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Geschäftsnummer: VB.2004.00026  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.03.2004
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:

Führerausweisentzug


Warnungsentzug wegen Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h auf der Autobahn.

Allgemeine Voraussetzungen für den Führerausweisentzug (E. 3.1). Regeln bei Geschwindigkeitsüberschreitungen auf Autobahnen bezüglich Verwarnung, fakultativem und obligatorischem Ausweisentzug (E. 3.2). Verhältnis von Straf- und Administrativverfahren (E. 4.1). Überschreitung von 30 km/h als Grenzfall im Bereich des fakultativen Ausweisentzugs (E. 4.2). Prüfung des Verschuldens (E. 5.1). Würdigung des automobilistischen Leumunds (E. 5.2): Es ist im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die erneute Verfehlung unter Berücksichtigung eines zweieinhalb Jahre zurückliegenden Ausweisentzugs als schwerwiegend einstufte, das Vorliegen eines leichten Falls deshalb verneinte und den einmonatigen Ausweisentzug bestätigte. Abweisung der Beschwerde (E. 7).
 
Stichworte:
FÜHRERAUSWEISENTZUG
LEICHTER FALL (SVG)
LEUMUND, AUTOMOBILISTISCHER
STRASSENVERKEHRSRECHT
VERSCHULDEN (SVG)
Rechtsnormen:
Art. 16 Abs. II SVG
Art. 4a Abs. I lit. d VRV
Art. 31 Abs. II VZV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

A fuhr am 19. Januar 2003, um 13.39 Uhr mit dem Personenwagen auf der Autobahn A1 Richtung St. Gallen und überschritt dabei auf dem Gemein­degebiet von Matzingen TG die dort zulässige allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge um 30 km/h.

Aufgrund dieses Vorfalls wurde A vom Bezirksamt Frauenfeld mit Strafverfügung vom 10. März 2003 wegen Missachtung von Vorschriften des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) mit einer Busse von Fr. 400.- bestraft. Diese Verfügung ist in Rechts­kraft erwachsen.

Gestützt auf den gleichen Sachverhalt entzog die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich (Strassenverkehrsamt, Abteilung Administrativmassnahmen) A mit Verfügung vom 29. April 2003 den Führerausweis für die Dauer eines Monats.

II.  

Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs vom 23. Mai 2003 wies der Regierungsrat mit Beschluss vom 10. Dezember 2003 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 19. Januar 2004 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, der an­ge­fochtene Regierungsratsbeschluss sei aufzuheben und stattdessen eine Verwarnung auszusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staats so­wohl für das vorliegende Beschwerdeverfahren als auch für das Rekursverfahren.

Das Strassenverkehrsamt schloss am 29. Januar 2004 namens der Direktion für Soziales und Sicherheit auf Abweisung der Beschwerde. Im Namen des Regierungsrats beantragte die Staatskanzlei in ihrer Vernehmlassung vom 13. Februar 2004 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

Die Parteivorbringen sowie die Erwägungen des angefochtenen Regierungsratsbeschluss werden – soweit erforderlich – im Folgenden wiedergegeben.

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Die grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38 Abs. 2 lit. a VRG durch den Einzelrichter. Nach § 38 Abs. 3 Satz 2 VRG ist die einzelrichterliche Beurteilung indessen ausgeschlossen, wenn Entscheide des Regierungsrats angefochten sind. Nachdem Letzteres hier der Fall ist, hat die Geschäftserledigung in Dreierbesetzung zu erfolgen (vgl. § 38 Abs. 1 VRG).

2.  

Wie schon im erstinstanzlichen Rekursverfahren anerkennt der Beschwerdeführer den ihm zur Last gelegten Sachverhalt und die ihm vorgeworfenen Verkehrsregelverletzungen auch im vorliegenden Verfahren. Hingegen lässt er im Wesentlichen vorbringen, es liege ein leichter Fall vor, weshalb – da auch die übrigen Voraussetzungen gegeben seien – lediglich eine Verwarnung auszusprechen sei.

Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz verneinen die Voraussetzungen der Ver­warnung. Zwar liege nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leichter Fall vor, der grundsätzlich eine Verwarnung zulasse, aber angesichts der erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h wiege das Verschulden nicht mehr leicht und zudem scheitere die Anordnung einer Verwarnung am automobilistischen Leumund des Beschwerdeführers.

3.  

3.1 Gemäss Art. 16 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) kann der Führerausweis entzogen werden, wenn der Führer Verkehrsregeln verletzt und dadurch den Verkehr gefährdet oder andere belästigt hat (Satz 1). In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden (Satz 2). Nach Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG muss der Führerausweis entzogen werden, wenn der Führer den Verkehr in schwerer Weise gefährdet hat. Das Gesetz unterscheidet somit:

        den leichten Fall (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG),

        den mittelschweren Fall (Art. 16 Abs. 2 Satz 1 SVG) sowie

        den schweren Fall (Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG).

In schwerer Weise gefährdet den Verkehr im Sinn von Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90 Ziff. 2 SVG eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Diese beiden Vorschriften stimmen inhaltlich miteinander überein (BGE 120 Ib 285; 123 II 37). Der mittelschwere und der leichte Fall entsprechen demzufolge der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90 Ziff. 1 SVG.

Nach der – jüngst bestätigten – Rechtsprechung des Bundesgerichts kann auf den Führerausweisentzug grundsätzlich nur verzichtet werden, wenn der Fall leicht im Sinn von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG ist (BGE 128 II 282). Bei einem mittelschweren Fall kommt ein Verzicht auf den Führerausweisentzug nur dann in Betracht, wenn besondere Umstände vorliegen, wie sie beispielsweise in BGE 118 Ib 229 gegeben waren (BGE 123 II 106 E. 2b S. 111). Bei der Beurteilung, ob ein leichter Fall gegeben ist, hat die Behörde in erster Linie die Schwere der Verkehrsgefährdung und die Schwere des Verschuldens, daneben aber auch den automobilistischen Leumund zu würdigen (Art. 31 Abs. 2 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 [VZV]; BGE 123 II 106 E. 2b S. 111; 121 II 127 E. 3c mit Hinweisen). Die Schwere der Verkehrsgefährdung ist jedoch nur insoweit von Bedeutung, als sie auch verschuldensmässig relevant ist (BGE 125 II 561 E. 2b; 126 II 202).

3.2 Nach Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeugen und Ladung sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Art. 27 Abs. 1 SVG verpflichtet den Fahrzeuglenker zur Be­achtung von Signalen und Markierungen. Gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. d der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen 120 km/h, abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten gehen den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten vor (Art. 4a Abs. 5 VRV).

Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn ist nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ab 15 km/h eine Verwarnung auszusprechen (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG). Wird die Geschwindigkeit zwischen 30 km/h und 35 km/h überschritten, ist ein fakultativer (Art. 16 Abs. 2 Satz 1 SVG) und bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung ab 35 km/h ein obligatorischer Führerausweisentzug (Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG) anzuordnen. Diese Regeln sind anzuwenden, wenn die Verkehrsbedingungen günstig sind und der betreffende Fahrzeuglenker über einen guten automobilistischen Leumund verfügt, wobei die übrigen konkreten Umstände, insbesondere die Schwere der Verkehrsgefährdung und des Verschuldens zu berücksichtigen sind (BGE 124 II 475 E. 2a; 123 II 106 E. 2c; 121 II 127 E. 3c).

4.  

Mit Strafverfügung des Bezirksamts Frauenfeld vom 10. März 2003 wurde der Beschwerdeführer nur wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1, Art. 32 Abs. 2 SVG sowie Art. 4a Abs. 1 und 5 VRV mit einer Busse von Fr. 400.- bestraft.

4.1 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts gebührt dem Strafverfahren nach Verfehlungen gegen das SVG – wegen der Unschuldsvermutung zu Gunsten des Beschuldigten und auch wegen der diesem dort zustehenden Verteidigungsrechte – der Vorrang vor dem strassenverkehrsrechtlichen Verfahren, und die Verwaltungsbehörde hat in aller Regel den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten und dessen Ergebnisse zu berücksichtigen.

Die Bindung der Verwaltungsbehörde gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch nur in Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen. In reinen Rechtsfragen, wozu die Beurteilung der Schwere eines Falls zählt, ist die Administrativbehörde demgegenüber nicht an die Ansicht des Strafrichters gebunden (BGE 115 Ib 163 E. 2a; 103 Ib 101 E. 2c).

4.2 Angesichts der einfachen Verkehrsregelverletzung ist von einem leichten bis mittelschweren Fall auszugehen (vgl. oben E. 3.1). Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den Geschwindigkeitsüberschreitungen auf Autobahnen erweist sich die Über­schreitung von 30 km/h aber als Grenzfall im Bereich des fakultativen Ausweisentzugs (E. 3.2).

Für den Ausgang des Verfahrens ist somit entscheidend, ob dem Beschwerdeführer die von ihm verursachte Verkehrsgefährdung als schweres oder nur als leichtes Verschulden vorzuwerfen ist (nachfolgend E. 5.1) und wie sein automobilistischer Leumund zu würdigen ist (E. 5.2).

5.  

5.1 Die Vorinstanz beurteilte die Überschreitung um 30 km/h als erheblich. Der Beschwer­de­führer habe damit zumindest eine erhöht abstrakte Verkehrsgefährdung geschaffen und sein Verschulden wiege nicht mehr leicht.

Der Beschwerdeführer macht geltend, da selbst bei mittelschweren Fällen, die nach der bun­desgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel bei Überschreitungen von 31 bis 34 km/h vorliegen würden, die Umstände des Einzelfalls zu prüfen seien und es somit nicht ausgeschossen sei, bei Überschreitungen in diesem Bereich einen leichten Fall anzuneh­men, müsse erst recht bei einer Überschreitung um 30 km/h von einem leichten Fall ausgegangen werden. Die mit den konkreten Umständen vertraute Strafinstanz habe unter Würdigung der Verhältnisse lediglich eine Busse von Fr. 400.- ausgesprochen.

Die wenigen Hinweise, welche die Akten zur konkreten Situation enthalten (Zeitpunkt: frü­her Sonntagnachmittag; Strassenzustand: trocken; Wetter: bedeckt), und die gestreckte Linien­führung der A1 im Bereich des Übertretungsorts lassen den Schluss zu, dass die Ver­hältnisse günstig im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung waren. Der Beschwerdeführer hat somit lediglich eine leicht erhöhte abstrakte Gefährdung geschaffen. Ob unter diesen Umständen das Verschulden des Beschwerdeführers noch als leicht oder – wie es die Vorinstanz getan hat – als nicht mehr leicht zu gewichten ist, kann offen bleiben; jedenfalls ist es nicht als schwer zu beurteilen, weshalb unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens die Annahme eines leichten Falles nicht ausgeschlossen ist. Die Beurteilung hängt somit vorliegend einzig vom automobilistischen Leumund des Beschwerdeführers ab.

5.2  

5.2.1 Die verfügende Behörde hat bei der Würdigung des automobilistischen Leumunds eine Administrativmassnahme aus dem Jahre 2000 verschärfend berücksichtigt. Damals war dem Beschwerdeführer wegen Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die gegebenen Verhältnisse (Kollision mit einem anderen Personenwagen am 20. April 1997 auf einer Autobahn mit tödlichen bzw. erheblichen Verletzungen der Unfallbeteiligten) mit Verfügung vom 17. Mai 2000 der Führerausweis mit Wirkung ab 7. Juni 2000 für einen Monat entzogen worden. Die Vorinstanz beurteilte den erneuten Entzug als verhältnismässig, und er sei nicht zu beanstanden, da der Rückfall innert relativ kurzer Zeit als derart schwer wiegend einzustufen sei, dass er die Annahme eines leichten Falls nicht mehr erlaube.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einer langen Dauer des Administrativverfahrens in analoger Weise zum Einfluss des Zeitlaufs im Strafverfahren Rechnung zu tragen sei, indem die Dauer der Massnahme herabgesetzt und dabei unter Umständen sogar die gesetzliche Mindestentzugsdauer unterschritten werden könne (unter Hinweis auf BGE 120 Ib 504; 127 II 297). Dies sei in ähnlicher Weise in Betracht zu ziehen, wenn der Würdigung des automobilistischen Leumunds ein zeitlich bereits weit zurückliegendes Ereignis zu Grunde liege, welches aber erst viel später administrativrechtlich geahndet worden sei. So müsse im vorliegenden Fall berücksichtigt werden, dass der Administrativmassnahme gemäss Verfügung vom 17. Mai 2000 eine Verkehrsregelverletzung vom 20. April 1997 zu Grunde liege. Seit diesem ersten Massnahmen auslösenden Ereignis bis zur Beurteilung des vorliegenden Falls vom 19. Januar 2003 habe er sich während beinahe sechs Jahren wohl verhalten, weshalb dieses Ereignis nicht Massnahmen verschärfend zu berücksichtigen sei und er somit keines Ausweisentzugs bedürfe.

5.2.2 Der automobilistische Leumund eines Lenkers ist dann ungetrübt, wenn sich weder in der Datenbank ADMAS noch im Strafregister – dort allerdings lediglich verkehrsrelevante – Einträge finden. Dem Beschwerdeführer wurde der Fahrausweis mit Verfügung vom 17. Mai 2000 für die Dauer eines Monats entzogen, und zudem wurde er mit Verfügung vom gleichen Tag zum Verkehrsunterricht aufgeboten. Diese beiden Mass­nahmen werden – wie bereits die Vorinstanz ausführte – erst fünf Jahre nach Ablauf des Entzugs bzw. nach Eintritt der Rechtskraft gelöscht. Der Leumund des Beschwerdeführers ist vorliegend somit getrübt.

Die vom Beschwerdeführer hinsichtlich der Würdigung des Leumunds geltend gemachte lange Dauer des ersten Administrativverfahrens hätte im damaligen Verfahren unter Anfechtung der Entzugsverfügung vom 17. Mai 2000 vorgebracht werden müssen, weshalb die Frage, ob die Massnahmenbehörde ihre Entzugsverfügung angesichts des vor­aus­gehenden, wegen der tödlichen bzw. erheblichen Verletzungen der Unfallbeteiligten mögli­cherweise langwierigen Strafverfahrens hätten wesentlich früher erlassen können, offen bleiben kann.

Dass ein getrübter Leumund bei der Bemessung der Massnahmendauer verschärfend zu veranschlagen ist, wird allgemein anerkannt (BGE 122 II 21 E. 1b S. 22). Ebenso ist er gemäss Art. 31 Abs. 2 VZV für die Beurteilung heranzuziehen, ob ein leichter Fall im Sinn von Art. 16 Abs. 2 SVG vorliegt, der lediglich eine Verwarnung nach sich ziehen soll. Bei dieser Beurteilung stellt sich die Frage, ob sich im Licht einer sinnvoll ver­standenen Verhältnismässigkeitsprüfung die Anordnung einer Massnahme zur Ermahnung und Besserung des fehlbaren Fahrzeuglenkers überhaupt noch rechtfertigen lässt (BGE 121 II 127 E. 3c).

Die Vorinstanz befand, dass der Beschwerdeführer aus der ersten Massnahme keine Lehre gezogen habe, sondern nur rund zweieinhalb Jahre nach Ablauf des früheren Entzugs erneut eine verkehrsgefährdende Verkehrsregelverletzung begangen habe. Es halte deshalb vor dem Verhältnismässigkeitsprinzip stand, wenn die erneute Verfehlung als derart schwer wiegend eingestuft werde, dass sie die Annahme eines leichten Falls nicht mehr er­laube. Die verfügende Instanz habe zu Recht einen Entzug des Führerausweises angeordnet. Diese Ausführungen der Vorinstanz sind zutreffend, weshalb auf sie verwiesen werden kann (§ 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Der verfügte Ausweisentzug für die Dauer eines Monats ist rechtens und nicht zu beanstanden.

6.  

Die Beschwerdegegnerin hat den Führerausweisentzug auf einen Monat festgesetzt. Dies entspricht dem gesetzlichen Minimum (Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG). Weitere Ausführungen zur Bemessung erübrigen sich deshalb.

7.  

Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Ein Anspruch auf Parteientschädigung steht ihm damit von vornherein nicht zu (vgl. § 17 Abs. 2 VRG).

 

Demgemäss entscheidet die Kammer:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

 

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

 

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.


5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

 

6.    …