I.
Am 17. März 2003 (in der Ausfertigung
offenbar irrtümlich datiert vom 13. März 2003) erteilte die Baukommission
Kilchberg B unter Auflagen und Bedingungen die baurechtliche Bewilligung für
die Erneuerung eines Biotops, das Versetzen eines Natursteinbrunnens sowie für
Geländeveränderungen auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der L-Strasse in
Kilchberg.
II.
Auf einen
hiergegen von A als Eigentümerin der östlich an das Baugrundstück angrenzenden
Parzelle Kat.-Nr. 02, M-Strasse, erhobenen Rekurs, mit dem neben der Aufhebung
der Baubewilligung zahlreiche weitere Anträge gestellt wurden, hiess die
Baurekurskommission II insoweit gut, als die Baubewilligung mit folgender
Nebenbestimmung ergänzt wurde (Dispositivziffer I):
"Vor Baubeginn ist der Baukommission Kilchberg ein fachmännischer Bericht
über die geologischen Bodenverhältnisse, den gegenwärtigen Zustand der Mauer
und deren Statik, die Auswirkungen der einzelnen Terrainveränderungen auf die
Mauer und die Massnahmen zu deren Sicherung zur Prüfung vorzulegen."
Im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen
soweit darauf eingetreten wurde.
III.
Gegen diesen
Rekursentscheid erhob A am 12. Januar 2004 Beschwerde an das Verwaltungsgericht
mit folgenden Anträgen:
"1. Die
angefochtenen Entscheide beider Instanzen seien aufzuheben, die Baukommission
Kilchberg sei anzuweisen, die von der Bauherrin am 14.2.03 eingereichten
Unterlagen als vorschriftswidrig und für den Entscheid unzureichend
zurückzuweisen.
2. Die
Bauherrschaft ist anzuhalten, die bereits vorgenommenen Änderungen des Terrains,
soweit sie offenkundig nicht bewilligungsfähig sind, zurückzubauen.
3. Die
Bauherrschaft ist wegen der bereits ohne Baubewilligung begonnenen
Bauarbeiten zu büssen.
4. Die
Baurekurskommission sei anzuhalten, im Sinn von § 336 Abs. 2 PBG
gegen die Kilchberger Baukommission tätig zu werden, damit diese inskünftig
ihrer Pflicht zur Prüfung der Baugesuche nachkommt und dies nicht den Nachbarn
aufbürdet, und damit sie inskünftig ihre Baubeschlüsse formal korrekt erstellt.
5. Sämtliche
Verfahrenskosten seien den Gegenparteien aufzuerlegen, der Rekurrentin sei eine
angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
6. Dieser
Beschwerde sei unverzüglich die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen."
Die Vorinstanz am 20. Januar und die
Baukommission am 13. Februar 2004 beantragten Abweisung der Beschwerde,
letztere zudem die Zusprechung einer Parteientschädigung. Die private
Beschwerdegegnerin liess am 17. März 2004 beantragen, die Beschwerde unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Ein von der Beschwerdegegnerin gestelltes
Sistierungsgesuch wurde mit Präsidialverfügung vom 5. Mai 2004 abgewiesen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerde kommt gemäss § 55 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) aufschiebende
Wirkung zu, sofern mit der angefochtenen Anordnung nichts anderes bestimmt
wurde. Das trifft hier nicht zu; Antrag 6 der Beschwerdeführerin stösst ins
Leere.
2.
2.1
Gegenstand des Rekurs- wie des Beschwerdeverfahrens
kann nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw.
nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (RB 1983 Nr. 5; Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 86 und
88).
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 17. März
2003 hat die Baubewilligungsbehörde einzig über die Bewilligungsfähigkeit des
von der privaten Beschwerdeführerin geplanten Bauvorhabens entschieden. Weitere
Anordnungen hat sie richtigerweise nicht getroffen. Insbesondere brauchte sie
nicht den Rückbau von bereits vorgenommenen, nachträglich von ihr bewilligten
Arbeiten anzuordnen. Falls sich die Bewilligung als nicht rechtsbeständig
erweist, wird die Baubehörde den Rückbau nach Eintritt der Rechtkraft des
entsprechenden Rechtsmittelentscheids anzuordnen haben. Auf Antrag 2 der
Beschwerdeführerin ist deshalb nicht einzutreten.
2.2
Auch über strafrechtliche Sanktionen im Sinn von § 340
des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) brauchte die
Baubehörde in der angefochtenen Baubewilligung nicht zu befinden. Abgesehen davon
betreffen solche Sanktionen gegen die Bauherrschaft oder der Verzicht darauf
die Beschwerdeführerin als Nachbarin nicht in schützenswerten Interessen im
Sinn von § 338a Abs. 1 PBG, sodass auf Antrag 3 auch aus diesem Grund
nicht einzutreten ist.
2.3
Gemäss § 336 Abs. 2 PBG geben die
Baurekurskommissionen der Baudirektion davon Kenntnis, wenn sie im Zusammenhang
mit einem laufenden Rekursverfahren aufsichtsrechtliche Massnahmen als
angezeigt erachten. Weder eine solche Anzeige noch der Verzicht darauf
betrifft die beschwerdeführende Nachbarin in schützenswerten Interessen im Sinn
von § 338a Abs. 1 PBG, weshalb auch auf Antrag 4 nicht einzutreten
ist.
3.
Durch Mängel des Bauverfahrens ist der
Nachbar nur beschwert, wenn ihm daraus ein Nachteil erwächst (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 21 N. 38). Inwiefern das hier zutrifft, hat die Beschwerdeführerin
in keiner Weise dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Wie ihre Eingaben im
Rekurs- und Beschwerdeverfahren zeigen, war sie auf Grund der Baugesuchsunterlagen
ohne weiteres in der Lage, die Auswirkungen auf ihr eigenes Grundstück abzuschätzen.
Selbst wenn die Pläne Ungenauigkeiten aufweisen, die bei der Beschwerdeführerin
"einen mittleren Lachanfall" auslösten, ist aus ihnen dennoch hinreichend
ersichtlich, dass die bestehende Stützmauer an der Grenze lediglich verstärkt
und mit einem Drahtzaun als Absturzsicherung versehen sowie in einem Abstand
von 1,2 m eine zweite Mauer errichtet werden soll, die das bestehende Terrain
um ca. 35 cm überragen wird. Ebenfalls ist ersichtlich, dass unter- und
oberhalb der neuen Mauer Abgrabungen bzw. Aufschüttungen geplant sind, sodass
das zur Grenze hin abfallende Grundstück statt der bisherigen Böschung eine
Abtreppung erfährt. Dass in den Erwägungen zur Baubewilligung ungenau
ausgeführt wird, die Stützmauer solle um ca. 20 cm erhöht werden soll, ändert
nichts an der hinreichenden Aussagekraft der eingereichten Unterlagen; insbesondere
ist auf Grund der Einfärbung der Pläne klar ersichtlich, dass an der Höhe der
bestehenden Stützmauer nichts geändert werden soll, sodass sich ab diesem
Referenzniveau auch die Höhe der neu geplanten zweiten Mauer und der
entsprechenden Aufschüttungen hinreichend genau ermitteln lässt. Wo und in
welcher Grösse Brunnen und Biotop geplant sind, ist ebenfalls genügend genau
ersichtlich, um der Nachbarin eine Beurteilung der Auswirkungen auf ihr
Grundstück zu erlauben. Soweit die Beschwerdeführerin die Ungenauigkeit der
Baueingabepläne rügt, ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 38). Auch die Baurekurskommission ist
auf die entsprechenden Rügen richtigerweise nur insoweit eingegangen, als sie
erwogen hat, die vorhandenen Pläne reichten nicht aus, um die statischen
Auswirkungen des Bauvorhabens auf die sanierungsbedürftige Stützmauer zu beurteilen.
4.
Gemäss Ziffer 12.7 Abs. 1 der Bau-
und Zonenordnung der Gemeinde Kilchberg vom 4. April 1995 (BZO) darf in
der Zone W2B das gewachsene Terrain um höchstens 1,50 m abgegraben oder
aufgefüllt werden. Die Beschwerdeführerin hält diese Bestimmung für verletzt,
weil als gewachsenes Terrain entgegen der Auffassung der Vorinstanz der ursprüngliche,
und nicht der durch die bestehende Stützmauer gesicherte, vor rund 70 Jahren
angelegte Geländeverlauf zu gelten habe.
Die Rechtsauffassung der
Baurekurskommission, die sich auf § 5 der Allgemeinen Bauverordnung vom
22. Juni 1977 (ABauV) stützt, ist zutreffend und entspricht der Praxis des
Verwaltungsgerichts (VGr, 28. Januar 1998, VB.1997.00487 [unpubliziert]; VGr,
24. März 2004, VB.2003.00364/366, www.vgrzh.ch); auf die entsprechenden
Erwägungen ist in zustimmendem Sinn zu verweisen (§ 70 in Verbindung mit § 28
Abs. 1 VRG). Die Beschwerdeführerin verkennt, dass der gewachsene Boden
nach der zürcherischen baurechtlichen Praxis auf jeden Fall seit dem
Inkrafttreten des Planungs- und Baugesetzes stets als dynamischer und nicht als
statischer Begriff verstanden wurde (vgl. hierzu RB 1995 Nr. 84; R.
Friedrich/K. Spühler/E. Krebs, Bauordnung der Stadt Winterthur, Winterthur
1970, § 19 N. 10; Peter Müller, Begriffsbrevier zum Planungs- und
Baugesetz, Zürich 1976, Wirtschaftsbulletin 15 der Zürcher Kantonalbank, S. 33;
Felix Huber, Der gewachsene Boden, PBG aktuell 4/2002, S. 5 ff.;
Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 3. A., Zürich
2003, S. 13-22 ff.). Es sind keine Gründe ersichtlich, bei der
Anwendung von Ziffer 12.7 BZO den gewachsenen Boden anders zu bestimmen als
gemäss der Legaldefinition von § 5 ABauV, bei welcher Bestimmung es sich
um kompetenzgemäss erlassenes Ausführungsrecht zum Planungs- und Baugesetz
handelt. Ob das geplante Projekt § 178 des Einführungsgesetzes zum
Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 2. April 1911 (EG ZGB) verletzt, ist eine
Frage des zivilrechtlichen Nachbarrechts und demgemäss nicht von den
Verwaltungsbehörden zu entscheiden (§ 1 VRG); es handelt sich um keine für
die öffentlichrechtliche Bewilligungsfähigkeit notwendigerweise zu entscheidende
zivilrechtliche Vorfrage, zu deren Beantwortung die Verwaltungsbehörden unter
bestimmten Voraussetzungen befugt sind (Kölz/Bosshart/Röhl, § 1 N. 31).
Jedenfalls ist es nicht rechtsverletzend, wenn die Vorinstanzen bei der hier
einzig in Frage stehenden Anwendung von Ziffer 12.7 BZO den seit rund 70 Jahren
bestehenden Geländeverlauf als "gewachsenen Boden" im Sinn dieser
Bestimmung angenommen haben. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet.
5.
Wie die Baurekurskommission zutreffend
ausgeführt hat, hat ein Bauvorhaben den Anforderungen von § 239 Abs. 1
PBG bezüglich Fundation, Konstruktion und Material grundsätzlich bereits bei
der Erteilung der Baubewilligung oder spätestens bei Baubeginn zu genügen. Auf
Grund der gemäss § 3 der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997
(BauVV) einzureichenden Baueingabepläne im Massstab 1:100 lassen sich aber
diese technischen Fragen nicht abschliessend beurteilen. Es genügt deshalb im
Regelfall, dass die Baubehörde die Einhaltung von § 239 Abs. 1 PBG
bei der Kontrolle der Bauausführung (§ 327 PBG) überwacht (vgl.
Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, Rz. 580, 596 ff.).
Anders verhält es sich dagegen, wenn bereits die Baueingabepläne erkennen
lassen, dass die geplante Baute nicht den anerkannten Regeln der Baukunde entspricht
oder die geplanten Bauarbeiten die Umgebung des Baugrundstücks zu gefährden
drohen. In einem solchen Fall hat die Baubewilligungsbehörde bereits im Rahmen
des Bewilligungsverfahrens die notwendigen Anordnungen zu treffen, um zu verhindern,
dass durch Erstellung oder Bestand der Baute Personen oder Sachen gefährdet
werden. Dabei hat die Baubehörde gestützt auf § 3 Abs. 2 BauVV von
der Bauherrschaft in erster Linie die notwendigen Angaben einzufordern, die
erforderlich sind, um die Beschaffenheit der Baute gemäss den Anforderungen von
§ 239 Abs. 1 PBG abschliessend beurteilen zu können.
Wie die bezüglich bautechnischer Fragen
fachkundige Baurekurskommission auf Grund eines Augenscheins erkannt hat,
befindet sich die bestehende Stützmauer in einem labilen Gleichgewicht, das
durch die geplanten Bauarbeiten gestört werden könnte, und ist die von der
Bauherrschaft in Aussicht genommenen Sanierung nicht geeignet, eine Gefährdung
des Nachbargrundstücks auszuschliessen. Die Baurekurskommission hat deshalb die
Bauherrschaft richtigerweise verpflichtet, der Baubehörde vor Baubeginn fachmännische
Abklärungen zu den jetzigen geologischen Verhältnissen des Hangs, zum Zustand der
Mauer und deren Statik sowie zu entsprechenden Sicherungsmassnahmen zur Prüfung
vorzulegen (vgl. vorn, Ziff. II).
Weitere Anordnungen hatte die
Baurekurskommission entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht zu
treffen. Insbesondere wäre eine Aufhebung der Baubewilligung unverhältnismässig
gewesen, solange nicht fest steht, dass die bestehende Mauer nicht saniert
werden kann. Wie es sich damit verhält, wird erst der von der Vorinstanz
geforderte Bericht zeigen. Die Beschwerde erweist sich auch insoweit als
unbegründet.
6.
Die Beschwerdeführerin beanstandet die
Belastung mit Rekurskosten sowie die Verweigerung der beantragten
Parteientschädigung.
6.1
Gemäss § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen
mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten in der Regel entsprechend ihrem
Unterliegen. Wenn die Vorinstanz die Verfahrenskosten der Rekurrentin und
heutigen Beschwerdeführerin zu ¾ und der Bauherrschaft zu ¼ auferlegt hat, kann
ihr keine Verletzung dieser Bestimmung vorgeworfen werden. Die Beschwerdeführerin
hat im Rekursverfahren neben dem Antrag auf Aufhebung der Baubewilligung
zahlreiche weitere Anträge gestellt und hat damit nur insoweit Erfolg gehabt,
als die Baubewilligung mit der erwähnten Nebenbestimmung ergänzt wurde. Dieser
Teilerfolg sowie der Umstand, dass die private Gegenpartei ein Gesuch um Entzug
der aufschiebenden Wirkung gestellt und hernach wieder zurückgezogen hatte,
sind mit der Auflage von einem Viertel der Verfahrenskosten an die private
Gegenpartei hinreichend berücksichtigt worden. Diese Kostenverteilung folgt,
wie vom Gesetz vorgesehen, in erster Linie dem Unterlieger- und ergänzend dem
Verursacherprinzip (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 14 ff.).
6.2
Gemäss § 17 Abs. 2 VRG kann die
unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer Umtriebentschädigung verpflichtet
werden. Eine Parteientschädigung steht damit von vornherein nur der ganz oder
zumindest überwiegend obsiegenden Partei zu, also nicht der im Rekursverfahren
mit ihren Anträgen weit gehend erfolglos gebliebenen Beschwerdeführerin;
welchen Aufwand sie für die Rekurserhebung betrieben hat, ist nicht von Belang.
7.
Damit erweist sich die Beschwerde, soweit
darauf einzutreten ist, in allen Teilen als unbegründet und ist folglich abzuweisen.
Bei diesem Ausgang sind der Beschwerdeführerin gemäss § 70 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG die gesamten Gerichtskosten aufzuerlegen.
Eine Parteientschädigung steht ihr als vollständig unterliegender Partei nicht
zu, sondern sie ist zur Leistung einer Entschädigung von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer
inbegriffen) an die anwaltlich vertretene private Gegenpartei zu verpflichten (§ 17
Abs. 2 lit. a VRG). Der nicht durch einen Anwalt vertretenen
Baukommission ist kein besonderer Aufwand entstanden, weshalb ihr keine Entschädigung
zusteht.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'090.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden
der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Die
Beschwerdeführerin wird zu einer Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer
inbegriffen) an die private Beschwerdegegnerin verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen
nach Rechtkraft des Entscheids.
5. …