I.
A erhält seit dem 6. August 1999 von der
Sozialbehörde der Gemeinde X wirtschaftliche Hilfe. Mit Beschluss vom 18.
August 2003 nahm die Sozialbehörde davon Kenntnis, dass A eine Arbeitsstelle
verweigert hatte, und drohte ihm an, dass sie bei einer weiteren Verweigerung
einer zumutbaren Weisung die Sozialhilfe um den Grundbedarf II kürzen werde
(Disp.-Ziff. 1). Ausserdem lehnte sie es ab, die Kosten für eine Zahnbehandlung
(mit insgesamt 10 Konsultationen vom 23. Dezember 2002 bis 24. Februar
2003) in der Höhe von Fr. 842.50 zu übernehmen (Disp.-Ziff. 2), mit
der Begründung, A habe es versäumt, vor der Zahnbehandlung einen
Kostenvoranschlag einzureichen.
II.
Einen dagegen erhobenen Rekurs hiess der
Bezirksrat Y am 12. Dezember 2003 teilweise gut. Er erwog, dass es sich
bei der ersten Konsultation vom 23. Dezember 2003 um eine Notfallbehandlung
gehandelt habe. Da Notfallkosten auch ohne Kostenvoranschlag zu übernehmen
seien, seien dem Rekurrenten die Fr. 55.40 für die Notfallbehandlung zu vergüten.
Im Übrigen wies er den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat.
III.
A reichte am 17. Januar 2004 beim
Verwaltungsgericht gegen die verweigerte Übernahme der Zahnbehandlungskosten Beschwerde
ein. Mit Präsidialverfügung vom 20. Januar 2004 wurde er aufgefordert, bis
spätestens zum Ende der laufenden Beschwerdeschrift eine verbesserte
Beschwerdeschrift einzureichen. Dieser Aufforderung kam A mit Eingaben vom 22.
Januar und 6. Februar 2004 nach und beantragte die Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids, soweit der Rekurs nicht gutgeheissen worden war.
Der Bezirksrat Y verzichtete auf
Vernehmlassung und die Sozialbehörde X auf eine Beschwerdeantwort.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde in einer sozialhilferechtlichen Angelegenheit gemäss § 19c
Abs. 2 in Verbindung mit § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) funktionell und sachlich zuständig.
1.2
Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Eingabe
vom 6. Februar 2004 die Aufhebung des bezirksrätlichen Beschlusses, soweit der
Rekurs nicht gutgeheissen worden sei. Soweit sich der Rekurs gegen die
angedrohte Kürzung des Grundbedarfs II gerichtet hatte, war der Bezirksrat
darauf nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer äussert sich in seinen Eingaben
vom 22. Januar und 6. Februar 2004 nicht zu der angedrohten Kürzung des Grundbedarfs
II, sondern begründet nur, weshalb die Sozialbehörde X die verbleibenden
Kosten der Zahnbehandlung in der Höhe von Fr. 787.10 (Gesamtkosten von Fr. 842.50
abzüglich Kosten Notfallbehandlung von Fr. 55.40) zu übernehmen hat. Demnach
bezieht sich der Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids nur auf
die verweigerte Übernahme der Zahnbehandlungskosten. Aufgrund des Streitwerts
von weit unter Fr. 20'000.- fällt die Beurteilung der Beschwerde in die
einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38 Abs. 2 VRG).
2.
Wer für seinen Lebensunterhalt und den
seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen
Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni
1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale
Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt
auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1
SHG). Grundlage der Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum
Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der
schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe in der Fassung vom Dezember 2002
(SKOS-Richtlinien), wobei Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.
Nach den genannten Richtlinien setzt sich
das individuelle Unterstützungsbudget aus der materiellen Grundsicherung,
bestehend aus dem Grundbedarf I und II für den Lebensunterhalt, den
Wohnungskosten und der medizinischen Grundversorgung einerseits und aus
situationsbedingten Leistungen anderseits zusammen (SKOS-Richtlinien,
Kap. A.6).
3.
3.1
Zur medizinischen Grundversorgung gehören auch die notwendigen
zahnärztlichen Behandlungen. Solche Behandlungen sollen allerdings so einfach
wie möglich, wirtschaftlich und zweckmässig sein. Nach den Kap. B.4.2 und H.2
der SKOS-Richtlinien gehören dazu neben der jährlichen Zahnkontrolle und
Dentalhygiene (Zahnsteinentfernung) Notfallbehandlungen und einfache
Sanierungen. Letztere umfassen die Entfernung nicht erhaltenswürdiger Zähne und
Wurzelreste, das Legen von Füllungen sowie die zur Erhaltung der
längerfristigen Kaufähigkeit nötige Lückenversorgung mit teilprothetischen
Methoden.
3.2
In formeller Hinsicht ist für die Übernahme von
zahnärztlichen Behandlungskosten – ausser bei Notfällen – vorgängig ein
Kostenvoranschlag zu verlangen, der auch über das Behandlungsziel Auskunft
geben soll, worauf der Beschwerdeführer mit Beschluss der Sozialbehörde vom 24.
August 1999 ausdrücklich aufmerksam gemacht wurde. Gestützt darauf erteilt die
Sozialbehörde Kostengutsprache (§ 19 Abs. 1 SHV). Ohne Gutsprache oder bei
verspäteter Eingabe des Gesuchs besteht kein Anspruch auf Kostenübernahme (§ 19
Abs. 3 SHV). Insbesondere bei gesundheitlichen Notfällen können Gesuche um Kostengutsprache
bei ambulanten ärztlichen Behandlungen noch binnen drei Monaten seit deren
Beginn gestellt werden (§ 21 SHV). Dazu hat das Verwaltungsgericht
wiederholt festgestellt, dass ein Gesuchsteller seinen Anspruch auf
Fürsorgeleistungen nicht von vornherein verwirke, wenn er ein solches Gesuch
verspätet oder erst nachträglich einreiche. Vielmehr habe die Fürsorgebehörde
aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse darüber zu befinden, ob eine
situationsbedingte Leistung infrage stehe, auf deren Übernahme der Gesuchsteller
einen Anspruch habe. § 19 Abs. 3 SHV wolle lediglich gewährleisten, dass
die Fürsorgebehörde nicht einfach vor vollendete Tatsachen gestellt werde,
sondern bei der Auswahl der von Dritten zu erbringenden Leistungen, welche
durch Kostengutsprache sicherzustellen seien, ihre Argumente einbringen und
mitentscheiden könne (VGr, 20. Dezember 2001, VB.2001.00343, E. 4c,
www.vgrzh.ch, mit Hinweisen).
3.3
Gemäss Darstellung des Beschwerdeführers handelte
es sich bei der Behandlung vom 23. Dezember 2002 und den nachfolgenden
Konsultationen um die Folgen eines Notfalls. Dies wird von der
Beschwerdegegnerin im Gegensatz zum Rekursverfahren nicht mehr infrage gestellt.
Unbestritten ist ebenfalls, dass der Beschwerdeführer innert 3 Monaten
seit der Behandlung vom 23. Dezember 2002 kein Gesuch auf Kostengutsprache
eingereicht hat (aus den Akten ergibt sich, dass er erst die Zahnarztrechnung
vom 29. April 2003 bei der Sozialbehörde eingereicht hatte). Nach der
aufgezeigten Rechtsprechung kann die Sozialbehörde die Kosten der
zahnärztlichen Behandlung vom 23. Dezember 2002 bis 24. Februar 2003
jedoch nicht einzig deswegen nicht übernehmen, weil der Beschwerdeführer keinen
Kostenvoranschlag eingereicht hat. Vielmehr muss untersucht werden, ob die
Sozialbehörde die Kosten der zahnärztlichen Behandlung übernommen hätte, wenn
der Beschwerdeführer sein Gesuch rechtzeitig eingereicht hätte.
3.4
Die streitbetroffene Zahnbehandlung vom 23.
Dezember 2002 bis 24. Februar 2003 hält sich ihrer Art und ihrem Inhalt nach im
Rahmen dessen, was noch als notwendige, einfache und zweckmässige Behandlung im
Sinn der SKOS-Richtlinien gelten kann und daher von der Sozialhilfe zu
übernehmen ist. Diese Ansicht findet ihre Bestätigung darin, dass die
Sozialbehörde in der Vergangenheit für ähnliche Behandlungen mit gleichwertigen
Kosten – und zwar auch nach dem 24. August 1999 ohne vorangehenden Kostenvoranschlag
– aufgekommen ist. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer
– wie bis anhin – bei der Klinik für Alters- und Behindertenzahnmedizin (KAB)
behandeln liess. Bei der KAB handelt es sich um eine vom Staat getragene
gemeinnützige Einrichtung, welche stets nur nötige und möglichst kostengünstige
Massnahmen durchführt und ihre Leistungen den Garantinnen und Garanten zum UVG-
bzw. Sozial-Tarif in Rechnung stellt. Auch dies spricht dafür, dass die am
Beschwerdeführer vorgenommene Behandlung als notwendige einfache Sanierung (vorne
E. 3.1) von der Beschwerdegegnerin zu tragen ist. Dies umso mehr, als es sich
bei der in Frage stehenden Zahnbehandlung offensichtlich um die Folgen eines
Notfalls gehandelt hat. Ob die Beschwerdegegnerin der KAB eine Kostengutsprache
für den Beschwerdeführer bis Fr. 2'000.- erteilt und die KAB einen
Kostenvoranschlag nur bei Behandlungskosten zu erstellen hat, die diesen Betrag
überschreiten, wie das empfohlen wird (Sozialhilfe-Behördenhandbuch in der
Fassung vom Januar 2004, herausgegeben vom Sozialamt des Kantons Zürich, Ziff.
2.5.1/§ 15/2 SHG/I, S. 1), steht nicht fest und kann offen bleiben.
Die Beschwerdegegnerin hat nicht bestritten, nach dem 24. August 1999
Zahnarztrechnungen ohne vorangehenden Kostenvoranschlag bezahlt zu haben.
Nunmehr allerdings hat sie klar signalisiert, dass sie in Zukunft einen
Kostenvoranschlag für Zahnbehandlungen erwartet, woran sich der Beschwerdeführer
zu halten hat.
4.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Verfahrens der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG).
Demgemäss
entscheidet der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird
gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses des Bezirksrats Y vom
12. Dezember 2003 und Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses der Sozialbehörde X
vom 18. August 2003 werden aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet,
die Zahnarztkosten von Fr. 842.50 zur Bezahlung zu übernehmen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
4. …