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Geschäftsnummer: VB.2004.00013  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.04.2004
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung


Einordnung einer Gartenmauer Aufgrund des besonderen Verlaufs der Parzellengrenze käme die geplante Mauer unmittelbar in den Vorgartenbereich der Nachbarliegenschaft zu stehen und würde deshalb zusammen mit dieser wahrgenommen. Die hohe, in einem intensiven Gelb gehaltene Gartenmauer erscheint gleichsam als ästhetischer Übergriff auf die Nachbarliegenschaft, deren gute Architektur geradezu verunstaltet würde. Abweisung.
 
Stichworte:
ABSTELLPLATZ
ABSTELLPLATZ
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
FARBE
GARTENMAUER
GESTALTUNG UND EINORDNUNG
Rechtsnormen:
§ 238 Abs. I PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

I.  

Am 15. April 2003 verweigerte der Gemeinderat X A die bau­recht­liche Bewilligung für eine Gartenmauer auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 am L-Weg in X.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Baurekurskommission II nach Durchführung eines Augenscheins am 25. November 2003 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 14. Januar 2004 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, den Rekursentscheid aufzuheben und die Bewilligung für die Gartenmauer zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.

Die Vorinstanz am 2. und der Gemeinderat X am 13. Februar 2004 schlossen auf Abweisung der Beschwerde. Der am Verfahren mitbeteiligte Nachbar C liess am 19. März 2004 beantragen, die Beschwerde, soweit auf sie einzutreten sei, abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers.

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

 

1.  

Das Grundstück Kat.-Nr. 01 des Beschwerdeführers liegt an der Einmündung des L-Wegs in die M-Strasse. Wie sich den von der Vorinstanz anlässlich des Augenscheins aufgenommenen Fotografien entnehmen lässt, wird die Liegenschaft vom Strassenraum durch eine mannshohe Mauer abgetrennt, die wie das mit einem Giebeldach versehene Einfamilienhaus des Beschwerdeführers in einem intensiven Gelb gehalten ist, welches nur durch die weissen Pfosten unterbrochen wird. Östlich dieser Liegenschaft steht auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 das Wohnhaus des Mitbeteiligten, ein weisser, zweigeschossiger Flachdachbau von überdurchschnittlicher architektonischer Qualität. Die Grenze zwischen den beiden Grundstücken verläuft nicht geradlinig, sondern weist im Vorgartenbereich der Liegenschaft Kat.-Nr. 02 die Fläche von drei senkrecht zum L-Weg gelegenen Fahrzeugabstellplätzen der Nachbarliegenschaft Kat.-Nr. 01 zu. Diese ihrem Zweck ent­sprechend zum L-Weg hin offene Fläche wird vom Grundstück Kat.-Nr. 02 des Mit­be­teiligten durch zwei rechtwinklig zueinander verlaufende, 1,5 m hohe Mauern abge­trennt, welche gleich verputzt sind wie das vom L-Weg her gesehen dahinter liegende Flachdachhaus des Mitbeteiligten. Vor diese beiden Mauern, die vollständig auf dem Grundstück des Mitbeteiligten liegen, will nun der Beschwerdeführer auf seinem Grundstück eine eigene Mauer errichten, um sie in gleicher Weise gestalten zu können wie die sein übriges Grundstück bereits umgebende. Auf diese Weise will er die Zugehörigkeit der drei Abstellplätze zu seinem Grundstück markieren.

2.  

Die Vorinstanz hat das Bauvorhaben zutreffend nach § 238 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) beurteilt und die von der Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätze richtig wiedergegeben; darauf ist gestützt auf § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zu ver­weisen. Zu ergänzen ist bezüglich der Überprüfungsbefugnis, dass mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht nur Rechtsverletzungen (§ 50 VRG) oder unrichtige Sach­ver­halts­fest­stellungen (§ 51 VRG) gerügt werden können.

Die Baurekurskommission hat aufgrund ihres Augenscheins erwogen, dass die geplante Mau­er vor allem im Zusammenhang mit dem Vorgarten, der Umgebungsgestaltung und dem Wohnhaus des Mitbeteiligten wahrgenommen würde. Während die bestehenden Mau­ern längs des Abstellplatzes in Form, Material, Farbe und Ausgestaltung die Architektur die­ser Liegenschaft fortführten und mit dem Wohnhaus eine harmonische Einheit bildeten, würde die geplante Mauer die bestehenden beinahe vollständig verdecken und sich auf­grund ihrer völlig andersartigen Ausgestaltung und ihrer auffälligen Farbe negativ auf diese bauliche Umgebung auswirken; insbesondere würde sie zu Kubatur, Fassade und Architektur des nachbarlichen Wohnhauses einen äusserst stossenden Gegensatz bilden und sich damit nicht befriedigend in die bauliche Umgebung einordnen.

Diese ästhetische Würdigung beruht auf sachlichen und nachvollziehbaren Überlegungen. Auf­grund des besonderen Verlaufs der Parzellengrenze käme die geplante Mauer unmit­tel­bar in den Vorgartenbereich der Nachbarliegenschaft zu stehen und würde deshalb zusam­men mit dieser wahrgenommen. Die Baurekurskommission hat deshalb zutreffend erwo­gen, dass zur baulichen Umgebung, welche gemäss § 238 Abs. 1 PBG im Zusammenhang mit der Gestaltung zu beachten ist, insbesondere die Wohnliegenschaft des Mitbeteiligten ge­hört. Vor diesem Hintergrund würde die geplante Mauer als ausgesprochener Fremd­kör­per wirken. Dass die neue Mauer lediglich die bereits längs des L-Wegs und der M-Strasse bestehende gelbe Mauer fortsetzen soll, führt zu keiner anderen Beurteilung. Wäh­rend die bestehende Mauer als Umfassung der ebenfalls gelben Wohnliegenschaft des Be­schwerdeführers wahrgenommen wird, erscheint die vorgesehene Fortsetzung längs der Grenze der Abstellplätze gleichsam als ästhetischer Übergriff auf die Nachbarliegenschaft, deren gute Architektur durch die Mauer geradezu verunstaltet würde. Die Vorinstanzen haben deshalb die Gestaltung des Bauvorhabens zu Recht als unbefriedigend im Sinn von § 238 Abs. 1 PBG gewürdigt. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Beur­teilung als rechtsverletzend erscheinen lässt.

3.  

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Die Kosten des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG), der überdies zu einer Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) an den Mitbeteiligten zu verpflichten ist (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

 

Demgemäss entscheidet die Kammer:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;  die übrigen Kosten betragen:
Fr.      90.--   Zustellungskosten,
Fr. 2'090.--   Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Der Beschwerdeführer wir zu einer Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) an den Mitbeteiligten verpflichtet.

5.    …