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Geschäftsnummer: VB.2004.00019  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.03.2004
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Übernahme von Zahnbehandlungskosten in der Höhe von Fr. 842.50:

Zuständigkeit des Einzelrichters (E. 1). Grundsätze der Sozialhilfe (E. 2). Zur medizinischen Grundversorgung gehören auch die notwendigen zahnärztlichen Behandlungen (E. 3.1). Für die Übernahme von zahnärztlichen Behandlungskosten ist - ausser bei Notfällen - vorgängig bei der Sozialbehörde ein Kostenvoranschlag einzureichen. Das Verwaltungsgericht hat indessen schon wiederholt festgestellt, dass ein Gesuchsteller seinen Anspruch nicht von vornherein verwirke, wenn er ein solches Gesuch verspätet oder erst nachträglich einreiche (E. 3.2). Die Sozialbehörde kann die Kosten der zahnärztlichen Behandlung nicht einzig deswegen nicht übernehmen, weil der Beschwerdeführer keinen Kostenvoranschlag eingereicht hat. Vielmehr muss untersucht werden, ob die Sozialbehörde die Kosten übernommen hätte, wenn der Beschwerdeführer sein Gesuch rechtzeitig eingereicht hätte (E. 3.3). Im vorliegenden Fall hat die Sozialbehörde für die Zahnbehandlungskosten aufzukommen, da es sich um eine notwendige und zweckmässige Behandlung sowie um die Folgen eines Notfalls gehandelt hat und die Sozialbehörde bis anhin Zahnarztrechnungen auch ohne vorangehenden Kostenvoranschlag bezahlt hat. In Zukunft hat der Beschwerdeführer aber einen Kostenvoranschlag einzureichen (E. 3.4). Gutheissung der Beschwerde (E. 4).
 
Stichworte:
KOSTENGUTSPRACHE
KOSTENVORANSCHLAG
NOTFALL
SKOS-RICHTLINIEN
SOZIALHILFE
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
ZAHNARZTKOSTEN
ZAHNÄRZTLICHE BEHANDLUNG
Rechtsnormen:
§ 19 Abs. 1 SHV
§ 19 Abs. 3 SHV
§ 21 SHV
Publikationen:
RB 2004 Nr. 55 S. 112
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

I.  

A erhält seit dem 6. August 1999 von der Sozialbehörde der Gemeinde X wirtschaft­liche Hilfe. Mit Beschluss vom 18. August 2003 nahm die Sozialbehörde davon Kenn­tnis, dass A eine Arbeitsstelle verweigert hatte, und drohte ihm an, dass sie bei einer weiteren Verweigerung einer zumutbaren Weisung die Sozialhilfe um den Grundbedarf II kürzen werde (Disp.-Ziff. 1). Ausserdem lehnte sie es ab, die Kosten für eine Zahnbehandlung (mit insgesamt 10 Konsultationen vom 23. De­zember 2002 bis 24. Februar 2003) in der Höhe von Fr. 842.50 zu übernehmen (Disp.-Ziff. 2), mit der Begründung, A habe es versäumt, vor der Zahnbehandlung einen Kostenvoranschlag einzureichen.

II.  

Einen dagegen erhobenen Rekurs hiess der Bezirksrat Y am 12. Dezember 2003 teilweise gut. Er erwog, dass es sich bei der ersten Konsultation vom 23. Dezember 2003 um eine Notfallbehandlung gehandelt habe. Da Notfallkosten auch ohne Kostenvoranschlag zu übernehmen seien, seien dem Rekurrenten die Fr. 55.40 für die Notfallbehandlung zu vergüten. Im Übrigen wies er den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat.

III.  

A reichte am 17. Januar 2004 beim Verwaltungsgericht gegen die verweigerte Übernahme der Zahnbehandlungskosten Beschwerde ein. Mit Präsidialverfügung vom 20. Januar 2004 wurde er aufgefordert, bis spätestens zum Ende der laufenden Beschwerdeschrift eine verbesserte Beschwerdeschrift einzureichen. Dieser Aufforderung kam A mit Eingaben vom 22. Januar und 6. Februar 2004 nach und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, soweit der Rekurs nicht gutgeheissen worden war.

Der Bezirksrat Y verzichtete auf Vernehmlassung und die Sozialbehörde X auf eine Beschwerdeantwort.

 

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

 

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde in einer sozialhilferechtlichen Angelegenheit ge­mäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) funktionell und sachlich zuständig.

1.2 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Eingabe vom 6. Februar 2004 die Aufhebung des bezirksrätlichen Beschlusses, soweit der Rekurs nicht gutgeheissen worden sei. Soweit sich der Rekurs gegen die angedrohte Kürzung des Grundbedarfs II gerichtet hatte, war der Bezirksrat darauf nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer äussert sich in seinen Eingaben vom 22. Januar und 6. Februar 2004 nicht zu der angedrohten Kürzung des Grund­bedarfs II, sondern begründet nur, weshalb die Sozialbehörde X die ver­bleibenden Kosten der Zahnbehandlung in der Höhe von Fr. 787.10 (Gesamtkosten von Fr. 842.50 abzüglich Kosten Notfallbehandlung von Fr. 55.40) zu übernehmen hat. Demnach bezieht sich der Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids nur auf die verweigerte Übernahme der Zahnbehandlungskosten. Aufgrund des Streitwerts von weit unter Fr. 20'000.- fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zu­stän­dig­keit (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.  

Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage der Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für So­zial­hilfe in der Fassung vom Dezember 2002 (SKOS-Richtlinien), wobei Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

Nach den genannten Richtlinien setzt sich das individuelle Unterstützungsbudget aus der mate­riellen Grundsicherung, bestehend aus dem Grundbedarf I und II für den Le­bens­unterhalt, den Wohnungskosten und der medizinischen Grundversorgung einerseits und aus situationsbedingten Leistungen anderseits zusammen (SKOS-Richtlinien, Kap. A.6).

3.  

3.1 Zur medizinischen Grundversorgung gehören auch die notwendigen zahnärztlichen Behandlungen. Solche Behandlungen sollen allerdings so einfach wie mög­lich, wirtschaftlich und zweckmässig sein. Nach den Kap. B.4.2 und H.2 der SKOS-Richtlinien gehören dazu neben der jährlichen Zahnkontrolle und Dentalhygiene (Zahnsteinentfernung) Notfallbehandlungen und einfache Sanierungen. Letztere umfassen die Entfernung nicht erhaltenswürdiger Zähne und Wurzelreste, das Legen von Füllungen sowie die zur Erhaltung der längerfristigen Kaufähigkeit nötige Lückenversorgung mit teilprothetischen Methoden.

3.2 In formeller Hinsicht ist für die Übernahme von zahnärztlichen Behandlungskosten – ausser bei Notfällen – vorgängig ein Kostenvoranschlag zu verlangen, der auch über das Be­handlungsziel Auskunft geben soll, worauf der Beschwerdeführer mit Beschluss der Sozialbehörde vom 24. August 1999 ausdrücklich aufmerksam gemacht wurde. Gestützt darauf erteilt die Sozialbehörde Kostengutsprache (§ 19 Abs. 1 SHV). Ohne Gutsprache oder bei verspäteter Eingabe des Gesuchs besteht kein Anspruch auf Kostenübernahme (§ 19 Abs. 3 SHV). Insbesondere bei gesundheitlichen Notfällen können Gesuche um Kos­ten­gutsprache bei ambulanten ärztlichen Behandlungen noch binnen drei Monaten seit deren Beginn gestellt werden (§ 21 SHV). Dazu hat das Verwaltungsgericht wiederholt festgestellt, dass ein Gesuchsteller seinen Anspruch auf Fürsorgeleistungen nicht von vorn­herein verwirke, wenn er ein solches Gesuch verspätet oder erst nachträglich einreiche. Vielmehr habe die Fürsorgebehörde aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse darüber zu be­finden, ob eine situationsbedingte Leistung infrage stehe, auf deren Übernahme der Gesuch­steller einen Anspruch habe. § 19 Abs. 3 SHV wolle lediglich gewährleisten, dass die Für­sorgebehörde nicht einfach vor vollendete Tatsachen gestellt werde, sondern bei der Aus­wahl der von Dritten zu erbringenden Leistungen, welche durch Kostengutsprache sicherzustellen seien, ihre Argumente einbringen und mitentscheiden könne (VGr, 20. Dezember 2001, VB.2001.00343, E. 4c, www.vgrzh.ch, mit Hinweisen).

3.3 Gemäss Darstellung des Beschwerdeführers handelte es sich bei der Behandlung vom 23. Dezember 2002 und den nachfolgenden Konsultationen um die Folgen eines Notfalls. Dies wird von der Beschwerdegegnerin im Gegensatz zum Rekursverfahren nicht mehr infrage gestellt. Unbestritten ist ebenfalls, dass der Beschwerdeführer innert 3 Monaten seit der Behandlung vom 23. Dezember 2002 kein Gesuch auf Kostengutsprache eingereicht hat (aus den Akten ergibt sich, dass er erst die Zahnarztrechnung vom 29. April 2003 bei der Sozialbehörde eingereicht hatte). Nach der aufgezeigten Rechtsprechung kann die Sozial­behörde die Kosten der zahnärztlichen Behandlung vom 23. Dezember 2002 bis 24. Februar 2003 jedoch nicht einzig deswegen nicht übernehmen, weil der Beschwerdeführer keinen Kostenvoranschlag eingereicht hat. Vielmehr muss untersucht werden, ob die Sozialbehörde die Kosten der zahnärztlichen Behandlung übernommen hätte, wenn der Beschwerdeführer sein Gesuch rechtzeitig eingereicht hätte.

3.4 Die streitbetroffene Zahnbehandlung vom 23. Dezember 2002 bis 24. Februar 2003 hält sich ihrer Art und ihrem Inhalt nach im Rahmen dessen, was noch als notwendige, einfache und zweckmässige Behandlung im Sinn der SKOS-Richtlinien gelten kann und daher von der Sozialhilfe zu übernehmen ist. Diese Ansicht findet ihre Bestätigung darin, dass die Sozialbehörde in der Vergangenheit für ähnliche Behandlungen mit gleichwertigen Kosten – und zwar auch nach dem 24. August 1999 ohne vorangehenden Kostenvoranschlag – aufgekommen ist. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer – wie bis anhin – bei der Klinik für Alters- und Behindertenzahnmedizin (KAB) behandeln liess. Bei der KAB handelt es sich um eine vom Staat getragene gemeinnützige Einrichtung, welche stets nur nötige und möglichst kostengünstige Massnahmen durchführt und ihre Leistungen den Garantinnen und Garanten zum UVG- bzw. Sozial-Tarif in Rechnung stellt. Auch dies spricht dafür, dass die am Beschwerdeführer vorgenommene Behandlung als notwendige einfache Sanierung (vorne E. 3.1) von der Beschwerdegegnerin zu tragen ist. Dies umso mehr, als es sich bei der in Frage stehenden Zahnbehandlung offensichtlich um die Folgen eines Notfalls gehandelt hat. Ob die Beschwerdegegnerin der KAB eine Kostengutsprache für den Beschwerdeführer bis Fr. 2'000.- erteilt und die KAB einen Kostenvoranschlag nur bei Behandlungskosten zu erstellen hat, die diesen Betrag überschreiten, wie das empfohlen wird (Sozialhilfe-Behördenhandbuch in der Fassung vom Januar 2004, herausgegeben vom Sozialamt des Kantons Zürich, Ziff. 2.5.1/§ 15/2 SHG/I, S. 1), steht nicht fest und kann offen bleiben. Die Beschwerdegegnerin hat nicht bestritten, nach dem 24. August 1999 Zahnarztrechnungen ohne vorangehenden Kostenvoranschlag bezahlt zu haben. Nunmehr allerdings hat sie klar signalisiert, dass sie in Zukunft einen Kostenvoranschlag für Zahnbehandlungen erwartet, woran sich der Beschwerdeführer zu halten hat.

4.  

Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

 

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

 

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses des Bezirksrats Y vom 12. Dezember 2003 und Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses der Sozialbehörde X vom 18. August 2003 werden aufgehoben und die Beschwerde­gegnerin verpflichtet, die Zahnarztkosten von Fr. 842.50 zur Bezahlung zu übernehmen.

 

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

 

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

 

4.    …