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A. Das Landgericht T in Deutschland verurteilte den schweizerischen Staatsangehörigen A am 6. März 1990 wegen Mordes gemäss § 211 des deutschen Strafgesetzbuchs zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Diese Strafe verbüsste A zunächst im deutschen Vollzug. Auf sein Gesuch hin erfolgte im Juni 2000 die Überstellung zum Strafvollzug in der Schweiz; hier wurde er der Strafanstalt X zugewiesen. B. Mit Eingabe vom 17./18. Februar 2003 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ersuchte A darum, die über ihn verhängte lebenslange Freiheitsstrafe in eine solche von 15 Jahren abzuändern. Der Einzelrichter trat auf das Begehren mit Verfügung vom 4. März 2003 nicht ein. C. Bereits zuvor, am 25. Februar 2003, hatte A das Gesuch um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug gestellt. Mit Eingabe vom 24. März 2003 wiederholte er das Begehren. Der Sonderdienst des kantonalen Justizvollzugs lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 8. Juli 2003 ab. Zur Begründung bezog sich der Sonderdienst namentlich auf ein in Deutschland am 10. November 1999 erstelltes Gutachten sowie auf einen Bericht des Psychiatrisch-Psychologischen Diensts (PPD) vom 14. Januar 2003 samt einer ergänzenden mündlichen Auskunft vom 2. Juli 2003. Das Gutachten aus dem Jahr 1999 hatte bei A eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert und grundsätzlich eine ungünstige Prognose gestellt. Laut dem Bericht des PPD hat sich die Prognose seither nicht wesentlich geändert. II. Gegen die Verweigerung der bedingten Entlassung rekurrierte A an die kantonale Direktion der Justiz und des Inneren, welche den Rekurs mit Verfügung vom 18. November 2003 abwies; erfolglos blieb auch das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters. III. Mit Beschwerde vom 13. Januar 2004 gelangte A an das Verwaltungsgericht. Er beantragt, ihn im Sinn von Art. 38 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) bedingt zu entlassen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese zu verpflichten, eine Neubegutachtung zu veranlassen. Schliesslich erneuert er sein Begehren, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und einen unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Justizvollzugsamts als Beschwerdegegner. Das Justizvollzugsamt und die Vorinstanz ersuchen, die Beschwerde abzuweisen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. 1.1 § 43 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) lässt die Beschwerde gegen Anordnungen in Straf‑ und Polizeistrafsachen, einschliesslich Vollzug von Strafen und Massnahmen, insoweit zu, als die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht (vgl. auch § 27 Abs. 2 des kantonalen Straf‑ und Vollzugsgesetzes vom 30. Juni 1974 [StVG]). Gemäss feststehender Praxis des Bundesgerichts ist seine Zuständigkeit betreffend bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nach Art. 38 StGB gegeben (BGE 105 IV 167, 118 IV 221 E. 1a, 125 IV 113; vgl. auch Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 43 N. 23 f.; Jörg Rehberg, Strafrecht II, 7. A., Zürich 2001, S. 32). Mit Blick auf die Überstellung des Beschwerdeführers in den schweizerischen Strafvollzug hatte das Justizministerium des deutschen Landes U am 24. Februar 2000 in Erwägung gezogen, dass die schweizerischen Behörden die Vollstreckung gemäss Art. 9 Ziff. 1 lit. a und Art. 10 des Übereinkommens vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (SR 0.343) fortsetzen würden und dass das schweizerische Strafgesetzbuch für die lebenslange Freiheitsstrafe eine Mindestverbüssungszeit vorsehe, welche die nach deutschem Recht geltende von 15 Jahren ohne weiteres übersteige. Das kantonale Justizvollzugsamt erklärte sich mit Schreiben vom 5. April 2000 zur Übernahme des weiteren Strafvollzugs bereit, verwies auf die spätere Möglichkeit einer bedingten Entlassung und stellte fest, dass dabei Art. 38 StGB massgebend sei. Dem Justizvollzugsamt obliegt denn auch der Vollzug ausländischer Urteile gemäss den internationalen Übereinkommen (§ 5 lit. e der kantonalen Justizvollzugsverordnung vom 24. Oktober 2001 [JVV]). Gestützt auf Art. 9 Ziff. 3 des genannten Übereinkommens haben die Vorinstanzen somit in Anwendung von Art. 38 StGB über die Frage der bedingten Entlassung verfügt. Demnach ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zu bejahen und auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Für die Behandlung der Beschwerde ist gemäss § 38 Abs. 2 lit. b VRG der Einzelrichter zuständig, da es um Anordnungen aufgrund der §§ 16 und 21 StVG in Verbindung mit den §§ 53 f. JVV geht. 1.3 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können gemäss den §§ 50 f. VRG Rechtsverletzungen (einschliesslich des Ermessensmissbrauchs sowie der Ermessensüber- und ‑unterschreitung) sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Im Bereich des weiten Ermessens, das den Verwaltungsbehörden in vorliegender Sache zusteht, ist die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts beschränkt (vgl. etwa BGE 105 IV 167 E. 2, 116 IV 283 E. 2a, 119 IV 5 E. 2, 125 IV 113 E. 2b; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. A., Zürich 1997, Art. 38 N. 9; Kölz/Bosshart/ Röhl, § 50 N. 81 und N. 91 S. 677). 2. Hat der Verurteilte zwei Drittel der Strafe verbüsst, so kann ihn die zuständige Behörde bedingt entlassen, wenn sein Verhalten während des Strafvollzugs nicht dagegen spricht und anzunehmen ist, er werde sich in der Freiheit bewähren (Art. 38 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Lautet die Strafe lebenslänglich, so kann der Verurteilte nach 15 Jahren bedingt entlassen werden (Ziff. 1 Abs. 2). Die bedingte Entlassung ist die vierte Stufe des Strafvollzugs und deshalb in der Regel anzuordnen. Davon darf nur aus guten Gründen abgewichen werden. Wie bei der Zubilligung des bedingten Strafvollzugs ist auch bei der bedingten Entlassung für die Beurteilung des künftigen Wohlverhaltens eine Gesamtwürdigung durchzuführen, um eine möglichst zuverlässige Grundlage für die Prognose zu erhalten. Es sind somit das gesamte Vorleben, die Täterpersönlichkeit, das deliktische und sonstige Verhalten des Täters zu untersuchen. Welche Art von Delikt zur Freiheitsstrafe geführt hat, ist an sich für die Prognose nicht entscheidend. Die Entlassung darf nicht für gewisse Tatkategorien erschwert werden. Dagegen sind die Umstände der Straftat insoweit beachtlich, als sie Rückschlüsse auf die Täterpersönlichkeit und damit auf das künftige Verhalten erlauben. Ob die mit einer bedingten Entlassung in gewissem Mass stets verbundene Gefahr neuer Delikte zu verantworten ist, hängt im Übrigen nicht nur davon ab, wie wahrscheinlich ein neuer Fehltritt ist, sondern auch von der Bedeutung des eventuell bedrohten Rechtsgutes. Hat z.B. ein Strafgefangener früher nur unbedeutende Eigentumsdelikte begangen, so darf ein höheres Risiko übernommen werden als bei einem Gewaltverbrecher, der sich in schwerer Weise gegen hochwertige Rechtsgüter (Leib, Leben usw.) vergangen hat. Die mit der bedingten Entlassung verfolgte Wiedereingliederung des Rechtsbrechers ist nicht Selbstzweck, sondern auch ein Mittel, um die Allgemeinheit vor neuen Straftaten zu schützen. Deswegen rechtfertigt es sich auch, im Rahmen der Prognose der Art des möglicherweise weiterhin gefährdeten Rechtsgutes Rechnung zu tragen. Im Rahmen der Gesamtwürdigung sind neben dem Vorleben und der Persönlichkeit vor allem die neuere Einstellung, der Grad der Reife einer allfälligen Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse des Täters zu prüfen. Bei Würdigung der Bewährungsaussichten ist freilich allgemein ein vernünftiges Mittelmass zu halten in dem Sinn, dass nicht jede noch so entfernte Gefahr neuer Straftaten eine Verweigerung der bedingten Entlassung zu begründen vermag, ansonst dieses Institut seines Sinns beraubt würde. Anderseits darf aber auch nicht aufgrund einzelner günstiger Faktoren die bedingte Entlassung bewilligt werden, obwohl gewichtigere Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (RB 1999 Nr. 43; BGE 103 Ib 27, 104 IV 281, 119 IV 5 E. 1 und 2, 124 IV 193 E. 3, 125 IV 113 E. 2a). Die bedingte Entlassung ist namentlich deshalb der Regelfall, weil sie als vierte Stufe des Strafvollzugs die Möglichkeit bietet, den Verurteilten unter Schutzaufsicht zu stellen oder mit sachgerechten Weisungen den Schritt in die Freiheit und die soziale Eingliederung zu erleichtern. Ein solcher Übergang in die Freiheit kann das künftige Wohlverhalten eher gewährleisten als der Vollzug der Reststrafe. Die bedingte Entlassung kann unter diesen Gesichtspunkten eine wichtige spezialpräventive Funktion erfüllen (vgl. BGE 124 IV 193, insbesondere E. 4d). 3. 3.1 Auf welche Grundlagen der Entscheid über eine bedingte Entlassung – und somit die darin enthaltene Bewährungsprognose – abzustützen ist, regelt das Gesetz nicht umfassend. Normiert ist immerhin die Pflicht der zuständigen Behörde, bei der Anstaltsleitung einen Bericht einzuholen. Zudem ist dem Verurteilten das rechtliche Gehör zu gewähren (Art. 38 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Eine Pflicht zur Begutachtung des Verurteilten besteht grundsätzlich nicht. Vorab beim Vorliegen psychischer Störungen kann hingegen für die sachgerechte Erfassung der Täterpersönlichkeit ein psychiatrisches Gutachten unentbehrlich sein (vgl. etwa Andrea Baechtold, Basler Kommentar, 2003, Art. 38 StGB N. 16). 3.2 Bei den Akten liegt das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C aus dem Jahr 1999. Es setzt sich mit Persönlichkeit und Gefährlichkeit des Beschwerdeführers eingehend auseinander; abschliessend stellt es ihm eine Kriminalprognose und bezeichnet diese – ohne den Eintritt einer tiefer gehenden Krankheitseinsicht – als sehr ungünstig (act. 11/5). 3.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Gutachten sei oberflächlich und vom ihm schon seit jeher beanstandet worden. Mit diesen pauschalen Vorbringen lässt sich die Qualität des Gutachtens allerdings nicht stichhaltig in Zweifel ziehen. Das Gutachten erweist sich im Gegenteil als sehr ausführlich und schlüssig. Auch die übrigen Akten vermögen die vom Beschwerdeführer geübte Kritik nicht zu bestätigen. 3.2.2 Gemäss Bericht des PPD vom 14. Januar 2003, erstellt durch Dr. med. D, hat sich an der im Gutachten gestellten Prognose nichts Wesentliches geändert. Aufgrund des bisherigen Verlaufs sowie der fehlenden Krankheits- und Behandlungseinsicht bestehe für die Krankheit eine erhöhte Rückfallgefahr. 3.2.3 Wird auf die Beurteilungen der Fachpersonen C und D abgestellt, so erscheint eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers im aktuellen Zeitpunkt ausser Frage. Daran vermögen auch die Hinweise in den Akten auf eine positive Entwicklung in den vergangenen Jahren nichts Entscheidendes zu ändern. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde im Hauptpunkt. 4. Im Eventualstandpunkt verlangt der Beschwerdeführer, die Sache zur Veranlassung einer Neubegutachtung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4.1 Nachdem die Erstellung des Gutachtens C rund viereinhalb Jahre zurückliegt, stellt sich die Frage, ob das Gutachten noch aktuell und zuverlässig ist oder ob eine neues Gutachten einzuholen ist. Dabei ist vorab festzuhalten, dass Dr. D vom PPD die formellen Voraussetzungen, die an einen Gutachter gestellt werden, nicht erfüllt (BGE 128 IV 241 E. 3.2). Davon gehen im Übrigen auch die Vollzugsbehörden aus; entsprechend hat der Sonderdienst des Justizvollzugsamts bei Dr. D lediglich den genannten Bericht – und nicht etwa ein Gutachten – eingeholt. 4.2 Bei der Frage, ob eine neue Begutachtung zu erfolgen hat, ist gemäss der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht an das formale Kriterium eines bestimmten Alters des bereits vorhandenen Gutachtens anzuknüpfen. Es kann auf ein älteres Gutachten abgestellt werden, wenn sich die Verhältnisse seit dessen Erstellung nicht verändert haben. Soweit allerdings frühere Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst haben, sind neuere Abklärungen unabdingbar. Gelegentlich dürfe es aber genügen, statt eines neuen umfassenden Gutachtens bei einem bereits tätig gewordenen Sachverständigen oder bei einer anderen Fachperson ein Ergänzungsgutachten einzuholen. Nach Auffassung des Bundesgerichts gilt es ferner zu beachten, dass nach neuerer forensisch-psychiatrischer Lehre Gefährlichkeitsprognosen lediglich für den Zeitraum eines Jahres zuverlässig gestellt werden können (BGE 128 IV 241 E. 3.4). 4.3 Diesen Schwierigkeiten bei Gefährlichkeitsprognosen ist Rechnung zu tragen: Bei psychiatrischen Gutachten, welche sich mit der Gefährlichkeit eines Verurteilten befassen, sind an das Kriterium der Aktualitätseinbusse keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Dabei liegt die Annahme ungenügender Aktualität naturgemäss um so näher, je länger die Erstellung eines Gutachtens zurückliegt. 4.4 Weiter ist indessen auch relevant, für welche Fragen ein Straftäter die Neubeurteilung der Fremdgefährlichkeit verlangt. Geht es um erste Vollzugslockerungen eines Verurteilten (zum stufenmässigen Strafvollzug vgl. etwa Rehberg, S. 27 ff.; Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Bern 1989, N. 32 ff. mit Hinweisen), so bleibt es dabei, dass an die Aktualitätseinbusse verhältnismässig geringe Anforderungen zu stellen sind. Die bedingte Entlassung dagegen – als vierte Stufe des Strafvollzugs – schliesst jedenfalls bei bislang als fremdgefährlich eingestuften Tätern in der Regel an vorangegangene und erfolgreich verlaufene Vollzugslockerungen an. Auch wendet das Bundesgericht bei der Frage nach einer bedingten Entlassung von Gewalttätern, die eine lebenslängliche Freiheitsstrafe verbüssen, besonders strenge Kriterien an (vgl. BGE 125 IV 113 E. 2a). Ist in solchen Fällen über die bedingte Entlassung zu entscheiden, ohne dass bisher Vollzugslockerungen erfolgt waren, so setzt der Anspruch auf Neubegutachtung einen Aktualitätsverlust des früheren Gutachtens von erheblichem Gewicht voraus. 4.5 Die Rekursbehörde verneinte die Voraussetzungen für die Einholung eines neuen Gutachtens; sie ging davon aus, dass sich die Verhältnisse seit dem Gutachten C's sowohl im Hinblick auf die Diagnose als auch auf den Krankheitsverlauf nicht geändert hätten und es dem Beschwerdeführer nach wie vor an einer Krankheitseinsicht und einem Behandlungswillen fehle (act. 4 E. 2 S. 4). Die erstinstanzliche Verfügung war noch leicht einschränkend davon ausgegangen, dass ein neues Gutachten mit "grösster Wahrscheinlichkeit" keine Neuerungen bringen würde (act. 11/36 E. 9). Demgegenüber macht der Beschwerdeführer eine Änderung der Verhältnisse geltend, namentlich ein vorzügliches Verhalten im Strafvollzug seit seiner Überstellung in die Schweiz im Juni 2000. Zudem habe er seit langer Zeit keinen Rückfall mehr gehabt. 4.6 Das Gutachten C enthält einen Überblick über den Strafvollzugsverlauf und die Krankengeschichte bis 1999. Daraus ergibt sich unter anderem, dass die beim Beschwerdeführer diagnostizierte endogene Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis in Schüben aufgetreten war. Seit 1991 war es wegen psychischer Auffälligkeit und auch, weil der Beschwerdeführer die Einnahme der verordneten Psychopharmaka verweigerte, zu mehreren Klinikaufenthalten gekommen. Eine Krankheitseinsicht war beim Beschwerdeführer nicht ersichtlich. In den Krankheitsphasen verhielt er sich aggressiv. Gegenüber den seinerzeitigen Tatgenossen hatte er zudem massive Morddrohungen geäussert. Dr. C diagnostizierte seinerseits eine Schizophrenie vom paranoiden Typus, sodass nach der Inhaftierung im Verlauf der Jahre immer wieder akut psychotische Zustände aufgetreten seien. In anderen Phasen der Erkrankung sei ein akut psychotisches Erleben nicht zu eruieren; in diesen Phasen habe sich der Beschwerdeführer im Vollzug eher unauffällig, allerdings zurückgezogen verhalten. 4.7 Nach der Überstellung des Beschwerdeführers in die Schweiz von Juni 2000 kam es zunächst nochmals zu psychischen Auffälligkeiten, welche zu einer "psychiatrischen Hospitalisation" im September/Oktober 2000 führten. Anlässlich eines "runden Tisches" vom 29. November 2001 ergab sich, dass Krisensymptome im Juli 2001 verschwunden waren und dass sich der Beschwerdeführer seither, obwohl er keine Medikamente genommen, "geradezu vorzüglich" verhalten hatte. Der Gruppenleiter attestierte ihm im Speziellen ein gutes Sozialverhalten. Aus Sicht von Dr. D erwies sich eine alsbaldige Versetzung in den Normalvollzug und die Aufnahme einer Tätigkeit im Gewerbe als wünschenswert; bei weiterem günstigem Verlauf könne dann eine neue psychiatrische Begutachtung, insbesondere zur Fragestellung der Fremdgefährlichkeit, erfolgen (act. 11/10 S. 2 f.). Der "runde Tisch" schlug dem Justizvollzugsamt vor, per Herbst 2002 ein neues Gutachten mit Fragen zu Urlaub und weiteren Vollzugslockerungen zu erstellen; dabei lehnte der Beschwerdeführer einen Gutachter mit deutscher Staatsangehörigkeit und das Angebot von Dr. D für eine psychotherapeutische Begleitung ab (act. 10/11 S. 4). Ein knappes Jahr später, am 11. Oktober 2002, nahm das Justizvollzugsamt schliesslich die Einholung eines Gutachtens über Fragen bezüglich Urlaub und weitere Vollzugslockerungen in Angriff (act. 11/12). Nachdem der damalige Vertreter des Beschwerdeführers gegen den vorgeschlagenen Gutachter Bedenken geäussert hatte (act. 11/15), zog das Justizvollzugsamt bei Dr. D sowie beim Sozialdienst der Strafanstalt X neue Erkundigungen ein. Der Sozialdienst bestätigte am 9. Dezember 2002 weiterhin eine positive Entwicklung: Das Verhalten des Beschwerdeführers im Vollzug sei durchwegs vorzüglich. Auffallend sei sein gutes soziales Verhalten; er beteilige sich stark am Gruppenleben, helfe schwächeren Insassen und sei um deren Integration in die übrige Gruppe besorgt. Der Kontakt zu seinen Eltern sei tragfähig (act. 11/18). 4.8 Diese Aktenlage lässt beim Sozialverhalten des Beschwerdeführers eine markante Besserung gegenüber früher erkennen: Die Vollzugsbehörde in Deutschland hatte den Beschwerdeführer gemäss Bericht vom 3. April 1997 noch als einen Insassen geschildert, der meist allein sei und nur zu wenigen Mitgefangenen Kontakt habe (in act. 11/2). Das Gutachten C hatte den Beschwerdeführer – wie gesehen – ebenso noch als zurückgezogen geschildert; bezüglich einer Unterstützung durch die Eltern hatte es lediglich von einer hypothetischen Möglichkeit gesprochen (act. 5/11 S. 40, S. 50). 4.9 Einzugehen ist ferner auf die Krankheitsentwicklung. 4.9.1 Dr. D erstattete am 14. Januar 2003 den bereits erwähnten ärztlichen Bericht. Darin schloss er sich der im Gutachten C's gemachten Prognose im Wesentlichen an. Seit dem Aufenthalt in der Klinik V (Herbst 2000) seien keine psychotischen Exazerbationen mehr erfolgt. Allerdings sei beim Beschwerdeführer eine paranoide Verzerrung festzustellen und sei er weiterhin weder krankheits- noch behandlungseinsichtig. Hinsichtlich der im Gutachten C's gestellten Prognose hat sich laut Dr. D nichts Wesentliches geändert, für die Erkrankung bestehe eine erhöhte Rückfallgefahr. Eine Neubegutachtung erbringe im heutigen Zeitpunkt wahrscheinlich keine neuen Gesichtspunkte (act. 11/26 S. 5 f.). Auf telefonische Nachfrage der fallverantwortlichen Vollzugsangestellten vom 2. Juli 2003 schätzte er die Wahrscheinlichkeit für eine andere Diagnose bei einer Neubegutachtung dann immerhin auf ca. 10 %; im Übrigen sprach er von einer Halbwertszeit von psychiatrischen Gutachten von fünf bis sieben Jahren und bezeichnete deshalb eine Begutachtung nach ca. zwei bis drei weiteren Jahren als sinnvoll (act. 11/33). 4.9.2 Bezüglich der diagnostizierten Krankheit ist zu beachten, dass letztmals eine psychotische Exazerbation im Oktober 2000 erfolgt ist, eine solche heute also rund dreieinhalb Jahre zurückliegt. Wohl ist die Krankheit auch während des Strafvollzugs in Deutschland nur schubweise aufgetreten. Dass, entsprechend den Aufzeichnungen von Dr. D (act. 11/26 S. 5), zwischen 1993 und 1998 keine psychiatrischen Hospitalisationen aktenkundig sind, schliesst zwischenzeitliche Schübe allerdings nicht aus. Wie sich etwa aus einem Bericht der Justizvollzugsanstalt W vom 23. September 1997 ergibt, hatte der Beschwerdeführer auch zu jener Zeit einen akuten psychotischen Schub erlitten (in act. 11/2). Dies blieb bei der Beurteilung von Dr. D, der für den Zeitraum von 1993 bis 1998 von einer schubfreien Zeit ausging (act. 11/33 S. 1), unberücksichtigt. Bestehen somit keine gesicherten Angaben über die tatsächliche Dauer früherer schubfreier Intervalle, so erscheint die nun seit Herbst 2000 anhaltende rezidivfreie Zeit jedenfalls von erheblicher Dauer; insbesondere lässt sich nicht zuverlässig sagen, ähnlich lang anhaltende schubfreie Perioden seien bereits früher vorgekommen. 4.10 Bei dieser Sachlage ist zusammenfassend von gewissen Änderungen der Verhältnisse auszugehen. Angesichts seines Alters von rund viereinhalb Jahren hat das Gutachten zudem allein durch den Zeitablauf einiges an Aktualität verloren. Für die Prüfung erster Vollzugslockerungen erscheinen die Voraussetzungen für eine Neubegutachtung deshalb als erfüllt. In diesem Sinn hatte sich – wie gesehen – der "runde Tisch" denn auch schon vor über zwei Jahren, im November 2001, geäussert. Die Direktion der Strafanstalt X etwa vertrat sodann in ihrer Eingabe vom 18. März 2003 mit Nachdruck die Meinung, dass ein neues Gutachten im Hinblick auf eine Skizzierung der Vollzugsplanung baldmöglichst erstellt werden sollte (act. 11/29). 4.11 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist indessen nicht zu entschieden, ob im Hinblick auf erste Vollzugslockerungen ein Gutachten erforderlich ist. Es geht hier einzig um die Frage der bedingten Entlassung bzw. ob als Grundlage für den diesbezüglichen Entscheid eine neue Begutachtung nötig ist. Wie gesehen müsste dazu das bisherige Gutachten wegen Zeitablaufs und geänderter Verhältnisse in erheblichem Mass an Aktualität verloren haben (vgl. oben E. 4.4). Unter Beachtung dieser erhöhten Anforderungen konnte die Vollzugsbehörde bei Prüfung der bedingten Entlassung ohne Missachtung des ihr zustehenden Ermessens von einer förmlichen Neubegutachtung absehen. Trotz der dargestellten geänderten Verhältnisse und des Alters des Gutachtens C kann es heute zusammen mit der internen ärztlichen Beurteilung durch Dr. D mit Bezug auf die Frage der bedingten Entlassung noch als ausreichend zuverlässige Entscheidgrundlage betrachtet werden. Die Beschwerde ist daher auch bezüglich des Eventualantrags auf Rückweisung der Sache zwecks Neubeurteilung nach Einholung eines Gutachtens abzuweisen. 5. 5.1 Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Indes stellt er das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung haben sie überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (vgl. auch Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999). 5.2 Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist ohne Zweifel gegeben. Angesichts der positiven Sozialentwicklung und der längeren schubfreien Zeit lässt sich das Eventualbegehren des Beschwerdeführers auf Begutachtung sodann noch nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnen. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist demnach gutzuheissen; die Kosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Da die sich stellenden Rechts- und Tatfragen zudem den Beizug eines Rechtsanwalts rechtfertigten, ist dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Insofern ist auch Dispositiv-Ziffer II der angefochtenen Verfügung zu korrigieren. Der Vertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennnote eingereicht. Die Entschädigung ist daher nach Ermessen festzusetzen. Als angemessen erscheint für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren je eine Entschädigung von Fr. 1'200.- (Mehrwertsteuer inbegriffen).
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 2. Rechtsanwalt B wird aus der Gerichtskasse mit Fr. 1'200.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) entschädigt;
1. Dispositiv-Ziffer II der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 18. November 2003 wird aufgehoben und dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Rekursverfahren bestellt. Die Direktion wird eingeladen, Rechtsanwalt B mit Fr. 1'200.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu entschädigen. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden. 7. Mitteilung an:………
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