{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "19.05.2004", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2004-00015_19-05-2004.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=204239&W10_KEY=4467141&nTrefferzeile=45&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c4c2cbeabecfa18566bb0f7ab0da6902"}, "Num": [" VB.2004.00015"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 04..2.19.0  VB.2004.00015"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 04..2.19.0  VB.2004.00015"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 04..2.19.0  VB.2004.00015"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | Aufenthaltsbewilligung/Fristerstreckung und rechtliches Geh\u00f6r Der Beschwerdef\u00fchrer verf\u00fcgte \u00fcber eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Luzern und ersuchte um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung f\u00fcr den Kanton Z\u00fcrich (Kantonswechsel), welche ihm verweigert wurde. Auf ein dagegen erhobenes Wiedererw\u00e4gungsgesuch trat das Migrationsamt nicht ein. Im anschliessenden Rekursverfahren verlangte die Staatskanzlei einen Barvorschuss, da der Beschwerdef\u00fchrer aus fr\u00fcheren Gerichtsverfahren noch Kosten schuldete. Am letzten Tag der Zahlungsfrist ersuchte der Beschwerdef\u00fchrer um Fristerstreckung. Indem die Staatskanzlei die Erstreckung abwies, diesen Entscheid dem Beschwerdef\u00fchrer erst nach Ablauf der urspr\u00fcnglichen Zahlungsfrist mitteilte (ohne Ansetzung einer Nachzahlungsfrist) und in der Folge der Regierungsrat die nicht rechtzeitig geleistete Kaution zum Grund nahm, um auf den Rekurs nicht einzutreten, wurde offensichtlich das rechtliche Geh\u00f6r verletzt. Die Beh\u00f6rde m\u00fcsste in solchen F\u00e4llen entweder bereits die Ansetzung der ersten Zahlungsfrist unmissverst\u00e4ndlich als nicht erstreckbar bezeichnen und auf die Folgen der Nichtbezahlung innert Frist in Form des Rechtsverlusts hinweisen; oder sie m\u00fcsste eine kurze Nachfrist zur Zahlung ansetzen, wenn sie die Fristerstreckung als solche verweigert. Gutheissung der Beschwerde und R\u00fcckweisung an die Vorinstanz. Kostenauflage an den Regierungsrat."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:23:22", "Checksum": "ec2612d8899652df414856e2cf3ecaa5"}