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Geschäftsnummer: VB.2004.00020  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.04.2004
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Die Kürzung um den Grundbedarf II und die Auflage, eine Arbeitsstelle zu suchen, seien aufzuheben: Zuständigkeit des Einzelrichters (E. 1). Die wirtschaftliche Hilfe kann mit der Weisung verbunden werden, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen. Wenn der Hilfesuchende die Weisung missachtet, kann die wirtschaftliche Hilfe gekürzt werden (E. 2.1). Unbestritten ist, dass die Fürsorgebehörde der Beschwerdeführerin die Weisung erteilte, bis Ende August 2003 fünf seriöse und komplette Bewerbungen nachzuweisen resp. sich sofort bei der Invalidenversicherung anzumelden. Gleichzeitig wurde sie darauf hingewiesen, dass ihr der Grundbedarf II bei Nichtbefolgen der Weisung gestrichen würde (E. 2.2). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie könne wegen ihrer körperlichen Behinderung keine Arbeit finden, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie diesbezüglich aufgefordert worden war, sich bei der Invalidenversicherung anzumelden (E. 2.3.1). Der Beschwerdeführerin ist zwar beizupflichten, dass es für eine fünfzigjährige Frau nicht einfach ist, in der heutigen Arbeitsmarktsituation eine Arbeitsstelle zu finden. Diese Schwierigkeit entbinden sie jedoch nicht davon, zumindest den Versuch zu unternehmen, eine Arbeitsstelle zu suchen (E. 2.3.2). Die Weisung war demnach zumutbar und die Leistungskürzung somit zulässig (E. 2.4). Abweisung der Beschwerde (E. 3).
 
Stichworte:
ARBEITSSUCHE
GRUNDBEDARF II
KÜRZUNG
WEISUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 21 SHG
§ 24 SHG
§ 23 lit. d SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

I.  

E, geboren 1954, wohnt seit dem 1. Mai 2002 in X. Sie ist seit 1999 arbeitslos; die Rahmenfrist bei der Arbeitslosenversicherung endete am 22. August 2001. Die Fürsorgebehörde X beschloss am 27. Juni 2002, E bis Ende Dezember 2002 wirtschaftliche Hilfe zu gewähren. Ausserdem verpflichtete sie E dazu, intensiv eine Arbeitsstelle zu suchen und ihre diesbezüglichen Bemühungen regelmässig im Sozialdienst nachzuweisen. Dabei habe sie jede sich bietende Arbeit anzunehmen. Bei Zuwiderhandlung gegen diese Auflage wurde eine Kürzung des Unterstützungsbetrages angedroht.

Mit Beschluss vom 9. Januar 2003 verlängerte die Fürsorgebehörde die Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe bis Ende Mai 2003 und wiederholte die Verpflichtung bezüglich Arbeitssuche. Ausserdem wurde E dazu verpflichtet, dem Sozialdienst umgehend ein ärztliches Zeugnis einzureichen, welches ihre Arbeitsunfähigkeit bestätige, ansonsten der Grundbedarf II ab Februar 2003 aus dem Budget gestrichen werde. Ein ärztliches Zeugnis vom 28. Januar 2003 bescheinigte, dass die medizinische Vorgeschichte von E einige Einschränkungen betreffend Tätigkeit und Dauer einer Arbeit nötig mache. Es komme praktisch nur eine wechselbelastende Tätigkeit ohne hohe Gewichte und ohne Überkopfarbeiten infrage. Besonders ungünstig sei auf Grund des Bandscheibenvorfalles das Arbeiten in vorgeneigter Haltung sowie sehr langes Sitzen. Für die meisten Tätigkeiten käme somit nur stundenweiser Einsatz infrage.

Die Fürsorgebehörde verlängerte am 24. Juli 2003 die Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe bis Ende Januar 2004, wiederholte die Verpflichtung bezüglich Arbeitssuche und drohte erneut die Kürzung des Unterstützungsbetrages im Falle einer Zuwiderhandlung gegen diese Auflage an.

Am 6. August 2003 lud die Fürsorgebehörde E zu einer Aussprache ein. Als Ergebnis dieser Aussprache verpflichtete die Fürsorgebehörde sie am 7. August 2003 dazu, bis Ende August 2003 fünf seriöse und komplette schriftliche Bewerbungen im Sozialdienst nachzuweisen (Disp.-Ziff. 1), sich sofort bei der Invalidenversicherung anzumelden, falls sie aus gesundheitlichen Gründen lediglich eine 50%-Arbeitsstelle suchen und annehmen könne (Disp.-Ziff. 2), weiterhin im Rahmen ihrer Möglichkeiten eine Arbeitsstelle zu suchen und ihre diesbezüglichen Bemühungen (monatlich mindestens 15 schriftliche Bewerbungen und die entsprechenden Antworten) regelmässig nachzuweisen, wobei sie jede sich bietende Arbeit anzunehmen habe (Disp.-Ziff. 3). Sie wurde ausserdem darauf hingewiesen, dass bei Nichtbefolgen dieser Auflagen, insbesondere der Disp.-Ziff. 1, der Grundbedarf II ab dem 1. September 2003 aus dem Budget gestrichen werde (Disp.-Ziff. 6).

Nachdem E weder den Nachweis für ihre Bewerbungen noch eine Anmeldungsbestätigung bei der Invalidenversicherung erbracht hatte, beschloss die Fürsorgebehörde am 21. August 2003, den Grundbedarf II wegen Nichtbefolgens einer Auflage ab dem 1. Oktober 2003 aus dem Budget zu streichen. Ausserdem wiederholte sie unter anderem Disp.-Ziff. 2 und 3 des Beschlusses vom 7. August 2003 und drohte weitere Budgetkürzungen an.

II.  

E erhob gegen die Beschlüsse der Fürsorgebehörde vom 7. und 21. August 2003 am 10. September 2003 Rekurs. Der Bezirksrat Y wies den Rekurs am 10. Dezember 2003 ab.

III.  

Gegen den Rekursentscheid gelangte E am 11. Januar 2004 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des vor­instanzlichen Entscheids. Insbesondere wehrt sie sich gegen die Streichung des Grundbedarfs II.

Der Bezirksrat Y beantragt in seiner Vernehmlassung vom 11. Februar 2004 die Abweisung der Beschwerde. Die Fürsorgebehörde X liess sich nicht vernehmen.

 

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

 

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde in einer sozialhilferechtlichen Angelegenheit ge­mäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Be­schwerde einzutreten.

1.2 Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. In der Hauptsache wehrt sie sich gegen die Kürzung des Grundbedarfs II von Fr. 103.-. Bei Streitigkeiten über periodisch wieder­kehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozial- und Jugendhilfe, ist der Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von 12 Monaten gleichzusetzen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5; RB 1998 Nr. 21). Dies ergibt vorliegend einen Streitwert von weit unter Fr. 20'000.-. Die Beschwerdeführerin wehrt sich aber auch gegen die Weisung, sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten eine Arbeitsstelle zu suchen und ihre diesbezüglichen Bemühungen regelmässig nachzuweisen. Zwar hat diese Beschwerde keinen Streitwert, da dieser Antrag jedoch von untergeordneter Bedeutung ist, ist vorliegend der Einzelrichter zuständig (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehöriger nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage der Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe in der Fassung vom Dezember 2002 (SKOS-Richtlinien), wobei Abweichungen im Einzelfall vorbehalten sind. Nach den genannten Richtlinien setzt sich das individuelle Unterstützungsbudget aus der materiellen Grundsicherung, bestehend aus Grundbedarf I und II für den Lebensunterhalt, den Wohnungskosten und der medizinischen Grundversorgung einerseits und aus situationsbedingten Leistungen anderseits zusammen (SKOS-Richtlinien, Kap. A.6).

Die wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern (§ 21 SHG). Insbesondere kann die wirtschaftliche Hilfe mit der Weisung verbunden werden, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen (§ 23 lit. d SHV). Wenn der Hilfesuchende Anordnungen der Fürsorgebehörde nicht befolgt, insbesondere Auflagen und Weisungen missachtet, und er zudem auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung schriftlich hingewiesen worden ist, können die Leistungen gekürzt werden. Ein solcher Hinweis kann mit der Anordnung der Fürsorgebehörde verbunden werden (§ 24 SHG).

Bei der Kürzung von Sozialhilfeleistungen ist unter anderem zu prüfen, ob die Weisung der Sozialhilfebehörde zumutbar war (SKOS-Richtlinien, Kap. A.8.2). Zulässig ist das Streichen des Grundbedarfs II, erstmalig für die Dauer von maximal zwölf Monaten. Diese Massnahme kann jeweils nach einer gründlichen Überprüfung um maximal weitere zwölf Monate verlängert werden (SKOS-Richtlinien, Kap. A.8.3).

2.2 Unbestritten ist vorliegend, dass die Fürsorgebehörde der Beschwerdeführerin am 7. August 2003 die Weisung erteilte, bis Ende August 2003 fünf seriöse und komplette schriftliche Bewerbungen nachzuweisen und sich sofort bei der Invalidenversicherung anzumelden, falls sie aus gesundheitlichen Gründen lediglich eine 50%-Arbeitsstelle suchen und annehmen kann. Des Weiteren wurde sie verpflichtet, weiterhin im Rahmen ihrer Möglichkeiten eine Arbeitsstelle zu suchen und ihre diesbezüglichen Bemühungen (monatlich mindestens 15 schriftliche Bewerbungen und die entsprechenden Antworten) regelmässig im Sozialdienst nachzuweisen. Gleichzeitig wurde sie darauf hingewiesen, dass ihr bei Nichtbefolgen der genannten Weisungen der Grundbedarf II ab dem 1. September 2003 aus dem Budget gestrichen werde. Nachdem die Beschwerdeführerin weder den Nachweis für ihre Bewerbungen noch eine Anmeldebestätigung bei der Invalidenversicherung erbracht hatte, beschloss die Fürsorgebehörde am 21. August 2003, den Grundbedarf II ab dem 1. Oktober 2003 aus dem Budget zu streichen.

2.3 Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, dass die Weisung der Fürsorgebehörde, sich eine Arbeitsstelle zu suchen, unzumutbar sei, da sie wegen ihrer körperlichen Behinderung und der Situation auf dem Arbeitsmarkt keine Arbeit finden könne. Es sei illusorisch anzunehmen, dass eine 50-jährige Frau eine 30-%-Stelle bekomme. Falls sie eine solche erhalten würde, so wären es Arbeiten als Putzhilfe, Aushilfe in Küche und
Kiosk, welche sie aufgrund ihrer Behinderung nicht mehr ausüben könne.

2.3.1 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie könne wegen ihrer körperlichen Behinderung keine Arbeit finden, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie diesbezüglich aufgefordert worden war, sich bei der Invalidenversicherung anzumelden. Die Beschwerdeführerin bestätigt in ihrem Rekursschreiben vom 10. September 2003 mit ihrer Bemerkung, dass man sich nicht von einem Tag auf den anderen bei der Invalidenversicherung anmelden könne, indirekt, dass sie dieser Weisung bis zu jenem Zeitpunkt nicht nachgekommen war. In ihrer Beschwerdeschrift führt sie zwar aus, dass sie sich zwischenzeitlich bei der Invalidenversicherung angemeldet hat, einen Nachweis in Form einer Bestätigung hat sie jedoch bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht erbracht. Dass sie dieser Weisung somit nicht nachgekommen war, kann sie nicht mit ihrer geltend gemachten körperlichen Behinderung rechtfertigen.

2.3.2 Daran ändern auch die beiden Arztzeugnisse vom 28. Januar und 1. Oktober 2003 nichts. Das ärztliche Zeugnis vom 28. Januar 2003 bestätigt vielmehr, dass die Beschwerdeführerin zumindest in der Lage wäre, einer Teilzeitarbeit nachzugehen. Dasjenige vom 1. Oktober 2003 stellt zwar die vollkommene Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von acht Wochen fest. Damit hat sie aber nicht dargetan, weshalb es ihr im August und September 2003 und ab Januar 2004 nicht möglich gewesen sein soll, einer Arbeit nachzugehen. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG). Der Beschwerdeführerin ist zwar beizupflichten, dass es für eine Frau ihres Alters nicht einfach ist, in der heutigen Arbeitsmarktsituation eine Arbeitsstelle zu finden. Diese Schwierigkeit entbindet sie jedoch nicht davon, zumindest den Versuch zu unternehmen, eine Arbeitsstelle zu finden. Gerade der unbestrittene Umstand, dass sie bereits als Sekretärin, Sachbearbeiterin und Telefonistin gearbeitet hat, eröffnet ihr ein grösseres potentielles Betätigungsfeld, das ihren gesundheitlichen Schwierigkeiten entgegenkommt.

2.4 Zusammenfassend ist demnach festzustellen, dass die Weisung der Fürsorgebehörde vom 7. August 2003, dass die Beschwerdeführerin sich eine Arbeit zu suchen und diese Bemühungen durch schriftliche Bewerbungen regelmässig nachzuweisen habe (5 Bewerbungen bis Ende August 2003 und 15 Bewerbungen pro Monat), nicht unzumutbar war. Gleichzeitig mit dieser Weisung drohte die Fürsorgebehörde eine Leistungskürzung an. Dass die Fürsorgebehörde die Leistungskürzung schon am 21. August 2003 beschlossen hatte, ohne die der Beschwerdeführerin angesetzte Frist bis Ende August 2003 abzuwarten, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Fürsorgebehörde hat in ihrer Rekursantwort vom 1. Oktober 2003 dargetan, dass sie zwar den Beschluss zur Leistungskürzung schon vor Ablauf der Frist gefasst, aber mit dem Versand des Beschlusses bewusst bis nach Ablauf der Frist zugewartet hatte. Hätte die Beschwerdeführerin den Nachweis fristgerecht erbracht, wäre der Beschluss nicht verschickt worden. Dem Vollzug der Leistungskürzung steht demnach nichts entgegen. Die Fürsorgebehörde wird aber darauf aufmerksam gemacht, dass die Streichung des Grundbedarfs II für die Dauer von maxi­mal zwölf Monaten angeordnet werden darf. Spätestens nach Ablauf von zwölf Monaten muss die Leistungskürzung gründlich überprüft werden, worauf sie wiederum für maximal weitere zwölf Monate angeordnet werden darf (SKOS-Richtlinien, Kap. A.8.3). Ob es zweckmässig ist, nach vorliegender Bestätigung der IV-Anmeldung der Beschwerdeführerin weiterhin auf 15 monatlichen Bewerbungen zu beharren, braucht an dieser Stelle nicht entschieden zu werden und ist der Beschwerdegegnerin zu überlassen.

3.  

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Da die Beschwerdeführerin unterliegt, sind ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), die in Sozialhilfefällen praxisgemäss tief angesetzt werden.

 

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    300.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    360.--     Total der Kosten.

 

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

 

4.         …