I.
Am 15. April 2003 verweigerte der
Gemeinderat X A die baurechtliche Bewilligung für eine Gartenmauer auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 01 am L-Weg in X.
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Baurekurskommission II nach Durchführung eines Augenscheins am 25. November
2003 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 14. Januar 2004 liess A
dem Verwaltungsgericht beantragen, den Rekursentscheid aufzuheben und die
Bewilligung für die Gartenmauer zu erteilen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.
Die Vorinstanz am 2. und der Gemeinderat X
am 13. Februar 2004 schlossen auf Abweisung der Beschwerde. Der am Verfahren
mitbeteiligte Nachbar C liess am 19. März 2004 beantragen, die Beschwerde,
soweit auf sie einzutreten sei, abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Beschwerdeführers.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Grundstück
Kat.-Nr. 01 des Beschwerdeführers liegt an der Einmündung des L-Wegs in die M-Strasse.
Wie sich den von der Vorinstanz anlässlich des Augenscheins aufgenommenen
Fotografien entnehmen lässt, wird die Liegenschaft vom Strassenraum durch eine
mannshohe Mauer abgetrennt, die wie das mit einem Giebeldach versehene Einfamilienhaus
des Beschwerdeführers in einem intensiven Gelb gehalten ist, welches nur durch
die weissen Pfosten unterbrochen wird. Östlich dieser Liegenschaft steht auf
dem Grundstück Kat.-Nr. 02 das Wohnhaus des Mitbeteiligten, ein weisser,
zweigeschossiger Flachdachbau von überdurchschnittlicher architektonischer
Qualität. Die Grenze zwischen den beiden Grundstücken verläuft nicht
geradlinig, sondern weist im Vorgartenbereich der Liegenschaft Kat.-Nr. 02 die
Fläche von drei senkrecht zum L-Weg gelegenen Fahrzeugabstellplätzen der Nachbarliegenschaft
Kat.-Nr. 01 zu. Diese ihrem Zweck entsprechend zum L-Weg hin offene Fläche
wird vom Grundstück Kat.-Nr. 02 des Mitbeteiligten durch zwei rechtwinklig
zueinander verlaufende, 1,5 m hohe Mauern abgetrennt, welche gleich verputzt
sind wie das vom L-Weg her gesehen dahinter liegende Flachdachhaus des Mitbeteiligten.
Vor diese beiden Mauern, die vollständig auf dem Grundstück des Mitbeteiligten
liegen, will nun der Beschwerdeführer auf seinem Grundstück eine eigene Mauer
errichten, um sie in gleicher Weise gestalten zu können wie die sein übriges
Grundstück bereits umgebende. Auf diese Weise will er die Zugehörigkeit der
drei Abstellplätze zu seinem Grundstück markieren.
2.
Die Vorinstanz hat das Bauvorhaben
zutreffend nach § 238 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975 (PBG) beurteilt und die von der Rechtsprechung dazu entwickelten
Grundsätze richtig wiedergegeben; darauf ist gestützt auf § 70 in Verbindung
mit § 28 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zu
verweisen. Zu ergänzen ist bezüglich der Überprüfungsbefugnis, dass mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht nur Rechtsverletzungen (§ 50 VRG) oder
unrichtige Sachverhaltsfeststellungen (§ 51 VRG) gerügt werden können.
Die Baurekurskommission hat aufgrund
ihres Augenscheins erwogen, dass die geplante Mauer vor allem im Zusammenhang
mit dem Vorgarten, der Umgebungsgestaltung und dem Wohnhaus des Mitbeteiligten
wahrgenommen würde. Während die bestehenden Mauern längs des Abstellplatzes in
Form, Material, Farbe und Ausgestaltung die Architektur dieser Liegenschaft
fortführten und mit dem Wohnhaus eine harmonische Einheit bildeten, würde die
geplante Mauer die bestehenden beinahe vollständig verdecken und sich aufgrund
ihrer völlig andersartigen Ausgestaltung und ihrer auffälligen Farbe negativ
auf diese bauliche Umgebung auswirken; insbesondere würde sie zu Kubatur,
Fassade und Architektur des nachbarlichen Wohnhauses einen äusserst stossenden
Gegensatz bilden und sich damit nicht befriedigend in die bauliche Umgebung einordnen.
Diese ästhetische Würdigung beruht auf
sachlichen und nachvollziehbaren Überlegungen. Aufgrund des besonderen
Verlaufs der Parzellengrenze käme die geplante Mauer unmittelbar in den
Vorgartenbereich der Nachbarliegenschaft zu stehen und würde deshalb zusammen
mit dieser wahrgenommen. Die Baurekurskommission hat deshalb zutreffend erwogen,
dass zur baulichen Umgebung, welche gemäss § 238 Abs. 1 PBG im Zusammenhang mit
der Gestaltung zu beachten ist, insbesondere die Wohnliegenschaft des
Mitbeteiligten gehört. Vor diesem Hintergrund würde die geplante Mauer als
ausgesprochener Fremdkörper wirken. Dass die neue Mauer lediglich die bereits
längs des L-Wegs und der M-Strasse bestehende gelbe Mauer fortsetzen soll, führt
zu keiner anderen Beurteilung. Während die bestehende Mauer als Umfassung der
ebenfalls gelben Wohnliegenschaft des Beschwerdeführers wahrgenommen wird,
erscheint die vorgesehene Fortsetzung längs der Grenze der Abstellplätze
gleichsam als ästhetischer Übergriff auf die Nachbarliegenschaft, deren gute
Architektur durch die Mauer geradezu verunstaltet würde. Die Vorinstanzen haben
deshalb die Gestaltung des Bauvorhabens zu Recht als unbefriedigend im Sinn von
§ 238 Abs. 1 PBG gewürdigt. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese
Beurteilung als rechtsverletzend erscheinen lässt.
3.
Die Beschwerde erweist sich damit als
unbegründet und ist abzuweisen. Die Kosten des Verfahrens sind dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG), der
überdies zu einer Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer
inbegriffen) an den Mitbeteiligten zu verpflichten ist (§ 17 Abs. 2 lit. a
VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'090.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden
dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Der Beschwerdeführer wir zu
einer Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) an den
Mitbeteiligten verpflichtet.
5. …