, so wird die Entschädigung von Amtes wegen und nach Ermessen festgesetzt (Abs. 2). Der Rechtsvertreter hat der Beschwerdeschrift keine Zusammenstellung über den Zeitaufwand und seine Barauslagen angefügt, weshalb eine angemessene Entschädigung für das jetzige Beschwerdeverfahren zu schätzen ist. Die Abfassung der Beschwerde war für den Rechtsvertreter mit einem geringen Zeitaufwand verbunden. Der Streitwert der zu beurteilenden Sache ist geringfügig. Desgleichen ist die Bedeutung der Streitsache als eher gering zu veranschlagen. Als angemessen erweist sich daher eine Entschädigung von Fr. 500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer und Barauslagen). 3.3 Nach dem Gesagten (vgl. E. 2.6) ist dem Beschwerdeführer zugleich zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 VRG zuzusprechen, welche an die dem unentgeltlichen Rechtsbeistand zuzusprechenden Vergütung anzurechnen ist. Unter den hier gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, die Parteientschädigung ebenfalls auf Fr. 500.- festzusetzen.
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. 2. Dem Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 3. Rechtsanwalt B wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse mit Fr. 500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) entschädigt.
und entscheidet:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Disp.-Ziff. 2 des Rekursentscheids des Bezirksrats vom 10. Dezember 2003 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Festsetzung der dem unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Rekursverfahren auszurichtenden Vergütung und der dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren zulasten der Beschwerdegegnerin 2 zuzusprechenden Parteientschädigung an den Bezirksrat Y zurückgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin 2 auferlegt. 4. Die Beschwerdegegnerin 2 wird verpflichtet, dem Vertreter des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids. Diese Entschädigung wird angerechnet auf die Vergütung des unentgeltlichen Rechtsbeistands. 5. … |