{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "29.04.2004", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2004-00027_29-04-2004.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=204193&W10_KEY=4467141&nTrefferzeile=61&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "9271c609c7dbe8ce7d7c725feed3e1bc"}, "Num": [" VB.2004.00027"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 04..2.29.0  VB.2004.00027"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 04..2.29.0  VB.2004.00027"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 04..2.29.0  VB.2004.00027"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG | Nichtbewilligung einer Mobilfunkanlage im Schutzgebiet der Gemeinde Kappel am Albis:  Zust\u00e4ndigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Die Beschwerdef\u00fchrerin, deren Bewilligung aufgrund des Rekurses des jetzigen Beschwerdegegners von der Vorinstanz augehoben wurde, bestreitet die Legitimation des damaligen Rekurrenten zur Rekurserhebung (E. 2.1). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz war der Beschwerdegegner unter dem Gesichtspunkt des Strahlenschutzes tats\u00e4chlich nicht zum Rekurs legitimiert. Eigentum bzw. Besitz von unbewohnten und nicht in anderer Weise dem dauernden Aufenthalt dienenden Grundst\u00fccken begr\u00fcndet keine Beschwerde- resp. Rekurslegitmation (E. 2.2). Bisher ergangene Rechtsprechung, in welchen F\u00e4llen der Nachbar zum Rekurs legitimiert ist (E. 2.3.1). Der Beschwerdegegner ist Eigent\u00fcmer der ehemaligen Klosteranlage in Kappel am Albis und vermietet die Anlage der evangelisch-reformierten Kirche, welche darin das \"Haus der Stille und Besinnung\" betreibt (E. 2.3.2). Die r\u00e4umliche N\u00e4he der Parzellen des Beschwerdegegners zum Baugrundst\u00fcck ist vorliegend zwar gegeben, begr\u00fcndet hingegen keine Legitimation, da nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdegegner als Eigent\u00fcmer dieser Grundst\u00fccke in qualifizierten eigenen Interessen verletzt sein sollte (E. 2.3.3). Hinsichtlich Legitimation liegt ein Grenzfall vor: Eine Verletzung qualifizierter eigener, rechtlich gesch\u00fctzter Interessen des Rekurrenten bzw. Beschwerdegegners ist insofern zu bejahen, als die umstrittene Ausnahmebewilligung in der Tat die Missachtung eines Bauverbots gestattet, dass unter anderem spezifisch zum Schutz der ehemaligen Klosteranlage Kappel erlassen wurde. Zudem kann der Antennenbau auch zum Ausbleiben von G\u00e4sten im Haus der Stille f\u00fchren, womit der Beschwerdegegner ein faktisches Interesse dartut. Die Legitimation ist zu bejahen (E. 2.3.4). Die Standortgebundenheit der umstrittenen Antenne im Sinne von Art. 24 lit. a RPG ist zu verneinen (E. 3.1). Dem Antennenbau stehen auch \u00fcberwiegende Interessen im Sinne von Art. 24 lit. b RPG entgegen (E. 3.2). Abweisung der Beschwerde und Kostenfolge (E. 4)."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:23:16", "Checksum": "327710d0ab63073487a6c2855e16b7ff"}