I.
E, geboren 1954, wohnt seit dem 1. Mai
2002 in X. Sie ist seit 1999 arbeitslos; die Rahmenfrist bei der
Arbeitslosenversicherung endete am 22. August 2001. Die Fürsorgebehörde X
beschloss am 27. Juni 2002, E bis Ende Dezember 2002 wirtschaftliche Hilfe zu gewähren.
Ausserdem verpflichtete sie E dazu, intensiv eine Arbeitsstelle zu suchen und
ihre diesbezüglichen Bemühungen regelmässig im Sozialdienst nachzuweisen. Dabei
habe sie jede sich bietende Arbeit anzunehmen. Bei Zuwiderhandlung gegen diese
Auflage wurde eine Kürzung des Unterstützungsbetrages angedroht.
Mit Beschluss vom 9. Januar 2003 verlängerte
die Fürsorgebehörde die Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe bis Ende Mai
2003 und wiederholte die Verpflichtung bezüglich Arbeitssuche. Ausserdem wurde E
dazu verpflichtet, dem Sozialdienst umgehend ein ärztliches Zeugnis
einzureichen, welches ihre Arbeitsunfähigkeit bestätige, ansonsten der
Grundbedarf II ab Februar 2003 aus dem Budget gestrichen werde. Ein ärztliches
Zeugnis vom 28. Januar 2003 bescheinigte, dass die medizinische Vorgeschichte
von E einige Einschränkungen betreffend Tätigkeit und Dauer einer Arbeit nötig
mache. Es komme praktisch nur eine wechselbelastende Tätigkeit ohne hohe
Gewichte und ohne Überkopfarbeiten infrage. Besonders ungünstig sei auf Grund
des Bandscheibenvorfalles das Arbeiten in vorgeneigter Haltung sowie sehr
langes Sitzen. Für die meisten Tätigkeiten käme somit nur stundenweiser Einsatz
infrage.
Die Fürsorgebehörde verlängerte am 24.
Juli 2003 die Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe bis Ende Januar 2004,
wiederholte die Verpflichtung bezüglich Arbeitssuche und drohte erneut die
Kürzung des Unterstützungsbetrages im Falle einer Zuwiderhandlung gegen diese
Auflage an.
Am 6. August 2003 lud die Fürsorgebehörde
E zu einer Aussprache ein. Als Ergebnis dieser Aussprache verpflichtete die
Fürsorgebehörde sie am 7. August 2003 dazu, bis Ende August 2003 fünf seriöse
und komplette schriftliche Bewerbungen im Sozialdienst nachzuweisen
(Disp.-Ziff. 1), sich sofort bei der Invalidenversicherung anzumelden, falls
sie aus gesundheitlichen Gründen lediglich eine 50%-Arbeitsstelle suchen und
annehmen könne (Disp.-Ziff. 2), weiterhin im Rahmen ihrer Möglichkeiten eine Arbeitsstelle
zu suchen und ihre diesbezüglichen Bemühungen (monatlich mindestens 15
schriftliche Bewerbungen und die entsprechenden Antworten) regelmässig
nachzuweisen, wobei sie jede sich bietende Arbeit anzunehmen habe (Disp.-Ziff.
3). Sie wurde ausserdem darauf hingewiesen, dass bei Nichtbefolgen dieser
Auflagen, insbesondere der Disp.-Ziff. 1, der Grundbedarf II ab dem 1.
September 2003 aus dem Budget gestrichen werde (Disp.-Ziff. 6).
Nachdem E weder den Nachweis für ihre
Bewerbungen noch eine Anmeldungsbestätigung bei der Invalidenversicherung
erbracht hatte, beschloss die Fürsorgebehörde am 21. August 2003, den
Grundbedarf II wegen Nichtbefolgens einer Auflage ab dem 1. Oktober 2003 aus
dem Budget zu streichen. Ausserdem wiederholte sie unter anderem Disp.-Ziff. 2
und 3 des Beschlusses vom 7. August 2003 und drohte weitere Budgetkürzungen an.
II.
E erhob
gegen die Beschlüsse der Fürsorgebehörde vom 7. und 21. August 2003 am 10. September
2003 Rekurs. Der Bezirksrat Y wies den Rekurs am 10. Dezember 2003 ab.
III.
Gegen den Rekursentscheid gelangte E am
11. Januar 2004 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragt
sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Insbesondere wehrt
sie sich gegen die Streichung des Grundbedarfs II.
Der Bezirksrat Y beantragt in seiner
Vernehmlassung vom 11. Februar 2004 die Abweisung der Beschwerde. Die
Fürsorgebehörde X liess sich nicht vernehmen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde in einer sozialhilferechtlichen Angelegenheit gemäss
§ 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Da auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids. In der Hauptsache wehrt sie sich gegen die Kürzung
des Grundbedarfs II von Fr. 103.-. Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende
Leistungen, namentlich im Bereich der Sozial- und Jugendhilfe, ist der
Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während der
Dauer von 12 Monaten gleichzusetzen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 38 N. 5; RB 1998 Nr. 21). Dies ergibt vorliegend einen
Streitwert von weit unter Fr. 20'000.-. Die Beschwerdeführerin wehrt sich aber
auch gegen die Weisung, sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten eine Arbeitsstelle
zu suchen und ihre diesbezüglichen Bemühungen regelmässig nachzuweisen. Zwar
hat diese Beschwerde keinen Streitwert, da dieser Antrag jedoch von
untergeordneter Bedeutung ist, ist vorliegend der Einzelrichter zuständig (§ 38
Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner
Familienangehöriger nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen
Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981
(SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale
Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt
auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1
SHG). Grundlage der Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum
Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der
schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe in der Fassung vom Dezember 2002
(SKOS-Richtlinien), wobei Abweichungen im Einzelfall vorbehalten sind. Nach den
genannten Richtlinien setzt sich das individuelle Unterstützungsbudget aus der
materiellen Grundsicherung, bestehend aus Grundbedarf I und II für
den Lebensunterhalt, den Wohnungskosten und der medizinischen Grundversorgung
einerseits und aus situationsbedingten Leistungen anderseits zusammen
(SKOS-Richtlinien, Kap. A.6).
Die wirtschaftliche Hilfe darf mit
Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung
der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu
verbessern (§ 21 SHG). Insbesondere kann die wirtschaftliche Hilfe mit der
Weisung verbunden werden, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen (§ 23 lit. d SHV).
Wenn der Hilfesuchende Anordnungen der Fürsorgebehörde nicht befolgt,
insbesondere Auflagen und Weisungen missachtet, und er zudem auf die
Möglichkeit einer Leistungskürzung schriftlich hingewiesen worden ist, können
die Leistungen gekürzt werden. Ein solcher Hinweis kann mit der Anordnung der
Fürsorgebehörde verbunden werden (§ 24 SHG).
Bei der Kürzung von Sozialhilfeleistungen
ist unter anderem zu prüfen, ob die Weisung der Sozialhilfebehörde zumutbar war
(SKOS-Richtlinien, Kap. A.8.2). Zulässig ist das Streichen des Grundbedarfs II,
erstmalig für die Dauer von maximal zwölf Monaten. Diese Massnahme kann jeweils
nach einer gründlichen Überprüfung um maximal weitere zwölf Monate verlängert
werden (SKOS-Richtlinien, Kap. A.8.3).
2.2
Unbestritten ist vorliegend, dass die
Fürsorgebehörde der Beschwerdeführerin am 7. August 2003 die Weisung
erteilte, bis Ende August 2003 fünf seriöse und komplette schriftliche
Bewerbungen nachzuweisen und sich sofort bei der Invalidenversicherung anzumelden,
falls sie aus gesundheitlichen Gründen lediglich eine 50%-Arbeitsstelle suchen
und annehmen kann. Des Weiteren wurde sie verpflichtet, weiterhin im Rahmen
ihrer Möglichkeiten eine Arbeitsstelle zu suchen und ihre diesbezüglichen
Bemühungen (monatlich mindestens 15 schriftliche Bewerbungen und die
entsprechenden Antworten) regelmässig im Sozialdienst nachzuweisen.
Gleichzeitig wurde sie darauf hingewiesen, dass ihr bei Nichtbefolgen der
genannten Weisungen der Grundbedarf II ab dem 1. September 2003 aus dem Budget
gestrichen werde. Nachdem die Beschwerdeführerin weder den Nachweis für ihre
Bewerbungen noch eine Anmeldebestätigung bei der Invalidenversicherung erbracht
hatte, beschloss die Fürsorgebehörde am 21. August 2003, den Grundbedarf II
ab dem 1. Oktober 2003 aus dem Budget zu streichen.
2.3
Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend,
dass die Weisung der Fürsorgebehörde, sich eine Arbeitsstelle zu suchen,
unzumutbar sei, da sie wegen ihrer körperlichen Behinderung und der Situation
auf dem Arbeitsmarkt keine Arbeit finden könne. Es sei illusorisch anzunehmen,
dass eine 50-jährige Frau eine 30-%-Stelle bekomme. Falls sie eine solche
erhalten würde, so wären es Arbeiten als Putzhilfe, Aushilfe in Küche und
Kiosk, welche sie aufgrund ihrer Behinderung nicht mehr ausüben könne.
2.3.1
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie
könne wegen ihrer körperlichen Behinderung keine Arbeit finden, ist ihr
entgegenzuhalten, dass sie diesbezüglich aufgefordert worden war, sich bei der
Invalidenversicherung anzumelden. Die Beschwerdeführerin bestätigt in ihrem
Rekursschreiben vom 10. September 2003 mit ihrer Bemerkung, dass man sich nicht
von einem Tag auf den anderen bei der Invalidenversicherung anmelden könne,
indirekt, dass sie dieser Weisung bis zu jenem Zeitpunkt nicht nachgekommen
war. In ihrer Beschwerdeschrift führt sie zwar aus, dass sie sich
zwischenzeitlich bei der Invalidenversicherung angemeldet hat, einen Nachweis
in Form einer Bestätigung hat sie jedoch bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht
erbracht. Dass sie dieser Weisung somit nicht nachgekommen war, kann sie nicht
mit ihrer geltend gemachten körperlichen Behinderung rechtfertigen.
2.3.2
Daran ändern auch die beiden Arztzeugnisse vom 28.
Januar und 1. Oktober 2003 nichts. Das ärztliche Zeugnis vom 28. Januar
2003 bestätigt vielmehr, dass die Beschwerdeführerin zumindest in der Lage
wäre, einer Teilzeitarbeit nachzugehen. Dasjenige vom 1. Oktober 2003
stellt zwar die vollkommene Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin für den
Zeitraum von acht Wochen fest. Damit hat sie aber nicht dargetan, weshalb es
ihr im August und September 2003 und ab Januar 2004 nicht möglich gewesen sein
soll, einer Arbeit nachzugehen. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen
der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG). Der
Beschwerdeführerin ist zwar beizupflichten, dass es für eine Frau ihres Alters
nicht einfach ist, in der heutigen Arbeitsmarktsituation eine Arbeitsstelle zu
finden. Diese Schwierigkeit entbindet sie jedoch nicht davon, zumindest den
Versuch zu unternehmen, eine Arbeitsstelle zu finden. Gerade der unbestrittene
Umstand, dass sie bereits als Sekretärin, Sachbearbeiterin und Telefonistin
gearbeitet hat, eröffnet ihr ein grösseres potentielles Betätigungsfeld, das
ihren gesundheitlichen Schwierigkeiten entgegenkommt.
2.4
Zusammenfassend ist demnach festzustellen, dass die
Weisung der Fürsorgebehörde vom 7. August 2003, dass die Beschwerdeführerin
sich eine Arbeit zu suchen und diese Bemühungen durch schriftliche Bewerbungen
regelmässig nachzuweisen habe (5 Bewerbungen bis Ende August 2003 und 15
Bewerbungen pro Monat), nicht unzumutbar war. Gleichzeitig mit dieser Weisung
drohte die Fürsorgebehörde eine Leistungskürzung an. Dass die Fürsorgebehörde
die Leistungskürzung schon am 21. August 2003 beschlossen hatte, ohne die der
Beschwerdeführerin angesetzte Frist bis Ende August 2003 abzuwarten, ist
ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Fürsorgebehörde hat in ihrer Rekursantwort
vom 1. Oktober 2003 dargetan, dass sie zwar den Beschluss zur
Leistungskürzung schon vor Ablauf der Frist gefasst, aber mit dem Versand des
Beschlusses bewusst bis nach Ablauf der Frist zugewartet hatte. Hätte die
Beschwerdeführerin den Nachweis fristgerecht erbracht, wäre der Beschluss nicht
verschickt worden. Dem Vollzug der Leistungskürzung steht demnach nichts
entgegen. Die Fürsorgebehörde wird aber darauf aufmerksam gemacht, dass die
Streichung des Grundbedarfs II für die Dauer von maximal zwölf Monaten
angeordnet werden darf. Spätestens nach Ablauf von zwölf Monaten muss die
Leistungskürzung gründlich überprüft werden, worauf sie wiederum für maximal
weitere zwölf Monate angeordnet werden darf (SKOS-Richtlinien,
Kap. A.8.3). Ob es zweckmässig ist, nach vorliegender Bestätigung der
IV-Anmeldung der Beschwerdeführerin weiterhin auf 15 monatlichen
Bewerbungen zu beharren, braucht an dieser Stelle nicht entschieden zu werden
und ist der Beschwerdegegnerin zu überlassen.
3.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Da
die Beschwerdeführerin unterliegt, sind ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen (§
70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), die in Sozialhilfefällen praxisgemäss
tief angesetzt werden.
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 360.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
4. …